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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1977, Az.: BVerwG II B 31.76

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Eltern des Beamten; Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Beschränkung auf die Beamtenfamilie im engeren Sinne; Erfüllung des Alimentationsgrundsatzes; Gestaltungsfreiheit bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1977
Aktenzeichen
BVerwG II B 31.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 19.02.1975 - AZ: 309 I 73
VGH Bayern - 26.02.1976 - AZ: 108 III 75

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 260 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Ein Revisionszulassungsgrund liegt nicht vor.

2

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Einer Rechtssache kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine solche Bedeutung nur dann zu, wenn sie mindestens eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

3

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

4

"ob in Krankheitsfällen Aufwendungen beihilfefähig sind, die für pflegebedürftige Eltern bzw. Elternteile eines Beamten entstehen, wenn der Beamte unverheiratet ist und keine nach Nr. 2 Abs. 2 BhV berücksichtigungsfähigen Kinder hat".

5

Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

6

Sie beantwortet sich ohne weiteres aus den Beihilfevorschriften in Verbindung mit den diesen zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften. Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, daß zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage eine höchstrichterliche Entscheidung bisher nicht ergangen ist, begründet allein nicht die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage.

7

Nach den hier gemäß Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1972 (GVBl. S. 229) - BayBesG - (jetzt Art. 11 Abs. 1 BayBesG in der Fassung vom 23. Dezember 1976, GVBl. S. 570) anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung vom 30. August 1972 (GMBl. S. 546) - BhV - sind in Krankheitsfällen nur solche Aufwendungen beihilfefähig, die für den Beihilfeberechtigten selbst, für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten und für die in Nr. 2 Abs. 2 BhV bezeichneten Kinder erwachsen (Nr. 2 Abs. 1 Nr. 1 BhV). Aufwendungen, die dem Beihilfeberechtigten im Falle der Krankheit eines Elternteils entstehen, sind danach nicht beihilfefähig. Diese Regelung gilt auch nach den Änderungen der Beihilfevorschriften in der Folgezeit fort (vgl. u.a. Bekanntmachung vom 15. Februar 1975, GMBl. S. 109, Änderung vom 18. Dezember 1975, GMBl. S. 830). Davon geht die Beschwerde ebenfalls aus.

8

Die dargelegte Regelung der Beihilfevorschriften widerspricht nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

9

Im Beihilferecht wird das allgemeine Fürsorgegebot (Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richtergesetzes vom 26. Februar 1965, GVBl. S. 13, Art. 86 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - in der Fassung vom 9. November 1970, GVBl. S. 569) durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (vgl. u.a. Beschluß des Senats vom 31. August 1977 - BVerwG II B 13.77 -). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, daß auf die allgemeine Vorschrift über die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (Urteile vom 12. Juni 1967 - BVerwG VI C 28.67 - BVerwGE 27, 189 [193], vom 26. Mai 1971 - BVerwG VI C 24.68 - BVerwGE 38, 134[BVerwG 26.05.1971 - VI C 24/68] [138], vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35], vom 30. Mai 1974 - BVerwG II C 6.73 - BVerwGE 45, 172 [182], vom 18. Oktober 1976 - BVerwG VI C 4.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 14 BhV Nr. 3], Beschluß vom 31. August 1977 - BVerwG II B 13.77 -). So liegt es in dem von der Beschwerde bezeichneten Fall jedoch nicht. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bezieht sich auf den Beamten (Richter) und seine Familie (Art. 86 BayBG; vgl. auch § 48 BRRG, § 79 BBG). Zur Familie zählen aber nicht alle Personen, mit denen der Beamte durch familienrechtliche Beziehungen verbunden oder denen gegenüber er auf Grund solcher Beziehungen unterhaltspflichtig ist. Vielmehr beschränkt sich die Fürsorgepflicht grundsätzlich auf die Beamtenfamilie im engeren Sinne (Kleinfamilie), die - außer dem Beamten - nur seine Ehefrau und Kinder umfaßt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3.62 - BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [346 f.], vom 21. Januar 1969 - 2 BvL 11.64 - BVerfGE 25, 142 [149], vom 9. Juni 1970 - 2 BvL 14.60 - BVerfGE 29, 1 [BVerfG 09.06.1970 - 2 BvL 14/66] [9], Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 1969 - BVerwG VI C 61.67 - BVerwGE 32, 99 [101]).

10

An diese Rechtslage knüpfen die Beihilfevorschriften zu Recht an. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, ist nämlich Maßstab für die Gewährung von Beihilfen die am Alimentationsgrundsatz zu orientierende Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten und seiner Familie (vgl. Urteile vom 20. Oktober 1976 - BVerwG VI C 187.73 - BVerwGE 51, 193 [199], vom 28. April 1977 - BVerwG II C 64.73 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 3]). Auf Grund seiner Fürsorgepflicht ist folglich der Dienstherr nicht gehalten, in die Beihilfeberechtigung Personen einzubeziehen, die nicht zu der "Kleinfamilie" in dem genannten Sinne gehören (Urteil vom 17. Mai 1973 - BVerwG II C 38.72 - [Buchholz 238.920 BhV Bad.-Württ. Nr. 1]). Desgleichen gebietet die Fürsorgepflicht aus den dargelegten Gründen dem Dienstherrn nicht, Beihilfen zu Krankheitskosten zu zahlen, die dem Beamten in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber solchen Personen erwachsen, die nicht zu den von der Fürsorgepflicht erfaßten Familienangehörigen zählen. Das hat der Senat in seinem Beschluß vom 29. Dezember 1971 - BVerwG II B 45.71 - (Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 36) für Aufwendungen entschieden, die dem Beamten in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau erwachsen. Es versteht sich von selbst, daß nichts anderes für Aufwendungen gelten kann, die der Beamte in Krankheitsfällen seiner Eltern erbringt. Dafür ist es entgegen der Ansicht der Beschwerde unerheblich, daß - wie der Senat u.a. in seinem Beschluß vom 28. Mai 1973 - BVerwG II B 15.73 - (Buchholz 238.91 Nr. 5 BhV Nr. 3) ausgeführt hat - die Beihilfevorschriften des Bundes keine Rechtsnormen darstellen und daß der Dienstherr bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht über weitgehende Gestaltungsfreiheit verfügt.

11

Die dargelegte Regelung der Beihilfevorschriften läuft nicht dem aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Gebot gleichmäßiger Fürsorgegewährung (vgl. Beschluß vom 28. Mai 1973, a.a.O.) zuwider. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem bereits Ausgeführten. Denn es ist sachlich gerechtfertigt und stellt folglich keine willkürliche Differenzierung dar, daß die dem Beamten in Krankheitsfällen seiner Eltern entstehenden Aufwendungen nicht beihilfefähig sind, weil die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sich nur auf den Beamten und seine Familie im engeren Sinne bezieht. Dies gilt selbst dann, wenn der Beamte unverheiratet ist, keine Kinder hat und mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Es wäre übrigens mit einer gleichmäßigen Fürsorgegewährung gerade unvereinbar, wenn - wie es die Beschwerde für richtig hält - Aufwendungen des ledigen, kinderlosen Beamten in Krankheitsfällen seiner Eltern beihilfefähig wären, dagegen solche Aufwendungen eines verheirateten Beamten mit Kindern trotz seiner größeren Belastungen in die Beihilfefähigkeit nicht einbezogen würden.

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Die Frage, ob der Kläger unverschuldet in eine außerordentliche wirtschaftliche Notlage geraten ist und ob es deswegen die Fürsorgepflicht gebietet, ihm ausnahmsweise durch Gewährung einer Unterstützung zu helfen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (vgl. Berufungsurteil S. 7 unten). Sie beurteilte sich im übrigen ausschließlich auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles und hätte deswegen keine grundsätzliche Bedeutung.

13

2.

Das Berufungsurteil weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1974 - BVerwG II C 6.73 - (a.a.O.) ab. In diesem Urteil hat der Senat zwar ausgesprochen, daß der Dienstherr gegenüber dem Beamten und dessen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen seiner Alimentations- und Fürsorgepflicht nur dann genügt, wenn er ihnen außer den Dienst- und Versorgungsbezügen eine dem Beamtenstand angemessene und den besonderen Umständen Rechnung tragende Beihilfe gewährt. Er hat ferner unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, daß das Erfordernis der Angemessenheit sich nicht auf die Besoldung und Versorgung beschränkt, sondern auch bei der Gewährung von Beihilfen in der Weise zu beachten ist, daß für deren Konkretisierung Richtschnur der vom Beamtenstand bestimmte Lebenszuschnitt ist. Das Berufungsurteil enthält keinen Hinweis darauf, daß das Berufungsgericht insoweit eine andere Auffassung als das Bundesverwaltungsgericht vertritt. Eine von den vorgenannten Rechtsgrundsätzen abweichende Rechtsansicht liegt dem Berufungsurteil auch nicht seinem Sinne nach zugrunde. Die Beschwerde, die nicht hinreichend die Begrenzung der Fürsorgepflicht auf den Beamten und seine Familie im engeren Sinne beachtet, zieht lediglich aus den im Urteil des Senats vom 30. Mai 1974 dargelegten Grundsätzen andere rechtliche Schlüsse als das Berufungsgericht. Darin liegt aber keine die Zulassung der Revision eröffnende Abweichung in einer Rechtsfrage.

14

3.

Die Revision kann schließlich nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Das Berufungsurteil beruht nicht darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt nicht in der vom Kläger für erforderlich erachteten Weise aufgeklärt hat.

15

Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht hätte nicht "davon ausgehen dürfen, daß hier lediglich die Gewährung einer Beihilfe für die Kosten für Heilmittel in Höhe von 472,05 DM umstritten" sei, sondern aufklären müssen, welche weiteren laufenden Krankheitskosten dem Kläger für seine Mutter entstanden seien; es hätte dann festgestellt, daß er für die folgende Zeit Beihilfeanträge gestellt habe für jährliche Aufwendungen in Höhe von 1.200 bis 1.500 DM und daß die Krankheit seiner Mutter ihm jährlich über 10.000 DM koste. Dieses Vorbringen greift nicht durch.

16

Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein das Zurückgehen auf die Grundnorm der Fürsorgepflicht gebietender Sachverhalt sei schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger lediglich eine Beihilfe für die Kosten von Heilmitteln in Höhe von 472,05 DM begehre und diese aus seinen Dienstbezügen bestreiten könne; zudem habe der Kläger nicht vorgetragen und belegt, welche weiteren Krankheitskosten ihm für seine Mutter erwachsen seien. Auf diesen Ausführungen beruht das Berufungsurteil aber nicht. Das Berufungsgericht ist nämlich nach seinen weiteren Darlegungen zu dem - zutreffenden - Ergebnis gelangt, es verstoße weder gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch gegen den Alimentationsgrundsatz und den Gleichheitssatz, daß nach den Beihilfevorschriften krankheitsbedingte Aufwendungen für einen unterhaltsbedürftigen, in den Haushalt des beihilfeberechtigten Beamten aufgenommenen Elternteil nicht beihilfefähig sind. Bereits diese Darlegungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Die sich auf die Höhe der dem Kläger entstandenen Aufwendungen beziehenden Erwägungen sind demgegenüber nicht entscheidungserheblich. Von diesem materiellrechtlichen Standpunkt aus, auf den es bei der Beurteilung einer Aufklärungsrüge ankommt (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]; Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG II CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96]), hatte daher das Berufungsgericht keinen Anlaß zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

17

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 260 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Niedermaier
Dr. Idel
Meyer