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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.1976, Az.: I ZB 4/75
„MERCOL“

Widerspruch gegen die Eintragung eines Markennamens; Verwechslungsgefahr bei ähnlichen Markenbezeichnungen; Schutzfähigkeit von beschreibenden Angaben; Selbständige Bedeutung einer Produktbezeichnung und Sortenbezeichnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1976
Aktenzeichen
I ZB 4/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11760
Entscheidungsname
MERCOL
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 22.01.1975

Fundstelle

  • MDR 1977, 379 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

MERCOL

Prozessführer

Firma N.V. M. Im en E. H., R./Niederlande,

Prozessgegner

Firma E. C. (n.d. Gesetzen d. Staates N.J.), N. Y., ... (V.St.A.),

Amtlicher Leitsatz

"MERCOL" verwechselbar mit "ESSOMARCOL". Die Berühmtheit der vorangestellten Marke "ESSO" und die Übung der Widersprechenden, ihre berühmte Marke mit bestimmten Produktbezeichnungen zu verbinden, bewirken, daß der Verkehr - ungeachtet der in einem Wort zusammengezogenen Schreibweise - die Bezeichnung "MARCOL" als eine besondere Produktbezeichnung der Firma ESSO wertet.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Schönberg,
Dr. Frhr. v. Gamm und
Rebitzki
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 22. Januar 1975 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Markeninhaberin beansprucht in der Bundesrepublik Deutschland Schutz für ihre international registrierte Marke Nr. 371 704 "MERCOL"; die Marke ist für folgende Waren bestimmt: Rohöle und mineralische, synthetische und abgeleitete Petroleumerzeugnisse, nämlich Rohöl, Erdgas, Benzin, Petroleum als Verbrennungskraftstoff für Traktoren, Leuchtöl, Steinkohlenteeröl, Heizöl, Ölkoks, Mineral-Schmieröl, Mineral-Schmierfette, synthetische Brenn- und Schmierstoffe.

2

Widerspruch ist erhoben aus dem prioritätsälteren Warenzeichen Nr. 670 080 "ESSOMARCOL", das für folgende Waren eingetragen ist: Weisses Mineralöl für die Herstellung von Kalt-Creme; raffinierte, halbraffinierte und nichtraffinierte Öle, hergestellt aus Petroleum mit und ohne Zusatz tierischer, pflanzlicher oder mineralischer Öle für Beleuchtungs-, Verbrennungs-, Kraft-, Heiz- und Schmierzwecke und Schmierfette.

3

Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung verneint; die Erinnerung der Widersprechenden blieb ohne Erfolg. Auf die Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht die Zeichenübereinstimmung festgestellt und der IR-Marke Nr. 371 704 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Markeninhaberin gegen die Schutzversagung. Die Widersprechende beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

4

II.

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts besteht zwischen der angegriffenen Marke "MERCOL" und dem Widerspruchszeichen "ESSOMARCOL" unmittelbare Verwechslungsgefahr.

5

Der Gesamteindruck des Widerspruchszeichens, so hat das Bundespatentgericht ausgeführt, werde zwar nicht von vornherein durch den Zeichenbestandteil "MARCOL" geprägt, da dieser nicht von vornherein als selbständiger und vereinzelter Zeichenteil in dem als ein Wort zusammengeschriebenen Widerspruchszeichen enthalten sei. Doch könne auch ein aus verschiedenen Bestandteilen zusammengeschriebenes, einheitliches Wortzeichen durch einen Wortbestandteil in seinem Gesamteindruck derart geprägt werden, daß sich der Verkehr unter Abspaltung des anderen Bestandteils nur an diesem maßgeblichen Wortbestandteil orientiere. Die Gefahr einer solchen Abspaltung werde allerdings regelmäßig nur dann angenommen, wenn dem als solchen erkennbaren, eigentlich kennzeichnenden Betriebshinweis lediglich eine glatt beschreibende Angabe hinzugefügt werde, die vom Verkehr in ihrer beschreibenden Bedeutung als verkehrsüblicher Hinweis auf die Art der Ware selbst oder ihre besondere Darreichungsform verstanden und daher für die betriebliche Herkunftskennzeichnung als bedeutungslos angesehen werde. Bei dem Widerspruchszeichen, bei dem diese Voraussetzungen an sich nicht vorlägen, bestehe jedoch die naheliegende Möglichkeit, daß der Verkehr bei der Bekanntheit und Berühmtheit der Firmenmarke "ESSO" dem Bestandteil "MARCOL" selbständige Bedeutung im Sinne einer Produkt- oder Sortenbezeichnung zumesse und ihn daher abspalten werde; hierzu habe der Verkehr um so mehr Anlaß, als die Widersprechende ihre Firmenmarke "ESSO" seit langem zusammen mit zahlreichen produktbezogenen Sortennamen verwende.

6

Werde aber das Widerspruchszeichen "ESSOMARCOL", so hat das Bundespatentgericht weiter ausgeführt, bei der Berühmtheit der Firmenmarke "ESSO" auf dem hier fraglichen Warengebiet in die bekannte Marke "ESSO" und in die Sortenbezeichnung "MARCOL" aufgespalten, so seien Verwechslungen mit der Marke "MERCOL" nicht auszuschließen; der Verkehr werde bei dem Zeichen "MERCOL" annehmen, die Produkt- oder Sortenmarke "MARCOL" der Firma "ESSO" vor sich zu haben; der Unterschied zwischen den Vokalen "A" und "E" sei zu gering, um ein sicheres Auseinanderhalten der - für gleiche bzw. zweifelsfrei gleichartige Waren bestimmten - Zeichen zu gewährleisten.

7

Der gegen diese Beurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde muß im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben.

8

III.

1.

Das Bundespatentgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß Verwechslungsgefahr vorliegt, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrem beiderseitigen Gesamteindruck übereinstimmen. Dabei kann, wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Übereinstimmung des prioritätsjüngeren Zeichens mit einem Bestandteil des prioritätsälteren Zeichens genügen, wenn dieser Bestandteil den Gesamteindruck des Zeichens prägt oder doch wesentlich mitbestimmt (vgl. BGH GRUR 1976, 353, 354 - COLORBOY). Um einen (dem deutschen Warenzeichenrecht fremden) sogenannten Elementenschutz, wie offenbar die Rechtsbeschwerde meint, geht es dabei nicht; vielmehr handelt es sich auch insoweit um einen Schutz des eingetragenen Warenzeichens als einheitliches Ganzes, das jedoch in seinem maßgebenden Gesamteindruck allein oder jedenfalls wesentlich durch den fraglichen Zeichenbestandteil bestimmt wird (vgl. BGH aaO).

9

2.

Das Bundespatentgericht hat weiter zutreffend dargelegt, daß der Zeichenbestandteil "MARCOL" in dem als ein Wort zusammengeschriebenen Widerspruchszeichen "ESSOMARCOL" nicht ohne weiteres als selbständig und den Gesamteindruck des Zeichens prägend erscheint.

10

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts ergibt sich jedoch eine Verwechslungsgefahr durch die Übereinstimmung der angegriffenen Marke "MERCOL" allein mit dem Zeichenbestandteil "MARCOL" daraus, daß der Verkehr aufgrund der Berühmtheit der in dem Widerspruchszeichen vorangestellten Firmenmarke "ESSO" dem Zeichenbestandteil "MARCOL" selbständige Bedeutung im Sinn einer Produkt- oder Sortenbezeichnung zumesse und die so bezeichnete Ware als "MARCOL" der Firma ESSO ansehen werde.

11

Diese auf den tatsächlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts beruhende Beurteilung kann im Ergebnis nicht beanstandet werden, wenn auch seine rechtliche Begründung, die das Bundespatentgericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlaßt hat, Bedenken unterliegt.

12

3.

Nach ständiger Rechtsprechung wird zwar durch an sich schutzunfähige, insbesondere beschreibende Angaben in einem zusammengesetzten Zeichen im allgemeinen eine Verwechslungsgefahr nicht begründet; doch kann nicht generell ausgeschlossen werden, daß auch durch solche schutzunfähigen Angaben der für die Beurteilung maßgebende Gesamteindruck des Zeichens mitbeeinflußt wird (vgl. BGH GRUR 1965, 183, 185 - derma; 1967, 485, 486 - badedas). Es ist daher nicht ohne Bedenken, wenn das Bundespatentgericht- zwar bislang in engen Grenzen (vgl. BPatGerE 10, 93, 96 - EXTRAVERAL; 15, 248, 250, 251 - airomatic)- glatt beschreibende Angaben aus einem zusammengesetzten Zeichen abspalten und für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr als unerheblich völlig ausschließen will. Das Interesse, durch ein Warenzeichen zugleich einen warenbeschreibenden Hinweis zu geben, kann es - wie der Bundesgerichtshof in seiner Shortening-Entscheidung (BGHZ 45, 131, 138) betont hat - nicht rechtfertigen, eine nach dem Gesamteindruck zweier Zeichen zu bejahende Verwechslungsgefahr von vornherein aus rechtlichen Erwägungen außer acht zu lassen. Doch bedarf diese Frage keiner abschließenden Entscheidung. Es ist jedenfalls nicht angängig, die in engen Grenzen entwickelten Grundsätze auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall anzuwenden, in dem es nicht um die Aufnahme glatt beschreibender Angaben, sondern einer berühmten Marke in ein Wortzeichen geht.

13

4.

Gleichwohl ist in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke "MERCOL" und dem Widerspruchszeichen "ESSOMARCOL" zu bejahen.

14

Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts ist das Widerspruchszeichen - für den Verkehr erkennbar - aus der vorangestellten berühmten Marke "ESSO" und aus dem für sich kennzeichnungskräftigen Wort "MARCOL" zusammengesetzt. Das Bundespatentgericht hat weiter festgestellt, daß der Verkehr aufgrund der Berühmtheit der Marke "ESSO" und aufgrund der dem Verkehr bekannten Übung der Widersprechenden, seit langem ihre berühmte Marke "ESSO" zusammen mit zahlreichen produktbezogenen Sortennamen zu verwenden, auch die Bezeichnung "MARCOL" als eine solche Produkt- oder Sortenbezeichnung auffaßt. Dabei konnte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß von der selbständigen Kennzeichungskraft des Zeichenbestandteils "MARCOL" ausgehen; die in anderem Zusammenhang erwähnte Produktnähe dieser Bezeichnung schließt das - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde - nicht aus. Eine etwaige Schwäche der Bezeichnung "MARCOL" wird nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts durch die Berühmtheit der Marke "ESSO" auch in der Richtung ausgeglichen, daß der Verkehr die Funktion des Zeichenbestandteils "MARCOL" innerhalb des Gesamtzeichens, ein bestimmtes Produkt der Firma ESSO zu kennzeichnen, erkennt. Die vom Bundespatentgericht festgestellte und dem Verkehr bekannte Übung der Widersprechenden, zur kurzen Kennzeichnung ihrer verschiedenen Produkte sich einer mit ihrer berühmten Marke zusammengesetzten Kennzeichnung zu bedienen, ist auch insoweit zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 1958, 604, 605 - Wella-Perla).

15

Wird aber die Bezeichnung "MARCOL" vom Verkehr als Produkt- und Sortenbezeichnung angesehen, so konnte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß zugrundelegen, daß der Verkehr dieser Bezeichnung auch eine selbständige Bedeutung zumißt. Im Hinblick auf die Berühmtheit der vorangestellten Marke "ESSO" und die angeführte Übung der Widersprechenden, ihre berühmte Marke mit Produktbezeichnungen zu verbinden, konnte das Bundespatentgericht die in einem Wort zusammengezogene Schreibweise "ESSOMARCOL" insoweit als unerheblich ansehen und davon ausgehen, daß der Verkehr bei einer mit "ESSOMARCOL" gekennzeichneten Ware von einem Produkt "MARCOL" der Firma "ESSO" sprechen werde.

16

Zu Unrecht vermißt die Rechtsbeschwerde die Feststellung, daß dem Zeichenbestandteil "MARCOL" eine herkunftskennzeichnende Funktion zukomme. Das Bundespatentgericht hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß der Zeichenbestandteil "MARCOL" auch für sich allein betriebskennzeichnend sei. Die Berühmtheit des Wortanfangs "ESSO", so hat das Bundespatentgericht ausgeführt, trage dazu bei, daß ein beachtlicher Teil der Abnehmer in dem Zeichenbestandteil "MARCOL" eine selbständige, unterscheidungskräftige Sortenbezeichnung der Firma "ESSO" sehen werde; zwar werde der Verkehr den Zeichenbestandteil "ESSO" sogleich als Hinweis auf den Betrieb der Widersprechenden erkennen und daraus entnehmen, daß das mit dem Widerspruchszeichen "ESSOMARCOL" versehene Erzeugnis aus dem Betrieb der Widersprechenden stamme; gleichwohl sei er genötigt, sein Augenmerk maßgeblich auf den Zeichenbestandteil "MARCOL" zu richten, weil ihn dieser erst darüber belehre, mit welchem der zahlreichen, unterschiedlich bezeichneten Erzeugnisse der Widersprechende er es zu tun habe; das führe aber dazu, daß die Bezeichnung "MARCOL" als ein selbständiger Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden aufgefaßt werde.

17

Sieht aber danach der Verkehr in der Produktbezeichnung "MARCOL" auch gleichzeitig einen selbständigen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware, so ist es, entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde, unerheblich, daß dieser Zeichenbestandteil nicht noch besonders hervorgehoben, von der berühmten Marke "ESSO" nicht besonders abgesetzt und auch nicht als völlig getrennte Zweitmarke verwendet wird.

18

Bei diesem Sachverhalt konnte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß eine Verwechlungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke "MERCOL" und dem Widerspruchszeichen "ESSOMARCOL" daraus entnehmen, daß der Verkehr bei einem mit der Marke "MERCOL" bezeichneten Produkt annehmen werde, das "MARCOL"-Produkt der Firma "ESSO" vor sich zu haben. Wie das Bundespatentgericht mit Recht ausgeführt hat, ist der Unterschied in den Vokalen "A" und "E" zu gering, um bei der engen Warennähe ein sicheres Auseinanderhalten der Zeichen zu gewährleisten.

19

5.

Mit dem Einwand der Schwächung des Widerspruchszeichens hat sich das Bundespatentgericht ersichtlich deshalb nicht ausdrücklich auseinandergesetzt, weil die von der Markeninhaberin insoweit angeführten Drittzeichen (MERKUR, VORMERK, MERCATOR, MÄRKER, MARCAL und MERKUROL) einen weiteren Abstand vom Widerspruchszeichen halten als die angegriffene Marke "MERCOL". Im übrigen hat sich die Markeninhaberin insoweit allein auf den Rollenstand gestützt, ohne irgendwelche Angaben über die tatsächliche Benutzungslage zu machen (BGHZ 46, 152, 156 ff - Vitapur). Der Rollenstand kann zwar ein Indiz für eine ursprüngliche Zeichenschwäche sein (BGHZ 46, 152, 166 - Vitapur). Von einer ursprünglichen Zeichenschwäche infolge der Produktnähe der Kennzeichnung ist aber das Bundespatentgericht ohnehin ausgegangen. Dann kann aber von einer insoweit fehlenden Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht gesprochen werden. Die Bestimmung des § 41 i Abs. 2 PatG nötigt das Beschwerdegericht nicht, alle Einzelheiten seiner Überlegungen ausführlich darzulegen (vgl. BGHZ 39, 333, 337, 338 - Warmpressen).

20

IV.

Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin war daher mit der Kostenfolge des § 41 y Abs. 1, S. 2 PatG zurückzuweisen, ohne daß es noch auf die Rügen der Rechtsbeschwerde zur weiteren Hilfsbegründung des angefochtenen Beschlusses ankommt.

Krüger-Nieland
Merkel
Schönberg
v. Gamm
Rebitzki