Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1989, Az.: I ZR 217/86
„Kronenthaler“
Gewillkürte Prozessstandschaft bei der Geltendmachung eines kennzeichnungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs; Warengleichartigkeit von alkoholfreiem Bier und Mineralwasser ; Beurteilung der Verwechslungsgefahr ; Warenzeichenrechtlich relevante Benutzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 217/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14863
- Entscheidungsname
- Kronenthaler
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 24.10.1986
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
- § 24 WZG
- § 8 WZG
- § 4 Abs. 2 WZG
- § 15 WZG
- § 24 WZG
- § 50 ZPO
- § 31 WZG
Fundstellen
- GRUR 1990, 361-363 (Volltext mit amtl. LS) "Kronenthaler"
- MDR 1989, 716-717 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 690-691 (Volltext mit amtl. LS) "Kronenthaler"
Verfahrensgegenstand
"KRONENTHALER"
Prozessführer
H.-Bräu AG,
vertreten durch ihren Vorstand,
dieser vertreten durch die Herren Diether W. und Hermann K., Ha. Weg ... - ..., F.
Prozessgegner
F. Getränke-Gesellschaft mbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn B. F.,- G. 10, Ö.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Ausstellung einer verwechslungsfähig gekennzeichneten Ware auf einer internationalen Messe im Inland ist grundsätzlich eine zeichenrechtliche relevante Benutzungshandlung, auch wenn der Vertrieb der Ware im Inland nicht vorgesehen ist.
- 2.
Zur Geltendmachung des zeichenrechtlichen Unterlassungsanspruchs in gewillkürter Prozeßstandschaft.
- 3.
Eine von einer bestehenden Spruchpraxis abweichende Beurteilung der (Un-)Gleichartigkeit von Waren (hier: alkoholfreies Bier und Mineralwasser) erfordert die Feststellung der besonderen Umstände, die zur Änderung der Verhältnisse im Verkehr geführt haben. Der Hinweis auf gesellschaftsrechtliche Verflechtungen und konzernmäßige Zusammenschlüsse von Hersteller- und/oder Vertriebsunternehmen ist hierfür nicht ausreichend.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Oktober 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine deutsche Großbrauerei, erhebt zeichenrechtliche Ansprüche aus den der Firma Kronthal Mineral- und Heilquellen GmbH für Mineralwasser eingetragenen Wort-/Bildzeichen WZ Nr. 362 120 und Nr. 990 486 "Kronthal" gegen die österreichische Beklagte, die u.a. im Oktober 1983 auf der internationalen Lebensmittelmesse ANUGA in Köln alkoholfreies Bier unter ihrer für die Bundesrepublik Deutschland eingetragenen IR-Marke Nr. 471 701 "KRONENTHALER" ausstellte.
Die Klägerin hat sich zur Darlegung ihrer Klagebefugnis auf die ihr von der Zeicheninhaberin erteilte Ermächtigung zur Prozeßführung und auf ihre enge gesellschaftsrechtliche Verbundenheit mit der Zeicheninhaberin, deren Mineralwasser sie auch vertreibe, berufen. Der begehrte zeichenrechtliche Schutz sei auch begründet, da alkoholfreies Bier und Mineralwasser gleichartige Waren seien, was sich schon daraus ergebe, daß in den letzten Jahren zahlreiche Brauereien maßgebliche Beteiligungen an Mineralwasserquellen erworben hätten.
Sie hat zuletzt beantragt,
der Beklagten unter Androhung der näher bezeichneten Ordnungsmittel es zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland ein alkoholfreies Bier unter der Bezeichnung "KRONENTHALER" anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen,
sowie die Beklagte desweiteren zu verurteilen, in die Löschung der IR-Marke Nr. 471 701 einzuwilligen, soweit deren Schutz sich auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt.
Die Beklagte hat eine zeichenrechtlich relevante Handlung in Abrede gestellt. Sie habe immer, auch auf der ANUGA 1983, klargestellt, daß sie das alkoholfreie Bier "KRONENTHALER" nicht in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben wolle. Die gegenüberstehenden Bezeichnungen seien nicht verwechslungsfähig. Eine Warengleichartigkeit könne nicht angenommen werden, da Mineralbrunnen eine eigenständige Branche bildeten und mit Brauereien nichts zu tun hätten. Das Klagezeichen "Kronthal" sei zudem als geographische Herkunftsangabe nicht kennzeichnungskräftig.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht von einer berechtigten gewillkürten Prozeßstandschaft der Klägerin aus, bejaht die Warengleichartigkeit von alkoholfreiem Bier und Mineralwasser entgegen der bis dahin beim Deutschen Patentamt üblichen Praxis und sieht eine zeichenrechtlich relevante Benutzung der verwechslungsfähigen Kennzeichnung "KRONENTHALER" für gegeben an, welche durch die Erklärung der Beklagten, auch künftig das so bezeichnete alkoholfreie Bier nicht in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben zu wollen, nicht in Frage gestellt sei. Die Revision hat Erfolg, soweit sie gegen die Bejahung der Warengleichartigkeit gerichtet ist.
II.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bejaht. Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
Die Frage der Befugnis zur Geltendmachung eines fremden Rechts ist als Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage von Amts wegen, auch in der Revisionsinstanz, zu prüfen (BGHZ 36, 187, 192[BGH 29.11.1961 - V ZR 181/60]; BGH, Urt. v. 2.6.1986 - II ZR 300/85, WM 1986, 1201). Dies gilt auch für die durch rechtsgeschäftliche Ermächtigung des Rechtsinhabers der prozeßführenden Partei eingeräumte (gewillkürte) Prozeßstandschaft (BGHZ 78, 1, 4) [BGH 03.07.1980 - IVa ZR 38/80]. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers dann auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (BGH, Urt. v. 10.2.1978 - I ZR 149/75, GRUR 1978, 364, 366 - Golfrasenmäher; Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 381 - Geldmafiosi). Dabei können wirtschaftliche Interessen zur Begründung des schutzwürdigen Interesses heranzuziehen sein (BGH - Golfrasenmäher aaO; Urt. v. 14.7.1965 - VIII ZR 121/64, NJW 1965, 1962).
Entstammt der geltend gemachte Anspruch einer Rechtsposition, die als solche oder zusammen mit dem dazugehörigen Geschäftsbetrieb des Berechtigten auf einen Dritten übertragen werden kann, so ist die Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung für zulässig zu erachten, wenn bei dem Ermächtigten aufgrund der besonderen Beziehungen zum Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung festzustellen ist (BGH GRUR 1983, 379, 381 - Geldmafiosi; 1978, 364, 366 - Golfrasenmäher).
Ein Dritter kann den kennzeichnungsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 24 WZG, der nur zusammen mit dem Zeichen und dem zugehörigen Geschäftsbetrieb übertragen werden kann (§ 8 Abs. 1, 2 WZG), folglich dann zulässigerweise in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend machen, wenn er aufgrund seiner besonderen Rechtsbeziehungen zum Zeicheninhaber ein schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung der beanstandeten Zeichenverletzung hat (vgl. RGZ 87, 147, 150 - Lanolin; GRUR 1940, 366, 367 - Sauerbruch; BGH, Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 74/60, GRUR 1961, 628, 629 - Umberto Rosso; v. 22.1.1964 - I b ZR 92/62, GRUR 1964, 372, 373 [BGH 22.01.1964 - Ib ZR 92/62] - Maja). Die vom Berufungsgericht festgestellte Berechtigung der klagenden Brauerei zum Vertrieb von - jährlich ca. 360 Mio. Flaschen - "KRONTHAL"-Mineralwasser begründet ein schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung der zeichenrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung der Bezeichnung "KRONENTHALER" und auf Löschung der entsprechenden für die Bundesrepublik Deutschland eingetragenen IR-Marke der Beklagten.
III.
Mit Erfolg erhebt die Revision verfahrensrechtliche Rügen gegen die Beurteilung der zeichenrechtlichen Gleichartigkeit von Mineralwasser und alkoholfreiem Bier durch das Berufungsgericht. Sie weist zutreffend darauf hin, daß in der Spruchpraxis der Eintragungsbehörde die Warengleichartigkeit von Bier oder alkoholfreiem Bier mit Mineralwasser stets verneint wurde (PA MuW 1932, 151; BPatG Mitt. 1967, 174; Richter/Brummert, Warengleichartigkeit, 8. Aufl., Stichwort: Mineralwasser).
1.
Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend von dem in der Rechtsprechung gefestigten Grundsatz aus, wonach Gleichartigkeit von Waren dann zu bejahen ist, wenn die beteiligten Verkehrskreise der Durchschnittsabnehmer bei gleichen Zeichen annehmen, die zu vergleichenden Waren entstammten der gleichen Herkunftsstätte. Die maßgebliche Verkehrsauffassung bildet sich anhand verschiedener, nicht notwendig gleichgewichtiger Umstände. Vorrangig ist zu prüfen, ob beide Waren regelmäßig von demselben Unternehmen hergestellt werden, daneben können die stoffliche Beschaffenheit, der Verwendungszweck der Waren sowie die übereinstimmende Vertriebsstätte von Bedeutung sein (BGH, Urt. v. 10.4.1968 - I ZR 15/66, GRUR 1968, 550 - Poropan; Urt. v. 25.2.1982 - I ZR 4/80, GRUR 1982, 419, 420 - Noris; Beschl. v. 2.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 381 - RE-WA-MAT).
2.
Weicht die Beurteilung der Warengleichartigkeit von der bisherigen Spruchpraxis ab, so bedarf es, wie die Revision zu Recht betont, der Feststellung der besonderen Umstände, die zur Änderung der Verhältnisse im Warenverkehr geführt haben, denn auch die Spruchpraxis, welche zur Warengleichartigkeit ergeht, vermag die Verkehrsauffassung zu beeinflussen (BGH, Beschl. v. 19.6.1963 - I ZB 7/62, GRUR 1964, 26 - Milburan). Heydt weist in seiner Anmerkung zur vorgenannten Entscheidung des Senats (GRUR 1964, 28) zu Recht daraufhin, daß gerade bei einer Abkehr von der Verneinung einer Warengleichartigkeit erhebliche Verwirrung im Verkehr entstehen kann, da nunmehr die Zeichen, die für die bisher als ungleichartig angesehene Waren eingetragen sind, bei Bejahung der Gleichartigkeit kollidieren können. Daraus ist indes nicht zu folgern, daß eine jahrzehntelange Spruchpraxis es unmöglich machte, abweichende Feststellungen zur Warengleichartigkeit zu treffen. Doch rechtfertigen nur grundlegende Änderungen der Wirtschafts- und Verkehrsverhältnisse eine Neuorientierung (BPatGE 20, 286, 289; Woesler, GRUR 1971, 287, 292). Das Aufkommen neuer Industriezweige, die Vereinheitlichung von Fabrikationsmethoden wie auch Zusammenschlüsse von Industriebetrieben können die Tendenz erkennen lassen, den Bereich der Gleichartigkeit von Waren auszudehnen (vgl. Althammer, WZG, 3. Aufl., § 5 Rdn. 28). Allein die Feststellung einer konzernmäßigen Verflechtung oder von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ist hingegen noch kein hinreichender Beleg für eine Änderung der bisherigen Vorstellung des Verbrauchers, die zu vergleichenden Waren entstammten unterschiedlichen Herstellungsstätten. Auch durch engste wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Zusammenhänge werden die Geschäftsbetriebe rechtlich selbständiger Unternehmen noch nicht zu einem gemeinschaftlichen, einheitlichen Betrieb (BGH, Urt. v. 3.6.1964 - I b ZR 140/62, GRUR 1965, 86, 88 f. - Schwarzer Kater). Die Verkehrsauffassung ist durch solche organisatorischen Verflechtungen nicht notwendig in der Beurteilung der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit der betroffenen Einzelunternehmen beeinflußt.
3.
Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß zahlreiche große Brauereien über Tochter- und Schwesterfirmen Mineralwasser vertrieben, was auch einem erheblichen Teil der Verbraucher bekannt sei, ist danach keine zur Beurteilung der Warengleichartigkeit ausreichende Grundlage, da eine solche Kenntnis des Verbrauchers nicht notwendigerweise die Vorstellung einschließt, (alkoholfreies) Bier und Mineralwasser entstammten einem einheitlichen Herstellungsbetrieb, der sich sowohl mit der Gewinnung von Mineralwasser aus Mineralbrunnen wie auch mit dem Brauen von Bier befaßt. Das Berufungsgericht hätte nicht außerachtlassen dürfen, daß das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 22.6.1966 (Mitt. 1967, 174, 175) zur Verneinung der Warengleichartigkeit von natürlichem Mineralwasser und Bier die durch Antragen bei den für die Getränkeindustrie maßgeblichen Verbänden ermittelte Feststellung zugrundegelegt hatte, daß die Brauereien "im Rahmen ihres eigenen Betriebsbereichs nur in ganz geringem Umfange natürliche Mineralwässer herstellten und nur ganz wenige Brauereien über eigene Mineralquellvorkommen" verfügten. Die auf - nicht zu den Akten gelangten - Presseberichte gestützte Annahme des Berufungsgerichts, die Verhältnisse hätten sich in den letzten Jahren wesentlich geändert, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Auch die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, alkoholfreies Bier und Mineralwasser seien alkoholfreie Getränke und würden besonders von gesundheitsbewußten Verbrauchern gewählt, zudem seien die Verkaufsstätten beider Getränke identisch, vermögen weder für sich noch zusammen betrachtet die Gleichartigkeit beider Getränke zu belegen. Ein gemeinsamer Oberbegriff zur Klassifizierung der gegenüberstehenden Waren ist unzureichend für die an den Marktverhältnissen orientierte Feststellung, die Waren entstammten einem gemeinsamen Herstellerbetrieb. Einer gemeinsamen Vertriebsstätte kommt für die Beurteilung der Warengleichartigkeit in Anbetracht der Selbständigkeit des Handels und seines vielfältigen Sortiments nunmehr geringe Bedeutung zu (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552 - Felina-Britta).
4.
Das Berufungsgericht durfte die Feststellungen zur Gleichartigkeit von alkoholfreiem Bier und Mineralwasser nicht ohne weitere Beweiserhebung treffen, wozu die Beklagte mit dem vorsorglichen Antrag auf Einholung von Auskünften beim Deutschen Brauerbund e.V. und dem Verband Deutscher Mineralbrunnen e.V. angeregt hatte. Im weiteren Verfahren wird im wesentlichen zu klären sein, ob und in welchem Umfang sich Brauereien und Mineralbrunnengesellschaften in ihrer eigenen Betriebsstätte mit der Herstellung von (alkoholfreiem) Bier und (natürlichem) Mineralwasser befassen, und ob und in welchem Umfang gesellschaftsrechtliche Verflechtungen der Herstellungs- und Vertriebsunternehmen die Vorstellung des Verkehrs über die Herkunft von Mineralwasser und alkoholfreiem Bier beeinflussen. Nur wenn sich auf der Grundlage des ermittelten Materials - erforderlichenfalls gestützt auf eine (von der Klägerin beantragte) demoskopische Umfrage - die Feststellung treffen läßt, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs alkoholfreies Bier und Mineralwasser einer gleichen Herstellungsstätte zuordnet, ist die Gleichartigkeit beider Waren zu bejahen. Für diesen Fall ist auch der Klage stattzugeben, da die weiteren Rügen der Revision keinen Erfolg haben.
IV.
1.
Die Angriffe der Revision haben keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wenden, das Klagezeichen "KRONTHAL" und die angegriffene Bezeichnung "KRONENTHALER" seien miteinander verwechselbar. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei der bildlichen Ausgestaltung der Krone über dem Wort "Kronthal" keine das Wort-/Bildzeichen Nr. 362 120 prägende Bedeutung zugemessen. Gegen diese Beurteilung erinnert die Revision auch nichts, meint indes, aus dem Zeichenbestandteil "Kronthal" allein könne deshalb kein Schutz hergeleitet werden, weil es sich hierbei um eine die Mineralquelle bezeichnende, schutzunfähige geographische Herkunftsangabe handele. Diesem Vorbringen ist der Erfolg versagt.
a)
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf das eingetragene Zeichen in seiner Gesamtheit abzustellen ist, da auch nur insoweit der Verletzungsrichter an die Zeicheneintragung gebunden ist (Beschl. v. 14.2.1968 - I b ZR 6/66, GRUR 1968, 414, 415 - Fe; Beschl. v. 19.10.1973 - I ZB 3/72, GRUR 1974, 220, 221 - Club-Pilsener; Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 77/83, GRUR 1986, 72, 73 - Tabacco d' Harar). Dies schließt indes nicht aus, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Zeichen festzustellen, daß dem Wortbestandteil des Wort-/Bildzeichens prägender Charakter zukommt. Das Berufungsgericht hat rechtlich fehlerfrei hierzu ausgeführt, daß die im Kombinationszeichen abgebildete Krone in ihrer Gestaltung nichtssagend sei und dem Warenzeichen keine über den Wortbestandteil "Kronthal" hinausreichende prägende Kraft zukomme. Besteht das Zeichen aus kennzeichnungsschwachen Bestandteilen, so ist es der tatrichterlichen Feststellung nicht verwehrt, den prägenden Gesamteindruck einer beschreibenden Angabe zu entnehmen, wenn diese durch die Betonung und die Herausstellung charakteristisch für das Gesamtzeichen ist (BGH, Urt. v. 21.2.1975 - I ZR 18/74, GRUR 1975, 370, 371 - Protesan; Beschl. v. 9.3.1966 - I b ZB 2/65, GRUR 1966, 436, 437 f. - Vita-Malz).
b)
Den Bedenken der Revision, auf diese Weise würde in unzulässiger Weise beschreibenden Angaben - wie hier dem Wortbestandteil "Kronthal" als Ort der Mineralquelle - entgegen dem Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG zeichenrechtlicher Schutz gewährt, ist bei der Beurteilung des kennzeichnungsmäßigen Gebrauchs und der Verwechslungsgefahr der angegriffenen Bezeichnung Rechnung zu tragen (BGH, Beschl. v. 4.10.1967 - I b ZB 14/66, GRUR 1968, 364, 365 f. - praliné; BGHZ 91, 262, 272 - Indorektal; Beschl. v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - ROAL). Auf diese Weise wird gewährleistet, daß der zeichenrechtliche Schutz sich nicht auf beschreibende Angaben erstreckt, die nach dem Gebot des § 4 Abs. 2 WZG für den geschäftlichen Verkehr freizuhalten sind. Das bedeutet zugleich, daß derjenige sich auf ein Freihaltebedürfnis nicht berufen kann, welcher das geschützte Zeichen oder eine damit verwechslungsfähige Bezeichnung seinerseits nicht beschreibend, sondern warenkennzeichnend benutzt (BGH, Beschl. v. 28.1.1988 - I ZB 2/87, GRUR 1988, 542, 543 - ROYALE). Eine kennzeichnende Verwendung der Bezeichnung "KRÖNENTHALER" für alkoholfreies Bier stellt indes die Beklagte nicht in Abrede.
2.
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht des weiteren zu folgen, soweit es eine warenzeichenrechtlich relevante Benutzung der Bezeichnung "KRONENTHALER" durch die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland darin gesehen hat, daß diese ihr so bezeichnetes alkoholfreies Bier auf der ANUGA 1983 in Köln ausstellte. Die Revision, welche darauf abhebt, daß das Bier der Beklagten im Inland nicht vertrieben worden sei und auch nur im Ausland vertrieben werden solle, verkennt, daß gemäß §§ 15, 24 WZG eine zeichenrechtlich bedeutsame Benutzungshandlung allein schon darin liegt, daß die Ware im Geltungsbereich des Gesetzes mit dem Zeichen versehen feilgehalten wird. Zur Begründung des Anspruchs aus § 24 WZG genügt die Verwirklichung einer der dem Zeicheninhaber vorbehaltenen Benutzungsarten im Inland, da jede der Benutzungshandlungen einen selbständigen, auf den Herstellerbetrieb hinweisenden zeichenrechtlichen Tatbestand enthält (RGZ 110, 176, 178; BGHZ 23, 100, 102, 103 - Taeschner I; Urt. v. 19.1.1984 - I ZR 194/81, GRUR 1984, 545, 547 - Schamotte-Einsätze; vgl. auch BGH, Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 39/85, GRUR 1987, 707, 708 - Ankündigungsrecht I).
3.
Unter dem Vorbehalt der noch zu treffenden Feststellungen (o. II.) begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht aufgrund des festgestellten Tatbestands des "Anbietens" vorbeugend auch die Verurteilung zur Unterlassung des "Inverkehrbringes" bestätigt hat. Zur Begründung einer dahingehenden Erstbegehungsgefahr kann auch darauf abgestellt werden, daß die Beklagte den Schutz ihrer für alkoholfreies Bier eingetragenen IR-Marke "KRONENTHALER" auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt hat. Deren teilweise Löschung kann die Klägerin gegebenenfalls auch verlangen, ohne daß es hierfür auf einen inländischen zeichenmäßigen Gebrauch ankäme.
V.
Im Rahmen der nach erneuter Verhandlung zu treffenden Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.
Piper
Erdmann
Mees
Ullmann