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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1977, Az.: BVerwG II B 13.77

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1977
Aktenzeichen
BVerwG II B 13.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 13625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 19.01.1977 - AZ: V A 79/75

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 1977
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Januar 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden; und dies erfordert, daß die Beschwerdeschrift zumindest die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ebenso schon BVerwGE 13, 90 [91]; ständige Rechtsprechung).

3

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

4

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob ein schleswig-holsteinischer Beamter bei der Ersatzbeschaffung einer Brille eine ärztliche Verordnung benötigt, um die Anerkennung der Beihilfefähigkeit zu erlangen, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren; denn sie ist im Hinblick auf die derzeitige Rechtslage und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zu Art. 3 Abs. 1 GG, bereits im Beschwerdeverfahren eindeutig zu bejahen.

5

Nach § 95 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Mai 1971 (GVBl. S. 254) - LBG - richtet sich der Anspruch auf Beihilfe nach den für die Beamten des Bundes geltenden Beihilfe-Vorschriften. Rechtsgrundlage des im vorliegenden Fall geltend gemachten Beihilfeanspruchs sind dementsprechend die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1972 (GMBl. S. 546; Amtsblatt Schleswig-Holstein S. 719) - BhV -. Aufwendungen für Hilfsmittel, zu denen nach Nr. 4 Ziffer 9 Buchst. c BhV auch die Sehhilfen gehören, sind zwar beihilfefähig, jedoch nur mit der in Nr. 4 Ziffer 9 Buchst. a Satz 1 BhV vorgesehenen Einschränkung, daß sie vom Arzt schriftlich verordnet sind. Diese im Bunde, im Lande Schleswig-Holstein und auch in einigen anderen Bundesländern geltende, auch Ersatzbrillen umfassende Einschränkung widerspricht weder dem Gebot der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Beihilfenrecht ist das allgemeine Fürsorgegebot des § 95 Abs. 1 LBG durch die nach § 95 Abs. 2 LBG auch im Lande Schleswig-Holstein anwendbaren Beihilfevorschriften des Bundes konkretisiert. Grundsätzlich können unter Berufung auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht Ansprüche geltend gemacht werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die - in Konkretisierung der Fürsorgepflicht - auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend festgelegt sind (so schon u.a. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG VI B 21.71 - [Buchholz 237.2 § 43 LBG Berlin Nr. 1]). Auf die allgemeine Vorschrift des § 79 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, jetzt gültig in der Fassung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 3), - BBG - und ihr entsprechende landesrechtliche Vorschriften kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwGE 38, 134 [BVerwG 26.05.1971 - VI C 24/68] [138] sowie Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 1974 - BVerwG VI B 39.74 - [Buchholz 235.16 § 18 LBesG Niedersachsen Nr. 1] und vom 4. April 1975 - BVerwG VI B 65.74 - [Buchholz 238.911 Nr. 5 BhV Nr. 1]).

6

Von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann in bezug auf die hier streitige Regelung nicht die Rede sein, zumal sie für den Fall der Notwendigkeit einer Ersatzbrille wegen Verlust oder Beschädigung eine Milderung erfahren hat (vgl. Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 12. September 1974 [GMBl. S. 483]). Ein - nach Meinung der Beschwerde mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbarender - Ermessensfehlgebrauch liegt zudem offensichtlich nicht vor. Die der hier umstrittenen Bestimmung zugrundeliegende Erwägung des Dienstherrn ist unschwer darin zu finden, daß der Dienstherr in Fällen, in denen seit der Erstbeschaffung der nunmehr zu ersetzenden Brille einige Zeit vergangen ist, die ärztliche Überprüfung der eines Sehhilfsmittels bedürftigen Augen des Beihilfeberechtigten sowie die Durchführung der aus ärztlicher Sicht nunmehr notwendigen Maßnahmen sichergestellt wissen will. Diese Erwägung wird durch den Inhalt des soeben erwähnten Rundschreibens vom 12. September 1974 bestätigt, aus dem hervorgeht, daß es einer neuen ärztlichen Verordnung nicht bedarf, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der ärztlichen Verordnung einer Sehhilfe Ersatz wegen Verlust oder Beschädigung angefertigt werden muß. Sie kann schon deswegen nicht ermessensfehlerhaft und fürsorgepflichtwidrig sein, weil die Wiederholung der ärztlichen Kontrolle der Augen in solchen Fällen auch im wohlverstandenen Interesse des betroffenen Beamten liegt.

7

Die Berufung der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1966 - BVerwG I C 73.64 - (BVerwGE 23, 140) und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. September 1973 - 6 RKa 2/72 - (BSGE 36, 146) geht fehl.

8

Die Darlegung im zuerst genannten Urteil, daß die Bestimmung der Sehschärfe durch Optiker nicht Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) sei, weil sich diese Tätigkeit auf technische Vorgänge beschränke, ohne das Gebiet des Handwerksmäßigen zu überschreiten, macht ohne weiteres deutlich, daß es dort um eine völlig andere Frage ging als um die hier entscheidungserhebliche Frage, ob die Forderung nach einer ärztlichen Verordnung für die Beschaffung einer Ersatzbrille mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Auf das vom Berufungsgericht eingehend und zutreffend erörterte Urteil des Bundessozialgerichts kann sich die Beschwerde offensichtlich schon deshalb nicht berufen, weil es in dem jenem Urteil zugrundeliegenden Streit zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und einer Betriebskrankenkasse um die Auslegung einer mit der hier streitigen Vorschrift in keiner Weise vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen - die kassenärztliche Versorgung betreffende - Vorschrift ging.

9

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage ist auch nicht etwa deshalb klärungsbedürftig, weil in mehreren anderen Bundesländern die Beihilfefähigkeit der Ersatzbeschaffung einer Brille nicht von der Vorlage einer ärztlichen Verordnung abhängig ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, daß auf den der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Gebieten, zu denen auch die hier streitige Regelung gehörte, die Bediensteten und Versorgungsempfänger des einen Landes den Bediensteten und Versorgungsempfängern der übrigen Länder im Bundesgebiet in allen Punkten rechtlich gleichgestellt werden; dies ist seit langem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (u.a. Beschluß vom 18. April 1973 - BVerwG VI B 35.73 - mit Hinweis auf die Urteile vom 7. November 1963 - BVerwG II C 53.61-, vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 117.61-, vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 - und vom 21. November 1968 - BVerwG II C 117.65 -).

10

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel