Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1989, Az.: I ZR 102/88
„alpi/Alba Moda“
Gefahr der Verwechslung zwischen "Alba" bzw. "Alba Moda" und "alpi"; Feststellung klanglicher und bildlicher Ähnlichkeit der Kennzeichnungen "Alba" und "alpi"; Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr, wenn nur einer der Bestandteile eines Markenzeichens in verwechslungsfähiger Weise mit dem älteren Gegenzeichen übereinstimmt; Auslegung des Begriffs "Moda"; "Alba Moda" als herkunftshinweisender Gesamtbegriff
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 102/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13208
- Entscheidungsname
- alpi/Alba Moda
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 15.03.1988
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 16 UWG
- § 24 WZG
- § 31 WZG
Fundstellen
- GRUR 1990, 367-370 (Volltext mit amtl. LS) "alpi / Alba Moda"
- MDR 1990, 693 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 2203 "alpi / Alba Moda"
- NJW-RR 1990, 535-538 (Volltext mit amtl. LS) "alpi/Alba Moda"
Prozessführer
Alpi Krawatten & Seidenweberei Pick GmbH & Co. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Krawatten & Seidenweberei P... GmbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Helmuth P..., Albrecht P... jun., Helmut P... jun. und Klaus P..., S..., K...
Rechtsanwälte Dr. ... und ...
Prozessgegner
1. Alba Moda GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 3, W... Straße ..., B... S...
2. Alba Moda Europa GmbH, v
ertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 3, W... Straße ..., B... S...
3. Kaufmann Manfred G..., W... Straße ..., B... S...
Rechtsanwälte Prof. Dr. ... und ...
Amtlicher Leitsatz
alpi/Alba Moda
- a)
Zur Frage der Verwechslungsgefahr zwischen "Alba" bzw. "Alba Moda" und "alpi".
- b)
Zur Frage der Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen "Alba Moda" und "alpi" einerseits bei normaler, andererseits bei überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagezeichens "alpi".
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Ullmann und Nobbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision der Beklagten wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 1988 im Kostenausspruch und insoweit, als es die Klage abgewiesen hat, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein seit Anfang dieses Jahrhunderts bestehendes und auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Krawatten in Deutschland führendes Unternehmen, stellt her und vertreibt auch andere Kleidungsstücke wie zum Beispiel Schleifen, Schals und Tücher. Seit mehreren Jahrzehnten verwendet die Klägerin das Wort "alpi" als besondere Geschäftsbezeichnung, als Firmenbestandteil und auch als Hinweis auf die Herkunft ihrer Erzeugnisse. Das Wort ist aus den Anfangsbuchstaben von Vor- und Familiennamen des Unternehmensgründers Albrecht P... gebildet.
Die Klägerin ist auch Inhaberin mehrerer Warenzeichen. Darunter befindet sich ein Wort-Bild-Zeichen, das ein Wappen mit der Aufschrift "alpi" in gotischen Buchstaben zeigt (Nr. 514 627, Klagezeichen I) sowie ein aus dem Wort "alpi" bestehendes Warenzeichen, bei dem die senkrechten Buchstabenelemente die Form einer Krawatte aufweisen (Nr. 934 575, Klagezeichen II). Beide Zeichen sind in Kraft.
Die Beklagte zu 2 wurde 1981 unter der Firma "Alba Bekleidungs GmbH" gegründet, und zwar für den Zweck der Herstellung von und des Handels mit Berufskleidungen.
Die Beklagte zu 1 ist 1984/1985 unter ihrer jetzigen Firma "Alba Moda GmbH" gegründet worden. Geschäftsgegenstand sind die Herstellung und der Handel mit Textilien und Kleidung aller Art. Sie vertreibt hochwertige Damen- und Herrenbekleidung, darunter Kleider, Röcke, Hosen, Pullover, Badebekleidung sowie auch Krawatten, Schals und Tücher. Sie setzt ihre Erzeugnisse überwiegend im Versandhandel ab und betreibt nur ein Ladengeschäft für den Verkauf im Versandhandel nicht abgesetzter Stücke. Sie bietet ihre Ware in aufwendigen Hochglanz-Katalogen an und hat nach ihren Angaben im Jahre 1986 einen Umsatz von 98 Millionen DM erzielt.
Der Beklagte zu 3 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und zu 2.
Die Beklagte zu 1 verwendet in ihrer Firma und in ihrer Korrespondenz die Wörter "Alba Moda" in normaler Schreibweise. In ihrem Katalog wie auch auf ihrem Briefbogen hebt sie das Wörterpaar in besonderer Weise blickfangmäßig hervor. Die unterschiedlichen Verwendungsformen stellen sich wie folgt dar:
Nachdem die Klägerin mit der Klage im vorliegenden Prozeß die Verwendung des Wortes "Alba" in Alleinstellung und in Wortkombinationen beanstandet hatte, hat die Beklagte zu 2 ihre Firma geändert in die jetzige Form "Alba Moda Europa GmbH"; zugleich wurde als Gesellschaftszweck neu vereinbart der Handel und der Vertrieb von Textilien aller Art im europäischen Rahmen und auf dem Gebiet des europäischen Marktes.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, ihre Firmen-, Namens-, Warenzeichen- und Ausstattungsrechte würden dadurch verletzt, daß die Beklagten sich allenthalben des Zeichens "Alba" bedienten, und zwar sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination insbesondere mit dem Wort "Moda". Sie ist der Meinung, "Alba" sei mit "alpi" verwechslungsfähig,
Die Klägerin hat beantragt,
I.
die Beklagten zu 1 und 3 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
- 1.
es zu unterlassen,
- a)
sich zur Bezeichnung ihres auf das Angebot und den Vertrieb von Damen- und Herrenbekleidung aller Art einschließlich Krawatten und Tüchern gerichteten Geschäftsbetriebs der Firma
"Alba Moda GmbH"
zu bedienen;
- b)
Damen- und Herrenbekleidung aller Art einschließlich Krawatten und Tüchern oder deren Verpackung oder Umhüllung mit der Bezeichnung
"Alba",
und zwar auch in den Wortverbindungen
"Alba-Modelle",
"Alba-Moda"
und/oder
"Alba Moda Modelle",
zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen sowie diese Bezeichnung auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen anzubringen;
- 2.
ihr, der Klägerin, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1 und 3 Handlungen der zu I. 1. bezeichneten Art begangen haben, und zwar unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise, der Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise, der Art und des Umfangs der getriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger und Auflagenhöhe, wobei die Angaben über die Werbung nach Bundesländern und Kalenderjahren aufzuschlüsseln seien;
- 3.
in die Löschung der Bezeichnung
"Alba"
in ihrer im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9... eingetragenen Firma durch Erklärung gegenüber dem Registergericht einzuwilligen;
II.
festzustellen, daß die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen der Beklagten zu 1 und 3 entstanden sei und noch entstehen werde;
III.
die Beklagten zu 2 und 3 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
- 1.
es zu unterlassen,
- a)
sich zur Bezeichnung ihres auf das Angebot und den Vertrieb von Damen- und Herrenbekleidung aller Art einschließlich Krawatten und Tüchern gerichteten Geschäftsbetriebes der Firma
"Alba Moda Europa GmbH"
und/oder
als besonderer Bezeichnung ihres auf das Angebot und den Vertrieb von Berufskleidung gerichteten Geschäftsbetriebes der Bezeichnung
"Alba"
zu bedienen;
- b)
Damen- und Herrenkleidung aller Art einschließlich Krawatten und Tücher oder deren Verpackung oder Umhüllung mit der Bezeichnung
"Alba",
und zwar auch in den Wortverbindungen
"Alba-Modelle",
"Alba-Moda"
und/oder
"Alba Moda Modelle",
zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen sowie diese Bezeichnung auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen anzubringen,
- 2.
ihr, der Klägerin, Auskunft darüber zu erteilen,
in welchem Umfang sie, die Beklagten zu 2 und 3, Handlungen der zu III. 1. bezeichneten Art begangen haben, und zwar unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise, der Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise, der Art und des Umfangs der getriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger und Auflagenhöhe, wobei die Angaben über die Werbung nach Bundesländern und Kalenderjahren aufzuschlüsseln seien;
- 3.
in die Löschung der Bezeichnung
"Alba"
in ihrer im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 6... eingetragenen Firma durch Erklärung gegenüber dem Registergericht einzuwilligen;
IV.
festzustellen, daß die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu III. 1. bezeichneten Handlungen der Beklagten zu 2 und 3 entstanden sei und noch entstehen werde.
Die Beklagten sind dem mit der Auffassung entgegengetreten, die konkurrierenden Kennzeichnungen der Parteien könnten nicht miteinander verwechselt werden. Außerdem fehle es hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung "Alba" in Alleinstellung an der Begehungsgefahr.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht die Klage insoweit abgewiesen, als sie sich auf die Bezeichnung "Alba MODA" bezieht. Einem Antrag der Beklagten auf Gewährung einer Aufbrauchs- und Umstellungsfrist hat das Berufungsgericht nicht entsprochen.
Mit ihren Revisionen verfolgen die Klägerin sowie die Beklagten ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
Beide Parteien beantragen,
das Rechtsmittel des jeweiligen Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A
Revision der Beklagten
I.
Das Berufungsgericht hat die Gefahr der Verwechslung der Bezeichnungen "Alba" und "Alba-Modelle" mit der Kennzeichnung "alpi" bejaht. Es hat dazu im einzelnen ausgeführt:
Das Klagezeichen besitze als Phantasiebezeichnung mindestens eine normale Kennzeichnungskraft; eine Schwächung durch Drittzeichen sei nicht festzustellen, weil der Rollenstand allenfalls indizielle Bedeutung haben könne und insoweit zugunsten der Beklagten wenig aussagekräftig sei und weil die Beklagten eine Benutzung ähnlicher Zeichen - ausgenommen das Zeichen "Aldi", das aber ein Einzelhandelsunternehmen mit im wesentlichen abweichenden Warensortimenten kennzeichne - nicht dargetan hätten. Der von den Beklagten vorgetragene Umstand, daß ihr Warenangebot sich an gehobene Käuferschichten wende, deren Angehörige die Zeichen besser unterscheiden könnten als der normale Abnehmer, schließe eine Irreführungsgefahr nicht aus, da auch in - im wesentlichen ihrem Einkommen nach - gehobenen Schichten flüchtige Wahrnehmungen und Verwechslungen vorkämen.
Die Anfügung des Begriffs "Modelle" ändere wegen seines glatt warenbeschreibenden Charakters nichts an der zwischen "Alba" und "alpi" bestehenden bildlichen und klanglichen Verwechslungsgefahr.
Die von den Beklagten in Abrede gestellte Begehungsgefahr ergebe sich hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 aus der Wiederholungsvermutung und hinsichtlich der Beklagten zu 1 aus ihrer engen wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtung mit den Beklagten zu 2 und zu 3, insbesondere daraus, daß der Beklagte zu 3 auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 sei.
II.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die für die Prüfung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei festgestellt und ihre Bedeutung rechtlich zutreffend beurteilt sowie zu Recht auch eine Begehungsgefahr bejaht.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß "alpi" sich dem Verkehr im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Textilien als Phantasiebezeichnung darstelle, der bei Verwendung als betriebliche Herkunftskennzeichnung von Haus aus eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Mit ihrem Hinweis auf eine durch den vorgetragenen Rollenstand indizierte geringe Kennzeichnungskraft und auf deren zusätzliche Schwächung durch die Benutzung des ähnlichen Zeichens "Aldi" versucht die Revision der Beklagten in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Existenz einer größeren Zahl ähnlicher Zeichen in der Zeichenrolle auch ohne deren Benutzung eine gewisse Indizwirkung dafür zukommen kann, daß das in Frage stehende Zeichen, weil so naheliegend, von nur geringer Originalität sein könne (vgl. BGHZ 46, 152, 156[BGH 13.07.1966 - Ib ZB 6/65] - Vitapur; BGH, Urt. v. 2.4.1971 - I ZB 3/70, GRUR 1971, 577, 578 - Raupentin). Das Berufungsgericht hat aber eine solche Indizwirkung in Anbetracht des zugunsten der Beklagten wenig aussagekräftigen konkreten Rollenstands im vorliegenden Fall in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Es durfte weiter auch das einzige der Klagekennzeichnung ähnliche Zeichen, dessen Benutzung festgestellt werden konnte, nämlich die Bezeichnung "Aldi", als für eine Schwächung der Klagekennzeichnung ungeeignet ansehen. Das Berufungsgericht hat dies - auch insoweit ohne Rechtsverstoß - damit begründet, daß diese Bezeichnung von einem Unternehmen verwendet werde, das dem Verkehr als Handelsunternehmen jedenfalls mit Schwerpunkten in wesentlich anderen Warensortimenten entgegentrete und deshalb im hier in Frage stehenden Bereich der Textilien die Verkehrsanschauung jedenfalls nicht in einem irgendwie beachtlichen Umfang beeinflussen könnte.
2.
Das Berufungsgericht hat weiter - unter Bezugnahme auf entsprechende Feststellungen des Landgerichts - die klangliche und bildliche Ähnlichkeit der Kennzeichnungen "Alba" und "alpi" festgestellt. Dies ist im Hinblick darauf, daß lediglich der letzte der vier Buchstaben der beiden Wörter eine klangliche Abweichung aufweist, während die ersten Silben jeweils identisch sind und die Anlaute der zweiten Silbe - die Labiallaute b bzw. p - klanglich schwer unterschieden werden können, jedenfalls hinsichtlich der klanglichen Ähnlichkeit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie weit auch eine bildliche Ähnlichkeit zu bejahen wäre, bedarf keiner näheren Prüfung, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und allgemeiner Meinung in der Literatur die Verwechslungsgefahr in nur einer der drei in Betracht kommenden Hinsichten - Klang, Bild oder Sinngehalt - ausreicht (vgl. BGHZ 21, 320, 324[BGH 14.07.1956 - V ZR 223/54] - Quick/Glück; BGHZ 75, 7, 10 - LILA; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichengesetz, 12. Aufl., § 31 Rdn. 44).
3.
Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch, daß das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Unterschied für den Fall angenommen hat, daß der Bezeichnung "Alba" der Zusatz "Modelle" beigefügt wird. Das Wort "Modelle", das das Berufungsgericht als glatt warenbeschreibend angesehen hat, ist in der Textilbranche ein Sachhinweis auf ein gehobenes Genre der Oberbekleidung (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; BGH, Urt. v. 27.2.1981 - I ZR 78/79, GRUR 1981, 591, 592 - Gigi-Modelle). Da sich vorliegend - anders als im genannten Fall "Felina-Britta", in dem auf einer Seite Mieder- und Wäscheherstellung in Frage stand - auf beiden Seiten die Warenbereiche "Oberbekleidung" gegenüberstehen und außerdem dem Phantasiewort "Alba" eine von Haus aus stärkere und damit prägendere eigene Kennzeichnungskraft zukommt als dem im vorgenannten Urteil vom 20. März 1970 (aaO Felina-Britta) beurteilten, lediglich aus einem weiblichen Vornamen gebildeten Zeichenbestandteil "Britta", konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Verkehr im vorliegenden Fall die Hinzufügung des Begriffs "Modelle" als bloßen Sachhinweis und damit als für die betriebliche Herkunft bedeutungslos ansieht. Auch die Revision der Beklagten hat gegen die Gleichbehandlung von "Alba" und "Alba Modelle" durch das Berufungsgericht keine besonderen Rügen erhoben.
4.
Auf der Grundlage dieser verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen erweist sich auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts als fehlerfrei. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten begegnen sich die Kennzeichnungen der Parteien ungeachtet der Tatsache, daß die Klägerin an Zwischenhändler liefert und die Beklagten überwiegend unmittelbar an Letztverbraucher veräußern, in weitem Umfang auch auf der Endverbraucherstufe, da jedenfalls die Warenkennzeichnungen der Klägerin auch für den Endabnehmer wahrnehmbar sind. In Anbetracht des festgestellten durchschnittlichen Kennzeichnungsgrads, der klanglichen Ähnlichkeit und der teils identischen, teils eng verwandten Warenbereiche durfte das Berufungsgericht die Gefahr der Verwechslung der Bezeichnungen "Alba" und "Alba Modelle" mit "alpi" im Verkehr - zumal bei Berücksichtigung der üblicherweise meist nur flüchtigen Betrachtungsweise und des Umstands, daß dem Verkehr die Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig zu ruhigem Vergleich begegnen - ohne Rechtsfehler bejahen. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, die Abnehmerkreise der Beklagten neigten ihrer Zusammensetzung nach und im Hinblick darauf, daß sie die Versandkataloge eingehend und gründlich prüfen könnten, nicht zu einer solchen flüchtigen Betrachtung, vernachlässigt sie, daß - was schon das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - auch in gehobenen Käuferschichten nicht ohne weiteres eine hinreichend sorgfältige Beachtung von und Erinnerung an Kennzeichnungen angenommen werden kann und daß den Abnehmern der Beklagten deren Bezeichnung kaum je gleichzeitig mit der der Klägerin begegnet und somit einen unmittelbaren Vergleich regelmäßig nicht ermöglicht.
5.
Die Beurteilung der Begehungsgefahr durch das Berufungsgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die - hier in Bezug auf die Beklagten zu 2 und 3 im Hinblick auf begangene Verletzungshandlungen zu vermutende -Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch Abgabe einer wirksamen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden kann (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 209/86, GRUR 1988, 699, 700 = WRP 1988, 652 - qm-Preisangaben m.w.N.); solche Erklärungen der Beklagten zu 2 und 3 liegen jedoch unstreitig nicht vor.
Hinsichtlich der Beklagten zu 1 durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß berücksichtigen, daß ihre engen geschäftlichen und personellen Verflechtungen mit den anderen Beklagten, denen entsprechende Verletzungshandlungen bereits vorzuwerfen sind, die Gefahr einer Mitbegehung für den - hier zu vermutenden - Wiederholungsfall auf Seiten der Beklagten zu 2 und 3 begründen und daß diese Begehungsgefahr weiter dadurch verstärkt wird, daß auch die Beklagte zu 1 "Alba" in einer Weise gegenüber "Moda" blickfangmäßig herausgestellt verwendet, die - bei nur geringer Weiterentwicklung dieser Tendenz - die Gefahr der Überschreitung der Grenze zu einem isoliert wirkenden Gebrauch von "Alba" als ernsthaft erscheinen läßt.
6.
Die Bestätigung der vom Landgericht ebenfalls ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten nach dem Löschungsantrag sowie den Anträgen auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung hat das Berufungsgericht in zulässiger (§ 543 ZPO) Bezugnahme auf die Gründe des Landgerichts begründet. Diese Begründung läßt keinen Rechtsfehler erkennen; auch die Revision zeigt einen solchen nicht auf, sondern stellt auch diesen Teil der Verurteilung lediglich mit ihren bereits erörterten Angriffen gegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr in Frage.
III.
Die Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
B
Revision der Klägerin
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, als sie auch auf Unterlassung, Löschung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung hinsichtlich der Bezeichnung "Alba Moda" gerichtet war. Dazu hat es ausgeführt:
Zwischen der hier in Frage stehenden Wortkombination "Alba Moda" und dem Klagezeichen "alpi" bestehe selbst dann ein hinreichender, die Verwechslungsgefahr ausschließender Abstand, wenn die von der Klägerin behauptete überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft des Zeichens "alpi" unterstellt werde. Zwar seien grundsätzlich und in aller Regel bei der Prüfung der Verwechselbarkeit von kombinierten Wortzeichen diejenigen Bestandteile der Kombination zu vernachlässigen, denen von Haus aus eine Kennzeichnungskraft nicht zukommen könne. Begriffe, die sich in der Beschreibung einer Ware erschöpften, seien grundsätzlich nicht geeignet, auf deren Herkunft hinzuweisen. Das Wort "Moda" dürfe aber innerhalb der Kombination nicht als ein warenbeschreibender und demgemäß von Haus aus nicht kennzeichnungskräftiger Bestandteil angesehen werden, weil es dieses Wort in der deutschen Sprache nicht gebe. Da der Verkehr das italienische Wort "Moda" überwiegend nicht kenne, würden jedenfalls die meisten Verbraucher "Moda" für ein Kunstwort, eine Verfremdung des Begriffs "Mode", halten, so daß ihm ein warenbeschreibender Charakter nicht mehr zukomme.
Selbst wenn man den Begriff "Moda" aber als nicht kennzeichnungsfähig ansehe, sondern davon ausgehe, daß Teile des Verkehrs in ihm keine Verfremdung des deutschen Wortes "Mode", sondern die schlichte Übernahme des italienischen Wortes "Moda" erblickten, ändere dies nichts daran, daß die Gesamtkombination "Alba Moda" auf ihre Verwechslungsfähigkeit mit dem Klagezeichen "alpi" zu prüfen sei, weil jedenfalls die Verbindung, die als solche nicht der Umgangssprache angehöre, insgesamt kennzeichnungskräftig sei. Ihr Gesamtcharakter werde nicht etwa durch "Alba" allein oder durch das Geheimnisvolle der Bedeutung ihrer Bestandteile geprägt, sondern durch die weich und voll klingende Vokalisierung A-A-O-A.
Bei einem Vergleich des Gesamtbegriffs "Alba Moda" mit dem Klagezeichen "alpi" ergäben sich aber klanglich und bildlich so große Abweichungen, daß eine Verwechslungsgefahr ausscheiden müsse.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin haben Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Frage der Verwechslungsgefahr danach zu beurteilen ist, welchen Gesamteindruck die beiderseitigen Bezeichnungen im Verkehr erwecken. Diesen Gesamteindruck hat das Berufungsgericht jedoch nicht rechtsirrtumsfrei bestimmt.
1.
Besteht das beanstandete jüngere Zeichen aus mehreren Bestandteilen und stimmt - wie vorliegend - nur einer dieser Bestandteile in verwechslungsfähiger Weise mit dem älteren Gegenzeichen überein, so kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Gesamteindruck nach gleichwohl eine Verwechslungsgefahr zu befürchten sein, wenn der übereinstimmende Bestandteil in dem Gesamtzeichen eine selbständige und kennzeichnende Stellung behalten hat und nicht derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in die Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das ältere Zeichen wachzurufen (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52, GRUR 1954, 123, 125 - Auto-Fox m.w.N.; BGH, Urt. v. 11.5.1966 - Ib ZB 8/65, GRUR 1966, 499 - Merck m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 45, 246; BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 554 - Felina-Britta).
Die Verwechslungsgefahr hängt in solchen Fällen also einerseits davon ab, ob und wie weit dem verwechslungsfähigen Bestandteil innerhalb der Gesamtbezeichnung eine selbständige, ihren Gesamteindruck allein oder doch vorwiegend bestimmende Rolle zukommt; andererseits wird sie maßgeblich vom Grad der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens bestimmt, da es von diesem abhängt, in welchem Maße der Verkehr durch einen ähnlichen Bestandteil einer Gesamtkennzeichnung noch an das ältere Zeichen erinnert wird.
2.
Für die hiernach maßgebliche Frage, wieweit "Alba" in der Gesamtbezeichnung "Alba Moda" seine kennzeichnende Eigenständigkeit verliert, kommt es darauf an, ob der weitere Bestandteil "Moda" den Gesamteindruck hinreichend mitprägt, um im Verkehr die Erinnerung an die ältere Klagekennzeichnung verblassen zu lassen. Bedenken hiergegen bestehen im Hinblick auf den von der Klägerin behaupteten warenbeschreibenden Charakter des Begriffs "Moda"; denn in der Regel sind - was der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - warenbeschreibende Bestandteile einer Bezeichnung nicht geeignet, deren Gesamteindruck entscheidend zu prägen, weil der Verkehr solchen Bestandteilen im allgemeinen nicht die Funktion eines Hinweises auf die Herkunft der Ware beimißt (vgl. BGH aaO - Auto-Fox; BGH, Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 74/60, GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso; BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 77/83, GRUR 1986, 72, 73 f - Tabacco d'Harar).
3.
Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Die Erwägungen, mit denen es einen warenbeschreibenden Charakter des hinzugefügten Bestandteils "Moda" zunächst verneint und später dann in seiner Hilfserwägung unterstellt, aber für rechtlich unerheblich angesehen hat, sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
a)
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Verkehr werde das Wort "Moda" ungeachtet seiner weitgehenden Übereinstimmung mit dem deutschen Wort "Mode" als ein Kunstwort ansehen, dem wegen seines verfremdeten Charakters eine andere Bedeutung beizumessen sei als dem deutschen - warenbeschreibenden - Begriff "Mode", erweist sich unter den vorliegend gegebenen Umständen als erfahrungswidrig. Das Berufungsgericht hat dabei den Zusammenhang vernachlässigt, in dem das Wort "Moda" dem Verkehr begegnet, nämlich als Teil einer Bezeichnung, die sich sowohl als Waren- als auch als Unternehmenskennzeichnung auf Gegenstände bezieht, die der Verkehr heute in weitem Maße der sogenannten "Mode-Branche" zurechnet. Tritt dem Publikum im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Bekleidungsstücken, für die heute bekanntermaßen nahezu regelmäßig das Attribut "modisch" bzw. "Mode" in Anspruch genommen zu werden pflegt, oder im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Vertrieb solcher Kleidung das Wort "Moda" entgegen, so liegt es fern, daß es diesem Wort - allein aufgrund der Veränderung des Endbuchstabens - eine andere Bedeutung beimißt als dem Wort "Mode" selbst, und zwar nicht nur deswegen, weil heute - was das Berufungsgericht in seiner Hilfserwägung nur unterstellt hat, nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber jedenfalls in gewissem Umfang auch angenommen werden kann - mancher Verbraucher die schlichte Übernahme des italienischen Wortes erkennen oder eine entsprechende oder ähnliche Wortableitung jedenfalls mutmaßen wird, sondern auch deshalb, weil die "Verfremdung" des Begriffs "Mode" zu "Moda" zu gering ist, um den warenbeschreibenden Begriffscharakter so weitgehend auszuschließen, daß nicht doch noch beachtliche Teile des Verkehrs auch "Moda" nur als Waren- bzw. Branchenbeschreibung ansehen könnten.
b)
Dies bedeutet allerdings nicht, daß "Moda" bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der Bezeichnung "Alba Moda" schlechthin außer Betracht zu bleiben hat; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können besondere Umstände dazu führen, daß der Verkehr ausnahmsweise auch beschreibende Bestandteile einer Bezeichnung nicht nur als Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware oder den Charakter eines Unternehmens ansieht, sondern sie als Teil einer insgesamt auf die betriebliche Herkunft hinweisenden Gesamtbezeichnung erkennt (vgl. BGHZ 42, 307, 311 - derma; BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; BGH, Beschl. v. 3.12.1976 - I ZB 4/75, GRUR 1977, 218, 219 - MERCOL; ferner v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 57 Rdn. 23 m.w.N.).
c)
Einen solchen Umstand durfte das Berufungsgericht vorliegend ohne Rechtsverstoß darin sehen, daß als Folge der Veränderung des Endvokals (e zu a) zunächst zumindest der anderenfalls glatt warenbeschreibende Charakter von "Mode" aufgehoben wird, zum anderen aber vor allem durch die Wiederholung der beiden a-Laute in "Alba" am Ende von "Moda" die vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als "angenehm", weil "weich und voll klingend" beurteilte Vokalisierung A-A-O-A entsteht. Letztere erscheint nämlich - zumal in Verbindung mit dem leicht aussprechbaren Labiallaut "m" vor "o" und dem gleichen Sprechrhythmus bei "Alba" und "Moda" nicht ungeeignet, der im Verkehr normalerweise bestehenden Verkürzungstendenz entgegenzuwirken und das Publikum dazu zu verleiten, in "Alba Moda" nicht allein den Herkunftshinweis "Alba" mit einem warenbeschreibenden Zusatz, sondern einen einheitlichen Begriff jedenfalls dann zu sehen, wenn ihm die beiden Elemente dieses Begriffs in einer Weise begegnen, die ihre Zusammengehörigkeit deutlich erkennen läßt.
4.
Soweit hiernach davon ausgegangen werden kann, daß der Verkehr in "Alba Moda" einen herkunftshinweisenden Gesamtbegriff sieht, begegnet es auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagekennzeichnung "alpi" auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr verneint hat. Denn der Gesamteindruck von "Alba Moda" weicht aufgrund der bereits erörterten klanglichen Besonderheiten, insbesondere der einprägsamen Vokalfolge, so weit von der kürzeren, durch den hellen Endvokal "i" mitgeprägten Klagekennzeichnung ab, daß der Verkehr die letztere - soweit sie nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt - in ihr nicht mehr sehen wird.
5.
Das Berufungsgericht hat die Verwechslungsgefahr jedoch auch für den Fall verneint, daß das Klagekennzeichen - wie von der Klägerin in Anspruch genommen und vom Berufungsgericht unterstellt - eine überdurchschnittlich große Kennzeichnungskraft aufweist. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn in Anbetracht des - wie ausgeführt - für den Verkehr grundsätzlich erkennbar bleibenden warenbeschreibenden Charakters des Bestandteils "Moda" wird der Gesamteindruck der Bezeichnung "Alba Moda" jedenfalls in erheblichem Maße durch den von Haus aus allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil "Alba" geprägt, so daß, wenn "alpi" eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft als Folge starker Verkehrsdurchsetzung aufweist, nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Verkehr auch die Gesamtbezeichnung "Alba Moda" mit der - unterstellt - sehr bekannten Klagekennzeichnung verwechselt.
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit es die Klage abgewiesen hat. Es ist auf die Revision der Klägerin insoweit sowie im Kostenausspruch aufzuheben; die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Revisionskosten im Ganzen zu übertragen ist.
1.
Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob die Klagekennzeichnung die in Anspruch genommene überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist und ob die hierfür erforderliche Bekanntheit im Verkehr sich nicht nur auf die Eigenschaft der Klägerin als Herstellerin von Krawatten, Tüchern und Schals bzw. auf "alpi" als Kennzeichnung dieser tatsächlich von der Klägerin geführten Waren beschränkt, sondern auch auf den gesamten Bereich der Damen- und Herrenbekleidung bezogen werden kann. Besteht lediglich eine auf einzelne Warensegmente beschränkte Verkehrsdurchsetzung, so wird das Berufungsgericht ein entsprechend eingeschränktes Verbot in Erwägung zu ziehen haben.
2.
Außerdem - und insoweit unabhängig von der Frage der Verkehrsdurchsetzung - wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Eindruck eines einheitlichen, zusammengehörigen und im Ganzen auf die betriebliche Herkunft hinweisenden Begriffs "Alba Moda", von dem für die Verneinung der Verwechslungsgefahr auf der Grundlage der bislang festgestellten durchschnittlichen Kennzeichnungskraft von "alpi" auszugehen ist, im Verkehr auch dann vermittelt wird, wenn die Kennzeichnung "Alba Moda" dem Verkehr in Verwendungsformen entgegentritt, bei denen - wie vom Berufungsgericht für bestimmte Formem der bisherigen Verwendung festgestellt - der Bestandteil "Alba" gegenüber "Moda" außer durch seine Voranstellung auch durch die Größe der Buchstaben deutlich hervorgehoben wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für die Frage, welcher von mehreren Bestandteilen einer Bezeichnung deren Gesamteindruck zu prägen geeignet ist, auch der Art und Weise Bedeutung zukommen, in der die Bestandteile innerhalb der Gesamtbezeichnung verwendet werden; denn auch als Folge bestimmter Anordnungen bzw. Hervorhebungen kann sich im Verkehr die Vorstellung entwickeln, daß ein bestimmter Bestandteil einer zusammengesetzten Bezeichnung als Herkunftshinweis charakteristisch sei (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1960 - I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 f - Reiherstieg; BGH, Urt. v. 21.2.1975 - I ZR 18/74, GRUR 1975, 370, 371 - Protesan; BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 174/78, GRUR 1981, 277, 278 - Biene Maja).
Sollte diese erneute Prüfung - nunmehr unter Berücksichtigung des entgegen der bisherigen Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu vernachlässigenden warenbeschreibenden Charakters von "Moda" - zu dem Ergebnis führen, daß bei einer deutlichen Hervorhebung von "Alba" im Verkehr nicht mehr der für den Fall einer gleichrangigen Verwendung beider Bestandteile anzunehmende Eindruck einer einheitlichen Gesamtbezeichnung entsteht, sondern "Alba" dann allein vorherrschend bleibt und den Gesamteindruck prägt, so wird das Berufungsgericht auch für den Fall einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft von "alpi" das Verbot einzelner entsprechender Verwendungsformen in Erwägung zu ziehen haben.