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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.1992, Az.: BVerwG 1 B 7/92

Auslegung des § 8 Abs. 1 des saarländischen Gesetzes über die Sonntage und Feiertage im Hinblick auf die Schließung von Spielhallen; Die Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung von Landesrecht als zulässiger Revisionsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 7/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis 25.09.1990 - 5 K 337/89
OVG Saarland - 08.08.1991 - AZ: 1 R 147/90

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. August 1991 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Revision grundsätzlich nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus dem Bereich des revisiblen Rechts zeigt die Beschwerde nicht den genannten Darlegungsanforderungen entsprechend auf. Sie erläutert nicht, daß und inwiefern sich in einem Revisionsverfahren eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts stellen würde.

3

Die Frage, ob der Beklagte nach § 8 Abs. 1 des saarländischen Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 18. Februar 1976 (ABl. S. 213) - SFG - berechtigt war, eine Schließung der von der Klägerin betriebenen Spielhalle am Allerseelentag 1989 zu verfügen, obwohl dieser Tag "im Saarland nicht mehr als stiller Feiertag begangen wird und daher einer besonderen Schutzbedürftigkeit nicht mehr unterstellt ist", betrifft die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorliegenden Einzelfalls und zeigt daher für sich keine über diesen hinausreichende Bedeutung der Rechtssache auf. Soweit die Klägerin den in § 8 Abs. 1 SFG verwendeten Begriff der "Veranstaltung" für verschwommen und undeutlich hält und in diesem Zusammenhang die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen einerseits und Schank- und Speisewirtschaften andererseits beanstandet, betrifft ihr Vorbringen die Auslegung und Anwendung des saarländischen Feiertagsrechts und damit nicht revisiblen Landesrechts. Die aufgeworfene Rechtsfrage wird auch nicht dadurch zu einer Frage des revisiblen Rechts, daß die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang Grundsätze des Bundesrechts, insbesondere das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, das Willkürverbot, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dazu bestehende Auslegungsregeln zu beachten gehabt. Die Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung von Landesrecht kann einer zulässigen Revision zum Erfolg verhelfen. Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag sie indessen nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzeigt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht selbst, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49, vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 und vom 9. April 1990 - BVerwG 1 B 21.90 -). Zu den in der Beschwerde genannten Grundsätzen des Bundes(verfassungs)rechts zeigt die Klägerin in der Beschwerdebegründung jedoch keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie macht lediglich geltend, daß bei der Entscheidung die genannten bundesrechtlichen Grundsätze anzuwenden waren und beanstandet deren Anwendung durch das Berufungsgericht als unrichtig.

4

Soweit die Klägerin schließlich ausführt, daß der Allerseelentag in anderen Bundesländern nicht oder nicht mehr besonders geschützt ist, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Bundesländer müssen, soweit sie zur Regelung des Feiertagsrechts zuständig sind, keine bundeseinheitlichen Vorschriften erlassen (Beschluß vom 20. April 1983 - BVerwG 1 B 53.83 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 31).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.