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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1992, Az.: BVerwG 1 B 74.92

Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Anwendbarkeit der Sperrzeitregelungen im Gaststättengewerbe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 74.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 08.03.1991 - AZ: 4 K 90.1569
VGH Bayern - 31.01.1992 - AZ: 22 B 91.1498

Fundstellen

  • GewArch 1992, 346-347
  • GewArch 1992, 393-394
  • NVwZ-RR 1992, 614 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gaststättenrecht
Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften
allgemeine Ausnahmeregelung
Sonderregelung für einzelne Betriebe

Amtlicher Leitsatz

Die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG gebotene landesrechtliche Sperrzeitverordnung muß Sonderregelungen für einzelne Betriebe (§ 18 Abs. 1 Satz 2 - 2. Alt. - GastG) auch dann zulassen, wenn die betreffenden Betriebe bereits von einer allgemeinen Ausnahmeregelung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 - 1. Alt. - GastG) erfaßt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
den Richter Dr. Diefenbach und
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Sie beruft sich zu Unrecht auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt insoweit die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

3

Die Beschwerde hält die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung der Sperrzeitregelungen der - unter anderem aufgrund des § 18 Abs. 1 GastG erlassenen - bayerischen Gaststättenverordnung - GastV - vom 22. Juli 1986 (GVBl. S. 295) für grundsätzlich bedeutsam. Danach beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr (§ 8 GastV). Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können hiervon durch Verordnung allgemeine Ausnahmen (§ 10 GastV) und durch Verwaltungsakt Ausnahmen für einzelne Betriebe (§ 11 GastV) bestimmt werden. Die Stadt Nürnberg hat durch eine Sperrzeitverordnung gemäß § 10 GastV die Sperrzeit "für den Gaststättenbetrieb in Wirtschaftsgärten, Vorgärten, Veranden und auf Terrassen und Gehsteigflächen auf 23.00 bis 6.00 Uhr" festgesetzt; durch die hier angefochtene Verfügung hat sie den Beginn der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung in der Gaststätte der Klägerin auf 22.00 Uhr festgelegt. Die Beschwerde wirft daher die Frage auf,

4

ob die Gemeinde gleichzeitig und unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen durch Verordnung gemäß § 10 GastV und Verwaltungsakt gemäß § 11 GastV auf die Sperrzeiten einwirken kann, ob also eine von einer Gebietskörperschaft getroffene abstrakt-generelle Regelung überhaupt keinen Einfluß auf in derselben Sache zu erlassende Verwaltungsakte hat oder

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ob die abstrakt-generelle Regelung gleichsam zu einer Selbstbindung der Gebietskörperschaft führt mit der Folge, daß hinsichtlich des Erlasses von Verwaltungsakten das Ermessen gebunden und begrenzt wird, so daß der Erlaß eines Verwaltungsaktes unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen auch die inhaltlich gleiche Verordnung erlassen wurde, ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig wäre.

6

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie nicht-revisibles Landesrecht betrifft, nämlich die richtige Auslegung und Anwendung des § 11 GastV in Fällen, in denen eine allgemeine Ausnahmeregelung im Sinne des § 10 GastV besteht. Daß sich in diesem Zusammenhang eine grundsätzlicher Klärung bedürftige Frage des Bundesrechts stellen würde, ist nicht gemäß den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

7

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage könnte aber auch dann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn sie sich auf die bundesrechtliche Ermächtigungsnorm des § 18 Abs. 1 GastG bezöge. Es bedarf nämlich keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG gebotene landesrechtliche Sperrzeitverordnung Sonderregelungen für einzelne Betriebe (§ 18 Abs. 1 Satz 2 - zweite Alternative - GastG) auch dann zulassen muß, wenn die betreffenden Betriebe bereits von einer allgemeinen Ausnahmeregelung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 - erste Alternative - GastG) erfaßt werden. Da eine allgemeine Ausnahmeregelung einen großen Kreis von Betrieben und somit auch Betriebe sehr unterschiedlicher Einzelfallverhältnisse betreffen kann, verbietet sich eine Auslegung des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG dahin, daß bei Bestehen einer allgemeinen Ausnahmeregelung insoweit die Berücksichtigung erheblicher Besonderheiten des Einzelfalls ausgeschlossen werden dürfte. Dabei ist der Beschwerde darin zuzustimmen, daß der besondere Umstand, dem die allgemeine Ausnahmeregelung Rechnung tragen will - im vorliegenden Fall der Umstand, daß im Freien sitzende Gaststättenbesucher für die Nachbarschaft gewöhnlich störender sind als Gäste im geschlossenen Gaststättenraum (vgl. BU S. 10 oben) -, allein nicht geeignet ist, eine von der allgemeinen Ausnahmeregelung abweichende Einzelfallfestsetzung der Sperrzeit zu rechtfertigen; andernfalls ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zwischen der Einzelfallregelung und der allgemeinen Ausnahmevorschrift. Die Begründung des Berufungsurteils leidet jedoch nicht an einem solchen Widerspruch. Das Berufungsgericht hat im Fall der Klägerin die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung auf 22.00 Uhr nicht schon deswegen gebilligt, weil es um eine Bewirtung im Freien geht, sondern wegen der - in der allgemeinen Ausnahmeregelung noch nicht berücksichtigten - besonderen örtlichen Verhältnisse des konkreten Gartenwirtschaftsbetriebs, nämlich wegen seiner erheblichen Lärmimmissionen in eine Umgebung, die "vorwiegend durch eine Wohnbebauung", ferner durch ein Altenheim und eine "Wohnstraße" geprägt ist (BU S. 6 ff.).

8

2.

Als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt die Beschwerde in erster Linie eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe eine unzureichende Lärmmessung der Beklagten verwertet; es hätte wegen der Lärmemissionen ein Sachverständigengutachten einholen und außerdem die Umgebung der Gaststätte in Augenschein nehmen müssen. Das Beschwerdevorbringen genügt aber nicht, um einen Aufklärungsmangel schlüssig darzutun (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO):

9

Das Berufungsgericht hätte sich bei der Einschätzung der Lärmsituation nicht auf die vorliegende Lärmmessung beschränken dürfen, wenn diese unklar, unvollständig oder widersprüchlich gewesen wäre oder Zweifel an der Sachkunde ihrer Urheber hätte erkennen lassen (vgl. dazu Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32). Durchgreifende Einwände in diesem Sinn trägt die Beschwerde jedoch nicht vor. Ihr Hinweis, die Messung habe nur 40 Minuten gedauert, belegt noch nicht, daß das Meßergebnis nicht repräsentativ wäre; die Beschwerde macht nicht ersichtlich, daß zur Zeit der Messung - am 15. Juli 1987 von 22.00 bis 22.40 Uhr - außergewöhnliche Verhältnisse geherrscht hätten. Wie das Berufungsgericht (BU §. 9 oben) zu Recht bemerkt, ist die Lärmmessung auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sie von einer Wohnung aus vorgenommen wurde, deren Inhaber nicht zum Kreis der Beschwerdeführer gehört. Die Zweifel der Beschwerde, ob die gemessenen Lärmemissionen tatsächlich von der Gaststätte der Klägerin herrühren, werden im Berufungsurteil (S. 8) behandelt; auf die nicht von der Hand zu weisenden Gründe, aus denen das Berufungsgericht jene Zweifel für unberechtigt hält, geht die Beschwerde jedoch nicht ein. Der bloße umstand, daß "seit Mai 1987 keine Beschwerden mehr lautgeworden" sein sollen, reicht ebenfalls nicht aus, um das Ergebnis der Lärmmessung als fragwürdig oder überholt zu erweisen.

10

Die Beschwerde zeigt ferner nicht auf, daß sich dem Berufungsgericht eine Ortsbesichtigung hätte aufdrängen müssen. Aus der Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 14. November 1991 geht hervor, daß sich das Berufungsgericht anhand von Diapositiven und eines Planes die Umgebung der Gaststätte vor Augen geführt hat. Das Gericht durfte um so eher davon ausgehen, daß die durch diese Unterlagen vermittelte Vorstellung in Verbindung mit der behördlichen Lärmmessung für eine Urteilsfindung genügten, als die anwaltlich vertretene Klägerin weder in der mündlichen Verhandlung noch in dem nachgereichten Schriftsatz vom 15. November 1991 eine Beweisaufnahme beantragt hat.

11

Schließlich macht die Beschwerde als Verfahrensmangel geltend, das Berufungsgericht habe gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen, da es das Lärmgutachten der Beklagten ohne jede Prüfung übernommen habe und in den Entscheidungsgründen insbesondere auf Art, Dauer und Ort der Messung nicht eingegangen sei. Auch diese Rüge ist nicht berechtigt. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, daß das Berufungsgericht das Lärmgutachten auf seinen Beweiswert geprüft und sich gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dazu eine eigene Überzeugung gebildet hat. Es hat namentlich zu der Frage Stellung genommen, ob die Lärmbelästigungen vom Betrieb der Klägerin ausgehen (BU S. 8) und ob der Ort der Messung die Aussagekraft des Gutachtens beeinträchtigt (BU S. 9 oben). Insgesamt war es der Ansicht, es sei der Klägerin nicht gelungen, das Gutachten "substantiiert in Zweifel zu ziehen" (BU S. 8 unten).

12

Daß sich die Entscheidungsgründe nicht ausdrücklich mit dem - im Tatbestand (BU S. 5) mitgeteilten - Einwand der Klägerin befassen, "es sei nur einmal gemessen worden", stellt übrigens keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar, wonach im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Diese Vorschrift verlangt nicht, daß jedes einzelne Argument der Beteiligten im Urteil erörtert wird.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Diefenbach
Scholz-Hoppe