Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1983, Az.: I ZR 194/80
„Geldmafiosi“
Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung einer Telefon-Ansage über sog. "Kredithaie"; Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs durch Telefon-Ansage wegen der Veranlassung von Kreditinteressenten Kreditvermittler zu meiden; Bewusstes Fördern eines fremden Wettbewerbs als Beweiszeichen für ein Handeln in Wettbewerbsabsicht; Berücksichtigung der in der Satzung festgelegten, auf Information der Verbraucher gerichteten Zwecke; Klagebefugnis eines Verbandes im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft durch Ermächtigung eines seiner Mitglieder; Maßgeblichkeit der Satzungszwecke für die Prozessführungsbefugnis; Möglichkeit der Abwehr von Wettbewerbsverstößen wegen satzungsgemäßer Aufgabe der Förderung der beruflichen Interessen der Mitglieder
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1983
- Aktenzeichen
- I ZR 194/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13305
- Entscheidungsname
- Geldmafiosi
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 22.10.1980
- LG Mannheim
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 UWG
- § 50 ZPO
- § 256 ZPO
Fundstellen
- AfP 1983, 434
- MDR 1983, 819 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1559-1561 (Volltext mit amtl. LS) "Geldmafiosi"
Prozessführer
Bundesverband der Finanzkaufleute e.V.,
vertreten durch das Präsidiumsmitglied Werner L., P., M.
Prozessgegner
Verbraucherzentrale B.-W. e.V.,
vertreten durch den Vorstand, Lieselotte S. geb. Francke, Maria Ma.-H. und Ingrid Maria K., A. straße ..., S.
Amtlicher Leitsatz
Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen i.S. des § 13 Abs. 1 UWG sind befugt, bürgerlich-rechtliche Unterlassungsansprüche ihrer Mitglieder im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft geltend zu machen, wenn die Rechtsverfolgung sich im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke des Verbandes hält und über die Wahrung rein individueller Belange hinaus allgemein der Förderung der geschäftlichen Interessen der Verbandsmitglieder dient.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die beklagte Verbraucherzentrale B.-W. e.V., die nach ihrer Satzung neben anderem die Aufgabe verfolgt, die Öffentlichkeit über verbraucherinteressierende Fragen zu informieren, veranstaltete im Juni 1979 eine Telefon-Ansage mit dem Thema "Vorsicht vor Kredithaien" und führte darin u.a. aus:
Für Geldinstitute, die mit ans Wucherische grenzenden Zinsen für ihre Kredite arbeiten, hat sich in der jüngsten Zeit der Begriff "Kredithaie" durchgesetzt. Es handelt sich dabei um Institute, die, wenn sie Dumme finden, auch Zinsbeträge von 98 % verlangen.
Diese Firmen vermitteln, wie auch viele Teilzahlungsbanken mit korrektem Geschäftsgebaren, nur das Geld. Der Kunde wird also nicht aus eigenen Einlagen befriedigt. Vielmehr geht der Angestellte der Kreditfirma mit den Unterlagen des Kreditsuchenden zu einer größeren Bank und beschafft sich bei dieser die nötigen Gelder. Der Kreditnehmer, der Kunde, muß dafür einen erheblichen Vermittlungsaufpreis bezahlen. Wäre dieser Kredit nicht über den Umweg eines Vermittlers zustande gekommen, sondern direkt bei der Bank geholt worden, hätten oft erhebliche Gebühren und Zinsen vermieden werden können.
Kreditvermittler an der Ecke sind in den letzten Jahren wie Pilze nach einem warmen Gewitterregen aus dem Boden geschossen. Die genaue Zahl dieser Geldmafiosi ist nicht bekannt. Gewiß gibt es deren mehrere Tausend. Diese Vermittler zwischen Interessenten und Bank, diese Makler oder Geldträger, werden nicht vom Kreditwesengesetz erfaßt und unterstehen deshalb auch keiner Kontrolle des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen in Berlin, das über die Redlichkeit der Bankgeschäfte wachen soll. Mithin haben sich in allen Städten solche Geschäfte angesiedelt und schalten und walten ziemlich frei.
Für 5 Deutsche Mark kann jedermann ein solcher Bankier werden, das heißt: Für diesen Betrag ist eine Anmeldung des Gewerbes möglich. Dann gilt es, nur leicht erkennbare Fallstricke des Maklergesetzes und die Bestimmungen des Strafgesetzbuches elegant zu umgehen, um auch Bankier zu bleiben. ...
Der klagende Bundesverband der Finanzkaufleute e.V., zu dessen satzungsgemäßen Zwecken die Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder gehört, hat diese Ansage als wettbewerbswidrig und als geschäfts- und kreditschädigend für die ihm angehörenden Kreditvermittler beanstandet. Er hat aus eigenem Recht und im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für eines seiner Mitglieder, das ihn zur Geltendmachung seiner Rechte insoweit ermächtigt hat, beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im Hinblick auf Kreditvermittler zu behaupten,
- a)
sie verlangen Zinsbeträge von 98 %,
- b)
sie gehen mit den Unterlagen des Kreditsuchenden zu einer größeren Bank und beschaffen sich bei dieser die nötigen Gelder,
- c)
erhebliche Gebühren und/oder Zinsen können vermieden werden, wenn Kredite nicht über den Umweg eines Vermittlers zustande kommen, sondern direkt bei der Bank eingeholt werden,
- d)
diese seien Geldmafiosi,
- e)
für 5 Deutsche Mark kann jedermann ein "Bankier" werden, das heißt: Für diesen Betrag ist eine Anmeldung des Gewerbes möglich. Dann gilt es, nur leicht erkennbare Fallstricke des Maklergesetzes und die Bestimmungen des Strafgesetzbuches elegant zu umgehen, um auch "Bankier" zu bleiben.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, sie habe nicht in der Absicht gehandelt, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehöre es, die Interessen der Verbraucher durch Information und Beratung wahrzunehmen. Allein diesen Zwecken habe die beanstandete Telefon-Ansage gedient. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche entfielen daher schon aus diesem Grunde. Zur Geltendmachung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche seiner Mitglieder sei der Kläger nicht befugt. Die ihm insoweit von einem seiner Mitglieder erteilte Ermächtigung sei unwirksam. Unterlassungsansprüche, wie sie der Kläger verfolge, seien auch ihrer Ausübung nach nicht abtretbar. Außerdem habe der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung solcher Ansprüche. Im übrigen stünden den Mitgliedern des Klägers derartige Unterlassungsansprüche nicht zu. Die beanstandeten Äußerungen aus dem Telefonreport seien richtig und durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
Das Landgericht hat wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche des Klägers verneint und unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte entsprechend den Verbotsanträgen zu a) und d) gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 824, 1004 BGB zur Unterlassung verurteilt. Insoweit hat es den Kläger für befugt gehalten, die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche seines Mitglieds, das ihn zur Verfolgung seiner Rechte ermächtigt hat, geltend zu machen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision, mit der der Kläger die Klageansprüche zu a) und d) weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Aufgrund wettbewerbsrechtlicher Vorschriften könne der Kläger nicht auf Unterlassung klagen, da die Beklagte nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe. Zwar sei die beanstandete Telefon-Ansage objektiv geeignet, Kredit-Interessenten von der Inanspruchnahme der Dienste von Finanzierungsgesellschaften zugunsten von Bankinstituten abzuhalten. Indessen fehle es insoweit an der für die Annahme einer Wettbewerbshandlung erforderlichen Wettbewerbsabsicht. Auf die Begünstigung eigenen Wettbewerbs habe sich die beanstandete Ansage nicht gerichtet, da sich die Beklagte mit Kreditgeschäften nicht befasse. Aber auch eine Wettbewerbsförderungsabsicht zugunsten Dritter scheide aus. Mit Telefon-Ansagen wie hier erfülle die Beklagte ausschließlich ihre satzungsgemäße Aufgabe, die Öffentlichkeit über Verbraucherbelange zu informieren. Soweit sie dabei objektiv in den Wettbewerb im Bereich des Kreditgewerbes eingreife, handele es sich um eine unvermeidbare Folge ihrer im Verbraucherinteresse und im Interesse der Allgemeinheit entfalteten Tätigkeit, aus der die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, nicht entnommen werden könne.
Bürgerlich-rechtliche Unterlassungsansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 186, 187 StGB und nach § 824 BGB stünden dem Kläger ebenfalls nicht zu. Als ein nicht am Wettbewerb beteiligter Interessenverband von Finanzkaufleuten sei er weder selber verletzt noch werde er von diesen Vorschriften geschützt.
Der Kläger sei aber auch nicht befugt, Unterlassungsansprüche seiner Mitglieder im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft geltend zu machen. Insoweit sei die Klage unzulässig. Auf die Ermächtigung, die ihm eines seiner Mitglieder zur Prozeßführung erteilt habe, könne sich der Kläger nicht berufen. Eine solche Ermächtigung sei nur wirksam, wenn das Recht, auf das sie sich beziehe, zumindest seiner Ausübung nach abtretbar sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall, weil die beanstandete Telefon-Ansage das Mitglied des Klägers in höchstpersönlichen Rechten betroffen habe.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg, soweit, das Berufungsgericht den Kläger nicht für befugt gehalten hat, Ansprüche seines Mitglieds, das ihn zur Prozeßführung ermächtigt hat, im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft geltend zu machen.
1.
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, zu deren Verfolgung der Kläger als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gem. § 13 Abs. 1 UWG befugt ist, hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht verneint. Unterlassungsansprüche nach den §§ 1, 3 und 14 UWG, auf die der Kläger sein Begehren gestützt hat, setzen voraus, daß der in Anspruch Genommene zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und wenn der Handelnde in subjektiver Hinsicht zusätzlich in der Absicht vorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil des anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter andere Beweggründe zurücktritt (BGHZ 3, 270, 277 = GRUR 1952, 410, 413 - Constanze I; BGHZ 19, 299, 303 = GRUR 1956, 216, 217 - Staatliche Kurverwaltung/Bad Ems; BGH GRUR 1981, 658, 659, 660 = WRP 1981, 457, 459 - Preisvergleich).
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht insoweit in objektiver Hinsicht angenommen, daß die beanstandete Telefon-Ansage geeignet ist, Kreditinteressenten zu veranlassen, unter Umgehung von Kreditvermittlern und damit zu deren Nachteil direkt die Dienste von Bankinstituten in Anspruch zu nehmen.
Soweit es in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht verneint hat, beanstandet das die Revision ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann zwar davon ausgegangen werden, daß sich die Beklagte der vom Berufungsgericht in objektiver Hinsicht festgestellten Auswirkung ihrer Telefon-Ansage auf den Wettbewerb zwischen Banken und Kreditvermittlern bewußt war. Indessen reicht das allein nicht für die Annahme aus, daß sie dabei auch mit Wettbewerbsförderungsabsicht zugunsten der Banken gehandelt hat. Das Bewußtsein, fremden Wettbewerb zu fördern, kann zwar regelmäßig als Beweisanzeichen für ein Handeln in Wettbewerbsabsicht gewertet werden, steht aber - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - einer Verneinung dieser Absicht nicht notwendigerweise entgegen (BGHZ 3, 270, 277 = GRUR 1952, 410, 413 - Constanze I; BGH GRUR 1981, 658, 660 = WRP 1981, 457, 459 - Preisvergleich; st. Rspr.).
Die Voraussetzungen, auf die es in subjektiver Hinsicht bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals Handeln zu Wettbewerbszwecken ankommt, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht beanstandeten Feststellungen zutreffend verneint. Nach ihrer Satzung dient die Beklagte, deren Mitglieder ausschließlich Verbände und Vereinigungen mit nicht erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung sind, als gemeinnützige Organisation der Förderung der Verbraucherinteressen u.a. durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über verbraucherpolitische Fragen. Sie widmet sich damit Aufgaben, die nicht der Erfüllung der erwerbswirtschaftlichen Zielsetzung einzelner Unternehmen oder Unternehmensgruppen dienen, sondern im Interesse der Verbraucher und im volkswirtschaftlichen Gesamtinteresse auf die Erreichung allgemeiner wettbewerbspolitischer Zwecke gerichtet sind (vgl. BGHZ 65, 326, 332 [BGH 09.12.1975 - VI ZR 157/73] = GRUR 1976, 268, 270 - WRP 1976, 166 - Stiftung Warentest/Warentest II). Das spricht gegen die Annahme, daß die Beklagte vorliegend aus anderen Gründen als Verbraucheraufklärung tätig geworden ist.
Aber auch unter Berücksichtigung von Art und Inhalt der Ansage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht durchgreifende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht auf Seiten der Beklagten verneint hat. Informationen, wie sie hier in Rede stehen, fallen in den Kreis der satzungsgemäßen Aufgaben der Beklagten. Im Hinblick darauf kann die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Report der Beklagten allein im Verbraucherinteresse veranstaltet worden sei und daß es sich bei der damit verbundenen Beeinflussung des Wettbewerbs lediglich um eine zwangsläufige, von der Beklagten nicht beabsichtigte Nebenfolge gehandelt habe, nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Daß das eigentliche Ziel der Telefon-Ansage die Aufklärung der Verbraucher und nicht die Absicht war, auf den Wettbewerb im Bereich des Kreditgewerbes Einfluß zu nehmen, hat auch die Revision nicht in Abrede gestellt.
2.
Soweit jedoch das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, weil dem Kläger die Befugnis fehle, im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft Unterlassungsansprüche eines seiner Mitglieder, das ihn zur Prozeßführung ermächtigt habe, geltend zu machen, kann das Urteil keinen Bestand haben.
a)
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, bei den Rechten, zu deren Schutz der Kläger Klage erhoben habe, handele es sich um Rechte mit höchstpersönlichem Charakter.
Im Hinblick darauf habe der Rechtsinhaber, das Mitglied des Klägers, auch nur persönlich klagen können, was der Ermächtigung des Klägers zur Prozeßführung entgegenstehe. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Ermächtigung zur Prozeßführung, d.h. die Übertragung der Befugnis, ein fremdes materielles Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (gewillkürte Prozeßstandschaft), für unzulässig gehalten worden, wenn das einzuklagende Recht höchstpersönlichen Charakter hat und mit dem Rechtsinhaber, in dessen Person es entstanden ist, so eng verknüpft ist, daß die Möglichkeit, seine gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu überlassen, dazu in Widerspruch stünde (BGH LM BGB § 847 Nr. 3 Bl. 2 - VersR 1953, 497, 498: für Schmerzensgeldanspruch; BGH LM BGB § 1092 Nr. 4 = NJW 1964, 2296, 2297, 2298: für Anspruch aus beschränkter persönlicher Dienstbarkeit; BGH GRUR 1969, 426, 428 - NJW 1969, 1110, 1111 - Detektei: für Anspruch auf Entschädigung in Geld für erlittene ideelle Unbill; BGH GRUR 1978, 583, 585 - Motorkettensäge: für Anspruch des Erfinders auf Erfinderbenennung). Handelt es sich dagegen nicht um solche höchstpersönlichen Rechte, die ihrem Wesen nach allein von demjenigen, dem sie erwachsen sind, geltend gemacht werden können, sondern um Rechte oder rechtlich geschützte Positionen, die zusammen mit den Ansprüchen, die sie schützen sollen, übertragbar sind - wie beispielsweise der Gewerbebetrieb zusammen mit dem Unterlassungsanspruch zum Schutz vor Kreditgefährdung oder vor Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb -, haben Rechtsprechung und Literatur, auch wenn die geltend zu machenden Ansprüche für sich allein nicht übertragbar sind, die Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung von Rechten zugunsten des materiell Berechtigten stets für zulässig erachtet unter der Voraussetzung, daß der Ermächtigte an der Rechtsverfolgung ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse hat (RGZ 86, 252, 254 = GRUR 1916, 69, 70 - Geschäftsübergang; RG MuW 1940, 32, 33 - Patent-Bremsbelag; BGH GRUR 1956, 279, 280 - Olivin; BGH GRUR 1960, 240 - Süßbier; BGH GRUR 1978, 364, 366 = WRP 1978, 364, 366 - Golfrasenmäher; BGH GRUR 1981, 658, 660 = WRP 1981, 457, 459 - Preisvergleich).
In den Kreis der Rechte, zu deren gerichtlicher Wahrnehmung der Rechtsinhaber einen Dritten danach wirksam ermächtigen kann, fallen auch diejenigen Rechte, auf die sich die dem Kläger erteilte Ermächtigung seines Mitglieds zur Prozeßführung bezieht. Es ist rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht meint, daß die beanstandete Telefon-Ansage das Mitglied des Klägers lediglich in höchstpersönlichen Rechten betroffen habe. Es wird auch dem Vorbringen des Klägers nicht gerecht, wenn das Berufungsgericht den Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung "Geldmafiosi" im Hinblick auf Kreditvermittler nur unter dem Gesichtspunkt des Ehrenschutzes geprüft hat. Auch insoweit hat der Kläger - ebenso wie hinsichtlich der Behauptung, Kreditvermittler verlangten Zinsbeträge von 98 % - nicht zum Schutz der Ehre seines Mitglieds auf Unterlassung geklagt, sondern - analog § 1004 BGB - zur Abwehr von Gefahren für dessen Kredit und geschäftliches Ansehen und damit zur Wahrung wirtschaftlicher, nicht höchstpersönlicher Belange (Schriftsatz vom 31.10.1979, S. 8 - GA I 38; Schriftsatz vom 7.5.1980, S. 8 = GA II 61). Solche Vermögenswerten Rechtsgüter sind aber, wie ausgeführt, jedenfalls mit der Veräußerung des Gewerbebetriebs zusammen mit den dem Inhaber erwachsenen Unterlassungsansprüchen übertragbar, und der Berechtigte ist insoweit auch befugt, zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Dritten zur Prozeßführung im eigenen Namen zu ermächtigen.
b)
Für die Prozeßführungsbefugnis des Klägers kommt es danach darauf an, ob dieser ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Verfolgung der Unterlassungsansprüche hat. Das ist zu bejahen. Klagt - wie hier - ein Verband i.S. des § 13 Abs. 1 UWG oder eine vergleichbare Vereinigung, ist nach der Rechtsprechung ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung anzuerkennen, wenn die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs den satzungsgemäßen Zwecken des Verbandes, die geschäftlichen Belange der Mitglieder zu wahren, entspricht (BGH GRUR 1956, 279, 280 - Olivin; BGH GRUR 1960, 240 - Süßbier; BGH GRUR 1981, 658, 660 = WRP 1981, 457, 459 - Preisvergleich). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend gegeben. Der Kläger ist ein Verein von Kreditvermittlern und anderen Finanzkaufleuten, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben u.a. die Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder gehört. In den Kreis dieser Aufgaben fällt nicht nur die Abwehr von Wettbewerbsverstößen, sondern zugunsten der Mitglieder auch die Gewährung von Schutz vor sonstigen Beeinträchtigungen, wenn dadurch über bloß individuelle Belange hinaus die geschäftlichen Interessen der Mitglieder allgemein berührt werden. So liegt es hier. Der Telefonreport der Beklagten befaßte sich ganz generell mit der Tätigkeit des Kreditvermittlungsgewerbes und betraf damit alle im Kläger zusammengeschlossenen Kreditvermittler.
3.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen hat.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nunmehr auf die Prüfung der Begründetheit der Klage an, d.h. zunächst auf die Frage, ob die Beklagte, wie der Kläger behauptet, mit der beanstandeten Telefon-Ansage den Kredit und das geschäftliche Ansehen seines Mitglieds gefährdet oder sonst in dessen Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen hat. Diese Frage kann das Revisionsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht selber entscheiden. Sollte sie zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Eingriff in die Rechtsgüter des Mitglieds des Klägers die Rechtswidrigkeit noch nicht indiziert. Insoweit wird das Berufungsgericht bei der Abwägung der Umstände des Einzelfalls auch die Geschäftstätigkeit des Mitglieds des Klägers im Blick auf die von der Beklagten in ihrer Telefon-Ansage erhobenen Vorwürfe zu berücksichtigen haben, ferner das Interesse der Beklagten und der Öffentlichkeit an einer zutreffenden Unterrichtung der Verbraucher über die Geschäftspraktiken des Kreditgewerbes und in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung, die dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung zukommt (Art. 5 Abs. 1 GG; BVerfGE 60, 234 = GRUR 1982, 498 - Kredithaie).
III.
Auf die Revision des Klägers war das angefochtene Urteil danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Merkel
Piper
Erdmann
Teplitzky