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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.1993, Az.: BVerwG 1 B 191.92

Nichtzulassung einer Revision ; Eintragung in die Architektenliste im gesamten Bundesgebiet; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bezüglich einer Eintragung in die Architektenliste

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 191.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 21965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 29.07.1992 - AZ: 22 B 90.2540

Fundstelle

  • GewArch 1993, 413

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und den Richter Dr. Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine fallübergreifende Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, daß grundsätzlich nur dem Bundesrecht angehörende Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren geklärt werden können (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

3

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob ein Bewerber, der im Geltungsbereich des Grundgesetzes in der Architektenliste eines Bundeslandes eingetragen ist, einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Eintragung in der Eintragungsliste der Bayerischen Architektenkammer hat". Daraus ergibt sich keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage auf dem Gebiet des Bundesrechts. Die Frage, ob ein Rechtsanspruch auf Eintragung in die Liste der Bayerischen Architektenkammer besteht, beantwortet sich nach dem Bayerischen Architektengesetz und damit nach irrevisiblem Landesrecht.

4

Die erforderliche Grundsätzlichkeit der Sache auf dem Gebiet des Bundesrechts ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbingen, daß das Bayerische Architektengesetz gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere gegen Art. 3 und 12 GG, verstoße, weil es die Eintragung in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes nicht zur Eintragung in die bayerische Architektenliste ausreichen lasse. Aus der Geltendmachung eines Verstoßes gegen diese bundesrechtlichen Bestimmungen ergibt sich noch nicht, daß insofern eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage vorliegt. Dies ist auch nicht ersichtlich.

5

Es bedarf insbesondere nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, ob ein Landesgesetzgeber gegen Art. 3 GG verstößt, wenn er die Voraussetzungen für die Eintragungen die Architektenliste anders regelt als andere Landesgesetzgeber. Diese Frage ist bereits geklärt. Nach gefestigter Rechtsprechung braucht ein Gesetzgeber nur innerhalb seiner Rechtssetzung den Gleichheitssatz zu wahren (vgl. BVerfGE 10, 354 [BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52] <371>[BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52];  12, 139 <143>;  12, 319 <324>[BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53];  21, 54 <68>[BVerfG 20.12.1966 - 1 BvF 2/65]; vgl. auch Beschlüsse vom 2. März 1989 - BVerwG 1 B 164.88 - Buchholz 431.1 Architekten Nr. 11, vom 29. Januar 1992 - BVerwG 1 B 7.92 -). Die von der Beschwerde angeführte Regelung des § 4 Abs. 2 des Baukammerngesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach ein Bewerber, der in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist, ohne eine erneute Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Architektenliste der nordrhein-westfälischen Architektenkammer eingetragen wird, führt daher nicht zu einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage.

6

Die Beschwerde sieht eine Verletzung des Gleichheitssatzes ferner darin, daß nach Art. 7 BayArchG auswärtige Architekten, die in anderen Bundesländern eingetragen sind, in Bayern die Berufsbezeichnung Architekt führen dürfen, solange sie dort weder ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung noch ihre überwiegende Beschäftigung haben, und daß dies nicht zulässig ist, wenn die betreffenden Voraussetzungen fehlen. Auch hieraus ergibt sich keine Grundsatzfrage auf dem Gebiet des Bundesrechts. Es ist geklärt, daß der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG lediglich verbietet, wesentlich Gleiches ohne hinreichenden Grund ungleich zu behandeln. Ob das Bayerische Architektengesetz diesen Grundsatz beachtet hat, indem es die Eintragungsbedürftigkeit davon abhängig macht, ob der auswärtige Architekt in Bayern seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat, ist eine Frage des Landesrechts, nämlich der Überprüfung der betreffenden landesrechtlichen Regelung nach den gefestigten Maßstäben des bundesverfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes. Im übrigen ist es nicht zweifelhaft, daß es sich um hinreichend unterschiedliche Sachverhalte handelt, die verschieden behandelt werden dürfen. Art. 7 BayArchG betrifft lediglich auswärtige Architekten, die in Bayern keinen dauerhaften beruflichen oder persönlichen Schwerpunkt haben und bei denen daher eine Eintragung in die bayerische Architektenliste nach den Anforderungen des Bayerischen Architektengesetzes nicht geboten ist. Im übrigen stellt das Regelungskonzept der Art. 4 und 7 BayArchG sicher, daß die Architekten, die in Bayern zumindest überwiegend tätig sind, weitgehend einheitlichen Anforderungen genügen. In dieser Hinsicht entspricht es einem Gebot des Gleichheitssatzes.

7

Auch hinsichtlich des von der Beschwerde angesprochenen Grundrechts der Berufsfreiheit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts nicht ersichtlich. Es ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, inwieweit Art. 12 GG Berufsausübungsregelungen zuläßt und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zukommt (vgl. BVerfGE 30, 292 <316>; BVerwGE 59, 213 <219>[BVerwG 13.12.1979 - 5 C 1/79]; Beschluß vom 21. August 1990 - BVerwG 1 B 104.90 -). Die Beschwerde zeigt insoweit keine weitergehende noch ungeklärte Grundsatzfrage auf dem Gebiet des Bundesrechts auf. Im übrigen ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ersichtlich; denn die beanstandeten Regelungen bewirken lediglich, daß auswärtige Architekten, auch wenn sie in anderen Bundesländern aufgrund der dortigen Regelungen bereits als Architekt eingetragen sind, dann an den bayerischen Anforderungen gemessen werden, wenn sie sich in Bayern niederlassen, überwiegend tätig sein oder ihren Wohnsitz nehmen wollen. Diese Regelung, die der einheitlichen Qualifikation der in Bayern tätigen Architekten dient, ist nicht sachwidrig; eine übermäßige Einschränkung der Berufsfreiheit ist darin nicht erkennbar.

8

3.

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Scholz-Hoppe
Hahn