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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1991, Az.: I ZR 24/90
„dipa/dib“

Warenzeichen; Verwechslungsgefahr; Warenbereich; Prioritätsvorrang; Produktname

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1991
Aktenzeichen
I ZR 24/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14320
Entscheidungsname
dipa/dib
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1992, 110-112 (Volltext mit amtl. LS) "dipa/ dib"
  • MDR 1992, 660-661 (Volltext mit amtl. LS)
  • Marly, LM H. 4 / 1992 § 24 WZG Nr. 116
  • NJW 1992, 695-696 (Volltext mit amtl. LS) "dipa/dib"

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Verwechslungsgefahr bei Kollision der Bezeichnungen "dib" bzw. "dib isoschall" mit der für denselben Branchen- und Warenbereich mit Prioritätsvorrang geschützten Bezeichnung "diba".

Tatbestand:

1

Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von schalldämmenden und schocksicheren Befestigungselementen, vorwiegend im Bereich der Rohrbefestigungen für den Hoch-, Industrie-, Schiffs- und Schutzraumbau. Sie ist Inhaberin folgender Warenzeichen:

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(folgt Grafik)

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Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, befaßt sich nach ihren eigenen Angaben (Katalog GA I, 14) mit der "Lieferung, Ausführung, Beratung für Wärme-, Kälte-, Körperschall-Isolierung, Kompensatoren, Spezialschläuche, Rohraufhängungen, Verspannungen, dynamische Lagerungen, Antivibrationsplatten in den Bereichen Heizungs-, Lüftungs-, Sanitärindustrie". Dabei bietet sie im Bereich der Schallisolierung Sonderanfertigungen im Industriebereich, vor allem für Kraftwerke, an. Im allgemeinen Baubereich, bei Sanitär und Heizung, wird sie bei Baugroßprojekten zur Erstellung von Individuallösungen tätig. Ihre Firma lautet zur Zeit "dib isoschall GmbH".

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Die Produkte der Klägerin und die von der Beklagten zu 1 angebotenen Dienstleistungen waren in der Vergangenheit mehrfach nebeneinander bei ein und demselben Projekt vertreten.

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Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 waren in der Vergangenheit nicht immer unter ihrer heutigen Firma tätig. Beide haben Rechtsvorgänger, wobei hinsichtlich der Beklagten zu 1 die Kontinuität in der Rechtsnachfolge unter den Parteien streitig ist.

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Bereits die 1974 gegründete und am 10. September 19?4 ins Handelsregister beim Amtsgericht M. eingetragene "dib isoschall Planungs- und Handelsgesellschaft mbH" verwandte das nachfolgend abgebildete Logo, das auch die Beklagte zu 1 heute noch auf ihren Geschäftspapieren, Katalogen und zur Kennzeichnung ihrer Waren verwendet:

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(folgt Grafik)

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Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Firmierung und das Logo der Beklagten zu 1 und begehrt ferner Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

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Die Beklagten sind dem entgegengetreten.

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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Kennzeichen der Klägerin mangels Priorität im Verhältnis zum Firmennamen und Logo der Beklagten zu 1 nicht schutzfähig seien.

11

Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt hat, ist zurückgewiesen worden.

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Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus §§ 15, 24, 31 WZG und § 12 BGB und/oder § 16 UWG mit der Begründung verneint, daß die Gefahr einer Verwechslung der Kennzeichen der Beklagten zu 1 mit denen der Klägerin nicht bestehe. Dies gelte selbst dann, wenn unterstellt werde, daß die von den Parteien unter den Bezeichnungen angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen identisch seien, und demzufolge von strengen Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen auszugehen sei. Auch wenn lediglich der Firmenbestandteil "dib"- ohne den Firmenbestandteil "isoschall" mit dem Wortkennzeichen "dipa" der Klägerin verglichen werde, bestehe weder klangliche noch schriftbildliche Verwechslungsgefahr, weil die Worte wegen der Unterschiede in der Silbenzahl sowie bei den Buchstaben "b" und "p" und beim Endvokal "a", desgleichen auch wegen der unterschiedlichen Sprechweise des Vokals "i" - automatisch lang bei "dipa" und kurz bei "dib" - so weit voneinander entfernt seien, daß sie selbst für den flüchtigen Durchschnittshörer oder -betrachter hinreichend deutlich unterscheidbar seien.

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Dies gelte auch für das (bildliche) Firmenlogo der Beklagten zu 1 im Verhältnis zum Wort-Bild-Zeichen der Klägerin; denn bei letzterem sei nur eine Rohraufhängung erkennbar, während beim Firmenlogo der Beklagten zu 1 sowohl der Buchstabe "d" als auch der Buchstabe "b" jeweils als stilisierte Rohraufhängung gestaltet seien und zwischen beiden Aufhängungen unübersehbar das "i" stehe. Während der Bildbestandteil des Zeichens der Klägerin keine Beziehung zum Firmennamen habe, sondern allein auf die von der Klägerin vertriebenen Waren hinweise, seien bei der Beklagten zu 1 die Buchstaben "dib" deutlich aus der bildlichen Gestaltung herauszulesen. Der Betrachter verbinde daher die beiden Rohraufhängungen nicht nur mit den von der Beklagten zu 1 vertriebenen Leistungen, sondern gleichzeitig mit ihrem Firmennamen. Auch der quer durch die Buchstabenfolge "dib" geschriebene Firmenbestandteil "isoschall" unterscheide das Firmenlogo der Beklagten zu 1 vom Wort-Bild-Zeichen der Klägerin. Dieser Firmenbestandteil sei zwar aus einiger Entfernung nicht mehr als Wort lesbar, durch die andere Farbgestaltung zu der Buchstabenkombination "dib" wirke er sich jedoch optisch als ein die beiden Rohraufhängungen verbindender Balken aus. Dagegen sehe die Buchstabenkombination "dipa" der Klägerin, die in die stilisierte Abbildung einer Rohraufhängung im Wort-Bild-Zeichen der Klägerin eingefügt sei, ganz anders aus.

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Bei dieser Rechtslage könne dahingestellt bleiben, ob die Parteien identische oder vergleichbare Waren anböten und ob die Klägerin ihre Warenzeichen rechtserhaltend bereits genutzt habe, als die Beklagte zu 1 oder deren Rechtsvorgänger mit dem Firmenbestandteil "dib" und dem in Streit befindlichen Firmenlogo in die Öffentlichkeit getreten seien.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg.

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1. Die vom Berufungsgericht verneinte Frage der Verwechslungsgefahr ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, die dies hinsichtlich der firmenrechtlichen Verwechslungsgefahr in Zweifel gestellt hat, in vollem Umfang revisionsrechtlich nachprüfbar; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich hierbei um eine Rechtsfrage (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, 452 - St. Petersquelle m.w.N.; BGHZ 113, 115, 124 - SL; BGH, Urt. v. 31.1.1991 - I ZR 71/89, LM WZG 24 Nr. 115 - frei öl). Für Einschränkungen der revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit dieser Frage ist daher ein Grund nicht ersichtlich; auch die Revisionserwiderung zeigt einen solchen nicht auf.

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2. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe keine Verwechslungsgefahr, weil die - auch im Bildzeichen der Klägerin und im bildlichen Logo der Beklagten zu 1 wiederkehrenden - Wortkennzeichen "dib" und "dipa" im Verkehr hinreichend unterscheidbar seien, ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflußt.

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3. Als rechtsfehlerhaft erweist sich schon, daß das Berufungsgericht die Frage der Verwechslungsgefahr beurteilt hat, ohne Feststellungen hinsichtlich der Kennzeichnungskraft - und damit des Schutzumfangs - der Kennzeichen der Klägerin zu treffen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verwechslungsgefahr in wesentlichem Maße vom Schutzumfang der Kennzeichnung abhängig, für die Schutz beansprucht wird, und dieser wird seinerseits maßgeblich durch die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1989 - I ZR 153/86, GRUR 1989, 510, 513 unter 4. m.w.N. - Teekanne II; BGHZ 113, 115, 125 - SL). Daher ist eine sichere Grundlage für die Beantwortung der Frage der Verwechslungsgefahr grundsätzlich nur zu gewinnen, wenn geklärt wird, welchen Grad an Kennzeichnungskraft die zu schützende Bezeichnung von Natur aus und/oder kraft Verkehrsgeltung hat (BGH aaO. - Teekanne II; BGH aaO. - SL; Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 31 Rdn. 42; Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG, Rdn. 344 m.w.N. in Fn. 428). Da das Berufungsgericht die Kennzeichnungskraft der Klagekennzeichen überhaupt nicht geprüft hat, kann seine Beurteilung der Verwechslungsgefahr schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben.

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4. Darüber hinaus begegnen aber auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit der Frage der Unterscheidbarkeit der Kennzeichen durchgreifenden Bedenken.

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Das Berufungsgericht ist dabei allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß im Hinblick auf die von ihm vorgenommene und für die Revisionsinstanz bindende Unterstellung die Parteien böten unter den Kennzeichen identische Waren bzw. Dienstleistungen an, strenge Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der miteinander zu vergleichenden Kennzeichen zu stellen sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach um so strengere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen sind, je näher sich die Waren oder Branchen kommen, für die die Kennzeichen verwendet werden (vgl. BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGHZ 19, 367, 381 - W 5; BGH, Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 58/80, GRUR 1982, 420, 422 - BBC/DDC; BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87, WRP 1990, 613, 617 - AjS-Schriftenreihe).

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Dagegen ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, diese strengen Anforderungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, nicht frei von Rechtsfehlern.

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Im Gesamteindruck der miteinander zu vergleichenden Bezeichnungen, von dessen Maßgeblichkeit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH aaO. - St. Petersquelle; BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 369 - alpi/Alba Moda) zutreffend ausgegangen ist, treten bei der im Verkehr regelmäßig nur undeutlichen Erinnerung an nicht unmittelbar nebeneinander vorliegende Zeichen regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1973 - I ZR 81/71, GRUR 1974, 30, 31 - Erotex; BGH aaO. - St. Petersquelle). Daher kommt es für die Verwechslungsgefahr maßgeblich weniger auf Abweichungen der Kennzeichnungen als auf deren Übereinstimmungen an (BGH aaO. - St. Petersquelle m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung sowohl der Wort- als auch der Bildkennzeichen nicht hinreichend beachtet.

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a) Wortkennzeichen "dib" und "dipa"

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aa) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß vorliegend die zu vergleichenden Wortkennzeichen eine weitgehende Ähnlichkeit aufweisen, da die Bezeichnung der Beklagten zu 1 "dib" klanglich mit den ersten drei von insgesamt nur vier Buchstaben der Kennzeichnung "dipa" der Klägerin übereinstimmt; denn der am Ende der Bezeichnung "dib" stehende Buchstabe "b" ist, da eine erkennbar weiche Aussprache des Konsonanten am Wortende in Ermangelung eines nachfolgenden Vokals nicht ernstlich in Betracht kommt, von dem Buchstaben "p" in "dipa" im Klang nicht unterscheidbar. Bei einer so weitgehenden klanglichen Übereinstimmung kommt den vom Berufungsgericht - teils auch nicht rechtsfehlerfrei - angenommenen Abweichungen teils keine, teils eine nur allenfalls untergeordnete Bedeutung zu. Der - vermeintliche - Unterschied der Buchstaben "b" und "p" ist, wie bereits ausgeführt, in klanglicher Hinsicht nicht vorhanden, und die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die Vokale "i" in beiden Worten würden vom Verkehr unterschiedlich, nämlich ("automatisch") lang bei "dipa" und kurz bei "dib", ausgesprochen, entbehrt einer nachprüfbaren Grundlage, da die allgemeine Lebenserfahrung sie - wie die Revision zutreffend rügt - nicht zu tragen vermag; denn nach dieser liegt es nicht fern, daß jedenfalls nicht unerhebliche Teile des Verkehrs, auf die allein es für die Verwechslungsgefahr ankommt (allg. M.; vgl. Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 319 m.w.N.), in "dib" den Vokal "i" ebenfalls lang oder bei "dipa" beide Silben kurz aussprechen. Somit verbleibt als Abweichung allein der zusätzliche Endvokal "a" bei "dipa" und die durch ihn geschaffene Zweisilbigkeit dieses Worts gegenüber dem einsilbigen "dib". Diesen Abweichungen durfte das Berufungsgericht in Anbetracht der weitgehenden Übereinstimmung im übrigen (klangliche Identität der Gesamtkennzeichnung "dib" mit drei von vier Buchstaben der Kennzeichnung "dipa") keine entscheidende Bedeutung beimessen denn im allgemeinen beachtet der Verkehr stärker den Wortanfang (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.1975 - I ZR 18/74, GRUR 1975, 370, 371 - Protesan), zumal dann, wenn er wie vorliegend durch den hellen Vokal "i" gegenüber dem dunkleren und leichter überhörbaren Endvokal "a" hervorgehoben und besser erinnerbar wird. Auf der Grundlage der von ihm unterstellten Warenidentität hätte daher das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr hinsichtlich der beiden von ihm isoliert verglichenen Wortkennzeichen dem Klange nach selbst dann nicht verneinen dürfen, wenn - entgegen dem ungeprüften Vortrag der Klägerin über erhebliche Verkehrsbekanntheit ihrer Kennzeichnung - nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über die von Haus aus geringe Kennzeichnungskraft von - aus Abkürzungen bestehenden - aussprechbaren Buchstabenfolgen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 - Gefa/Gewa) lediglich ein relativ geringer Schutzumfang der Kennzeichnung anzunehmen gewesen wäre.

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bb) Da es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt, wenn die Verwechslungsgefahr in einer der drei in Betracht kommenden Hinsichten - Klang, Bild, Sinngehalt - zu bejahen ist (vgl. BGHZ 21, 320, 324[BGH 14.07.1956 - V ZR 223/54] - Quick/Glück; BGHZ 75, 7, 10 - LILA; BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda), kommt es auf die Frage, ob die Wortkennzeichen auch bildlich verwechselbar sind - auch insoweit erhebt die Revision Rügen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts - nicht entscheidend an; denn da die klangliche Ähnlichkeit jedenfalls - offensichtlich größer ist als die bildliche, würde bei einer eventuellen Verneinung der ersteren erst recht auch die letztere entfallen, während die Bejahung der ersteren allein bereits zur Annahme der Verwechslungsgefahr ausreichen würde.

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b) Bild-Logo und Wortbildzeichen

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Auch bei der Prüfung der Gefahr der Verwechslung des Bild-Logo der Beklagten zu 1 mit dem Wort-Bild-Zeichen Nr. 839 320 der Klägerin hat das Berufungsgericht die von ihm festgestellten Abweichungen überbewertet und die - von der Revision im einzelnen aufgezeigten - deutlichen Übereinstimmungen beider Kennzeichen in rechtsfehlerhafter Weise vernachlässigt. Für den - vorerst zu unterstellenden - Fall einer starken Kennzeichnungskraft (und entsprechend weiten Schutzumfangs) des Klagezeichens und bestehender Warenidentität könnten auch diese Übereinstimmungen ausreichen, um eine (bildliche) Verwechslungsgefahr zu begründen.

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III. Das Berufungsurteil ist sonach aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Revisionskosten, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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l. Dieses wird zunächst gewisse Widersprüchlichkeiten und die durch diese in Frage gestellte Tragweite der Anträge zu klären haben (§ 139 ZPO); denn während einerseits im Unterlassungsantrag ausschließlich die - vom Berufungsgericht als solche nicht ausdrücklich erörterte - Verletzungsform "dib" jeweils in Verbindung mit "isoschall" angegriffen wird, bezieht der Auskunftsantrag sich auf Verwendungen sowohl von "dib" in Alleinstellung als auch von "dib isoschall GmbH". Beim Auskunftsantrag wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob und wie weit die einbezogene Verwendung "im geschäftlichen Verkehr" eine Erstreckung des Auskunftsanspruchs auch auf nicht kennzeichenmäßige Verwendungsweisen bedeuten soll.

31

2. Das Berufungsgericht wird weiter die nach dem vorstehend unter II. 3. und 4. Ausgeführten erforderlichen Feststellungen nachzuholen und auf ihrer Grundlage die Frage der Verwechslungsgefahr erneut zu prüfen haben. Dabei wird einzubeziehen sein, daß nach den gestellten Klageanträgen die Bezeichnung "dib" nicht - jedenfalls nicht nur - in Alleinstellung, sondern in Verbindung mit dem Begriff "isoschall" angegriffen ist. Damit stellt sich die Frage, ob Verwechslungsgefahr auch für diesen Fall zu bejahen ist oder ob die Hinzufügung des Begriffs den Gesamteindruck der Bezeichnung so maßgeblich verändert, daß eine Verwechslungsgefahr entfällt. Bei der Prüfung dieser Frage wird zu beachten sein, daß "isoschall" als im wesentlichen beschreibende Angabe von Haus aus nicht kennzeichnungskräftig ist und deshalb als Bestandteil oder Zusatz wenig geeignet erscheint, den Gesamteindruck in einer aus einem eventuellen Verwechslungsbereich herausführenden Weise zu verändern (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.1955 - I ZR 177/53, GRUR 1955, 487, 489 - Alpha Sterilisator; BGHZ 2i, 182, 186 - Funkberater; BGH aaO. - alpi/Alba Moda; BGH, Urt. v. 8.3.1990 - I ZR 65/88, GRUR 1990, 681, 684 - Schwarzer Krauser m.w.N.); jedoch dürfen ungeachtet dessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schutzunfähige, weil nicht kennzeichnungskräftige Bestandteile einer Bezeichnung bei der Prüfung nicht gänzlich außer Betracht bleiben, weil sie unter bestimmten Umständen ausnahmsweise den Gesamteindruck mitprägen können (vgl. BGHZ 42, 307, 311 - derma; Großkomm/ Teplitzky, § 16 UWG, Rdn. 357 m.w.N. in Fn. 454).

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3. Für den Fall, daß das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr ganz oder teilweise bejahen sollte, wird es die weiteren, zwischen den Parteien streitigen, Voraussetzungen eines Kennzeichenrechtsschutzes der Klägerin (Priorität, kennzeichenmäßige Verwendung) sowie die Frage der Verwirkung zu prüfen und die hierfür erforderlichen Feststellungen ebenfalls zu treffen haben.