Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1964, Az.: Ib ZR 92/62
„Maja“
Untersagung eines inländischen Zeichenrechtes; Wesen des Warenzeichens; Maßstab für die Gefahr der Verwechslung eines Zeichens; Werbefunktionen und Schutzfunktionen des Warenzeichens; Wirkung der im Ausland vorgenommenen Maßnahmen des Zeicheninhabers auf das inländische Zeichenrecht; Verbietungsrecht des inländischen Zeicheninhabers bei inhaltsgleichen Warenzeichen im Inland und Ausland; Sinn und Wesen des Territorialitätsgrundsatzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1964
- Aktenzeichen
- Ib ZR 92/62
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11651
- Entscheidungsname
- Maja
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 22.02.1962
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
- § 15 WZG
- § 24 WZG
- Art. 7 ff. (Deutsches Internationales Privatrecht) EGBGB
Fundstellen
- BGHZ 41, 84 - 94
- DB 1964, 581-582 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1964, 372 "Maja"
- MDR 1964, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 972-976 (Volltext mit amtl. LS) "Maja"
Verfahrensgegenstand
Maja
Amtlicher Leitsatz
Ein Zeicheninhaber, der übereinstimmende Warenzeichen im Ausland und im Inland hat registrieren lassen, kann die Einfuhr seiner unveränderten Originalware in das Inland auf Grund seines inländischen Zeichenrechtes nicht untersagen, wenn er die Ware im Ausland mit dem Zeichen versehen und dort in den Verkehr gebracht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Zeicheninhaber einem Dritten das Recht zum Alleinvertrieb seiner Waren und zur ausschließlichen Benutzung seines Warenzeichens für das Inland eingeräumt hat.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Februar 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Firma M. S.A. in Barcelona ist Inhaberin mehrerer Warenzeichen, die sowohl beim Deutschen Patentamt, als auch in Spanien und zum Teil auch international registriert sind. Die Zeicheninhaberin stellt in Spanien Seife her, die sie mit Verpackungen versieht, die ihr "Maja"-Warenzeichen tragen; sie verkauft derartige Ware in Spanien an Großhändler.
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat die Zeicheninhaberin der Klägerin das Recht zum Alleinvertrieb ihrer Erzeugnisse übertragen und sie ermächtigt, die beim Deutschen Patentamt eingetragenen Warenzeichen zu benutzen, sowie im eigenen Namen und für eigene Rechnung alle Ansprüche geltend zu machen, die sich aus Verletzungen der deutschen Warenzeichen ergeben.
Der Beklagte hat bei spanischen Großhändlern Seifen der Warenzeicheninhaberin gekauft, die diese in Spanien mit den "Maja"-Warenzeichen versehen und an den dortigen Großhandel geliefert hatte; er hat diese Waren sodann in Deutschland in den Handel gebracht und dieses Verhalten auch nach einem Verwarnungsschreiben der Klägerin vom 27. September 1960 zunächst fortgesetzt.
Mit der am 13. Februar 1961 eingereichten Klage begehrte die Klägerin, gestützt auf die Rechte an den fraglichen Warenzeichen, zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung und Auskunfterteilung, sowie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht hinsichtlich der Einfuhr und des Inverkehrbringens der Waren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Nachdem der Beklagte sich zur Unterlassung verpflichtet hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit in diesem Umfang in der Hauptsache für erledigt erklärt und nur noch beantragt, dem Gegner die insoweit entstandenen Prozeßkosten aufzuerlegen. Im übrigen hat der Beklagte Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat
- 1.
den Beklagten verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum ab 15. Oktober 1960 Auskunft zu erteilen, wann, in welchen Mengen und zu welchen Preisen er Seifen mit dem Warenzeichen "Maja" nach Deutschland eingeführt und wann, an wen und zu welchen Preisen er diese Seifen veräußert hat,
- 2.
festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr ab 15. Oktober 1960 durch den Vertrieb der Seifen mit dem Warenzeichen "Maja" durch den Beklagten entstanden ist.
Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 5/6 dem Beklagten, zu 1/6 der Klägerin auferlegt.
Das Landgericht hat angenommen, das der Klage zugrunde liegende Recht aus den inländischen Warenzeichen sei vom Beklagten durch die Einfuhr der Seife verletzt worden; dieses Recht könne erst dann als verbraucht angesehen werden, wenn der Zeicheninhaber oder ein anderer mit seiner Erlaubnis die Ware in den Inlandsverkehr bringe; das folge aus dem Grundsatz der Territorialität der Warenzeichenrechte. Auch wenn der inländische Verkehr durch den Vertrieb der mit dem Warenzeichen versehenen Ware im Inland nicht über die Herkunft der Ware getäuscht werde, fehle es nicht an einem schutzwürdigen Interesse des Inhabers der inländischen Warenzeichen; denn dem Zeichen komme nicht nur die Funktion zu, die Herkunft der Ware zu kennzeichnen; es diene vielmehr auch dem Zweck, einen wettbewerbsrechtlichen und zeichenrechtlichen Besitzstand des Inhabers zu schützen. Ein Verschulden des Beklagten sei allerdings erst für die Zeit nach Ablauf einer gewissen Überlegungsfrist seit der Verwarnung zu bejahen gewesen.
Auf die hiergegen nur vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage kostenfällig abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszuge zuletzt gestellten Anträge weiter,
die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen,
hilfsweise:
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Firma Myrurgia S.A., Barcelona, seit dem 15. Oktober 1960 durch den Vertrieb der Seifen mit dem Warenzeichen "Maja" durch den Beklagten entstanden ist.
Entscheidunsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, das Wesen des Warenzeichens bestehe nach der eindeutigen Regelung des § 1 WZG in dem Zweck, die Ware des Zeicheninhabers im geschäftlichen Verkehr von den Waren anderer zu unterscheiden; dieser Zweck liege auch anderen Vorschriften des Warenzeichengesetzes (§§ 8, 11 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG) zugrunde und gebe den Maßstab dafür ab, ob die Gefahr einer Verwechslung des Zeichens mit denen anderer Gewerbetreibender gegeben sei. Dementsprechend setze der warenzeichenrechtliche Unterlassungsanspruch nur dort ein, wo die kennzeichnende Wirkung des Zeichens mißbraucht oder beeinträchtigt werde, indem der Verkehr über die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe getäuscht werde. Die vom Landgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Werbe- und Schutzfunktion des Warenzeichens verwechsle das Wesen des Kennzeichnungsmittels mit gewissen Folgen, die sich aus dem Gebrauch des Zeichens im geschäftlichen Verkehr ergeben könnten, aber nicht müßten, deshalb nicht begriffswesentlich seien und allenfalls zu einem Schutz nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten führen könnten. Die Inhaberschaft am Warenzeichen gewährleiste weder ein Verkaufsmonopol noch die Einhaltung von schuldrechtlichen Verträgen, die über die Benutzung des Zeichens oder über den Vertrieb der damit gekennzeichneten Waren geschlossen würden; sie biete daher nach allgemeiner Auffassung auch keine Handhabe für die Lenkung des Absatzes der Ware. Der Vertrieb echter, d.h. vom Zeicheninhaber selbst gekennzeichneter und in den Verkehr gebrachter Ware könne daher, gleich wer später mit ihr Handel treibe, nicht aus warenzeichenrechtlichen Gründen beanstandet werden; die dem Zeicheninhaber nach § 15 WZG vorbehaltenen Befugnisse der Kennzeichnung und des Inverkehrbringens der Ware seien damit erschöpft. Dies sei einhellige Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem Inverkehrbringen der Ware im Inland. Das gleiche müsse aber auch gelten, wenn der Inhaber des inländischen Warenzeichens die Ware im Ausland gekennzeichnet und dort in Verkehr gebracht habe. Aus dem im Zeichenrecht herrschenden Territorialitätsprinzip folge nichts Gegenteiliges; dieser Grundsatz verbiete es nicht, auch Maßnahmen, die im Ausland stattgefunden haben, als "Verbrauchshandlungen" zu werten, die im Sinne des § 15 WZG als ein "Versehen" der Ware mit dem Zeichen und als deren "Inverkehrbringen" anzusehen seien. Unterstützend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß auch sonstige im Ausland vorgenommene Handlungen sich auf die Rechtsmacht aus dem inländischen Zeichenrecht auswirken können, wie die Aufgabe des Geschäftsbetriebes (§ 11 Nr. 2 WZG) oder die im Ausland erklärte Zustimmung des Zeicheninhabers zur Verwendung des Zeichens im Inland. Die gegenteilige Auffassung führe zu der Folgerung, daß die im Ausland vom Zeicheninhaber gekennzeichnete Ware, wenn sie in das Inland verbracht werde, hier der Beschlagnahme wegen rechtswidriger Anbringung des Zeichens unterliege (§ 28 WZG). Der inländische Verkehr, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nehme auch nicht an, daß eine im Inland vertriebene, mit einem hier eingetragenen Warenzeichen versehene Ware im Inland hergestellt sei; ein Irrtum hierüber sei überdies zeichenrechtlich ohne Belang, da sich eine Täuschung der fraglichen Art nicht auf die Herkunftsstätte der Ware, sondern nur auf den Sitz dieser Herkunftsstätte beziehe. Die vom Berechtigten vorgenommene Kennzeichnung werde zeichenrechtlich auch dann nicht nachträglich widerrechtlich, wenn der Berechtigte beim Inverkehrsetzen der Ware im Ausland seinen Abnehmern etwa ein Exportverbot auferlegt habe.
Wie im entsprechenden Falle der Einfuhr patentverletzender Gegenstände über die Frage der Erschöpfung des Patentrechts zu entscheiden sei, läßt das Berufungsgericht dahingestellt; die Benutzungsrechte an technischen Schöpfungen sieht es jedenfalls im Wesen nicht als mit dem Ausschließlichkeitsrecht des Warenzeicheninhabers vergleichbar an. Ergänzend begründet das Berufungsgericht seine Entscheidung noch mit dem Hinweis auf Treu und Glauben; es meint, die Klägerin verfolge mit der Klage lediglich das Interesse an ungestörter Ausübung ihres Alleinverkaufsrechts und damit außerhalb des Warenzeichenschutzes liegende Zwecke.
II.
Die Revision rügt die Verletzung der §§ 15 und 24 WZG. Sie vertritt mit dem Landgericht die Auffassung, aus dem Territorialitätsgrundsatz, wie er seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 20. September 1927 (RGZ 118, 76) allgemein anerkannt ist, müsse gefolgert werden, daß im Ausland vorgenommene Maßnahmen des Zeicheninhabers nicht die Wirkung einer Erschöpfung der Rechte aus dem inländischen Warenzeichen haben könnten. Darauf, ob das inländische und das inhaltlich gleiche ausländische Zeichen demselben Inhaber oder verschiedenen Personen zustehe, komme es nicht an. Die Revision beruft sich hierfür insbesondere auf die in Österreich herrschende Rechtsprechung und auf das ihrer Ansicht nach denselben Standpunkt vertretende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. März 1959 (GRUR Ausl. 1960, 256).
III.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
1.
Die Klageansprüche, zu deren Geltendmachung im eigenen Namen die Klägerin als Inhaberin einer schuldrechtlichem Zeichenlizenz (vergl. BGH GRUR 1957, 34 - Hadef) und auf Grund der von der Zeicheninhaberin abgegebenen besonderen Ermächtigungserklärung befugt ist (BGHZ 4, 153, 164; Krieger in Die Warenzeichenlizenz, rechtsvergleichende Untersuchungen über die gemeinschaftliche Benutzung von Warenzeichen, 1963, S. 48), stützen sich auf §§ 15, 24 WZG. Danach kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr Waren mit einem nach diesem Gesetz geschützten Warenzeichen eines anderen widerrechtlich versieht oder wer derart widerrechtlich gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt. Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Beklagtewiderrechtlich gekennzeichnete Waren in den inländischen Verkehr gebracht hat. Das ist mit dem angefochtenen Urteil zu verneinen.
2.
Die Frage, ob die der Klage zugrunde liegenden, aus dem Zeichenrecht fließenden Befugnisse des Inhabers des Warenzeichens durch das Inverkehrbringen der mit dem "Maja"-Zeichen versehenen Waren im Ausland verbraucht worden sind, ist nach der inländischen Rechtsordnung zu beurteilen, unter der das erteilte Inlandszeichen steht (RGZ 51, 263, 268). Deshalb bedarf keiner Prüfung, ob das der Zeicheninhaberin aus den für sie in Spanien eingetragenen inhaltsgleichen Warenzeichen zustehende Recht infolge des in Spanien erfolgten Inverkehrbringens der später in das Gebiet der Bundesrepublik eingeführten Ware erschöpft ist. Zu entscheiden ist vielmehr, ob die Klägerin die Klagansprüche aus ihreminländischen Zeichenrecht herleiten kann. Das ist zu verneinen.
a)
Für den Fall, daß der Inhaber eines inländischen Warenzeichens die mit dem Zeichen versehene Ware im Inland in Verkehr bringt, steht in Rechtsprechung und Rechtslehre seit langem fest, daß mit diesem Vorgang das alleinige Recht des Zeicheninhabers zum Inverkehrsetzen der so gekennzeichneten Ware (§ 15 Abs. 1 WZG) "erschöpft" ist. Diese Auffassung wird zutreffend damit begründet, daß der Rechtsinhaber damit die in dem Zeichenrecht liegenden Vorteile wahrgenommen habe und daß einem weiteren Verbietungsrecht die gebotene Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse des Wirtschaftsverkehrs entgegenstehe; schon der erste Abnehmer soll die vom Zeicheninhaber oder mit seiner Erlaubnis gekennzeichnete und in Verkehr gebrachte Ware frei verwerten können und auch der weitere Verkehr soll in dem Vertriebe der Ware nicht gehindert sein (RGZ 50, 229; 51, 263, 266; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl., Anm. 17 zu § 15 WZG; Finger GRUR 1941, 402, 403). Für den inländischen Verkehr bedeutet dies, daß der Zeicheninhaber den Vertriebsweg der Ware nur aufgrund schuldrechtlicher Verträge, nicht aber im Wege von Verbietungsrechten aus §§ 15, 24 WZG bestimmen kann; die Fassung des Gesetzes (§ 24 WZG) trägt diesem Grundsatz Rechnung. Einen Anspruch auf Unterlassung hat die Rechtsprechung dem Zeicheninhaber daher nur dann gegeben, wenn bei dem weiteren Vertrieb der Ware in die berechtigten Belange des Zeicheninhabers hinsichtlich des als solchen weiterbestehenden Zeichenrechts eingegriffen wird; ein solcher Eingriff ist als gegeben erachtet worden, wenn der weitere Vertrieb den unrichtigen Eindruck der Herkunft der Ware aus dem Betriebe des Zeicheninhabers erwecken konnte, so, wenn die Ware inzwischen einer Veränderung unterzogen (RGZ 161, 38) oder mit einer anderen Ware verbunden wurde (RGZ 130, 246). Nur in derartigen, die Herkunfts- oder Garantiefunktion des Zeichens beeinträchtigenden Fällen ist der weitere Vertrieb der Ware in der abgeänderten Form unter dem geschützten Zeichen als ein widerrechtliches neues Anbringen des Zeichens gewertet worden. Dagegen sind selbst ausdrückliche Rechtsvorbehalte des Zeicheninhabers nicht geeignet, die Erschöpfung seines alleinigen Rechts zum Inverkehrsetzen zu hindern, da einerseits das überwiegende Interesse des Geschäftsverkehrs dem entgegensteht, andererseits durch den mit dem erstmaligen Inverkehrsetzen der rechtmäßig gekennzeichneten Ware durch den Zeicheninhaber bewirkten Verbrauch des "Vertriebsrechtes" der Schutz der Herkunfts- und Garantiefunktion des Warenzeichens, der allein Zweck des Zeichenrechtes ist, nicht angetastet wird. Die Auffassung der Revision, das Recht aus der Eintragung des Warenzeichens sei - auch soweit das Recht zum Inverkehrsetzen in Frage stehe - als ein die Ware begleitendes, das Sacheigentum an dieser einschränkendes Recht anzusehen, das überall dort geltend gemacht werden könne, wo das wirtschaftliche Interesse des Zeicheninhabers, den Vertriebsweg der Ware zu bestimmen, beeinträchtigt sei, ist weder mit der Eigentumsordnung noch dem Wesen des Zeichenrechtes vereinbar; denn in der Hand des ersten Erwerbers und jedes Wiederverkäufers besteht der bestimmungsgemäße Gebrauch der Ware in aller Regel in der Veräußerung, während das Warenzeichenrecht nicht dazu bestimmt ist, dem Zeicheninhaber ein Vertriebsmonopol bis zum Endverbraucher zu sichern.
b)
Für den hier zu entscheidenden Fall, daß der inländische Zeicheninhaber selbst die Ware im Ausland mit dem Zeichen versehen und dort in Verkehr gebracht hat, gilt nichts abweichendes.
Dies ist in der deutschen Rechtsprechung stets angenommen worden, solange diese in dem inländischen Warenzeichenrecht ein persönlichkeitsrechtliches, über die Grenzen des Erteilungsstaates hinaus zu schützendes Rechtsgut sah. Der Begründung dieser Rechtsprechung ist allerdings der Boden entzogen, seitdem anerkannt ist, daß der Schutz des Warenzeichens sich auf das Gebiet des Erteilungsstaates beschränkt (RGZ 118, 76). Ob der seitdem anerkannte Territorialitätsgrundsatz auch dem Ergebnis jener Rechtsprechung entgegensteht, ist dagegen bisher in der Bundesrepublik Deutschland höchstrichterlich nicht entschieden und umstritten. Vielfach wird angenommen, der Inhaber des inländischen Zeichens könne sich gegen den Gebrauch des Zeichens im Inland wenden, wenn ein anderer Inhaber eines entsprechenden ausländischen Warenzeichens die Ware im Ausland mit diesem versehen und dort in Verkehr gebracht habe; kraft des Territorialitätsgrundsatzes sei die Sache so zu sehen, als ob die Ware erst bei ihrer Einfuhr mit dem inländischen Zeichen versehen worden sei; was vorher im Ausland geschehen sei, müsse für die zeichenrechtliche Beurteilung außer Betracht bleiben (Öst.OGH GRUR Ausl. 1960, 557; Schweiz.BG GRUR Ausl. 1964, 27, 28 - Columbia; Pinzger MuW 1932, 409; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. S. 305; von Gamm WRP 1962, 79). Nach einer anderen Ansicht ist, selbst wenn die inhaltsgleichen Warenzeichen im Inland und Ausland für verschiedene Inhaber eingetragen sind, ein Verbietungsrecht des inländischen Zeicheninhabers nur zu bejahen, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung des Zeichenrechts in Gestalt der Herkunftstäuschung gegeben ist. Eine solche Täuschungsgefahr ist bei gegebener Sachlage unter Umständen verneint worden, wenn es sich um die Einfuhr der vom Hersteller im Ausland rechtmäßig mit dem Warenzeichen versehenen und in Verkehr gesetzten Originalware ins Inland handelt, in dem das Warenzeichen beispielsweise für eine Tochtergesellschaft des Herstellers geschützt ist, der das Alleinvertriebsrecht für das Inland von dem Hersteller eingeräumt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf BB 1963, 489; Schweiz.BG GRUR Ausl. 1959, 241 und 1961, 294; Schwed.Höchster Gerichtshof vom 21. Oktober 1960 nach Brann, GRUR Ausl. 1961, 404). Es wird jedoch auch die Auffassung vertreten, daß selbst in dem hier gegebenen Falle derIdentität der Zeicheninhaber nach dem Territorialitätsgrundsatz für die Abgrenzung der Befugnisse aus dem inländischen Warenzeichen alles außer Betracht bleiben müsse, was mit der Ware vor ihrer Einfuhr ins Inland geschehen sei (Troller GRUR Ausl. 1960, 244; Miosga MA 1963, 507 ff - anders noch MA 1963, 39, 43 ff -; Gerstenberg MA 1961, 407, 409; dagegen OLG Hamburg GRUR 1953, 177; Hoge Raad der Niederlande, GRUR Ausl. 1957, 259; Callmann GRUR Ausl. 1959, 228, 231; vgl. aber auch derselbe in GRUR 1963, 461 ff; Krieger a.a.O. 24 ff).
Diese Betrachtungsweise verkennt Sinn und Wesen des Territorialitätsgrundsatzes, der im einzelnen verschiedene Bedeutung hat; im Zeichenrecht besagt er zwar, daß ausländische Warenzeichenrechte nicht durch Inlandshandlungen, inländische Zeichenrechte nicht durch Auslandshandlungen verletzt werden können und daß auch der Bestand dieser Rechte im allgemeinen nicht von dem Bestand der demselben Zeicheninhaber zustehenden entsprechenden ausländischen Registerrechte abhängig ist (vgl. z.B. Raape. IPR, 5. Aufl. S. 638; Deutsch, Wettbewerbstatbestände mit Auslandsbeziehung, 1962, S. 21 ff). Dagegen ist jener Grundsatz nicht ohne Einschränkungen auch dahin aufzufassen, daß im Ausland vorgenommene Maßnahmen schlechthin ohne Einfluß auf die aus dem inländischen Zeichenrecht fließenden Einzelbefugnisse bleiben müßten (Beier in Die Warenzeichenlizenz, 1963, S. 593; Steindorff, Sachnormen im Internationalen Privatrecht, S. 135 ff, 173, 183). So ist, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, beispielsweise die Tatsache zu berücksichtigen, daß der im Ausland liegende Geschäftsbetrieb, zu dem das Warenzeichen gehört, nicht mehr fortgesetzt wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG). Gleiches kann auch für Handlungen des Markeninhabers gelten, die auf seinem freien Willen beruhen. Das wertende Urteil über die Widerrechtlichkeit des im Inland erfolgenden Zeichengebrauchs schließt daher nicht aus, unter Beachtung der Interessenlage auch Maßnahmen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen, die sich außerhalb des Geltungsgebietes des Inlandszeichens ereignet haben.
Wann einer im Ausland vorgenommenen Kennzeichnung der Originalware und ihrem dortigen Inverkehrbringen Einfluß auf diese Wertung beizumessen ist, kann nur unter Würdigung der Zwecke des Warenzeichenrechts und unter Abwägung der Interessen des Zeicheninhabers gegen diejenigen des Wirtschaftsverkehrs beantwortet werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, besteht der Hauptzweck des Warenzeichens darin, die Herkunft der Ware aus dem Betriebe des Zeicheninhabers zu kennzeichnen (§ 1 WZG). Dagegen gehört der Schutz des Interesses des Zeicheninhabers daran, den Weitervertrieb der von ihm in Verkehr gesetzten Waren nach verschiedenen Ländern unterschiedlich regeln zu können, keinesfalls zum Wesen des Zeichenrechts; dieses Interesse bildet daher keinen ausreichenden Grund, zugunsten jeden Zeichens - auch bei Fehlen besonderer wettbewerblich bedeutsamer Umstände - ein Verbot des inländischen Inverkehrbringens der von demselben Zeicheninhaber im Ausland gekennzeichneten und in Verkehr gebrachten Ware zu rechtfertigen. Zeichenrechtlichen Verbietungsansprüchen gegenüber einem Weitervertrieb der Ware steht vielmehr auch in diesen Fällen der auf den Schutz der Herkunfts- und Garantiefunktion des Warenzeichens beschränkte Zweck des Zeichenrechtes sowie das Interesse des Wirtschaftsverkehrs an der freien Weiterverwendung der vom Zeicheninhaber selbst rechtmäßig gekennzeichneten und in Verkehr gebrachten Ware entgegen. Mag der Warenverkehr zwischen den Ländern vielfachen Beschränkungen unterliegen, so ist er doch in aller Regel weder rechtlich noch tatsächlich an die Grenzen der Staaten gebunden, wovon auch die Revision ausgeht. Schon der Umstand, daß Erwerber von auf ausländischen Märkten angebotenen Waren auch inländische Wiederverkäufer sein können und daß angesichts der heutigen Verflechtung der Wirtschaft der "Markt" für eine Ware schwerlich nach Landesgrenzen abgesteckt werden kann, verbietet es, dem Inverkehrbringen einer rechtmäßig mit einem Warenzeichen versehenen Ware seitens des Zeicheninhabers eine unterschiedliche rechtliche Bedeutung beizumessen, je nachdem, ob das erstmalige Inverkehrbringen im Ausland oder Inland stattfindet. Denn es würde eine unerträgliche Belastung des Verkehrs darstellen, wenn der Erwerber vor Weiterveräußerung der Ware prüfen müßte, ob das auf der Ware bereits bei ihrem Kauf angebracht gewesene Warenzeichen in dem jeweiligen Bestimmungslande zugunsten des Herstellers geschützt ist und dieser etwa der Einfuhr der rechtmäßig gekennzeichneten und in Verkehr gebrachten Ware in das fragliche Land auf Grund seines dortigen Warenzeichens entgegentreten kann und will. Die gegenteilige Auffassung, wonach eine solche Rechtsmacht dem Zeicheninhaber infolge der territorialen Natur des Warenzeichens zustehen soll, obwohl er sich der Ware bereits entäußert hat, würde darüber hinaus dazu führen, daß auf Grund eines Warenzeichens, das nichts anderes als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft und Qualität der Ware sein soll, eine räumliche Aufteilung der Marktgebiete nach Staatsgrenzen und damit eine entsprechende Festlegung der Preise und des Vertriebsweges möglich wäre, ohne daß dagegen aus kartellrechtlichen Gründen oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungenüber die Marktordnung Einwendungen erhoben werden könnten.
Demgegenüber wird zwar geltend gemacht, der Erwerber der Ware sei ja nicht gehindert, diese einzuführen; nur dürfe er sie nicht mit dem Warenzeichen weitervertreiben. Das ist jedoch nicht stichhaltig; die Entfernung des Zeichens ist vielfach mit großen Schwierigkeiten und Kosten verbunden; handelt es sich um eine die Form der Ware betreffende Ausstattung, für die auch in dieser Frage grundsätzlich nichts anderes als für das wesensgleiche Warenzeichenrecht gelten könnte, so kann die Ware bei Beseitigung dieser Form überhaupt unverwertbar werden. Dazu kommen noch wettbewerbsrechtliche Bedenken, die einer vom Zeicheninhaber nicht gestatteten Entfernung des mit der Ware fest verbundenen Warenzeichens entgegenstehen können (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl., Anm. 138 zu § 1 UWG). Der Territorialitätsgrundsatz kann deshalb nicht dazu führen, alles unbeachtet zu lassen, was mit der Ware vor ihrer Einfuhr geschehen ist. Vielmehr handelt es sich nur um die Frage, ob unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und des Schutzzwecks des Zeichenrechts die Einfuhr der so gekennzeichneten Ware als ein widerrechtliches, neues Kennzeichnen der Ware anzusehen, oder aber als ein vom Zeicheninhaber in Kauf zu nehmender Weitervertrieb der Ware im Inland nach ihrem rechtmäßigen Inverkehrbringen im Ausland zu weiten ist.
Das letztere trifft im Streitfall zu, weil durch diesen Weitervertrieb nicht in den zeichenrechtlich geschützten Rechtskreis des Markeninhabers eingegriffen wird. Als durch die Einfuhr der mit dem Warenzeichen versehenen Ware beeinträchtigt kämen in derartigen Fällen lediglich die dem Warenzeichen wesenseigenen Aufgaben der Herkunftskennzeichnung oder der Garantie für die gleichbleibende Eigenschaft der gekennzeichneten Ware (vergl. hierzu BGHZ 1, 241, 246; RGZ 161, 29, 38) in Betracht; die letztere Funktion läßt das Berufungsgericht zu Unrecht beiseite. In dem hier gegebenen Falle ergibt aber der Sachvortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, daß durch die beanstandete Einfuhr ihrer unveränderten Originalware ins Inland eine Täuschung über die Herkunft der Ware aus ihrem Betriebe oder eine Beeinträchtigung der Garantiefunktion ihres Zeichens zu befürchten sei.
Mit Recht hebt das Berufungsgericht schließlich noch hervor, daß die Frage der Erschöpfung des Rechtes zum Inverkehrbringen bei dem Recht aus dem Patent anders zu beurteilen sein mag; der Unterschied ist im Wesen des Warenzeichenrechts begründet, das seine Entstehung nicht wie das Patentrecht in erster Linie einer schutzwürdigen geistigen Leistung des Rechtsinhabers verdankt, kein Benutzungsrecht verleiht und nur dem Schutz der Herkunfts- und Garantiefunktion des Warenzeichens dienen soll, während das Patentrecht dem Erfinder das alleinige Recht verleiht, die Erfindung auszuwerten und über sie zu verfügen. Dieser Unterschied wirkt sich auch bei Beantwortung der Frage nach Art und Umfang der Rechtsmacht aus, die diese Schutzrechte verleihen.
3.
Auch den im zweiten Rechtszug von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Schutz aus §§ 1 UWG, 826 BGB hat das Berufungsgericht verneint. Es unterstellt, daß die Klägerin jahrelange und mit erheblichen Geldaufwendungen verbundene Aufbauarbeit geleistet habe, um sich für die "Maja"-Seifen in der Bundesrepublik eine Machtposition zu schaffen, und daß sie diese durch kostspielige Werbung aufrechterhalte; es könne ferner davon ausgegangen werden, daß die Klägerin auf Grund ihres Alleinvertretungsvertrages und der Nichtzugehörigkeit Spaniens zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit besonderen Zollspesen belastet sei, und daß der damit nicht belastete Beklagte diesen Umstand zu einem Wettbewerb durch Preisunterbietung ausnutze. Diese Umstände rechtfertigen nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Annahme, daß der Beklagte gegen die guten Sitten verstoßen habe.
Die Revision hat insoweit keine Angriffe erhoben. Die Entscheidung ist auch in diesem Punkte rechtlich nicht zu beanstanden. Daß der Beklagte keinen fremden Vertragsbruch wie etwa den Bruch eines den Vertrieb der Ware regelnden Vertrages ausnutzt, ist unstreitig. Die unterstellte Preisunterbietung, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder mit ungesetzlichen Mitteln, noch mit dem Ziel der Vernichtung der Klägerin betrieben worden ist, rechtfertigt gleichfalls die Annahme eines Sittenverstoßes weder für sich allein, noch in Verbindung mit der unterstellten Tatsache, daß der Beklagte zollrechtlich günstiger behandelt worden ist. Schließlich kann ein Sittenverstoß des Beklagten aber auch nicht daraus hergeleitet werden, daß seinem Vertrieb der von der Klägerin begründete Ruf der Ware zugute kommt; die Klägerin behauptet selbst nicht, daß sie die Preise der zweiten Hand oder den weiteren inländischen Vertriebsweg gebunden habe; an der Ausnutzung eines Vertragsbruchs fehlt es daher jedenfalls. Unter diesen Umständen ist es schließlich auch nicht gerechtfertigt, einen Schutz der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) in Erwägung zu ziehen.
4.
Die Revision der Klägerin war danach mit der sich aus§ 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Bundesrichter Jungbluth ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert Krüger-Nieland
Pehle
Sprenkmann
Mösl