Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1980, Az.: I ZR 69/78
„Sitex“
Anspruch auf Untersagung des firmenrechtlichen oder warenzeichenrechtlichen Gebrauchs eines Wortes; Verwechslungsgefahr mit einem Firmenbestandteil; Verstärkung der Kennzeichnungskraft eines Firmenbestandteils durch langjährige Benutzung ; Anspruch gegen ein Unternehmen auf Unterlassen der Benutzung der vollen Firmenbezeichnung; Löschungsansprüche aus einem prioritätsälteren Firmenrecht; Verkehrsbekanntheit eines Firmenbestandteils in gewerblichen Kreisen; Schutzwürdigkeit eines wettbewerblichen Besitzstandes; Verwendung eines bestimmten Wortes im Rahmen einer handelsrechtlichen Firmenregistrierung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1980
- Aktenzeichen
- I ZR 69/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12633
- Entscheidungsname
- Sitex
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 10.03.1978
- LG Stuttgart - 24.05.1977
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 12 BGB
- § 253 ZPO
- § 31 Abs. 1 HGB
Fundstellen
- Betr 1981, 83
- MDR 1981, 117-118 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
"Sitex"
Prozessführer
Firma S. Vereinigte T.-E. eGmbH, Am G., S.,
Prozessgegner
1. Firma S. -A. Curt W. GmbH & Co. KG,
gesetzl. vertr. d.d. persönlich haftende Gesellschafterin Firma S. A. H. GmbH,
vertr. d.d. Geschäftsführer Curt W., S. straße ..., H.
2. Firma S. -A. H. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Curt W., S. straße ..., H.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Unter besonderen Umständen kann auch ein nur in Kreisen gewerblicher Abnehmer bestehender Besitzstand an einer Firmenbezeichnung i.S. der Verwirkungsrechtsprechung schutzwürdig sein, obwohl bei Endabnehmern ein solcher Besitzstand nicht besteht.
- b)
Zur Frage des Anspruchs und der Fassung des Klageantrags bei Unterlassungs- und Löschungsklagen, die lediglich auf einen von mehreren Bestandteilen einer Firma gestützt werden.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff,
Dr. Merkel,
Dr. Piper und
Dr. Erdmann
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 24. Mai 1977 zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das genannte Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
- a)
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, die Firma "S. -A.-Curt W. GmbH & Co. KG" zu führen,
- b)
die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es zu unterlassen, die Firma "S. -A. -H. GmbH" zu führen.
Beiden Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 500.000,- und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, letztere zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2, angedroht.
- 2.
Die Beklagten werden verurteilt,
- a)
die Beklagte zu 1, das im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter der Nr. HRA O.
- b)
die Beklagte zu 2, das im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter der Nr. HRB ...5 jeweils in ihrer eingetragenen Firma enthaltene Wort "S." löschen zu lassen.
- 3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin 1/4, den Beklagten 3/4 zur Last.
- 5.
Den Beklagten wird eine Umstellungsfrist bis zum 31. Dezember 1980 eingeräumt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin den Beklagten den firmen- bzw. warenzeichenrechtlichen Gebrauch des Wortes "S." wegen Verwechslungsgefahr mit ihrem Firmenbestandteil und Warenzeichen "S." untersagen darf.
Die Klägerin wurde 1925 unter der Firma "S. Süddeutsche T. -E. eGmbH" gegründet. Die Firma wurde später in "S. Vereinigte T. -E.eGmbH" geändert. Gegenstand des Unternehmens ist der Großhandel mit Textilwaren und verwandten Gegenständen, die Vermittlung dieser Waren sowie die Beratung und Betreuung der angeschlossenen Einzelhandelsgeschäfte. Die Klägerin führt unter anderem auch Felle, Reisedecken, Fußmatten sowie Autoschonbezüge aus Stoff und Fellen; Fußmatten und Schonbezüge hat sie nach Darstellung der Beklagten erst während des Prozesses aufgenommen.
Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer eingetragener Warenzeichen, die als Wort- oder Kombinationszeichen sämtlich das Wort "S." enthalten, unter anderem WZ 345 807 "S." aufgrund der Anmeldung vom 24. August 1925, WZ 887 543 Wortbildzeichen "S S." aufgrund der Anmeldung vom 12. November 1970, WZ 909 906 Wortbildzeichen "S S." aufgrund der Anmeldung vom 9. November 1973. Das Warenverzeichnis enthält jeweils näher aufgeführte Textilroh-, - halb - oder -fertigerzeugnisse, darunter Reisedecken, Teppiche, Läufer, Web- und Wirkstoffe.
Die Beklagte zu 1 firmiert als "S. - A.-Curt W. GmbH & Co. KG". Die Beklagte zu 2, gegründet am 22. März 1972, die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1, firmiert als "S. - A. H. GmbH". Das Wort "S." wurde seit 1963 von dem Kaufmann Curt W. für seine Einzelhandelsfirma "Curt W., S. -A." und seit dem 16. Juni 1969 für "S.-Curt W." verwendet. Nach Verlegung des Geschäftssitzes von M. nach H. wurde die Einzelfirma am 1. Januar 1972 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt mit Curt W. als persönlich haftendem Gesellschafter. Die Firma wurde am 13. Mai 1974 in "S." Pelz- und Textilverarbeitung, Autozubehörfabrikation Curt W. geändert, bevor sie 1975 die nunmehr umstrittene Bezeichnung erhielt.
Die Beklagten stellen Pkw-Teppiche aus Kunststoffen, Sisal und Gummi, Autoschonbezüge aus Perlonvelour, aus synthetischen Pelzen und aus echten Schaf-Fellen sowie aus Schaf-Fellen mit synthetischen Pelzen her. Sie beliefern vor allem Kaufhäuser, SB-Märkte, Versandhäuser, Einkaufszentralen der Benzingesellschaften und den Kraftfahrzeughandel. Die Beklagten benutzen ihren Firmenbestandteil "S." auch zur Kennzeichnung der Verpackung ihrer Waren. Die Versandhäuser bieten die Waren der Beklagten nicht unter dem Zeichen "Sitex" an.
Das Wort "S." hat der Kaufmann W. am 5. Februar 1966 auch zur Eintragung als Warenzeichen für Auto-Teppiche angemeldet, diese Anmeldung aber 1971 wieder zurückgezogen, nachdem Widersprüche von dritter Seite, nicht aber von der Klägerin, eingelegt worden waren. Die Beklagte zu 1 hat 1973 das Wort "S." zur Eintragung als Warenzeichen angemeldet für die Waren Kraftfahrzeugteppiche aus Sisal und Kunststoffen, Kraftfahrzeugmatten aus Gummi, Kraftfahrzeugschonbezüge aus Kunststoffen, Kraftfahrzeugpelzbezüge; sämtliche Waren nur für Personenwagen. Aufgrund des Widerspruchs der Klägerin aus ihrem Warenzeichen Nr. 887 543 hat das Patentamt die Eintragung, auch im Erinnerungsverfahren, wegen Übereinstimmung der Zeichen und Gleichartigkeit der Waren im Jahr 1977 versagt. Über die Beschwerde hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.
Die Klägerin hat behauptet, ihr Firmenschlagwort besitze starke Verkehrsgeltung. Sie verwende es seit 1925 zur Kennzeichnung ihres Unternehmens. Sie habe einen Jahresumsatz von 560 Mio. DM und setze ihre Waren in etwa 1.000 Einzelhandelsgeschäften im ganzen Bundesgebiet ab. Sie sei in der Textilbranche als eines der großen Unternehmen bekannt. Darüber hinaus verwende sie das Wort "S." seit Jahrzehnten warenzeichenmäßig. Es finde sich millionenfach auf Warenverpackungen, Anhängern, Einnähern und vielfältigem Werbematerial, das die Klägerin den Einzelhandelsgeschäften zur Weitergabe an deren Kunden zur Verfügung stelle. Die gesamte Werbung sei auf dem Schlagwort "S." aufgebaut. Die Verwechslungsgefahr werde durch die Hinzufügung eines Zusatzes wie "Autozubehör" nicht ausgeschlossen, zumal textiles Autozubehör auch von ihr, der Klägerin, hergestellt werde. Auch die vollen Firmen der Beklagten seien mit ihrem Firmenschlagwort "S." verwechslungsfähig.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
- 1.
den Beklagten zu untersagen, das Wort "S." in ihrer Firmenbezeichnung zu führen oder sonst im geschäftlichen Verkehr und in der Werbung zu benutzen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 500.000,- DM anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten 2,
- 2.
die Beklagten zu verurteilen,
- a)
die Beklagte 1 das im Handelsregister des Amtsgerichts Hof unter der Nr. HRA O.,
- b)
die Beklagte 2 das im Handelsregister des Amtsgerichts Hof unter der Nr. HRB ...5
eingetragene Wort "S." löschen zu lassen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben Widerklage erhoben, die aber nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Sie haben jede Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, ein etwaiger Unterlassungsanspruch sei jedenfalls verwirkt, denn die Benutzung des Zeichens "S." sei vom Rechtsvorgänger der Beklagten schon 1966 aufgenommen worden, und zwar für alle Waren seines Herstellungs- und Vertriebsprogramms. Dabei habe er keine Kenntnis von der Existenz der Klägerin gehabt. Die Klägerin habe erst 1974 gegen die "S." Anmeldung vom 14. März 1973, und zwar aus ihrem erst am 12. November 1970 auch für Teppiche angemeldeten Wortbildzeichen "S S." Widerspruch erhoben. "S." habe sich im Verkehr nicht als Firmenschlagwort für die Klägerin durchgesetzt. Eine unmittelbar an den Endverbraucher gerichtete Werbung sei überhaupt nicht durchgeführt worden. Der Firmenbestandteil "S." besitze daher nur schwache Kennzeichnungskraft. Als die Klägerin 1974 gegen die "S."-Anmeldung von 1973 Widerspruch erhoben habe, habe dieses Zeichen im Bundesgebiet für Pkw-Teppiche aufgrund seiner Verkehrsbekanntheit schon einen wertvollen Besitzstand aus der lang andauernden redlichen und ungestörten Benutzung der Bezeichnung erreicht. Dazu hat sich die Beklagte auf Umsatzzahlen (z.B. 1973 DM 8,5 Mio.) berufen. Seit 1966 habe bei der Beklagten keine Ware das Werk ohne die Bezeichnung "S." verlassen. Der Rechtsvorgänger der Beklagten habe bei der Aufnahme der Bezeichnung "S." nicht fahrlässig gehandelt. Damals seien "S." -Zeichen für Teppiche nicht eingetragen gewesen. Ein Konkurrenz-Verhältnis habe nicht bestanden. Die Existenz der Klägerin sei nicht bekannt gewesen. Wenn den Beklagten mit ihren über 100 Beschäftigten die Verwendung des Firmenbestandteils "S." untersagt werde, drohe ihnen ein unübersehbarer Schaden, weil die Beklagten gerade unter diesem Firmenschlagwort in der Branche bekannt seien und sie mit dieser Bezeichnung für ihre speziellen Artikel einen besonders guten Ruf hätten.
Das Landgericht hat den Beklagten untersagt,
- 1.
in ihrer Firmenbezeichnung das Wort "S." zu führen, sofern sie es nicht zusammen mit dem Wort "Autozubehör" oder einem ähnlichen Wort gebrauchen, das mindestens gleich groß, in gleicher Farbe, gleicher Schrift und gleicher Gestaltung geschrieben ist,
- 2.
und das Wort "S." firmenmäßig in irgend einer Weise in Alleinstellung zu benützen.
Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem oben bereits angegebenen Antrag.
Die Beklagten haben mit ihrer Berufung beantragt,
die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Entscheidungsformel des landgerichtlichen Urteils zur Klarstellung in Nr. 2 wie folgt gefaßt:
den Beklagten wird untersagt, sonst in der Werbung das Wort "S." in Alleinstellung zu benutzen.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen, den Beklagten jedoch eine Aufbrauchs- und Umstellungsfrist eingeräumt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag,
die Urteile des Landgerichts Stuttgart - 4. Kammer für Handelssachen - vom 24. Mai 1977 und des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 10. März 1978 aufzuheben - soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde - und nach den Schlußanträgen der Klägerin im Berufungsverfahren zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin außerdem hilfsweise beantragt,
den Beklagten zu untersagen, das Wort "S." in Voranstellung in ihrer Firmenbezeichnung zu führen oder sonst in Voranstellung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, im übrigen wie zu 1
weiter hilfsweise,
die Beklagten zu verurteilen,
- a)
die Erstbeklagte zu verurteilen, die Firma "S. -Autozubehörfabrikation Curt W. GmbH & Co. KG" im Handelsregister löschen zu lassen,
- b)
die Zweitbeklagte zu verurteilen, die Firma "S. -A. H. GmbH" im Handelsregister löschen zu lassen.
Die Beklagten haben insoweit Klageänderung gerügt und Zurückweisung auch dieses Antrages beantragt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin für ihre volle Firmenbezeichnung wie auch für ihren unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil "S." Firmen- und Namensschutz nach §§ 12 BGB, 16 WZG zugebilligt. Es hat das Bestehen einer Verwechslungsgefahr mit den Firmenbezeichnungen der Beklagten bejaht; die nahezu identischen Firmenbestandteile "S." und "S." seien nach Klang und Schriftbild verwechselbar; auch mit den vollen Firmenbezeichnungen der Beklagten (mit dem Hinweis auf die Art des Geschäftsbetriebs und mit dem Namen eines Gesellschafters) lasse sich eine Verwechslungsgefahr zumindest im weiteren Sinne nicht ausschließen, zumal der Finnenbestandteil "S." der Klägerin durch langjährige Benutzung seine Kennzeichnungskraft verstärkt habe und schon im Jahre 1966, als der Rechtsvorgänger der Beklagten die Benutzung von "S." aufgenommen habe, ein starkes Zeichen gewesen sei. Die Verwechslungsgefahr sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Branchenverschiedenheit ausgeschlossen, da die von den Parteien vertriebenen Waren sich wenigstens teilweise recht nahe kämen. Bodenbeläge kämen den von den Beklagten vertriebenen Autoteppichen und Kraftfahrzeugmatten sehr nahe. Eine enge Verwandtschaft bestehe ferner zwischen Textilien und Kraftfahrzeugschonbezügen aus Kunststoff und Kraftfahrzeugpelzbezügen, die die Beklagte führten.
Diese Ausführungen lassen im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände keinen Rechtsfehler erkennen, sie werden auch von der Revision als ihr günstig nicht in Zweifel gezogen.
II.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die danach an sich bestehenden Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung der Verwendung der das Wort "S." enthaltenden (vollen) Firmen der Beklagten und auf Löschung dieses Firmenbestandteils im Handelsregister verwirkt.
Dagegen hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung des firmenmäßigen Gebrauchs der Bezeichnung "S." außerhalb der konkreten vollen Firmenbezeichnungen der Beklagten, also "S." in firmenmäßiger Verwendung in Alleinstellung, ferner den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der warenzeichenmäßigen Verwendung von "S." in Alleinstellung (nach der Tenorierung des Berufungsurteils: sonst in der Werbung) als sachlich gerechtfertigt erachtet und insoweit eine Verwirkung der Ansprüche abgelehnt. Dieses Verbot ist rechtskräftig.
Den weitergehenden Antrag der Klägerin, den Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung "S." außerhalb ihrer Firma sonst im geschäftlichen Verkehr und in der Werbung, also nicht nur in Alleinstellung, zu benutzen, hat das Berufungsgericht als unbegründet angesehen, weil Zusammensetzungen denkbar seien, durch die eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werde.
Die Revision, die die abgewiesenen Klageansprüche weiter verfolgt, ist nur teilweise - hinsichtlich des Verbots der vollen konkreten Firmenbezeichnungen der Beklagten und hinsichtlich der Löschung ihres jeweiligen Firmenbestandteils "S." im Handelsregister - begründet.
III.
Der Meinung des Berufungsgerichts, daß die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung der Benutzung der vollen Firmenbezeichnungen der Beklagten und auf Löschung ihres jeweiligen Firmenbestandteils "S." im Handelsregister verwirkt seien, kann nicht beigetreten werden.
1.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß Unterlassungs- und Löschungsansprüche aus einem prioritätsälteren Firmenrecht verwirken können, wenn der Verletzer durch die Kennzeichnungsbenutzung - bis zum Einschreiten des Verletzten - einen wertvollen Besitzstand erlangt hat und hinzukommt, daß er auf Grund des Verhaltens des Berechtigten annehmen konnte, dieser werde der Benutzung des Zeichens nicht mehr entgegentreten, und wenn daher eine verspätete Geltendmachung der Verletzungsansprüche auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (BGH GRUR 1975, 69, 70 - Marbon; BGHZ 21, 67, 78, 80 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54]- Hausbücherei).
Einen solchen wertvollen und im Sinne der Verwirkungsrechtsprechung schutzwürdigen Besitzstand haben, nach Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten an ihren Firmen mit dem Bestandteil "S." erlangt. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Beklagten durch die Benutzung des Firmenbestandteils "S." über einen Zeitraum von mehr als 7 Jahren, nämlich von der Aufnahme der Benutzung durch ihren Rechtsvorgänger, den Gesellschafter der Beklagten, Ende 1966 bis zur Einlegung des Widerspruchs der Klägerin vom 18. Juli 1974 gegen die Warenzeichenanmeldung der Beklagten zu 1 vom 14. März 1973, eine wettbewerbliche Stellung von bedeutsamem wirtschaftlichem Wert erlangt hätten. Nach dem Ergebnis der Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelstags habe die Kennzeichnung "S." der Beklagten im Sommer 1974 in gewerblichen Fachkreisen einen Bekanntheitsgrad von und 41 % erreicht. Dieses Umfrageergebnis werde bestätigt durch den hohen Marktanteil der Beklagten, der sich unstreitig 1975 bei Schonbezügen auf 40 %, bei Autoteppichen auf 30 % belaufen habe. Mit einem derartigen Marktanteil erlange die Firma eines Herstellers jedenfalls bei den gewerblichen Fachkreisen eine erhebliche Bekanntheit. Eine solche Verkehrsbekanntheit in gewerblichen Kreisen reiche jedenfalls bei Waren, die der Endabnehmer nur gelegentlich kaufe, für die Annahme eines wertvollen Besitzstandes aus, auch wenn die Bekanntheit bei den Endabnehmern, wie die Umfrage ergeben habe, gering sei (2 %).
Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, die Bekanntheit nur in gewerblichen Kreisen genüge für die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes nicht. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Ein wettbewerblicher Besitzstand - mit einem erheblichen Wert für den Verletzer - kann auch dann schutzwürdig im Sinne der Verwirkungsrechtsprechung sein, wenn die fragliche Kennzeichnung im wesentlichen allein bei gewerblichen Abnehmern bekannt geworden ist. Das gilt entgegen der Meinung der Revision nicht nur in dem Fall, in dem sich der Verletzer, etwa als Lieferant von Roh- oder Halbfabrikaten, Spezialartikeln, praktisch ausschließlich an gewerbliche Abnehmer wendet (vgl. BGH GRUR 1963, 478 - Bleiarbeiter: Spezialartikel für die chemische Industrie). Vielmehr kann sich ein wettbewerblicher Besitzstand auch dann allein bei den gewerblichen Abnehmern und beim Zwischenhandel bilden, wenn - wie hier - die Ware zwar zum Verkauf an das allgemeine Publikum bestimmt ist, aber vom einzelnen Endabnehmer nur gelegentlich erworben wird. In diesem Fall wird zwar im allgemeinen nur bei einem erheblich verstärkten Bekanntheitsgrad der fraglichen Kennzeichnung bei den gewerblichen Abnehmern und im Zwischenhandel von einem entsprechenden Besitzstand ausgegangen werden können, da diesen Fachkreisen ihre Lieferanten ohnehin weitgehend bekannt sind. Aus diesem Grund läßt sich auch nicht ohne weiteres - insbesondere ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der Ware und die Art ihres Vertriebs - ein solcher beschränkter Besitzstand als schutzwürdig anerkennen. Das für die Verwirkungsrechtsprechung maßgebende Schwergewicht des wettbewerblichen Besitzstands liegt regelmäßig bei den Verkehrskreisen, an die sich die Ware, ihre Kennzeichnung und die hierfür betriebene Werbung letztlich wendet. In der Marbon-Entscheidung des erkennenden Senats (GRUR 1975, 69, 70) ist daher auch zum Ausdruck gebracht worden, daß sich die für einen wettbewerblichen Besitzstand vorausgesetzte feste und dauerhafte Vorstellung von der fraglichen Kennzeichnung (der damals in Rede stehenden Kosmetikartikel) sowohl in den Kreisen des Handels als auch der Letztabnehmer gebildet haben müsse. Das schließt aber nicht aus, daß in Sonderfällen, etwa - wie hier - bei einer nur gelegentlich vom einzelnen Endabnehmer gekauften Ware, ein allein beim Zwischenhandel erlangter Besitzstand für den Verletzer als wertvoll und schutzwürdig im Sinn der Verwirkungsrechtsprechung anerkannt werden kann. Die Besonderheiten dieses insoweit beschränkten Besitzstands sind jedoch dann im Rahmen der notwendigen Abwägung aller maßgebenden Begleitumstände mitzuberücksichtigen. Danach kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht einen wertvollen und schutzwürdigen Besitzstand der Beklagten an ihren (vollen) Firmenbezeichnungen, jeweils mit dem Bestandteil "S." mit Rücksicht darauf bejaht hat, daß diese Kennzeichnungen für die nur gelegentlich vom einzelnen Endabnehmer gekaufte Ware beim Zwischenhandel einen Bekanntheitsgrad von 41 % erlangt hat und die Beklagte im Jahre 1975 einen Marktanteil von 40 % bei Schonbezügen und 30 % bei Autoteppichen erreicht haben.
2.
Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen, daß die von ihm festgestellte Fahrlässigkeit des Rechtsvorgängers der Beklagten bei der Aufnahme der Benutzung der Kennzeichnung "S." eine Anspruchsverwirkung nicht grundsätzlich ausschließt, sondern insoweit nur zu strengeren Anforderungen führt, ob und ab wann der Verletzer von der Zulässigkeit seines Vorgehens ausgehen konnte (vgl. BGH GRUR 1975, 434, 437 - Bouchet). Ob das Berufungsgericht diesen erhöhten Anforderungen in allem gerecht geworden ist, ist nicht unzweifelhaft. Das Berufungsgericht hat zwar gemeint, die anfängliche Bösgläubigkeit des Rechtsvergängers der Beklagten (durch fahrlässiges Unterlassen der gebotenen Nachforschung nach entgegenstehenden Kennzeichnungsrechten) sei dadurch ausgeglichen, daß er und seine Rechtsnachfolger die Bezeichnung "S." in ihrer Firma länger als 7 Jahre geführt hätten, bevor ihnen der Widerspruch der Klägerin vom 18. Juli 1974 Anlaß zu der Annahme gegeben habe, die Klägerin werde die Benutzung dieses Firmenbestandteils nicht dulden. Damit hat das Berufungsgericht bereits den Zeitpunkt der Aufnahme der Benutzung als maßgebend für die im Rahmen der Verwirkungsrechtsprechung bedeutsame Dauer der ungestörten Benutzung zugrunde gelegt. Darüber, daß bereits zu diesem Zeitpunkt der Rechtsvorgänger der Beklagten bzw. von welchem Zeitpunkt ab die Beklagten überhaupt damit rechnen konnten, daß ihre Kennzeichnungsbenutzung nach Art, Umfang und Intensität von den Inhabern entgegenstehender Rechte bemerkt werden konnte, enthält das Berufungsgericht keine Feststellungen. Hierauf wäre es aber insoweit angekommen, da der bloße Zeitablauf die anfängliche Bösgläubigkeit bei Aufnahme der Kennzeichnungsbenutzung nicht ausgleichen kann. Vorausgesetzt ist vielmehr, daß der Verletzer aufgrund seines Auftretens in der Öffentlichkeit damit rechnen kann, daß die Inhaber von Gegenrechten von seiner Kennzeichenbenutzung Kenntnis erlangen (BGH GRUR 1966, 623, 626 - Kupferberg); denn nur dann läßt sich davon ausgehen, daß der Verletzte durch sein Untätigbleiben ermöglicht hat, daß der Verletzer sich durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einen Besitzstand schaffen konnte, der ihm nach Treu und Glauben vom Verletzten nachträglich nicht mehr streitig gemacht werden kann (BGH aaO; vgl. ferner BGHZ 21, 66, 80, 83 - Hausbücherei; BGH GRUR 1975, 69, 70 - Marbon).
Dagegen meint die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe für die ungestörte Benutzung allenfalls deshalb auf die Zeit ab 1969 abstellen können, weil bis dahin der Rechtsvorgänger der Beklagten als "Curt W., S. Autoteppich" firmiert und diese Firma erst dann in "S. -Autozubehörfabrikation Curt W." umbenannt habe. Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung oder zeichenrechtlichen Grundsätzen, wenn das Berufungsgericht insoweit festgestellt hat, das Wort "S." in der früheren Firma sei auch gegenüber dem Familiennamen Würstl der unterscheidungskräftige Finnenbestandteil gewesen. Dabei hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision nicht verkannt, daß in einer aus mehreren Worten bestehenden Bezeichnung regelmäßig dem Anfangswort eine besondere Bedeutung beigemessen wird. Wenn es im Streitfall gleichwohl dem Firmenbestandteil "S." ungeachtet dieser Regel die stärkere Unterscheidungskraft zugebilligt hat, dann ist das eine tatrichterliche Feststellung, die keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Anderes ergibt sich auch nicht, wie die Revision meint, aus der Entscheidung des Senats vom 4. Juni 1969 (GRUR 1969, 694, 696 - Brillant), denn bei der dort zu beurteilenden Bezeichnung "Simon's-Brillant" - lag eine Besonderheit insofern vor, als der Bestandteil "Brillant" im Publikum als gehobene Qualitätsangabe, also als Sortenbezeichnung wirkte, während in der geänderten Form "Neusser-Brillant" wegen der Farblosigkeit des örtlichen Hinweises der Bestandteil "Brillant" eine eher kennzeichnungsmäßige Bedeutung erlangt hatte.
Soweit das Berufungsgericht die Warenzeichenanmeldungen der Klägerin vom 12. November 1970 und vom 9. November 1972 nicht als der Verwirkung entgegenstehend beurteilt hat, rügt die Revision, dies verstoße gegen die Grundsätze des Urteils des Senats vom 8. April 1964 (GRUR 1967, 490, 494 - Pudelzeichen), wonach der Verletzer die Entwicklung der zeichenrechtlichen Lage weiter verfolgen müsse, wenn er sich nicht dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aussetzen wolle. Indessen betrafen diese Ausführungen nur die Frage, ob derjenige fahrlässig handelt, mithin kein redlicher Benutzer ist, der es versäumt, vor Anmeldung des eigenen, vorher schon benutzten Zeichens die Zeichenlage zu prüfen. Eine solche Prüfungspflicht ist dort angenommen und deren Verletzung als schuldhaft beurteilt worden. Jener Lage ist im Streitfall aber nur diejenige bei der Zeichenanmeldung durch die Rechtsvorgänger der Beklagten im Jahr 1966 gleichzusetzen. Für diesen Zeitpunkt geht das Berufungsgericht auch in Übereinstimmung mit jenem Grundsatz zutreffend davon aus, daß Curt W. entsprechende Erkundigungen hätte einziehen müssen, in deren Verlauf er auf das Warenzeichen der Klägerin gestoßen wäre, und daß ihn bzw. die Beklagten, weil das unterlassen wurde, der Vorwurf fahrlässiger Verletzung der an der Bezeichnung "SÜTEX" bestehenden Rechte trifft. Das steht aber mit den Grundsätzen der Pudelzeichenentscheidung im Einklang (a.a.O. S. 494).
Die Unkenntnis späterer gleichlautender Zeichenanmeldungen des Verletzten, auf die die Revision hier abhebt, wird unter den Umständen, wie sie im Streitfall festgestellt worden sind, regelmäßig nur im Zusammenhang mit einer Abmahnung des Verletzers erheblich werden. Denn wenn der Verletzer, wie hier, bereits seit Jahren unter seiner Firmenkennzeichnung in erheblichem Maße auf dem Markt tätig ist, und er daher damit rechnen kann, daß Inhaber etwa entgegenstehender Rechte hiervon Kenntnis erhalten, er aber gleichwohl nicht zur Unterlassung aufgefordert wird, so muß er seine Auffassung, daß der Verletzte dies hinnehme, nicht schon durch die Anmeldung von dem verletzten Recht gleichkommenden Warenzeichen als widerlegt ansehen. Jedenfalls gilt dies dann, wenn, wie hier festgestellt, die Sortimente der Beteiligten sich nur wenig berühren und der Verletzer deshalb die Untätigkeit des Verletzten darauf zurückführen kann, daß dieser wegen dieses Abstandes den Bezeichnungsgebrauch hinnehme.
3.
Die Ansprüche der Klägerin, so führt das Berufungsgericht weiter aus, seien auch gegenüber der Beklagten zu 2 verwirkt, obwohl diese erst am 22. März 1972 gegründet worden sei. Die vorausgegangene Führung der Bezeichnung durch den Gründer komme auch ihr zugute, zumal die GmbH nur eine andere Rechtsform für die Beteiligung des Firmengründers an der Beklagten darstelle und die Beklagte zu 2 sich offensichtlich nur als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 wirtschaftlich betätige. Diese Zurechnung beanstandet die Revision zu Unrecht. Der Senat hat in der "Brillant"-Entscheidung (BGH GRUR 1969, 694) den Verwirkungseinwand, der dort dem verpachteten Unternehmen zustand, auch dem Pächter zugebilligt, der den gepachteten Betrieb wie eine Zweigniederlassung geführt hatte, solange das Pachtverhältnis andauere (a.a.O. S. 697 unter 3.). Nur mit dem entsprechenden Vorbehalt will auch das Berufungsgericht eine solche Zurechnung gewähren. Deshalb stellt sich auch die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Beklagte zu 2 den Verwirkungseinwand auch nach einer Ausweitung ihrer wirtschaftlichen Betätigung erheben könnte, im Streitfall nicht.
4.
Die zu Ziff. III, 2 angeführten Bedenken über den vom Berufungsgericht zugrundegelegten Zeitraum einer ungestörten redlichen Benutzung der Verletzungskennzeichnung stellen an sich bereits das Berufungsurteil in Frage, da nicht ersichtlich ist, ob das Berufungsgericht die anfängliche Bösgläubigkeit bei der Aufnahme der Benutzung auch durch einen kürzeren Benutzungszeitraum als ausgeglichen erachtet haben würde. Doch bedarf es, insoweit keiner näheren Tatsachenaufklärung und erneuten Beurteilung durch das Berufungsgericht; denn - wie die Revision mit Recht rügt - unterliegt auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung rechtlichen Bedenken; insoweit bedarf es aber keiner Zurückverweisung, weil der Rechtsstreit aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entscheidungsreif ist.
Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung des Verwirkungseinwands im Kennzeichnungsrecht unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dem Zeichenverletzer, der sich durch längere redliche und unangefochtene Benutzung seiner Kennzeichnung einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, dieser Besitzstand nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß oder ob das Interesse des Inhabers der verletzten Kennzeichnung an deren ungestörtem Gebrauch den Vorrang verdient (BGH GRUR 1967, 490, 494 - Pudelzeichen; 1975, 434, 437 - Bouchet). Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist den Beklagten nicht zuzumuten, in ihren vollen Firmenbezeichnungen jeweils den unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil "S." aufzugeben. Das Berufungsgericht hat insoweit darauf hingewiesen, daß die von den Beklagten hergestellten und vertriebenen Waren im Vertriebsprogramm der Klägerin nur eine ganz untergeordnete Rolle spielten und daß diese Waren vom Textilfachhandel allenfalls am Rande geführt würden. Die Klägerin habe auch Autoschonbezüge in Stoffen und Fellen nach ihrem eigenen, im übrigen auch bestrittenen, Vortrag, erst seit 1959 in das Sortiment aufgenommen. Sie führe auch nicht speziell Pkw-Teppiche, sondern nur Fuß- und Schmutzbankmatten, die sich nicht nur für die Haustür, sondern auch für das Auto eigneten. Das Berufungsgericht hat hier ferner zu Ungunsten der Klägerin angeführt, daß diese keine konkreten Angaben über ihre Umsätze in solchen Matten und Schonbezügen gemacht habe, was dafür spreche, daß diese Umsätze nicht erheblich seien, auch, daß trotz des zumindest seit 1969 hohen Marktanteils der Beklagten konkrete Verwechslungen nicht bekannt geworden seien. Als ausschlaggebend zu Gunsten der Beklagten hat es angesehen, diese hätten ihre Firmen beim Fachpublikum durch langjährige Arbeit bekannt gemacht, so daß der dadurch entstandene Ruf nicht einfach durch Versendung von Rundschreiben auf eine neue Firma ohne den Bestandteil "S." übertragen werden könne. Es sei damit zu rechnen, daß die von der Klägerin erstrebte Firmenänderung erhebliche Umsatzeinbußen für die Beklagten zur Folge hätte.
Mit dieser Abwägung hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend geltend macht, die Anforderungen zu gering bemessen, die nach Lage des Falles unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nach Treu und Glauben an die Beklagten zu stellen sind. Die vom Berufungsgericht nicht genügend gewürdigte Besonderheit des Falles liegt darin, daß die Kennzeichnung der Beklagten zwar bei den gewerblichen Abnehmern der Beklagten hinreichend bekannt ist, jedoch - trotz der erheblichen Marktanteile der Beklagten - bei den Letztabnehmern nahezu unbekannt geblieben ist. Dieser Umstand läßt sich zwar nach Meinung des Berufungsgerichts mit der Eigenart der vertriebenen Ware erklären, die zwar zum Verkauf an das allgemeine Publikum bestimmt sei, für die aber beim einzelnen Letztabnehmer nur gelegentlich ein Bedarf auftrete. Gleichwohl muß aber - wie das Berufungsgericht übersehen hat - dieser Umstand auch im Blick auf Wert und Bedeutung des von den Beklagten erlangten Besitzstands gewürdigt werden. Wird aber davon ausgegangen, daß die Beklagten mit ihrer Kennzeichnung im wesentlichen bei ihren gewerblichen Abnehmern und Wiederverkäufern - und bei diesen in nicht unbedeutendem Umfang - bekannt geworden sind, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß eine Umstellung der Firmen den Beklagten so erhebliche Nachteile bringen würde, daß ihnen ungeachtet der älteren Rechte der Klägerin dies nicht zugemutet werden könnte. Die Zahl der gewerblichen Abnehmer, insbesondere des Zwischenhandels, ist notwendig weit geringer als die der Letztverbraucher und unschwer im Wege der Geschäftskorrespondenz ansprechbar; sie kennen ihre Lieferanten, insbesondere bei einem solchen Marktanteil, ohnehin genauer. Diese Kreise sind auch geschäftserfahren genug, um die Bedeutung einer aus rechtlichen Gründen notwendigen Firmenänderung richtig einzuschätzen, wenn ihnen die Gründe dargestellt werden. Sie werden sie insbesondere nicht als ansehensmindernd und geschäftsschädigend ansehen. Gerade wenn ein Unternehmen auf einem solchen Markt bereits Marktanteile von 30 bzw. 40 % errungen hat, hat es sich bei seinen gewerblichen Abnehmern einen Goodwill geschaffen, der nicht mehr, wie das Berufungsgericht offenbar annimmt, mit dem beanstandeten Firmenbestandteil steht und fällt. Demgegenüber würde der weitere Gebrauch des Wortes "S." auch in der vom Berufungsgericht geforderten Verbindung mit dem Wort "Autozubehör" wegen der der Identität nahekommenden Ähnlichkeit der beiden Bezeichnungen die Rechte der Klägerin auch künftig in starkem Maße beeinträchtigen, insbesondere auch ihrer geschäftlichen Aktivität auf dem von den Beklagten bearbeiteten und den benachbarten Gebieten kaum überwindbare Grenzen setzen.
Diese Folgen können der Klägerin, insbesondere wenn man die fahrlässige Unbedenklichkeit in Betracht zieht, mit der die Beklagten ihre Nachforschungspflicht versäumt haben, auch unter Würdigung einer gewissen Ferne der beiderseitigen Sortimente, nicht zugemutet werden.
IV.
Das angefochtene Urteil sowie das diesem zugrundeliegende Urteil des Landgerichts haben danach keinen Bestand.
1.
Dem Klageantrag zu 1 konnte nur in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang stattgegeben werden. Soweit mit diesem Antrag gefordert wird, den Beklagten zu untersagen, "das Wort "S." in ihrer Firmenbezeichnung zu führen", geht er inhaltlich zu weit. Er ist nach dem Klagevorbringen dahin zu verstehen, daß die Verwendung des Wortes "S." den Beklagten in jedweder Firmierung untersagt werden soll, nicht nur in den konkreten Firmen, wie sie von den Beklagten entsprechend den Eintragungen im Handelsregister des Amtsgerichts H. zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geführt worden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei Eingriffen in das Recht an einer Firmenbezeichnung das Unterlassungsgebot in der Regel nur gegen den angegriffenen Firmennamen in seiner vollständigen Gestalt zu richten. Wird die Verwechslungsgefahr nur durch einen Bestandteil der angegriffenen Firma begründet, so hat der bisher berechtigte Firmeninhaber im allgemeinen keinen Anspruch darauf, daß jedwede Benutzung des streitigen Firmenbestandteils verboten werde; denn es ist in der Regel die Möglichkeit nicht auszuschließen, den streitigen Bestandteil in eine aus sonstigen Bestandteilen zusammengesetzten Firmenbezeichnung derart einzufügen, daß die Gefahr von Verwechslungen mit der älteren Firma ausscheidet (BGH GRUR 1968, 212, 213 - "Hellige" m.w.N.). Davon ist hier auszugehen, denn eine derartige Möglichkeit kann entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht auch im Streitfall nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Die gleiche Erwägung gilt auch für den Hilfsantrag zum Klageantrag 1, mit der die Klägerin diesem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten Bedenken teilweise Rechnung tragen wollte. Auch dieser Antrag ist auf die Führung der Bezeichnung "S." in jedweder Firma gerichtet, wenn auch nur in Voranstellung. Es ist, mag dies auch nur unter besonderen Umständen möglich sein, so doch jedenfalls nicht schlechthin ausgeschlossen, daß selbst bei Voranstellung des Wortes "S." noch eine Einfügung in eine Firma denkbar ist, bei der die Verwechslungsgefahr mit der Firma der Klägerin ausscheidet. Den Beklagten konnte danach jeweils nur die Führung der Firma verboten werden, die sie in Übereinstimmung mit den Eintragungen im Handelsregister konkret geführt haben. Das entspricht auch dem Hilfsantrag, soweit dieser nicht, wie erörtert, inhaltlich zu weit geht. Im übrigen war der Klageantrag zu 1, soweit es um die Firmenführung geht und über ihn noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, als unbegründet abzuweisen. Als unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt (§ 253 ZPO), war der restliche Teil des Klageantrages zu 1 abzuweisen, mit dem die Klägerin beantragt hat, den Beklagten zu untersagen, das Wort "S." "sonst im geschäftlichen Verkehr und in der Werbung zu benutzen". Da sich, wie erörtert, nicht schlechthin ausschließen läßt, daß die Bezeichnung in nicht verwechselbarer Weise gebraucht werden kann, kommt es für die Berechtigung eines so formulierten Verbots stets auf die konkrete Verwendungsart und deren Beurteilung an. Bei dieser Sachlage würde eine dem Klageantrag entsprechende Verurteilung zu einer unzulässigen Verlagerung der Entscheidung über die Frage der Verwechslungsgefahr in die Vollstreckungsinstanz führen.
2.
Der Klageantrag zu 2 (Löschung des Wortes "S." in den Handelsregistereintragungen der Firmenbezeichnungen der Beklagten) ist begründet.
Dieser Antrag bezieht sich - anders als der Unterlassungsanspruch - nicht auf die Verwendung des Wortes "S." im Rahmen jedweder handelsrechtlichen Firmenregistrierung, sondern allein auf die Löschung dieses Firmenbestandteils in den konkret eingetragenen Firmenbezeichnungen. Daß sich der Antrag nicht auf eine Löschung der vollen Firmenbezeichnungen erstreckt, sondern nur den jeweils beanstandeten Firmenbestandteil "S." erfaßt, entspricht der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH GRUR 1974, 162, 164 - etirex). Die Verurteilung zur Beseitigung einer Störung darf grundsätzlich nicht weiter gehen, als dies zur Beseitigung der Beeinträchtigung des Verletzten erforderlich ist (BGH GRUR 1966, 35, 38 - multikord). Liegt die Störung des Verletzten allein in der Eintragung eines Firmenbestandteils des Verletzers, so kann dementsprechend auch nur die Löschung dieses Bestandteils (in der konkret eingetragenen Firma) verlangt werden. Die Löschung dieses Firmenbestandteils stellt einen weniger weitgehenden Eingriff in die Rechtsstellung des Verletzers dar als die Löschung der vollen Firmenbezeichnung; denn die Verurteilung zur Löschung dieses Firmenbestandteils in der konkret eingetragenen Firma steht der Eintragung und Verwendung dieses Bestandteils innerhalb einer anderen Kombination nicht zwingend entgegen (BGH GRUR 1974, 162, 164 - etirex). Den noch in der multikord-Entscheidung (aaO) gegen eine solche Teillöschung erhobenen Bedenken, die sich daraus ergaben, daß grundsätzlich nur gegen die konkret benutzte bzw. eingetragene Firma vorgegangen werden kann, ist bereits in der etirex-Entscheidung dadurch Rechnung getragen worden, daß sich die Löschung des Firmenbestandteils - wie ausgeführt - grundsätzlich auch nur auf die konkret eingetragene Firma bezieht, dem Verletzer also gegebenenfalls freisteht, eine andere als die ihm untersagte Kombination zur Eintragung zu bringen. Daß die grundsätzlich unzulässige Teillöschung eines Warenzeichens einer abweichenden Beurteilung dieser Frage im Firmenrecht nicht entgegensteht, ist bereits in der multikord-Entscheidung (GRUR 1966, 35, 38) näher dargelegt worden; anders als das Warenzeichen, das von seiner Anmeldung ab eine unteilbare und unveränderliche Einheit darstellt, kann bei der Handelsfirma die Registereintragung jederzeit geändert werden (§ 31 Abs. 1 HGB).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Alff
Merkel
Piper
Erdmann