Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1994, Az.: I ZR 71/92
„NEUTREX“
Warenzeichen; Beitrittsgebiet; Neue Bundesländer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1994
- Aktenzeichen
- I ZR 71/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15055
- Entscheidungsname
- NEUTREX
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 ErstrG
- § 4 ErstrG
- § 8 Abs. 1 WZG
- § 24 WZG
- § 141 Abs. 1 BGB
- § 242 BGB
Fundstellen
- BGHZ 127, 262 - 275
- GRUR 1995, 117-121 (Volltext mit amtl. LS) "NEUTREX"
- MDR 1995, 1232 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 2724-2727 (Volltext mit amtl. LS) "NEUTREX"
- WRP 1995, 102-103 (Volltext mit amtl. LS) "Fahrtkostenerstattung"
- WRP 1995, 96-102 (Volltext mit amtl. LS) "NEUTREX"
Amtlicher Leitsatz
1. Der Aufhebung des Verbots der Leerübertragung von Warenzeichen kommt keine Rückwirkung zu.
2. Zu den Voraussetzungen der Bestätigung einer nichtigen nach geändertem Recht zulässigen Leerübertragung von Warenzeichen.
3. Wer ein wegen Nichtbenutzung löschungsfreies Zeichen allein zu dem Zweck erwirbt, durch dessen einmalige Benutzung die kennzeichenrechtliche Stellung eines Wettbewerbers zu schwächen, begegnet dem Vorwurf, das Zeichen zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen.
4. Die Schutzwirkung eines erstreckten Warenzeichens erfaßt nicht (rückwirkend) Verletzungshandlungen im Beitrittsgebiet vor dem 1. Mai 1992.
5. Ein nach der Herstellung der Einheit Deutschlands eingetragenes Wiederholungszeichen gewährt ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung zeichenrechtlichen Schutz gegenüber den von den Schutzwirkungen des Erstzeichens mangels rückwirkender Erstreckung nicht erfaßten Verletzungshandlungen. In einem solchen Fall geht der Einwand fehl, es sei rechtsmißbräuchlich, ein und dasselbe Zeichen wiederholt in die Zeichenrolle eintragen zu lassen.
6. Ein mit der Herstellung der Einheit Deutschlands (3. Oktober 1990) auf das Beitrittsgebiet erstreckter firmenrechtlicher Schutz kann den Schutzwirkungen eines mit Wirkung vom 1. Mai 1992 erstreckten Warenzeichens im Beitrittsgebiet nicht entgegengehalten werden, wenn die Verwendung der Firma in den alten Bundesländern als eine Verletzung des erstreckten Warenzeichens zu beanstanden war.
Tatbestand:
Die Parteien sind Arzneimittelunternehmen.
Die Beklagte/Widerklägerin ist Inhaberin des Wortzeichens Nr. 1 102 757 "EUREX" (angemeldet am 23. März 1983, eingetragen am 20. Februar 1987) für "Präparate gegen Hypertonie und Herzinsuffizienz".
Die Klägerinnen/Widerbeklagten - die Klägerin zu 2 ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin zu 1 - wurden am 1. Oktober 1985 mit ihren Firmen, die die Bezeichnung "Neurax" enthielten, in das Handelsregister eingetragen.
Die Eintragung des am 1. August 1984 angemeldeten Zeichens "Neurax" wurde auf den Widerspruch der Beklagten durch Beschluß des Deutschen Patentamts wegen Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen "EUREX" gelöscht. Auch hinsichtlich des später angemeldeten Wort-/Bildzeichens "NEURAX" stellte das Deutsche Patentamt die zeichenrechtliche Übereinstimmung mit dem Zeichen "EUREX" fest. Die Klägerin zu 1 nahm im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ihre Anmeldung zurück.
Gegen die Eintragung des Zeichens "neuraxPharm" wandte sich die Beklagte ohne Erfolg. Gegen die weitere Warenzeichenanmeldung "neuraxpharm" ging die Beklagte nicht vor.
Am 16. November 1990 meldete die Beklagte das Wortzeichen Nr. 2 000 105 "EUREX" als Wiederholungszeichen an; dieses wurde am 11. Dezember 1990 eingetragen. Ebenfalls während des Rechtsstreits erwarb die Klägerin zu 1 am 18./28. Dezember 1990 von der Firma W. GmbH das Wortzeichen Nr. 369 761 "Neutrex" mit Priorität vom 7. Februar 1927 und ließ es auf sich umschreiben.
Die Klägerinnen haben sich mit ihrer negativen Feststellungsklage gegen die Berühmung der Beklagten gewandt, aus dem Zeichen "EUREX" gegen die kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung "NEURAX" vorgehen zu können. Nach Erhebung der Widerklage haben die Parteien vor dem Landgericht die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt mit Ausnahme des nachfolgend unter I. als Urteilsausspruch wiedergegebenen Klageantrags, den die Beklagte anerkannt hat.
Auf Antrag der Klägerin zu 1 hat das Landgericht dahingehend Teilanerkenntnisurteil erlassen und im übrigen auf die Widerklage insgesamt wie folgt erkannt:
I. Es wird festgestellt, daß der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1 kein Recht zusteht, die Klägerin zu 1 habe es zu unterlassen, Arzneimittel oder deren Verpackung oder Umhüllung mit der Bezeichnung "neuraxpharm" zu versehen oder diese Bezeichnung auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen auf dem Arzneimittelsektor zu verwenden.
II. Der Klägerin und Widerbeklagten zu 1 wird unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten,
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung "NEURAX" oder "neuraxPharm" (in der vorstehenden besonderen Schreibweise) zur Kennzeichnung von Arzneimitteln oder deren Verpackung oder Umhüllung zu benutzen und die Marken "NEURAX" oder "neuraxPharm" (in der vorstehenden besonderen Schreibweise) auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen, die sich auf Arzneimittel beziehen, zu verwenden,
2. die Firma "Neurax Arzneimittel GmbH & Co. KG" zu führen.
III. Die Klägerin und Widerbeklagte zu 1 wird ferner verurteilt, in die Löschung des im Handelsregister von L. unter der Nr. HRA 779 in ihrer eingetragenen Firma enthaltenen Wortes "Neurax" einzuwilligen.
IV. Der Klägerin und Widerbeklagten zu 2 wird unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, die Firma "Neurax Arzneimittel, Verwaltungs GmbH" zu führen.
V. Die Klägerin und Widerbeklagte zu 2 wird außerdem verurteilt, in die Löschung des im Handelsregister von L. unter der Nr. HRB 1132 in ihrer eingetragenen Firma enthaltenen Wortes "Neurax" einzuwilligen.
VI. Es wird festgestellt, daß die Klägerin und Widerbeklagte zu 1 der Beklagten und Widerklägerin alle jene Schäden zu ersetzen hat, die dieser durch Handlungen gemäß Ziff. II. 1. und 2. seit dem 20. Februar 1987 entstanden sind oder noch entstehen werden.
VII. Es wird festgestellt, daß die Klägerin und Widerbeklagte zu 2 der Beklagten und Widerklägerin alle jene Schäden zu ersetzen hat, die dieser durch Handlungen gemäß Ziff. IV. seit dem 20. Februar 1987 entstanden sind oder noch entstehen werden.
VIII. Die Klägerin und Widerbeklagte zu 1 wird verurteilt, der Beklagten und Widerklägerin Auskunft über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff. II. 1. seit dem 20. Februar 1987 zu erteilen, und zwar durch Aushändigung einer nach Zeiträumen geordneten Zusammenstellung der Bestellungen, Verkäufe, Stückpreise, Umsatzerlöse sowie durch Angabe der diesbezüglichen Werbung, unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Auflagenhöhen, Verbreitungsgebiete sowie der Kosten dieser Werbung.
IX. Die Klägerin und Widerbeklagte zu 1 wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen mit der Marke "NEURAX" gekennzeichneten Arzneimittel zu vernichten, sofern die auf den Arzneimitteln angebrachte Kennzeichnung "NEURAX" nicht auf andere Weise beseitigt werden kann.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen, soweit die Beklagte von der Klägerin zu 1 die uneingeschränkte Vernichtung der mit "NEURAX" gekennzeichneten Arzneimittel verlangt hat.
Die Klägerinnen haben gegen ihre Verurteilung Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht die Widerklage bezüglich der Verwendung der Bezeichnung "neuraxPharm" abgewiesen. Im übrigen sind die Berufungen erfolglos geblieben.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten ist den Klägerinnen unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel des weiteren verboten worden, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung "Neutrex" zur Kennzeichnung von Arzneimitteln oder deren Verpackung oder Umhüllung zu benutzen und die Marke "Neutrex" in der Bundesrepublik Deutschland auf Ankündigungen, Preislisten, Rechnungen oder dergleichen, die sich auf Arzneimittel beziehen, zu verwenden.
Im Laufe des Revisionsverfahrens haben die Klägerinnen ihre im Handelsregister eingetragene Firma geändert. Der Bestandteil "Neurax" ist ersetzt worden durch "neuraxpharm". Die Beklagte hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht den Widerklageantrag teilweise, soweit er in den Ziff. III. und V. des landgerichtlichen Tenors zum Ausdruck kommt, für erledigt erklärt. Die Klägerinnen verfolgen mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß hinsichtlich des Löschungsbegehrens die Erledigung der Hauptsache festzustellen ist.
Entscheidungsgründe
I. Zur revisionsrechtlichen Beurteilung steht die Verurteilung der Klägerinnen wegen der Verwendung der Bezeichnung "NEURAX" als Warenkennzeichen und als Firmenbestandteil sowie das gegen sie ausgesprochene Verbot, Arzneimittel mit "Neutrex" zu kennzeichnen.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
II. 1. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen "EUREX" und "Neurax"/"NEURAX" seien im kennzeichenrechtlichen Sinne miteinander verwechselbar. Es hat sich hierbei auf die Entscheidungen des Deutschen Patentamts im Verfahren zur Eintragung des klägerischen Wort- und Wort-/Bildzeichens bezogen. Bei der gegebenen Warenidentität und der normalen Kennzeichnungskraft seien beide Zeichen im klanglichen Gesamteindruck miteinander verwechselbar. Sie entsprächen sich in der den Klangrhythmus bildenden Silbenzahl sowie im Lautbestand, die den Gesamteindruck beherrschten. Demgegenüber fielen die Abweichungen zwischen den Zeichen in ihren Auswirkungen auf das Gesamtklangbild nach Bedeutung und Umfang nicht ins Gewicht, um Zeichenverwechslungen stets ausreichend auszuschließen. Kennzeichnungsrechtliche Verwechslungsgefahr bestehe nicht nur hinsichtlich der Warenkennzeichnung "NEURAX", sondern auch bezüglich der Firmenbezeichnungen der Klägerinnen, welche "Neurax" als Bestandteil aufwiesen.
b) Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen "Neurax"/"NEURAX" und "EUREX" von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen, daß maßgeblich auf den Gesamteindruck der in Rede stehenden Bezeichnungen abzustellen ist (BGH, Urt. v. 14.11.1991 - I ZR 24/90, GRUR 1992, 110, 111 - dipa/dib; st. Rspr.). Seine Feststellung, die zu vergleichenden Bezeichnungen seien wegen des durch dieselbe Silbenzahl vorgegebenen Klangrhythmusses und des identischen, den Gesamteindruck bestimmenden Lautbestandes miteinander verwechselbar, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie beruht auf dem in der Rechtsprechung zur zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr gefestigten Grundsatz, daß der Verkehr, dem die zu vergleichenden Zeichen nicht unmittelbar nebeneinander vorliegen, sich eher an die übereinstimmenden Merkmale als an Abweichungen erinnert (BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, 452 [BGH 09.11.1988 - I ZR 96/86] - St. Petersquelle; BGH aaO. - dipa/dib); es kommt deshalb für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Abweichungen der zu vergleichenden Bezeichnungen an. Das Vorbringen der Revision, der Gesamteindruck von "Neurax" werde nicht durch die Klangfolge "eur-x", sondern durch die Endsilbe "rax" bestimmt, während die erste Silbe "Neu" eine eigenständige Sinnassoziation als Gegensatzbegriff zu "Alt" wecke, wobei andererseits bei "EUREX" die zweite Silbe "rex" die Gedankenverbindung zu "König" nahelege, beruht auf einem eigenen, zergliedernden und durch Denkgesetze oder nach den Grundsätzen der Lebenserfahrung nicht naheliegenden Verständnis; damit kann die Revision aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben.
Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht auf die allgemeine Verkehrsauffassung abstellen dürfen, sondern vorrangig das Verkehrsverständnis der Ärzte und Apotheker heranziehen müssen, da die beiden Bezeichnungen für rezeptpflichtige Arzneimittel gebraucht würden, ist unbegründet. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt gebietet es nicht, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der gegenüberstehenden Bezeichnungen vorrangig auf das Verkehrsverständnis von Apothekern und Ärzten abzustellen, wie dies bei der Kennzeichnung rezeptpflichtiger Arzneimittel angebracht sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 83/88, GRUR 1990, 452, 455 [BGH 09.11.1988 - I ZR 96/86] - L-Thyroxin; Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84, Umdr. S. 12 - Indorektal/Indohexal, zur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsgericht hat für keines der zu vergleichenden Zeichen festgestellt, dieses werde ausschließlich für rezeptpflichtige Arzneimittel benutzt.
Weder dem Warenverzeichnis der Marken der Beklagten noch dem der angemeldeten Zeichen der Klägerin zu 1 ist eine dahingehende Einschränkung zu entnehmen. Auch die Firmen der Klägerinnen mit dem Bestandteil "Neurax" enthalten keinen Hinweis, es würden ausschließlich rezeptpflichtige Arzneimittel vertrieben. Werden aber die streitigen Bezeichnungen nicht nur in einem klar abgrenzbaren Kreis von Verkehrsteilnehmern gebraucht, so ist es geboten, zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei Arzneimitteln auf das Verkehrsverständnis abzustellen, welches die Vorstellung des Patienten einschließt (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 150/86, GRUR 1989, 425, 428 - Herzsymbol; Beschl. v. 27.1.1994 - I ZR 65/92, GRUR 1994, 372, 373 = WRP 1994, 242 - Sermion).
Das Berufungsgericht hat aus der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr der beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen "Neurax" und "EUREX" des weiteren zutreffend gefolgert, daß die Klägerinnen zur Unterlassung der Verwendung der Firma mit dem Bestandteil "Neurax" sowie zur Einwilligung in die Löschung des Wortes "Neurax" als Bestandteil der im Handelsregister eingetragenen Firma verpflichtet sind (§ 24 Abs. 1 WZG; BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 - Sitex). Die beanstandeten Firmen "Neurax Arzneimittel GmbH & Co. KG" und "Neurax Arzneimittel, Verwaltungs-GmbH" werden vom kennzeichenrechtlichen Schutz des Zeichens der Beklagten erfaßt. Dem verwechslungsfähigen Bestandteil "Neurax" kommt eine die Firma prägende Bedeutung zu, deren Zusatz zur Gesellschaftsform sowie die den Gegenstand des Unternehmens beschreibende Angabe "Arzneimittel" nicht geeignet sind, den von "Neurax" geprägten Gesamteindruck der Firmenbezeichnung maßgeblich zu schwächen, so daß eine Verwechslungsgefahr entfallen könnte.
Die im Laufe des Revisionsverfahrens im Handelsregister eingetragene Änderung der Firmen der Klägerinnen, wobei an die Stelle der streitigen Bezeichnung "Neurax" das Wort "neuraxpharm" getreten ist, hat zur Erledigung des Klagebegehrens geführt, in die Löschung des Firmenbestandteils "Neurax" in der eingetragenen Firma einzuwilligen. Dem hat die Beklagte mit ihrer Erledigungserklärung Rechnung getragen. Die im Handelsregister eingetragene Änderung der Firmen der Klägerinnen hat den Unterlassungsanspruch der Beklagten hinsichtlich der Verwendung der beanstandeten Firmenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr unberührt gelassen. Die Gefahr, die Klägerinnen könnten wie bisher unter ihrer Firma mit dem Firmenbestandteil "Neurax" im geschäftlichen Verkehr auftreten, ist durch die Änderung des Eintrags im Handelsregister nicht entfallen.
2. a) Ohne Erfolg verteidigt die Revision den Standpunkt der Klägerinnen, der Geltendmachung des kennzeichenrechtlichen Schutzes aus dem Warenzeichen "EUREX" stehe das von der Klägerin zu 1 im Laufe des Rechtsstreits erworbene Warenzeichen "Neutrex" mit Priorität vom 7. Februar 1927 entgegen.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, das unstreitig unbenutzte und ohne Geschäftsbetrieb mit Kaufvertrag vom 18./28. Dezember 1990 von der Firma W. erworbene Zeichen habe wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 WZG a.F. von der Klägerin zu 1 nicht wirksam erworben werden können.
Dieser stünden an dem folglich bei der Firma W. verbliebenen Zeichen keine Rechte zu, die sie gegenüber dem zeichenrechtlichen Schutz der Beklagten einwenden könnte. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob das Zeichen "Neutrex", welches die Klägerin zu 1 erstmals bei einer Anmeldung eines Arzneimittels "Digitoxin-Neutrex" am 18. Dezember 1990 beim Bundesgesundheitsamt benutzt habe, mangels wirksamer Benutzung zugunsten der Rechtsinhaberin löschungsreif sei oder wenigstens mit den Zeichen der Beklagten koexistiere. Die Klägerin zu 1 könne sich auch nicht auf den mit der Firma W. fürsorglich als Lizenzvereinbarung mit Prozeßstandschaft abgeschlossenen Vertrag berufen. Unabhängig von der Frage, ob die Firma W. die Prozeßstandschaft widerrufen habe, fehle der Klägerin zu 1 das für die Geltendmachung des fremden Zeichenrechts notwendige schutzwürdige Interesse. Die Klägerin dürfe nämlich das fremde Zeichen nicht für eigene Waren benutzen. Es handele sich für sie um ein bloßes Scheinrecht, dessen Benutzung wettbewerbswidrig sei; aber auch die veräußernde Firma W. handele wettbewerbswidrig, wenn sie versuche, fremde Waren, nämlich die des Erwerbers des Leerzeichens, zu schützen. Es bestehe also weder für die Klägerin zu 1 noch für die Firma W. ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Zeichens "Neutrex". Dieses Zeichen könne aber auch schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil es bis zu seiner erstmaligen Benutzung am 18. Dezember 1990 gegenüber dem Bundesgesundheitsamt wegen Nichtbenutzung löschungsreif gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Zeichen der Beklagten aber eingetragen gewesen und somit als Zeichenrechte koexistent.
b) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Beklagte könnte an der Geltendmachung der kennzeichenrechtlichen Ansprüche aus ihrem Warenzeichen "EUREX" gegenüber den Klägerinnen wegen des Einwands mißbräuchlicher Rechtsausübung gehindert sein, wenn die Klägerin zu 1 - zugleich für die Klägerin zu 2 - an dem (wie auch unter den Parteien außer Streit ist) mit dem Zeichen der Beklagten "EUREX" verwechslungsfähigen Warenzeichen "Neutrex" ein eigenes prioritätsälteres Recht erworben hätte oder - mangels eines rechtswirksamen Erwerbs - zur Geltendmachung von der Firma W. gegenüber der Beklagten zustehenden zeichenrechtlichen Ansprüchen befugt wäre. Beides ist nicht der Fall.
aa) Die Klägerin zu 1 hat das von der Firma W. mit Vertrag vom 18./28. Dezember 1990 ohne den dazugehörigen Geschäftsbetrieb veräußerte Zeichen "Neutrex" wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 WZG a.F. nicht rechtswirksam erworben. Die Leerübertragung des Warenzeichens war nach der maßgeblichen Gesetzeslage des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 WZG a.F. unwirksam. Entgegen der Ansicht der Revision erfordert auch die Veräußerung unbenutzter Zeichen zu ihrer Rechtswirksamkeit die Übertragung des (bei der Firma W. vorhandenen) zum Zeichen gehörigen Geschäftsbetriebs (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 8 Rdn. 13). Die zwischenzeitlich zum 1. Mai 1992 aufgehobene Bindung des übertragenen Zeichens an den dazugehörigen Geschäftsbetrieb durch § 47 Nr. 3 ErstrG, welche der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. BGHZ 36, 348, 350 f.), hat entgegen der Ansicht der Revision auf den Streitfall keinen Einfluß. Der Änderung der Rechtslage durch § 47 ErstrG kommt, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1993 - I ZR 231/91 (GRUR 1994, 288, 290 = WRP 1994, 252 - Malibu) für die Aufhebung des Löschungsgrunds des § 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG (Wegfall des Geschäftsbetriebs) ausgeführt hat, keine Rückwirkung zu. Rechtshandlungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 47 ErstrG unterliegen der rechtlichen Beurteilung der bis dahin geltenden Rechtsnormen. Sind Warenzeichenübertragungen wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 WZG a.F. fehlgeschlagen, so bleibt ihre Unwirksamkeit trotz der im Zeitpunkt der rechtlichen Beurteilung geänderten Gesetzeslage unberührt.
Den Teilnehmern des Rechtsverkehrs bleibt es freilich unbenommen, eine wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 WZG a.F. fehlgeschlagene Warenzeichenübertragung zu wiederholen (vgl. Albrecht, GRUR 1992, 660, 662). Damit kann der Zeichenübertragung allerdings frühestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des (neuen) Übertragungsvertrags rechtliche Wirksamkeit verliehen werden. Der Ansicht der Revision, von einer dahingehenden Rechtslage sei im Streitfall auszugehen, da die Firma W. mit ihrem Schreiben vom 29. Oktober 1991 (Anl. K 34) ausdrücklich die Übertragung des streitigen Warenzeichens bestätigt habe, kann allerdings nicht beigetreten werden. Die von der Revision herangezogene Erklärung der Firma W., für deren Auslegung das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen hat und die deshalb vom Revisionsgericht selbständig vorgenommen werden kann (BGH, Urt. v. 14.4.1988 - III ZR 12/87, ZIP 1988, 943, 945), läßt einen dahingehenden Bestätigungswillen nicht erkennen. Die veräußernde Firma W. hatte diese Erklärung abgegeben, nachdem sie sich zuvor als Unternehmen des französischen Arzneimittelkonzerns R. dazu geäußert hatte, daß die Klägerin zu 1 das erworbene Zeichen gegen die "französische" Beklagte im hiesigen Verfahren einsetzt. In der Erklärung vom 29. Oktober 1991 heißt es u.a. wie folgt:
"Denn diese Verträge wären nicht abgeschlossen worden, wenn sie bzw. ihr Patentanwalt uns offenbart hätten, daß Sie die Marke Neutrex von W. nur deshalb erwerben wollten, um mit dem Recht an dieser Marke in einem bereits vor Unterzeichnung der Verträge laufenden Prozeß beim Landgericht München I einzugreifen, der zwischen Ihnen und der Firma L. S.A. anhängig war. Es war der Firma W. als Mitglied der R.-Gruppe nicht zuzumuten, willkürlich in einen Prozeß gegen eine französische Firma verwickelt zu werden. Ein derart wettbewerbswidriges Verhalten der Firma Neurax-Arzneimittel GmbH & Co. KG konnte nicht toleriert werden, weshalb die Prozeßvollmacht in Sachen L. ./. Neurax widerrufen wurde.
Wir sind allerdings nicht daran interessiert, die Verträge rückgängig zu machen.
Für eventuelle zukünftige Gerichtsverfahren könnte daher wieder eine Prozeßvollmacht erteilt werden, jedoch nur nach vorheriger Absprache und separat für jeden einzelnen Prozeß."
Die Firma W. läßt es mit ihrer Erklärung bei dem Bestand des von ihr nicht als nichtig erkannten Rechtsgeschäfts zur Warenzeichenübertragung. Einer Willensbekundung kann aber nur dann eine Bestätigung mit der rechtlichen Wirkung der erneuten Vornahme des nichtigen Rechtsgeschäfts (§ 141 Abs. 1 BGB) entnommen werden, wenn der Erklärende sich der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bewußt ist oder jedenfalls Zweifel an seiner Wirksamkeit hat. Davon kann aber beim Verständnis der Erklärungen der Firma W., welche sich lediglich eines Anfechtungsrechts berühmt, nicht ausgegangen werden.
bb) Die zeichenrechtlichen Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerinnen scheitern auch nicht an einer besseren zeichenrechtlichen Befugnis aus dem - nach den für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Feststellungen - bei der Firma W. verbliebenen Zeichen "Neutrex". Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen. Auf eine bessere Berechtigung der Firma W. am Zeichen "Neutrex" könnten sich die Klägerinnen nur berufen, wenn zumindest einer von ihnen das Recht zur Geltendmachung zeichenrechtlicher Verbotsansprüche gegenüber der Beklagten zur Wahrung eigener schutzwürdiger Interessen eingeräumt wäre. Eine dahingehende Ermächtigung ist bei der Einräumung ausschließlicher Lizenzen rechtlich möglich (BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 - Kronenthaler) und kann bewirken, daß der Lizenznehmer sich gegenüber kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen eines Dritten auf die bessere Berechtigung seines Lizenzgebers berufen kann (BGH, Urt. v. 18.3.1993 - I ZR 178/91, GRUR 1993, 574, 576 - Decker). Die Klägerin zu 1 kann sich auf eine bessere Berechtigung der Zeicheninhaberin W. - ungeachtet der weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts zum Mangel einer wirksamen Ermächtigung zur Prozeßführung - aber schon deshalb nicht berufen, weil diese, wie sich aus deren Schreiben vom 29. Oktober 1991 mit aller Eindeutigkeit ergibt, nicht daran denkt, gegenüber der Beklagten sich auf ihr Zeichen "Neutrex" zu berufen und es ausdrücklich mißbilligt hat, daß die Klägerinnen den "Erwerb" des Zeichens "Neutrex" in der rechtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten einsetzten. In einem solchen Falle aber kann einem (nicht dinglich berechtigten) Warenzeichenlizenznehmer im Verhältnis gegenüber Dritten keine weitergehende Berechtigung zukommen, als sie der Lizenzgeber für sich in Anspruch nimmt. Das Berufungsgericht ist deshalb zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß den Klägerinnen eine bessere materielle Position aus dem Zeichen "Neutrex" gegenüber der Beklagten nicht zugebilligt werden kann.
cc) Steht es der Klägerin zu 1 nicht zu, Rechte zur Verteidigung des Zeichens "Neutrex" gegenüber der Beklagten geltend zu machen, so kann für die Beurteilung des Streitfalls dahinstehen, ob das zum Zeitpunkt des Übertragungsgeschäfts der Klägerin zu 1 mit der Firma W. wegen (unstreitiger) Nichtbenutzung gemäß § 5 Abs. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG löschungsreife Zeichen "Neutrex" durch die Anmeldung für eine Arzneimittelspezialität beim Bundesgesundheitsamt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG rechtswahrend benutzt worden ist und die Zeichen der Beklagten "EUREX" wegen des prioritätsälteren Rangs eines wiedererstarkten Zeichens "Neutrex" lediglich als sogenannte koexistente Zwischenrechte bestehen, die einen Verbotsanspruch gegenüber der Verwendung von "Neutrex" nicht begründen könnten (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1983 - I ZR 52/81, GRUR 1983, 764, 765 - Haller II; Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 289 = WRP 1994, 252 - Malibu). Auch wenn die Beklagte im Verhältnis zur Zeicheninhaberin W. zu einer Duldung der Benutzung des Zeichens "Neutrex" verpflichtet sein könnte, so können sich die Klägerinnen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu ihren Gunsten auf eine entsprechende Duldung des nach ihrer Ansicht weniger (als "Neutrex") mit "EU-REX" verwechslungsfähigen Zeichens "Neurax" berufen. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach einem Zeicheninhaber kennzeichnungsrechtlicher Schutz gegenüber verwechslungsfähigen Bezeichnungen nur zugebilligt werden könne, wenn er auch gegenüber sonstigen (mehr oder weniger verwechslungsfähigen) Drittzeichen erfolgreich vorgehen kann.
3. Auch das vom Berufungsgericht auf die Anschlußberufung der Beklagten ausgesprochene Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Neutrex" durch die Klägerinnen kann nicht daran scheitern, daß die Firma W. als Inhaberin des Zeichens, dessen Benutzung sie der Klägerin zu 1 durch Lizenzvertrag gestattet hat, einem Verbotsanspruch der Beklagten aus deren Warenzeichen "EUREX", weil diese lediglich als sogenannte Zwischenrechte entstanden sein könnten, möglicherweise nicht ausgesetzt ist.
Es ist zwar davon auszugehen, daß das Benutzungsrecht des Zeicheninhabers auch dem berechtigten Lizenznehmer zukommt mit der Folge, daß ein Dritter gegenüber dem aufgrund einer Lizenz zur Kennzeichnung Berechtigten keine weiterreichenden zeichenrechtlichen Ansprüche geltend machen kann, als sie ihm gegenüber dem Inhaber des Zeichens selbst zustehen. Sind ihm solche gegen den Zeicheninhaber wegen der Rechtsnatur seines Zeichens als bloßes Zwischenrecht versagt, so kann er sie auch nicht gegen den Lizenznehmer geltend machen. Dies hat in der Beurteilung des Berufungsgerichts keine hinreichende Berücksichtigung gefunden. Gleichwohl gebietet die Betrachtung des Streitfalls eine besondere Beurteilung, die das Berufungsurteil im Ergebnis trägt.
Die Vorgänge um den Erwerb der Berechtigung der Klägerin zu 1 zur Verwendung des Zeichens "Neutrex" begründen gegen sie den Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Verhaltens, der es ihr verwehrt, sich gegenüber der Beklagten darauf zu berufen, deren Zeichenrechte "EUREX" seien wegen der einmaligen Benutzung des Zeichens "Neutrex" durch die Anmeldung beim Bundesgesundheitsamt nur als Zwischenrechte erwachsen. Die Klägerin hat, wie schon die Gestaltung und der zeitliche Ablauf des Erwerbsgeschäfts hinsichtlich des Zeichens "Neutrex" zeigen - Übertragungsvertrag im Laufe des Rechtsstreits, hilfsweise für das Fehlschlagen der Übertragung wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 WZG a.F. Lizenzvertrag mit Prozeßstandschaftsermächtigung, sofort anschließende, einmalig gebliebene Benutzung des Zeichens "Neutrex" durch Anmeldung beim Bundesgesundheitsamt -, das wegen Nichtbenutzung löschungsreife Zeichen allein zu dem (von der Zeicheninhaberin W. mißbilligten) Zweck erworben, durch die einmalige Benutzung des Zeichens "Neutrex" die zeichenrechtliche Stellung der Beklagten hinsichtlich ihrer bereits im Rechtsstreit geltend gemachten Zeichen "EUREX" zu schwächen. Solches Vorgehen ist vom Sinn und Zweck des Warenzeichenschutzes nicht gedeckt. Der Senat hat es wiederholt als verwerflich beurteilt und dem formell Berechtigten den Schutz aus dem Warenzeichen versagt, wenn dieser den zeichenrechtlichen Schutz zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt hat (BGH, Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 125/75, GRUR 1980, 110, 111 - TORCH m.w.N.). Ebenso wie ein zwischen dem Inhaber eines eingetragenen Warenzeichens und dem Vorbenutzer durch Benutzung als Warenbezeichnung geschaffener tatsächlicher Zustand Anspruch auf Schutz vor dem aus dem eingetragenen Warenzeichen hergeleiteten Verbietungsrecht haben kann, wenn dieses lediglich zur Behinderung erworben worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1966 - Ib ZR 91/64, GRUR 1967, 304, 305 - Siroset), ist gemäß §§ 1 UWG, 826 BGB das Verhalten der Klägerin zu 1 zu mißbilligen, durch die "Wiederbelebung" eines fremden, löschungsreifen Zeichens den der Beklagten zustehenden zeichenrechtlichen Schutz aus ihrem Warenzeichen "EUREX" zu unterlaufen.
4. a) Die Revision wendet gegen das Urteil des Berufungsgerichts des weiteren ein, der zeichenrechtliche Schutz habe nicht auf das Gebiet der neuen Länder der Bundesrepublik Deutschland erstreckt werden dürfen. Damit bleibt sie im Ergebnis ohne Erfolg. Der rechtliche Maßstab zur Überprüfung des vor Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes erlassenen Berufungsurteils richtet sich, wie bereits ausgeführt, entgegen der in diesem Zusammenhang von der Revision vertretenen Ansicht nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht maßgeblichen Rechtslage.
b) § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ErstrG bestimmen, daß die am 1. Mai 1992 in den Gebieten des bisher geteilten Deutschlands mit begrenzter territorialer Geltung bestehenden gewerblichen Schutzrechte unter Wahrung ihres ursprünglichen Zeitrangs jeweils auf den Gebietsteil des wiedervereinigten Deutschlands, in denen sie bisher keine Geltung besaßen, erstreckt werden. Hierzu rechnet das Warenzeichen der Beklagten Nr. 1 102 757 "EUREX" mit einer Priorität vom 23. März 1983. Der Gesetzgeber des Erstreckungsgesetzes hat für die Erstreckung der Schutzwirkungen der Altrechte keine Rückwirkung angeordnet. Die Erstreckung wirkt deshalb nur ex nunc (Brändel, GRUR 1992, 653). Die Erstreckung des Zeichens Nr. 1 102 757 nach § 1 Abs. 1 ErstrG erfolgt somit für alle aus diesem Zeichen folgenden zeichenrechtlichen Ansprüche ab dem 1. Mai 1992. Für den Zeitraum von der Herstellung der Einheit der Bundesrepublik Deutschland (3. Oktober 1990) bis zum 30. April 1992 entfaltet das Erstreckungsgesetz keine Rechtswirkungen. Da auch der Einigungsvertrag die Erstreckung der Schutzrechte nicht vorsieht (Anl. I, Kap. III, Sachgeb. E, Abschn. II, § 3 Abs. 1 Einigungsvertrag), kann die Beklagte aus dem erstreckten Zeichen Nr. 1 102 757 "EUREX" wegen Verletzungshandlungen im Beitrittsgebiet vor dem 1. Mai 1992 zeichenrechtlichen Schutz nicht erlangen. Die Beklagte hat indessen mit dem am 16. November 1990 angemeldeten und am 11. Dezember 1990 gemäß § 6a WZG als Wiederholungszeichen eingetragenen Warenzeichen Nr. 2 000 105 "EUREX" bereits ab dem 11. Dezember 1990 auch in dem Beitrittsgebiet wirksamen zeichenrechtlichen Schutz erlangt (Anl. I, Kap. III, Sachgeb. E, Abschn. II, § 2 Einigungsvertrag). Ab diesem Zeitpunkt haften die Klägerinnen zu 1 und 2 der Beklagten wegen Verletzung des Warenzeichens Nr. 2 000 105 "EUREX" für einen Monat, der ihnen zur Überprüfung der Schutzrechtslage zuzubilligen ist, verschuldensfrei nach Bereicherungsgrundsätzen, für die Zeit danach als Schadensersatzschuldner gemäß § 24 Abs. 2 WZG. Den vor dem 11. Dezember 1990 liegenden Zeitraum deckt das Zeichen Nr. 2 000 105 nicht ab, da entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht dieses Zeichen an der Priorität des "EUREX"-Zeichens der Beklagten Nr. 1 102 757 nicht teilhat. Insofern bedurfte es einer Klarstellung der Begründung, die aber auf den Ausspruch des Berufungsurteils keinen Einfluß hat.
c) Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Geltendmachung des zeichenrechtlichen Schutzes aus den Warenzeichen Nr. 2 000 105 im Beitrittsgebiet vor dem 1. Mai 1992 nicht dem Einwand rechtsmißbräuchlichen Verhaltens.
Anders als die Revision meint, gibt der Streitfall keine Veranlassung, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Wiederholungszeichen der Rechtsschutz deshalb zu versagen sei, weil für diese angesichts des Benutzungszwangs kein schützenswertes Bedürfnis bestehe (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 6.12.1974 - I ZR 110/73, GRUR 1975, 434, 436 - BOUCHET; OLG Frankfurt GRUR 1992, 445, 446 [OLG Frankfurt am Main 16.01.1992 - 6 U 113/89]). Gerade der Streitfall zeigt, daß eine generalisierende Betrachtung nicht angebracht ist. Der Umstand nämlich, daß nach dem Einigungsvertrag die Schutzrechte zunächst lediglich mit Wirkung für ihr bisheriges Schutzgebiet aufrechterhalten wurden (§ 3 Abs. 1 aaO. Einigungsvertrag), begründete für die Beklagte ein berechtigtes Interesse, das von ihrem Altrecht nicht erfaßte Beitrittsgebiet zur Wahrung eines kontinuierlichen Schutzes über eine erneute Anmeldung desselben Warenzeichens eine zeichenrechtlichen Schutz zu unterwerfen.
d) Die Revision meint des weiteren, die Erstreckung des warenzeichenrechtlichen Schutzes auf das Beitrittsgebiet dürfe der Beklagten im Streitfall auch deshalb nicht zugebilligt werden, weil die Klägerinnen zu 1 und zu 2 dort im Verhältnis zu dem Warenzeichen der Beklagten einen prioritätsälteren kennzeichenrechtlichen Schutz an ihrer Firma mit dem Bestandteil "Neurax" erlangt hätten. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
Der Revision ist darin beizutreten, daß die in § 3 aaO. Einigungsvertrag ausgesprochene (vorläufige) Beschränkung der Altrechte auf ihr bisheriges Schutzgebiet nicht für den Handelsnamen gilt. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrags hat bewußt davon abgesehen, den firmenrechtlichen Schutz einer Regelung im Erstreckungsgesetz vorzubehalten (v. Mühlendahl, GRUR 1990, 719, 736 f.). Der firmenrechtliche Schutz aus § 16 Abs. 1 UWG konnte sich jedenfalls nach dem 3. Oktober 1990, gegebenenfalls auch schon früher (vgl. hierzu v. Mühlendahl aaO. unter 6 a), im Beitrittsgebiet entwickeln. Gleichwohl steht den Klägerinnen ein die Rechtswirkungen der Zeichen der Beklagten im Beitrittsgebiet hindernder prioritätsälterer, firmenrechtlicher Kennzeichnungsschutz aus § 16 Abs. 1 UWG nicht zu. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Gewährung firmenrechtlichen Kennzeichenschutzes die Benutzung der bestehenden Firma im anderen Teil des vereinigten Deutschlands nicht voraussetzt, wenn nach der Anlage des Unternehmens auf eine geschäftliche Tätigkeit im gesamten (vereinigten) Bundesgebiet geschlossen werden kann (vgl. BGHZ 24, 238, 243 - tabu; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - I ZR 123/91, GRUR 1993, 923, 924 = WRP 1993, 705 - Pic Nic).
Auf den Grundsatz des räumlich unbegrenzten Schutzbereichs eines überregional tätigen Unternehmens können die Klägerinnen sich im Streitfall aber nicht berufen. Ist es nämlich einem Unternehmen aus Rechtsgründen verwehrt, beispielsweise wie hier wegen Kollision mit prioritätsälteren Zeichenrechten, im alten Bundesgebiet die Firmenkennzeichnung zu benutzen, so ist ihnen auch der Schutz ihrer Firma im Beitrittsgebiet zu versagen, jedenfalls soweit daraus ein Schutz im Verhältnis zum Inhaber des prioritätsälteren Zeichenrechts abgeleitet werden soll.
III. Nach alledem sind die Revisionen zurückzuweisen, wobei auf die Erledigungserklärung der Beklagten festzustellen ist, daß die ursprünglich begründeten Löschungsanträge der Beklagten nach der in das Handelsregister eingetragenen Änderung der Firmen der Klägerinnen in der Hauptsache erledigt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.