Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.04.1973, Az.: BVerwG VI B 35.73
Beamtenrecht; Versorgungsrecht (Nordrhein-Westfalen); Verfahrensrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 35.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.11.1972 - AZ: VI A 17/70
Rechtsgrundlagen
- § 173 Abs. 4 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- § 221 Abs. 1 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Art. X Nr. 3 Abs. 1 Drittes Gesetz zurÄnderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007)
- Art. XI § 2 Drittes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007)
- § 86 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1972 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.300 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Die Beschwerde macht sinngemäß geltend, es sei eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob § 173 Abs. 4 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der seither unveränderten Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. April 1962 (GV.NW. S. 187) - LBG -, wonach auf einen wiederaufgelebten Witwengeldanspruch ein von der Witwe infolge der Auflösung der zweiten Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsanspruch anzurechnen ist, in einem sog. "Uraltversorgungsfall" wie dem der Klägerin anwendbar ist. Diese Frage ist jedoch nicht (mehr) klärungsbedürftig. - Die in diesem Zusammenhang gegen die (unechte) Rückwirkung dieser Vorschrift vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwendungen sind entgegen der Auffassung der Beschwerde bereits durch die im Berufungsurteil angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1969 - 2 BvL 11/64 - (BVerfGE 25, 142) überzeugend entkräftet worden. Es trifft nicht zu, daß diese Entscheidung sich nicht auf einen Sachverhalt der vorliegenden Art bezieht. Im Gegenteil: Das Bundesverfassungsgericht hat - wie sich eindeutig aus BVerfGE 25, 142 (154, 155) [BVerfG 21.01.1969 - 2 BvL 11/64][BVerfG 21.01.1969 - 2 BvL 11/64]ergibt - gerade auch jene Fallgestaltung von "enttäuschtem Vertrauen" im Auge gehabt, in der eine wiederverheiratete Beamtenwitwe, deren neue Ehe vor (oder während) der Geltung des - die Anrechnung von Rentenansprüchen noch nicht anordnenden - § 171 Abs. 3 LBG 1954 aufgelöst worden ist und die zunächst Witwengeld und Witwenrente nebeneinander bezog, auf die Weitergewährung dieser Leistungen vertraut und sich in ihrer Lebensführung darauf eingerichtet hatte. Auch für diese Fallgestaltung, die im Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben war und die unverkennbar auch der Lage der Klägerin des vorliegenden Streitfalles entspricht (Erwerb der "Zweitversorgung" vor Inkrafttreten der Anrechnungspflicht), gilt das, was das Bundesverfassungsgericht in dem im Berufungsurteil wörtlich zitierten Schlußabsatz seiner Entscheidung vom 21. Januar 1969 ausgeführt hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen auch dieser betroffenen Witwen ist gegenüber dem in § 173 Abs. 4 LBG zum Ausdruck gebrachten Anliegen des Gesetzgebers aus den vom Bundesverfassungsgericht a.a.O. dargelegten Gründen nicht anzuerkennen.
Es ist auch nicht klärungsbedürftig, daß sich die Klägerin nicht auf Art. X Nr. 3 Abs. 1 des Dritten (Bundes-)Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) berufen kann, wonach denjenigen Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge bei Anwendung der Art. I bis IX dieses Gesetzes hinter den Versorgungsbezügen nach bisherigem Recht zurückbleibens ein Ausgleichsbetrag in Höhe dieses Unterschiedes gewährt wird. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, findet diese Vorschrift auf die Klägerin keine Anwendung. Ihre Versorgung bestimmt sich nicht nach Bundesbeamtenrecht, sondern nach nordrhein-westfälischem Landesbeamtenrecht. Das Recht der Länder wird durch diese Regelung nicht berührt; denn eine rahmenrechtliche Wirkung kommt der Besitzstandsklausel des Art. X Nr. 3 Abs. 1 des erwähnten Bundesgesetzes ersichtlich nicht zu. - Der von der Beschwerde ins Feld geführte Gesichtspunkt, daß im ursprünglichen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher. Vorschriften (BT-Drucks. IV/2174) eine entsprechende rahmenrechtliche Besitzstandsklausel vorgesehen war, ist ohne Bedeutung; denn sie hat in der endgültigen Fassung des Gesetzes keinen normativen Niederschlag gefunden (vgl. Art. XI § 2 des Gesetzes vom 31. August 1965). Ebenso ist es unerheblich, daß die Beamtengesetze einzelner Bundesländer nach der Darstellung der Klägerin eine solche Besitzstandsklausel enthalten. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es schon seit langem geklärt, daß höherrangiges Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG es nicht gebietet, daß auf den der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Gebieten, zu denen auch die hier in Rede stehende Anrechnungsregelung gehört, die Bediensteten (Versorgungsempfänger) des einen Landes den Bediensteten (Versorgungsempfängern) der übrigen Länder im Bundesgebiet in allen Punkten rechtlich gleichgestellt werden müßten (vgl.Urteile vom 7. November 1963 - BVerwG II C 53.61-, vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 117.61-, vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 - undvom 21. November 1968 - BVerwG II C 117.65 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt im übrigen auch für das Verhältnis der vom Bundesgesetzgeber erlassenen Gesetze zu den vom Landesgesetzgeber erlassenen Gesetzen (vgl.Urteil vom 14. Juni 1966 - BVerwG II C 79.64 -).
Auch aus der Anwendung des § 221 LBG ergeben sich im vorliegenden Fall keine klärungsbedürftigen rechtsgrundsätzlichen Fragen. Da der erste Ehemann der Klägerin am 19. Juni 1928 verstorben ist, ist ihr Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1937 eingetreten. Es gilt daher § 221 Abs. 1 Satz 1 LBG. Danach finden auf Versorgungsfälle vor dem 1. Juli 1937 u.a. die §§ 165 bis 177 und damit auch § 173 Abs. 4 LBG Anwendung. Diese Regelung ist eindeutig.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Die Rüge der unterlassenen Ermittlung der Gesetzesmotive und der Verwaltungspraxis im Hinblick auf etwaige Zweifel über die Gesetzesauslegung - wie sie von der Beschwerde unter Hinweis auf § 86 VwGO geltend gemacht wird - bezieht sich nicht auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und kann daher auch nicht zur Zulassung der Revision nach dieser Vorschrift führen (vgl.Beschluß vom 7. August 1969 - BVerwG VI B 20.69 -). Diese Rüge ist allenfalls der - hier nicht klärungsbedürftigen - materiellen Rechtsanwendung zuzuordnen (vgl. auchUrteile vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 92.67 - undvom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 48.68 - [BVerwGE 36, 192 [214]]).
Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.300 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert