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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.03.1989, Az.: BVerwG 1 B 164.88

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Hauptamtlicher Fachhochschullehrer im Beamtenverhältnis eines "Freischaffenden Architekten"; Streichung aus der Liste der "Freischaffenden Architekten"; Verstoß einer landesgesetzlichen Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz wegen Abweichung von parallelen Bestimmungen eines anderen Bundeslandes; Anspruch auf Gleichheit im Unrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 164.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.08.1988 - AZ: 8 OVG A 42/87

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. August 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Sie beruft sich allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, daß in der Beschwerdeschrift eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Revision grundsätzlich nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO).

3

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein Architekt, der im Hauptamt Fachhochschullehrer im Beamtenverhältnis ist und dem die Dienstbehörde als Nebentätigkeit eine freiberufliche Tätigkeit als Mitglied einer Architektensozietät für höchstens acht Stunden wöchentlich gestattet hat, kein "Freischaffender Architekt" im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 1. Dezember 1980 (GVOBl. S. 342) ist und daß nach § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes seine dahin lautende Eintragung in der Architektenliste zu löschen ist. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob diese Auffassung einer verfassungskonformen, an den Art. 3, 5 und 12 GG ausgerichteten Auslegung entspricht. Damit wirft sie jedoch keine revisionsgerichtlich zu prüfenden Fragen auf.

4

Die Auslegung der angewendeten landesgesetzlichen Bestimmungen ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht überprüfbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). Lediglich soweit die Verletzung der genannten Grundgesetzbestimmungen durch die Anwendung dieses Landesgesetzes gerügt wird, handelt es sich um revisibles Bundesrecht; die insoweit aufgeworfenen Fragen sind jedoch nicht rechtsgrundsätzlich.

5

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG dadurch verletzt wird, daß in einer Reihe von Bundesländern die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen dahin ausgelegt werden, daß Hochschullehrer einschließlich der Fachhochschullehrer auf Antrag als freischaffende Architekten eingetragen werden, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klargestellt, daß eine landesgesetzliche Regelung nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstößt, weil sie von parallelen Bestimmungen eines anderen Bundeslandes abweicht (vgl. BVerfGE 10, 354 <371>[BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52];  12, 139 <143>;  17, 319 <331>[BVerfG 07.04.1964 - 1 BvL 12/63];  27, 175 <179>[BVerfG 29.10.1969 - 1 BvR 65/68]). Wie sich hieraus ohne weiteres ergibt, ist dabei der vom Kläger geltend gemachte Umstand, daß er im Wettbewerb mit vergleichbaren Architekten aus anderen Bundesländern benachteiligt sei, unbeachtlich (vgl. BVerfGE 33, 303 <352>).

6

Die Beschwerde hält ferner für klärungsbedürftig, ob es gegen Art. 3 GG verstößt, bei der Anwendung der hier streitigen Bestimmungen zwischen unterschiedlichen Gruppen von Hochschullehrern zu differenzieren. Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Es kommt lediglich darauf an, ob ein hauptamtlicher Fachhochschulprofessor im Beamtenverhältnis mit einer auf acht Wochenstunden begrenzten freiberuflichen Nebentätigkeit aus der Liste der "Freischaffenden Architekten" zu löschen ist. Hierfür ist unerheblich, ob ein Fachhochschulprofessor insoweit mit den Professoren der wissenschaftlichen Hochschulen gleich zu bewerten ist. Wäre dies der Fall - was hier nicht entschieden zu werden braucht -, so führte dies nämlich nur dazu, daß nach der zwingenden Regelung des § 9 Abs. 3 des genannten Architekten- und Ingenieurkammergesetzes diese Professoren gleichermaßen aus der Liste der "Freischaffenden Architekten" gestrichen werden müßten. Es führte jedoch nicht dazu, daß der Kläger ebenfalls entgegen der gesetzlichen Regelung in der Liste verbleiben dürfte; denn der Art. 3 GG gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht.

7

Soweit der Kläger die Verletzung der Art. 5 und 12 GG rügt, hat er in der Beschwerde keine grundsätzliche Rechtsfrage, die noch der revisionsgerichtlichen Klärung bedürfte, formuliert. Sein Vorbringen, daß Architekten als Hochschullehrer sich nicht auf die reine Ausbildungstätigkeit beschränken, sondern auch eine praktische Tätigkeit, und zwar gerade als freischaffende Architekten ausüben sollten, läßt keine rechtsgrundsätzliche Frage zu den Art. 5 und 12 GG erkennen. Durch die Streichung aus der Liste der "Freischaffenden Architekten" werden dem Kläger die ihm gestattete freiberufliche Nebentätigkeit und die Berufsbezeichnung "Architekt" übrigens nicht untersagt; er wird allenfalls in Einzelaspekten eingeschränkt. Wie das Berufungsgericht bereits ausgeführt hat, handelt es sich dabei um eine zulässige Regelung der Berufsausübung, die dazu dient, aus berechtigten kammerinternen Interessen und zur klaren Information der Öffentlichkeit die freischaffenden, beamteten bzw. angestellten und gewerblichen Architekten zu unterscheiden.

8

Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß - wie die Beschwerde geltend macht - das Berufungsurteil von erheblicher praktischer Bedeutung sei. Daraus, daß die Sache in tatsächlicher Hinsicht für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle Bedeutung haben mag, ergibt sich noch nicht die erforderliche grundsätzliche Bedeutung in rechtlicher Hinsicht.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe