Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1960, Az.: I ZR 5/59
„Reiherstieg“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1960
- Aktenzeichen
- I ZR 5/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13974
- Entscheidungsname
- Reiherstieg
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.11.1958
In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Pehle und Dr. Spengler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. November 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt am R. einem bedeutenden Wasserlauf im H. Hafen, seit über 30 Jahren ein Holzlagerungsgeschäft unter der Firma "R. H. Aktiengesellschaft". Die Beklagte hat im Jahre 1956 ebenfalls am R. und in nächster Nähe des Lagerplatzes der Klägerin ein Lagergeschäft unter der eingetragenen Firma "R.-L. Gertrud B." begonnen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, daß sie den Gebrauch ihrer Firma wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der älteren Firma der Klägerin unterlasse.
Die Klägerin benutzt Firmenbogen, bei denen am Kopf die Worte "R. H." durch den Druck hervorgehoben sind. Die Beklagte führt ihre Firma manchmal in einer Schriftweise, bei der die Worte "R.-L." im Druck stark hervorgehoben sind, während die Worte "Gertrud B." in kleinerem Druck darunter stehen; bei anderen Geschäftspapieren wird die Firma der Beklagten ebenfalls in zwei Zeilen aufgeteilt, doch in gleich starkem Druck gebracht.
Zwischen den Firmen der Parteien ist es mehrfach zu Verwechslungen gekommen. So wurden Zahlungsbefehle, Mahnschreiben und andere Schreiben statt an die Beklagte versehentlich an die Klägerin gerichtet. Mehrfach wurden Lastwagenfahrer, die zu der einen Partei wollten, zunächst bei der anderen vorstellig. Nach der Behauptung der Klägerin sind wiederholt auch telefonische Anrufe zu ihr gelangt, die an die Beklagte gehen sollten.
Mit Schreiben vom 7. August 1957 forderten die Anwälte der Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf die Verwechslungsgefahr auf, ihre Firma zu ändern, etwa in "Gertrud B., Lagerhaus am R." oder "Lagerhaus Gertrud B. am R.". Die Aufforderung blieb erfolglos.
Die Klägerin hat geltend gemacht: Sie habe mit ihrer Firma Verkehrsgeltung erworben; dadurch hätten auch an sich nicht unterscheidungskräftige Bestandteile ihrer Firma Kennzeichnungskraft erlangt. Zwischen den Firmen der beiden Parteien bestehe Verwechslungsgefahr, weil der Verkehr auf den bei der Firma der Beklagten hinzugefügten Eigennamen "Gertrud B." nicht achte und weil zudem im Verkehr für die Firmen der Parteien die Abkürzungen "R. H." und "R. L." gebräuchlich seien. Sie wolle der Beklagten zwar nicht das Recht absprechen, ebenfalls das Wort "Reiherstig" in ihrer Firma zu verwenden; das müsse aber in einer Weise geschehen, daß der flüchtige Verkehr nicht Verwechslungen ausgesetzt sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
den Gebrauch der Firma R.-L. Gertrud B. zu unterlassen,
- 2.
beim Handelsregister des Amtsgerichts H. die Löschung ihrer Firma R.-L. Gertrud B. anzumelden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die von der Klägerin behauptete Verkehrsgeltung für deren Firma und das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bestritten. In der Firma der Klägerin seien weder das Wort "R." - weil Ortsangabe - noch das Wort "Lager" - weil Gattungsbegriff - schutzfähig. Als Abkürzungen benutze der Verkehr für die Klägerin das Wort "R." und für die Beklagte das Wort "B.". Die Gefahr einer Verwechslung zwischen den beiden Firmen scheide auch schon deshalb aus, weil sich beide nicht mit Massenartikeln an ein flüchtiges Publikum wendeten, sondern eine ortsgebundene Tätigkeit betrieben, für welche die Verkehrslage besonders wichtig sei, auf die deshalb auch in der Firma hingewiesen werden müsse. Die tatsächlich vorgekommenen Verwechslungen, vor allem solche durch Kraftfahrer, hätten nur eine untergeordnete Bedeutung und begründeten keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Gesetzes.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil selbst bei unterstellter Verkehrsgeltung der Firma der Klägerin die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiden Firmen zu verneinen sei. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin ihren Klaganträgen in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagte verfolgt demgegenüber mit der Revision ihren Antrag auf Klagabweisung weiter; vorsorglich bittet sie um Bewilligung einer Aufbrauchsfrist von 6 Monaten. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Als Rechtsgrundlage für das Klägebegehren kommt nicht nur die vom Berufungsgericht herangezogene Bestimmung des § 16 Abs. 1 UWGüber den wettbewerbsrechtlichen Bezeichnungsschutz, sondern auch die vom Berufungsgericht nicht herangezogene namensrechtliche Bestimmung des § 12 BGB in Betracht. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin, weil ihre Firma die ältere ist, nach § 16 Abs. 1 UWG (und ebenso nach § 12 BGB) die Unterlassung des Gebrauchs der derzeitigen Firma der Beklagten verlangen kann, wenn einerseits die Firmenbezeichnung der Klägerin kennzeichnungskräftig, d.h. geeignet ist, ihr Unternehmen als solches zu bezeichnen und von anderen Geschäftsunternehmen zu unterscheiden, und wenn andererseits die Firmenbezeichnung der Beklagten geeignet ist, Verwechslungen mit der älteren Firma der Klägerin herbeizuführen.
2.
Das Berufungsgericht hält die einzelnen Bestandteile der Firmenbezeichnung der Klägerin mit Recht für von Haus aus nicht kennzeichnungskräftig, da das Wort "R." nur die Verkehrslage des Unternehmens und das Wort "H." nur den geschäftlichen Tätigkeitsbereich der Klägerin angebe, während das lediglich die Gesellschaftsform nennende dritte Wort "Aktiengesellschaft" überhaupt nicht zum kennzeichnenden Teil der Firma gehöre. Ob die Klägerin für eines der beiden ersten Worte ihrer Firmenbezeichnung die von ihr behauptete Verkehrsgeltung erlangt und damit dem an sich nicht unterscheidungskräftigen Wort eine kennzeichnende Kraft für ihr Unternehmen gewonnen habe, läßt das Berufungsgericht offen. Es hält aber trotz mangelnder Kennzeichnungskraft der Worte "R." und "H." je für sich allein jedenfalls die Zusammenstellung der beiden Worte "R. H." auch ohne Verkehrsdurchsetzung für von Haus aus kennzeichnungskräftig, da diese Wortzusammenstellung nicht der Umgangssprache angehöre und eine zwar naheliegende, aber doch eigenartige sprachliche Neubildung sei; es gebe am R. nicht zahlreiche Holzlager mit ähnlichen Bezeichnungen, und es werde - außer von den Parteien - auch von keinem Unternehmen eine Bezeichnung benutzt, die mit dem Wort "R." beginne.
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Das Berufungsgericht schließt sich mit seiner Begründung für die Kennzeichnungskraft der Wortverbindung "R. H." eng an die Darlegungen in dem von ihm angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 51. Mai 1957 (GRUR 1957, 561, 562 - Rei-Chemie) an, in dem den Wortverbindung "Rhein-Chemie" trotz mangelnder Unterscheidungskraft der beiden Wortbestandteile "Rhein" und "Chemie" ebenfalls die für den Schutz des § 16 UWG und des § 12 BGB erforderliche Unterscheidungskraft zugebilligt worden war, weil es sich um eine vielleicht naheliegende, aber immerhin eigenartige sprachliche Neubildung handele. Der rechtliche Gesichtspunkt, unter dem das Berufungsgericht die Kennzeichnungskraft der Wortverbindung "R. H." bejaht hat, ist daher nicht zu beanstanden. Ob im konkreten Fall die Wortverbindung "R. H." als eine eigenartige sprachliche Neubildung mit hinreichender Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Entscheidung des erkennenden Senats angesehen werden kann, ist gerade hier, wo die Kennzeichnungskraft der Wortverbindung in besonderem Maße nur aus der Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten heraus beurteilt werden kann, im wesentlichen Tatfrage und daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
3.
Auch in den Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bejaht, ist ein Rechtsirrtum nicht zu finden.
a)
Das Berufungsgericht weist zunächst zutreffend darauf hin, daß der Unterlassungsanspruch aus § 16 UWG (ebenso wie der aus § 12 BGB) Gleichartigkeit der beiden Geschäftsbetriebe nicht voraussetzt, daß aber die Verwechslungsgefahr um so näher liegt, je näher sich die beiden Unternehmungen ihrer Geschäftstätigkeit nach stehen (BGH GRUR 1954, 457 - Irus/Urus), und daß im Streitfall die Geschäftstätigkeit der beiden Parteien sich jedenfalls sehr nahe kommt, da beide die Lagerung und die damit verbundenen Geschäfte betreiben, mag auch die Klägerin auf Holz spezialisiert sein, während die Beklagte nur gelegentlich auch Holz lagert. Dieser Gesichtspunkt bleibt für den Streitfall auch dann bedeutsam, wenn auf der anderen Seite - wie die Revision mit Recht betont - beachtet wird, daß die Firmenbezeichnung der Klägerin, weil sie lediglich aus solchen Bestandteilen zusammengesetzt ist, die für sich allein nicht schutzfähig sein würden, mangels festgestellter Verkehrsdurchsetzung nur einen engen Schutzbereich beanspruchen kann und daß daher schon verhältnismäßig geringfügige Abweichungen in der Firmenbezeichnung der Beklagten als geeignet angesehen werden müssen, die Gefahr von Verwechslungen mit der Firma der Klägerin auszuraumen (vgl. BGH GRUR 1957, 561, 562 f - Rei-Chemie -; GRUR 1956, 141, 142 - Spiegel der Woche -). Der eine Gesichtspunkt schließt den anderen nicht aus, vielmehr sind beide Gesichtspunkte nebeneinander zu beachten. Wie stark die Abweichungen gegenüber einer nur schwach kennzeichnenden Bezeichnung sein müssen, um zur Ausräumung der Verwechslungsgefahr zu genügen, hängt nicht nur von der größeren oder geringeren Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, sondern auch von der größeren oder geringeren Nähe der beiderseitigen Geschäftstätigkeit ab (vgl. auch dazu BGH GRUR 1957, 561, 563 - Rei-Chemie).
b)
Zutreffend weist das Berufungsgericht ferner darauf hin, daß es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen für den flüchtigen Verkehr ankommt. Entgegen der Meinung der Revision ist es im Grundsatz rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung zusammengesetzter Bezeichnungen, wie sie hier in Streit stehen, darauf abstellen will, ob der Gesamteindruck vorwiegend durch die übereinstimmenden oder durch die abweichenden Teile bestimmt wird. Auch wenn die Firma der Klägerin nur aus solchen Bestandteilen zusammengesetzt ist, die für sich allein nicht schutzfähig sein würden, so ist doch nicht ersichtlich, wie der Gesamteindruck der Firmenbezeichnung der Klägerin mit dem Gesamteindruck der Firmenbezeichnung der Beklagten anders verglichen werden könnte, als daß zunächst einerseits die übereinstimmenden und andererseits die abweichenden Teile festgestellt werden und dann in einer Gesamtschau die Bedeutung der übereinstimmenden und der abweichenden Teile für den Gesamteindruck gegeneinander abgewogen wird (BGH GRUR 1958, 81 - Thymopect -). Lediglich auf die abweichenden Bestandteile abzustellen, geht auch dann nicht an, wenn bei der Firma der Klägerin die einzelnen Bestandteile für sich allein nicht schutzfähig sind. Richtig ist an der Auffassung der Revision jedoch, wie bereits ausgeführt, daß gegenüber einer Bezeichnung mit schwacher Kennzeichnungskraft die Abweichungen der anderen Bezeichnung mehr ins Gewicht fallen als gegenüber einer Bezeichnung mit starker Kennzeichnungskraft.
c)
Von den von ihm erörterten allgemeinen Grundsätzen ausgehend kommt das Berufungsgericht zutreffend zu der Auffassung, daß die Gefahr einer Verwechslung zwischen den Firmenbezeichnungen der Parteien dann ausgeschlossen wäre, wenn der Gesamteindruck der Firmenbezeichnung der Beklagten durch den an die beiden ersten Worte angefügten Eigennamen "Gertrud B." bestimmt würde. Rechtlich nicht zu beanstanden ist entgegen der Meinung der Revision aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Verwechslungsgefahr dann zu bejahen ist, wenn der Firmenbezeichnung der Klägerin nur die beiden ersten Worte aus der Firmenbezeichnung der Beklagten gegenübergestellt werden. Denn die Wortverbindung "Reiherstieg Holzlager" in der Firmenbezeichnung der Klägerin einerseits und die Wortverbindung "R.-L." in der Firmenbezeichnung der Beklagten andererseits werden in ihrem Gesamteindruck so sehr durch die in beiden Verbindungen gleichen Teile "R." und "Lager" bestimmt, daß angesichts der wirtschaftlichen Nähe der beiderseitigen Geschäftstätigkeit der Verkehr die beiden Bezeichnungen, wenn sie nur aus den genannten Wortverbindungen bestehen würden, trotz zu unterstellender geringer Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung der Klägerin verwechseln könnte.
d)
Unter Beachtung der Verkehrsübung, bei zusammengesetzten Bezeichnungen nur einen Teil zu benutzen, gelangt das Berufungsgericht sodann zu der Auffassung, daß es für den Gesamteindruck der Firmenbezeichnung der Beklagten nur auf die beiden ersten Worte "R. L." und nicht auch auf die beiden anderen Worte "Gertrud B." ankomme. Sie Beklagte habe, wie das Berufungsgericht dazu ausführt, durch die Führung ihrer Firma bisher nicht darauf hingewirkt, den Eigennamen "Gertrud B." zum hauptsächlichen, sich für Abkürzungen anbietenden Bestandteil ihrer Firma zu machen. Sie habe ihre Firma vielmehr häufig so benutzt, daß der Personenname unauffällig hinter die Worte "R. L." zurücktrete. Damit sei die Neigung des Verkehrs, längere Firmenbezeichnungen abzukürzen, unterstützt und ihm die Abkürzung "R. L." für die Firma der Beklagten nahegebracht worden. Diese Abkürzung würde aber auch ohne eine zusätzliche Förderung durch die Beklagte für den Verkehr naheliegen, weil die Anfangsworte einer Firmenbezeichnung besondere wichtig für den Gesamteindruck seien. Benutze der flüchtige Verkehr aber für die Firma der Beklagten die Kurzform "R. L.", so bestehe eine starke Verwechslungsgefahr mit der Firma der Klägerin "R. H.".
Auch gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Es ist sowohl in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1957 (WRP 1958, 118 = GRUR 1958, 604 - Wella-Perla) für das Gebiet des Zeichenrechts als auch schon in der dort genannten Entscheidung vom 8. Dezember 1953 (BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - K.f.A.-) für das Gebiet des Firmenrechts sowie in einigen weiteren Entscheidungen des erkennenden Senats die Verkehrsübung berücksichtigt worden, sieh zur kürzeren Kennzeichnung einer Ware oder eines Unternehmens einer naheliegenden Abkürzung durch Alleinbenutzung eines Bestandteils eines Zeichens oder einer Firma zu bedienen. Diese Entscheidungen betrafen zwar Fälle, in denen es darum ging, ob einer im ganzen geschützten Bezeichnung ein Schutz auch für eine naheliegende Abkürzung dieser Bezeichnung zu gewähren war. Was dort für die Verwechslungsgefahr gegenüber der abgekürzten Form einer geschützten Bezeichnung ausgeführt worden ist, muß aber entsprechend auch für den hier vorliegenden, umgekehrten Fall der Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr durch eine abgekürzte Form einer der geschützten Bezeichnung gegenüberstehenden Bezeichnung gelten. Dabei kann es dahingestellt bleiben, welche Abkürzungen für die Firmen der beiden Parteien zur Zeit tatsächlich in Gebrauch sind. Es braucht auch nicht entscheidend darauf abgestellt zu werden, ob es die Beklagte gewesen ist, die durch ihre bisherige Firmenführung dem Verkehr die Abkürzung "R. L." für ihre Firma nahegelegt hat. Es genügt, daß die Abkürzung der Firmenbezeichnung der Beklagten auf diese beiden Worte zumindest für einen nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs tatsächlich naheliegt. Das aber hat das Berufungsgericht mit seinem Hinwels auf die besondere Wichtigkeit der Anfangsworte einer Firmenbezeichnung für den Gesamteindruck und mit seinem Hinweis auf die besondere Wichtigkeit gerade des an den Anfang gestellten Wortes "Reiherstieg" als einer recht speziellen Ortsangabe ohne Rechtsirrtum und insbesondere auch ohne Widerspruch mit der Lebenserfahrung ausreichend begründet.
e)
Nicht zu beanstanden ist es schließlich, daß das Berufungsgericht als Anzeichen für das Bestehen einer Verwechslungsgefahr auch die bereits vorgekommenen Verwechslungsfälle herangezogen hat (BGH GRUR 1954, 457 - Irus/Urus -). Dabei ist es unerheblich, daß es sich in den von der Klägerin mitgeteilten Fällen vorwiegend um Verwechslungen bei der Postzustellung (BGH GRUR 1957, 426 - Getränke-Industrie) oder um ähnliche Adressenverwechslungen gehandelt zu haben scheint.
4.
Der danach gerechtfertigten Verurteilung der Beklagten, den Gebrauch ihrer Firma zu unterlassen und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister anzumelden, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung, mit den Klaganträgen mit Recht die volle, derzeitige Firmenbezeichnung der Beklagten als die hier gegebene konkrete Verletzungsform zugrunde gelegt (BGH GRUR 1957, 561, 563 - Rei-Chemie - m.w.Nachw.). Entgegen der Meinung der Revision wäre es weder rechtlich zulässig noch auch im Interesse der Beklagten liegend gewesen, ihre Verurteilung auf diejenigen Bestandteile ihrer Firmenbezeichnung zu beschränken, durch welche die Gefahr einer Verwechslung mit der Firma der Klägerin begründet wird. Es wäre vielmehr denkbar und wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, daß die Beklagte ihre Firma trotz Verwendung der hier beanstandeten Bestandteile so umgestalten könnte, daß die Gefahr einer Verwechslung mit der Firma der Klägerin ausgeschlossen wird. Darüber ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
5.
Die Revision der Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen. Der Beklagten die von ihr erbetene Aufbrauchsfrist zu gewähren, bestand kein Anlaß; eine Aufbrauchsfrist wäre nach Lage der Sache nur für gewisse Geschäftspapiere, insbesondere Briefbögen und -umschläge, in Betracht gekommen; es ist jedoch nichts dafür dargetan, daß der Beklagten unverhältnismäßige Nächteile erwachsen würden, falls ihr insoweit keine Aufbrauchsfrist zur Verfügung steht (vgl. BGH GRUR 1957, 488, 491 - MHZ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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