Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1963, Az.: BVerwG II C 53.61
Amtsanwalt in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis eigener Art; Ersetzung der Bezeichnung Oberamtsanwälte durch die neue Bezeichnung Amtsanwälte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 53.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 01.12.1960 - AZ: IV B 58.59
Rechtsgrundlagen
- § 26 LBesG Berlin von 1958
- § 29 LBesG Berlin von 1958
- Art. 3 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 1. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1911 geborene Kläger trat im Jahre 1938 als Justizsupernumerar in den Justizdienst ein. Am 8. Mai 1945 war er Rechtspfleger mit der Amtsbezeichnung "außerplanmäßiger Justizinspektor". Am 1. Dezember 1945 trat er als Justizsekretär im Angestelltenverhältnis in den Berliner Justizdienst ein. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes als Amtsanwaltsanwärter und nach Ablegung der Amtsanwaltsprüfung wurde er mit Wirkung vom 1. Juni 1947 zum Oberamtsanwalt ernannt.
Nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte vom 9. Januar 1951 (GVBl. S. 235) und dem Gesetz über die Ernennung der Amtsanwälte vom 26. Juli 1951 (GVBl. S. 546) gibt es im Land Berlin seit dem Jahre 1951 nur noch das Amt des Amtsanwaltes. § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1951 bestimmte jedoch, daß die beim Inkrafttreten des Gesetzes im Dienst befindlichen Oberamtsanwälte und Ersten Amtsanwälte berechtigt seien, ihre Amtsbezeichnung weiterzuführen. Der Kläger führte deshalb, obgleich er gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1951 seit dem 1. August 1951 die Rechtsstellung eines "Amtsanwalts" auf Lebenszeit hat, zunächst die Bezeichnung "Oberamtsanwalt" weiter.
Durch Verfügung vom 9. Juni 1958 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er auf Grund der Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes vom 2. April 1958 (GVBl. S. 314) - LBesG - nunmehr die Bezeichnung "Amtsanwalt" führe. Durch Bescheid vom 12. September 1958 erteilte der Beklagte dem Kläger auf Gegenvorstellungen die Weisung, künftig die Amtsbezeichnung "Amtsanwalt" zu führen.
Das Verwaltungsgericht ... hat durch Urteil vom 19. Februar 1959 die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 12. September 1958 aufzuheben,
abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Aufhebungsantrag auch auf die Verfügung vom 9. Juni 1958 erstreckt. Durch Urteil vom 1. Dezember 1960 hat das Oberverwaltungsgericht ... die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das Landesbesoldungsgesetz vom 2. April 1958 habe das im Jahre 1951 dem Kläger verliehene Recht auf Fortführung der Amtsbezeichnung "Oberamtsanwalt" aufgehoben. Dieses Gesetz gelte auch für den Kläger; denn nach § 29 Abs. 2 LBesG seien Amtsanwälte "im Rahmen dieses Gesetzes" wie Beamte zu behandeln. § 26 LBesG sei demnach so zu verstehen, daß die am 31. März und am 1. April 1957 im Amt befindlichen Amtsanwälte nach der Überleitungsübersicht (Anlage III) übergeleitet würden. Als bisherige Besoldungsgruppe im Sinne dieser Übersicht gelte die Besoldungsgruppe, der die Amtsanwälte am 31. März 1957 angehörten. Soweit sich aus der Überleitungsübersicht Änderungen von Amtsbezeichnungen ergäben, führten die Amtsanwälte die neue Amtsbezeichnung. Nach der in der Anlage III enthaltenen Überleitungsübersicht sei die bisherige Vergütungsgruppe III TO.A in der Regel in die neue Besoldungsgruppe A 11überzuleiten, und als Abweichung sei angeführt, daß die bisherige Amtsbezeichnung "Oberamtsanwälte" durch die neue Amtsbezeichnung "Amtsanwälte" ersetzt werde. Da es das Amt des "Oberamtsanwalts" zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben habe, sondern nur noch die auf § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1951 beruhende persönliche Berechtigung einiger Amtsanwälte zur Fortführung ihrer früheren Amtsbezeichnung "Oberamtsanwälte", habe das Gericht des ersten Rechtszuges diese Vorschrift zu Recht als Aufhebung des seinerzeit auch dem Kläger verliehenen Rechts angesehen. Dieser Wille des Gesetzgebers ergebe sich nicht nur aus der Fassung des Gesetzes, sondern auch aus den Ausführungen des Abgeordneten Waltzog, der als Berichterstatter des Innenausschusses dem Abgeordnetenhaus gegenüber ausgeführt habe, daß lediglich die zusätzlichen Bezeichnungen, die einer besonderen Laufbahnvoraussetzung entsprächen, erhalten geblieben seien (zu vgl. Stenografischer Bericht des Abgeordnetenhauses von Berlin, Band IV, II. Wahlperiode, Nr. 6 S. 178).
Den Gesetzgeber hindere auch keine Vorschrift des übergeordneten Rechts, das dem Kläger durch § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1951 verliehene Recht auf Fortführung der Bezeichnung "Oberamtsanwalt" aufzuheben. Die Rechtsstellung des Klägers sei verfassungsrechtlich nicht geschützt, sondern habe unter dem sogenannten Vorbehalt des Gesetzes gestanden, weil in bezug auf den Kläger als Amtsanwalt weder die Verfassungsvorschriften über die Rechtsstellung der Richter noch diejenigen über die Rechtsstellung der Beamten anwendbar seien und weil besondere Schutzvorschriften für die Staats- und Amtsanwälte in der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (GVBl. S. 433) und im Grundgesetz nicht enthalten seien. Der Berliner Landesgesetzgeber habe die Rechtsstellung der Staats- und Amtsanwälte in dem Gesetz über die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte vom 9. Januar 1951 zwar ähnlich derjenigen der Richter gestaltet; damit seien die Staats- und Amtsanwälte aber nicht auch unter den Schutz gestellt, den die Landesverfassung und das Grundgesetz für die Richter enthalten. Das Gesetz vom 9. Januar 1951 sei nur ein einfaches Gesetz, das durch ein späteres einfaches Gesetz geändert werden könne.
Daß der Kläger als Amtsanwalt damals auch noch nicht unter dem Schutz gestanden habe, den das Grundgesetz in Art. 33 Abs. 5 für die Beamten vorsieht, ergebe sich aus dem Umstand, daß die Staats- und Amtsanwälte in Berlin erst auf Grund des § 111 des Landesrichtergesetzes vom 19. Juni 1958 (GVBl. S. 551) die Rechtsstellung von Beamten erlangt hätten. Der Verfassungsgeber habe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 185/186 und 334) in Art. 33 Abs. 5 GG allein das Beamtenrecht und das Beamtenverhältnis gemeint.
Der Berliner Landesgesetzgeber habe durch den Erlaß der Vorschrift des § 26 LBesG auch nicht gegen den in Art. 3 GG und in Art. 6 der Verfassung von Berlin enthaltenen Gleichheitssatz verstoßen. Die in der Besoldungsordnung A enthaltenen, aber als künftig wegfallend angeführten Amtsbezeichnungen beträfen noch vorhandene Ämter, die bei Wegfall des jetzigen Amtsinhabers nicht wieder besetzt und auf diese Weise abgeschafft werden sollten, während es das Amt eines "Oberamtsanwalts" seit dem Jahre 1951 nicht mehr gebe; jene Fälle seien demnach mit dem des Klägers nicht vergleichbar.
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 1959 sowie die Verfügungen des Senators für Justiz vom 9. Juni und vom 12. September 1958 aufzuheben.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung des § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 2 LBesG sowie der Ziffer 5 Anlage I zu diesem Gesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte vom 9. Januar 1951, ferner Verletzung des § 10 des Gesetzes über die Ernennung der Amtsanwälte vom 26. Juli 1951. Die Revision hält außerdem Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 des Grundgesetzes sowie Art. 6 der Verfassung von Berlin für verletzt. Sie ist schließlich der Ansicht, daß der Dienstherr im vorliegenden Falle seine Fürsorgepflicht verletzt habe.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Bei der rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils ist davon auszugehen, daß der Kläger sich am 1. April 1957, bei Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes vom 2. April 1958 (vgl. § 36 Abs. 1 dieses Gesetzes), als Amtsanwalt in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis eigener Art, nicht in einem Beamtenverhältnis, befand und daß ihm jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt das Recht zustand, die Bezeichnung "Oberamtsanwalt" zu führen. Diese Rechtsstellung des Klägers hat das Berufungsgericht zutreffend aus dem Gesetz über die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte vom 9. Januar 1951 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 1954 und aus dem Gesetz über die Ernennung der Amtsanwälte vom 26. Juli 1951 hergeleitet. Es kann deshalb hier unerörtert bleiben, ob die eben genannten Landesgesetze, die einen Rechtsbereich regeln, der nicht eigentlich dem Beamtenrecht zuzurechnen ist, überhaupt zu den Normen gehören, die § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) für revisibel erklärt hat, oder ob nicht das Revisionsgericht mangels Revisibilität dieser Gesetze an die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Rechtsstellung, in der der Kläger sich bis zum 1. April 1957 befand, gemäß § 137 Abs. 1, § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung gebunden ist (vgl. hierzu BVerwGE 10, 37 [45] mit Hinweis auf den Beschluß vom 19. Dezember 1957 - BVerwG VI B 159.57 - und BVerwGE 13, 303).
Rechtsfehlerfrei ist auch die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß § 26 Abs. 1 Satz 4 LBesG in Verbindung mit der Überleitungsübersicht zu § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes das dem Kläger durch § 10 des Gesetzes über die Ernennung der Amtsanwälte vom 26. Juli 1951 zuerkannte Recht, seine bisherige Bezeichnung "Oberamtsanwalt" weiterzuführen, beseitigt habe. Es ist zwar richtig, daß das Landesbesoldungsgesetz die Regelung des § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1951 nicht ausdrücklich aufgehoben hat. Die Aufhebung dieser Regelung ergibt sich jedoch zwangsläufig daraus, daß die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 4 LBesG - nach der die Beamten die aus der Überleitungsübersicht hervorgehende neue Amtsbezeichnung zu führen haben - gemäß § 29 Abs. 2 LBesG auch auf Amtsanwälte anzuwenden ist und daß nach der genannten Überleitungsübersicht die bisherige Bezeichnung "Oberamtsanwälte" durch die neue Bezeichnung "Amtsanwälte" ersetzt worden ist. Zu Unrecht wendet die Revision ein, der Berliner Gesetzgeber habe der kleinen Gruppe der Amtsanwälte, welche die Bezeichnung "Oberamtsanwalt" weiterführen durfte, das Recht zur Führung der Bezeichnung nicht nehmen wollen; daß er dies im Landesbesoldungsgesetz nicht zum Ausdruck gebracht habe, sei entweder auf die geringe Zahl der Betroffenen oder auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen. Dieses Revisionsvorbringen überzeugt schon deshalb nicht, weil die Überleitungsübersicht mit ihrer Regelung über die Ersetzung der Bezeichnung "Oberamtsanwälte" durch die Bezeichnung "Amtsanwälte" sich nur auf die Gruppe der Amtsanwälte beziehen kann, die auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1951 zur Weiterführung der bisherigen Amtsbezeichnung berechtigt war, die in Rede stehende Regelung also nur im Hinblick auf diese Gruppe Sinn erhält. Damit erweist sich zugleich das Revisionsvorbringen als unrichtig, der Berliner Gesetzgeber habe "im Interesse der Anpassung an bundesdeutsche Verhältnisse" davon abgesehen, eine Regelung zu treffen, die den Besitzstand nicht wahrt. Der Hinweis der Revision darauf, daß § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1951 das Recht zur Weiterführung der Bezeichnung "Oberamtsanwalt" zeitlich nicht begrenzt habe, geht fehl; ein Gesetz wird nicht allein dadurch, daß seine Geltungsdauer keine ausdrückliche Beschränkung erfahren hat, für alle Zeiten oder jedenfalls für alle daraus Berechtigten unabänderlich. Auch aus Nr. 5 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes kann die Revision nichts herleiten; der Landesgesetzgeber hat das Amt mit der Bezeichnung "Oberamtsanwalt" nicht als "künftig wegfallend" bezeichnet wie z.B. das Amt der "Rektoren als Ausbildungsleiter" in der jetzt für den Kläger maßgeblichen Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes.
Hiernach könnte die Revision des Klägers nur dann Erfolg haben, wenn die umstrittene Regelung gegen höherrangiges Recht verstieße. Das ist indessen, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fall. Das gilt auch dann, wenn man im Hinblick auf die Vorschrift des § 29 Abs. 2 LBesG - die bestimmt, daß Amtsanwälte im Rahmen dieses Gesetzes "wie Beamte zu behandeln" sind - die Meinung vertritt, den Amtsanwälten stehe der gleiche verfassungsrechtliche Schutz zu wie den Beamten. Weder die Verfassung von Berlin noch das Grundgesetz schützen nämlich den Beamten vor einer Änderung seiner bisherigen Amtsbezeichnung.
Die Verfassung von Berlin enthält keine hier einschlägige Vorschrift zum Schutz des Berufsbeamtentums. Die Revision selbst beruft sich insoweit nur auf Art. 33 Abs. 5 GG. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört jedoch nicht das Recht auf Beibehaltung einer einmal verliehenen Amtsbezeichnung bei andauernder Identität des Amtes und des Dienstpostens (ebenso schon BVerwG, Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG II C 210.61 -). Dieses Recht kann in Fällen der vorliegenden Art auch nicht im Hinblick darauf, daß das Beamtenverhältnis hergebrachtermaßen ein Treue- und Fürsorgeverhältnis ist, aus der von dem Kläger behaupteten Tatsache hergeleitet werden, daß die Änderung der bisherigen Amtsbezeichnung "Oberamtsanwalt" durch bloße Streichung des Wortteils "Ober ..." den Eindruck einer "Degradierung" erwecken könnte. Die Streichung des Wortteils "Ober ..." in der Bezeichnung "Oberamtsanwalt" ist hier geeignet, klar zum Ausdruck zu bringen, daß der Kläger nach Funktion und Stellung den "Amtsanwälten" nicht übergeordnet, sondern gleichgestellt ist. Die Änderung entspricht also der bei Ausübung der Ämterhoheit von den öffentlichen Dienstherren beachteten Regel, daß die Amtsbezeichnung mit der Tätigkeit und Stellung des Beamten in der Ämterorganisation im Einklang stehen soll. Gegenüber dem dieser Regel zugrunde liegenden öffentlichen Interesse an der Klarheit der Amtsbezeichnungen beruft sich die Revision zu Unrecht auf die Pflicht des Dienstherrn, alles zu unterlassen, was das Ansehen des betroffenen Beamten - auch im außerdienstlichen Bereich - schmälern könnte. Die Amtsbezeichnung hat nicht den Zweck, dem Amtsinhaber innerhalb der allgemeinen Gesellschaftsordnung ein seinem Amt entsprechendes Ansehen zu verleihen, wenngleich der Beamte befugt ist, die Amtsbezeichnung auch außerdienstlich zu führen; die Amtsbezeichnung dient vielmehr Belangen des öffentlichen Dienstes. Schon deshalb kann der Hinweis auf eine mögliche Schmälerung des allgemeinen gesellschaftlichen Ansehens der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Im dienstlichen Bereich erfährt das Ansehen des Klägers durch die Streichung des Wortteils "Ober ..." keine Schmälerung, weil dort die durch das Landesbesoldungsgesetz vorgenommene Beseitigung der Amtsbezeichnung des "Oberamtsanwalts" - nach schon vorheriger Beseitigung der dieser Bezeichnung entsprechenden Stellung - nicht unbekannt geblieben sein kann.
Auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) rügt die Revision zu Unrecht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, daß auf den der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Gebieten, zu denen auch die hier in Rede stehende Regelung gehört, die Bediensteten des einen Landes den Bediensteten der übrigen Länder im Bundesgebiet rechtlich gleichgestellt werden (ebenso BVerwGE 1, 242[BVerwG 19.11.1954 - BVerwG II C 151.54]; 3, 145 [148] und 11, 263 [268]). Der Hinweis der Revision darauf, daß die Amtsbezeichnung "Oberamtsanwalt" im übrigen Bundesgebiet beibehalten worden sei, kann deshalb keinen Erfolg haben. Der Gleichheitssatz ist auch nicht etwa dadurch verletzt, daß die "Oberamtsanwälte" in der Überleitungsübersicht zu § 26 Abs. 1 LBesG nicht als "künftig wegfallend" bezeichnet worden sind. Als "künftig wegfallend" bezeichnet die Überleitungsübersicht nur die Ämter, die erst künftig wegfallen sollen, die also bei Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes noch vorhanden waren; hierzu gehört das Amt des "Oberamtsanwalts" schon deshalb nicht, weil es schon vor Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes weggefallen war. - Die Frage, ob es nicht zweckmäßiger gewesen wäre, den betroffenen Amtsanwälten das Recht zur Weiterführung der Amtsbezeichnung "Oberamtsanwalt" zu belassen, ist bei der Prüfung, ob der Gleichheitssatz verletzt ist, ohne rechtliche Erheblichkeit. Die Möglichkeit, die Billigkeit und Zweckmäßigkeit einer Vorschrift zu prüfen, bietet der allgemeine Gleichheitssatz nicht (vgl. BVerwGE 3, 145[BVerwG 15.02.1956 - II C 129.54] [149]).
Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel gez. Oppenheimer