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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1971, Az.: BVerwG II B 45.71

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Erstreckung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf die geschiedene Ehefrau des Beamten; Belastung des Beamten mit Unterbringungskosten für die geschiedene Ehefrau

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.12.1971
Aktenzeichen
BVerwG II B 45.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 13886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 05.08.1971 - AZ: 41 III 70

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Dezember 1971
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Entgegen der Meinung der Beschwerde hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -).

3

Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre, daß die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (hier: Art. 86 des Bayerischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1966 [GVBl. 1967 S. 153]) sich auf den Beamten und seine engere Familie (Ehefrau, Kinder) beschränkt und daß die geschiedene Ehefrau des Beamten diesem Personenkreis nicht zuzurechnen ist, sie also nicht in die Fürsorge des Dienstherrn einbezogen ist. Daraus folgt ohne weiteres, daß eine Beihilfe als Konkretisierung der Fürsorgepflicht nicht wegen solcher Aufwendungen in Betracht kommt, die dem Beamten in Erfüllung einer Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau erwachsen, gleichgültig, ob und inwieweit es sich dabei um Aufwendungen im Krankheitsfalle handelt. - Ob die gegenüber dem Beamten selbst bestehende Fürsorgepflicht ausnahmsweise ein Eingreifen des Dienstherrn durch Gewährung einer Unterstützung gebieten kann, wenn der Beamte durch außergewöhnliche Belastungen in eine Notlage geraten ist und die Versagung einer Unterstützung unbillig hart wäre, ist eine Frage, die im vorliegenden Fall im Revisionsverfahren schon deshalb nicht zu klären wäre, weil für den Kläger nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Darlegungen im Berufungsurteil die monatlichen Aufwendungen für seine geschiedene Ehefrau in Höhe von ... DM angesichts seiner Einkommensverhältnisse keine unbillige Härte darstellen.

4

Auch der Hinweis der Beschwerde auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, nämlich ihr Hinweis, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 63.63 - (BVerwGE 22, 160) ab, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft nicht die Belastung des Beamten mit Unterbringungskosten für die geschiedene Ehefrau, sondern für den zur Familie des Beamten gehörigen Sohn.

5

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.100 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel