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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1966, Az.: BVerwG II C 79.64

Anrechnung des Unterschiedes zwischen dem Unfallruhegehalt und dem Ruhegehalt eines Beamten; Zweck der Mindestversorgung eines Ruhestandsbeamten; Zulässigkeit einer Unterschreitung des Mindestruhegehalts zur Anrechnung von Rententeilen auf das Normalruhegehalt; Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 139 Abs.5 Bundesbeamtengesetz (BBG); Unfallausgleich als Teil der Unterhaltsleistung des Dienstherrn an den Beamten ; Verstoß der Vorschrift des § 139 Abs. 5 BBG gegen den Gleichheitssatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 79.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 22.05.1964 - AZ: 176 VIII 63

Fundstelle

  • ZBR 1966, 322

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 19. Mai 1896 geborene Kläger wurde an 18. Oktober 1949 durch einen Dienstunfall an der rechten Hand und dem linken Unterarm schwer verletzt. Da der Unfall die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers zur Folge hatte, versetzte ihn die Beklagte zum 1. Januar 1952 unter Gewährung von Unfallruhegehalt in den Ruhestand. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhielt der Kläger außerdem einen Unfallausgleich nach § 139 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337) - BBG - in Höhe von 115 DM monatlich.

2

Durch Bescheid vom 23. November 1961 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, der Unterschied zwischen dem Unfallruhegehalt und dem Ruhegehalt, das sich nach allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften ergeben würde, sei gemäß § 139 Abs. 5 BBG anzurechnen, da der Kläger Unfallruhegehalt und daneben Unfallausgleich nach § 139 Abs. 1 BBG erhalte. Das Unfallruhegehalt sei somit ab 1. Oktober 1961 entsprechend zu kürzen.

3

Durch Widerspruch machte der Kläger geltend, eine Anrechnung des Unfallausgleichs könne nur bis zur Höhe des durch § 140 BBG garantierten Mindestunfallruhegehalts erfolgen.

4

Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 14. Mai 1962 zurückgewiesen.

5

Daraufhin hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

den Bescheid vom 23. November 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1962 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Bescheid des Inhalts zu erteilen, daß das Mindestunfallruhegehalt nach § 140 BBG in voller Höhe, d.h. ohne Anrechnung des Unfallausgleichs, ausbezahlt wird.

6

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage durch Urteil vom 30. Juli 1963 abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 22. Mai 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

7

Die Klage sei nicht begründet. Das Berufungsgericht habe bereits - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zur Anrechnung von Rententeilen im Sinne des § 115 Abs. 2 BBG auf das Normalruhegehalt (§ 118 Abs. 1 BBG) - entschieden, daß das Mindestruhegehalt (§ 118 Abs. 1 letzter Halbsatz BBG) unterschritten werden dürfe. Der Zweck der Mindestversorgung bestehe darin, dem Ruhestandsbeamten, dessen standesgemäßer Unterhalt nicht gewährleistet erscheine, ein Existenzminimum zu sichern; dieser der Alimentationspflicht des Staates entsprechende Zweck werde nicht beeinträchtigt, wenn Unterhaltsleistungen aus öffentlicher Hand auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden, sofern das zugesicherte Existenzminimum im Ergebnis gewahrt bleibe. - Der in § 115 Abs. 2 BBG verwendete Begriff "anrechnen" sei in seiner Auswirkung dem Begriff des "Ruhens" im Sinne der §§ 158, 160 BBG gleichzusetzen. Das Ruhen stelle sich nicht als ein Verlust des Anspruchs auf einen Teilbetrag vier Versorgung dar, sondern habe nur zur Folge, daß der Ruhestandsbeamte während der Ruhezeit nicht berechtigt sei, in der Höhe des ruhenden Betrages einen Leistungsanspruch zu erheben. Falle das öffentlich-rechtliche Diensteinkommen des Ruhestandsbeamten (§ 158 BBG) oder sein zweiter Versorgungsbezug (§ 160 BBG) weg, bedürfe es keiner Neufestsetzung des Ruhegehalts durch die Beseitigung des Anlasses der Ruhensregelung werde vielmehr der Versorgungsanspruch automatisch in seiner ursprünglichen Höhe wiederhergestellt. Auch diese Überlegung zeige, daß § 115 Abs. 2 BBG und § 118 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG sich nicht berührten; deshalb dürfe das Mindestruhegehalt durch Anrechnung eines Rententeils auf die Versorgungsbezüge unterschritten werden.

8

Diese in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Anrechnung von Rententeilen gemäß § 115 Abs. 2 BBG auf das normale Ruhegehalt könnten wegen des gleichen Rechtscharakters beider Unterhaltszahlungen (normales Ruhegehalt und Unfallruhegehalt) auf die Anrechnung von Teilen des Unfallausgleichs auf das Unfallruhegehalt mit der Folge angewendet werden, daß das Ergebnis der Anrechnung das Mindestunfallruhegehalt unterschreiten dürfe, wie es im vorliegenden Falle geschehen sei. Hätte bei der Anrechnung eine Sperre im Sinne der Auffassung des Klägers eintreten sollen, hätte der Gesetzgeber dies durch eine Hereinnahme des § 140 Abs. 1 Satz 2 BBG in § 139 Abs. 5 BBG anordnen müssen.

9

Der Kläger hat hiergegen die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils sowie der Bescheide der Beklagten vom 23. November 1961 und vom 15. Mai 1962 die Beklagte zu verpflichten, ihm, dem Kläger, einen Bescheid des Inhalts zu erteilen, daß das Mindestunfallruhegehalt nach § 140 BBG in voller Höhe, d.h. ohne Anrechnung des Unfallausgleichs, ausbezahlt wird,

10

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

11

Die Revision rügt die unrichtige Anwendung materiellen Rechts.

12

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil für rechtlich zutreffend.

14

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben; das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

15

Die hier in Rede stehende Vorschrift des § 139 Abs. 5 BBG (F. 1957), die in der Neufassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801) unverändert geblieben ist, muß der Entscheidung zugrunde gelegt werden, obwohl sie durch Art. I Nr. 12 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) gestrichen worden ist; denn diese Streichung ist nicht rückwirkend vorgenommen worden, sie ist bisher auch noch nicht in Kraft getreten. Das ursprünglich für den 1. Januar 1966 vorgesehene Inkrafttreten der Streichung (Art. XV Abs. 1 a.a.O.) ist durch Art. 13 Nr. 1 lit. e, Nr. 3 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065) auf den 1. Januar 1967 verschoben worden.

16

§ 139 Abs. 5 BBG in der hier maßgeblichen Fassung bestimmt, daß auf das dem Verletzten gewährte Unfallruhegehalt der Unfallausgleich in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Unfallruhegahalt und dem Ruhegehalt, das sich nach den allgemeinen Vorschriften ergeben würde, anzurechnen ist. Der erkennende Senat teilt die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß beim Vollzug dieser Vorschrift das in § 140 Abs. 1 Satz 2 BBG bestimmte Mindestunfallruhegehalt (sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, jedoch nicht weniger als fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1) unterschritten werden darf.

17

Mit Recht hat das Berufungsgericht auf seine Rechtsprechung zur Anrechnung von Teilen der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf die beamtenrechtliche Normalversorgung (§ 118 Abs. 1 BBG) und auf die in dieser Rechtsprechung vertretene Auffassung hingewiesen, die Anrechnung sei auch in den Fällen zulässig, in denen sie zu einer Unterschreitung des in § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG vorgesehenen Mindestruhegehaltes führt. Ebenso hat inzwischen das Bundesverwaltungsgericht zu der in § 115 Abs. 2 BBG und in § 111 Abs. 3 BBG vorgesehenen Anrechnung von Rententeilen auf das Ruhegehalt entschieden, und zwar aus Gründen, denen auch im Rahmen des vorliegenden. Rechtsstreits Bedeutung zukommt (vgl. BVerwGE 21, 135 ff. und 21, 233 ff.).

18

Mehr noch als Wortlaut und Entstehungsgeschichte der der eben angeführten Rechtsprechung zugrunde liegenden Vorschriften rechtfertigen Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 139 Abs. 5 BBG die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung. Schon zu § 115 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 BBG hat der erkennende Senat a.a.O. seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß der Bundesgesetzgeber, wenn er bei Gewährung des Mindestruhegehalts die Anwendung der Anrechnungsregelungen hätte ausschließen wollen, dies klar zum Ausdruck gebracht hätte. Hierzu bestand bei Erlaß des § 139 Abs. 5 BBG in der hier einschlägigen Fassung noch ein besonderer Anlaß. § 139 Abs. 2 BBG bestimmte nämlich in seiner ursprünglichen, hier nicht anzuwendenden Fassung vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - auf die der Oberbundesanwalt mit Recht hingewiesen hat - das Ruhen des Unfallausgleichs, nicht also dessen Anrechnung auf das Unfallruhegehalt, in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Unfallruhegehalt und dem Ruhegehalt, das sich nach den allgemeinen Vorschriften ergeben würde. Diese Vorschrift ist in § 139 Abs. 1 Nr. 34 Buchst. b des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) nur deshalb durch die hier maßgebliche Fassung ersetzt worden, um zugunsten des betroffenen Personenkreises die Steuerfreiheit des Unfallausgleichs sicherzustellen; denn diese Steuerfreiheit entfiel bis zur Neufassung des § 139 Abs. 5 BBG, soweit der Unfallausgleich ruhte (vgl. Schriftl. Bericht des Bundestagsausschusses für Beamtenrecht vom 20. Februar 1957 - BT-Drucksache 3043 S. 14 zu § 139 Nr. 17 b; Plog-Wiedow, Kommentar zum BBG, Rdn. 21 zu § 139). Der ursprüngliche Wortlaut des § 139 Abs. 5 BBG und die der Neufassung zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien drängen somit die Annahme auf, daß sich nach dem Willen des Bundesgesetzgebers ändern Gesamtergebnis der Leistungen, die in §§ 139, 140 BBG vorgesehen sind, durch die Neufassung des § 139 Abs. 5 BBG nichts ändern sollte. Gerade deshalb hätte der Bundesgesetzgeber ausdrücklich bestimmen müssen, daß die Anrechnung des Unfallausgleichs auf das Unfallruhegehalt nach Maßgabe der Neufassung des § 139 Abs. 5 BBG nicht zu einer Unterschreitung des in § 140 Abs. 1 Satz 2 BBG bestimmten Mindestunfallruhegehalts führen dürfe, wenn sein Wille - wie die Revision geltend macht - wirklich auch darauf und nicht nur auf die Sicherstellung der Steuerfreiheit des Unfallausgleichs gerichtet war. Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Bestimmung bestätigt somit die Richtigkeit der Überzeugung, daß der im Wortlaut des § 139 Abs. 5 BBG objektivierte Wille des Gesetzgebers dessen wahren Willen entspricht.

19

Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, der Zweck des durch § 139 BBG in das Beamtenrecht eingeführten Unfallausgleichs dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist zwar richtig, daß durch die Einführung des Unfallausgleichs in das Beamtenrecht die hauptsächlich im Bereich der Bundesbahn aufgetretenen Unterschiede in der Rechtsstellung der von einem Unfall betroffenen Bediensteten ausgeglichen werden sollten. Der Ausgleich erschien dem Bundesgesetzgeber in erster Linie deswegen geboten, weil die von einem Dienstunfall betroffenen und weiterhin dienstfähigen Beamten lediglich ihre Dienstbezüge erhielten, während den weiterhin arbeitsverwendungsfähigen unfallgeschädigten Arbeitern neben ihrem Arbeitseinkommen eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zufloß. Der Bundesgesetzgeber will also durch § 139 BBG verhindern, daß die von einem Dienstunfall betroffenen Beamten schlechter gestellt sind als die durch Arbeitsunfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung verletzten Arbeiter. Außerdem sollen durch die Gewährung des Unfallausgleichs die Beamten, die während der Dauer des Beamtenverhältnisses einen Dienstunfall erlitten haben, mit denjenigen Beamten gleichgestellt werden, die vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis einen Arbeitsunfall erlitten hatten und infolgedessen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen (ebenso schon BVerwGE 15, 51 ff.). Diese der Einführung des Unfallausgleichs in das Beamtenrecht zugrunde liegenden Absichten nötigen jedoch keineswegs zu der Annahme, es sei unzulässig, einem durch einen Dienstunfall verletzten Beamten nach dessen Versetzung in den Ruhestand den Unfallausgleich derart auf das Unfallruhegehalt anzurechnen, daß das Mindestunfallruhegehalt unterschritten wird. Denn die Anrechnung des Unfallausgleichs auf das Unfallruhegehalt läßt den Unfallausgleich selbst - den die Revision als ein "Äquivalent" für die den Arbeitern des öffentlichen Dienstes gewährte Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezeichnet - nach Grund und Höhe unangetastet; sie bewirkt nur, daß das Unfallruhegehalt nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt.

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Auch der Zweck der Vorschrift über das Mindestunfallruhegehalt (§ 140 Abs. 1 Satz 2 BBG) schließt eine Anrechnung des Unfallausgleichs, der zur Unterschreitung des Mindestunfallruhegehalts führt, nicht zwangsläufig aus. Das Unfallruhegehalt ist ein Ruhegehalt wie jedes andere auch (Plog-Wiedow a.a.O., Rdn. 1 zu § 140 unter Hinweis auf RGZ 85, 192 und 86, 375); es unterliegt daher den allgemeinen Regeln, die für das Ruhegehalt bestehen (vgl. § 134 Abs. 3 BBG). Deshalb kann gegenüber den von der Revision aus dem Zweck des Mindestunfallruhegehalts und dessen angeblicher "Untastbarkeit" hergeleiteten Bedenken gegen die Unterschreitung des Mindestunfallruhegehalts auf die Rechtsprechung des Senats zu § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG (BVerwGE 21, 135 [137] und 21, 233 [234]) hingewiesen werden. Dort hat der Senat ausgeführt, das Mindestruhegehalt solle dem Beamten und dessen Angehörigen das Existenzminimum sichern, und dieser - der Alimentationspflicht des Dienstherrn entsprechende - Gesetzeszweck fordere nicht, daß die Mindestbezüge dem Beamten auch dann ungekürzt gezahlt werden, wenn dieser von der öffentlichen Hand weitere Bezüge erhält, die ebenfalls seinem Unterhalt dienen sollen, und wenn ihm dadurch insgesamt mehr zufließt als der Betrag, der dem Mindestruhegehalt entspricht.

21

Daß auch der Unfallausgleich im Sinne des § 139 BBG im wesentlichen ein Teil der Unterhaltsleistung des Dienstherrn an den Beamten ist, hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwGE 16, 235 [BVerwG 22.07.1963 - VI C 104/61] [237]). Zwischen den beiden in Rede stehenden Teilen der Unterhaltsleistung (Unfallausgleich und Unfallruhegehalt) besteht allerdings ein Unterschied: Der Unfallausgleich stellt einen Ersatz echter Mehraufwendungen einschließlich immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten dar, die durch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten eingetreten sind (so BVerwGE 15, 51 [53] und 16, 235 [236]), während der Unterschied zwischen dem Unfallruhegehalt und dem Ruhegehalt, das sich nach den allgemeinen Vorschriften ergibt, den Beamten für den als Folge des Dienstunfalls eingetretenen Wegfall seiner Berufsaussichten (Exspektanzen) entschädigen soll. Dieser Unterschied reicht jedoch angesichts der eine Ausnahme nicht zulassenden Regelung des § 139 Abs. 5 BBG (Fassungen 1957 und 1961) und angesichts der eingangs dargelegten Entstehungsgeschichte dieser Regelung nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, der Bundesgesetzgeber habe die Anrechnung des Unfallausgleichs ausschließen wollen, soweit die Anrechnung zu einer Unterschreitung des Mindestunfallruhegehalts führt, dies um so weniger, als die Einführung des Unfallausgleichs trotz dessen Anrechenbarkeit auf das (Mindest-)Unfallruhegehalt im Gesamtergebnis zu keiner Verschlechterung der dem unfallgeschädigten Beamten bisher zustehenden Leistungen geführt hat. Auch der der Einführung des Unfallausgleichs zugrunde liegende Ausgleichszweck steht der Anrechnung nicht entgegen, weil die Arbeiter des öffentlichen Dienstes keine dem Unfallruhegehalt entsprechende Leistung neben der Unfallrente erhalten, deren Äquivalent für die Beamten der Unfallausgleich darstellt.

22

Da die Leistungen, die den Beamten in Anknüpfung an die Folgen eines Dienstunfalls gewährt werden, sich seit Einführung des Unfallausgleichs in das Beamtenrecht im Gesamtergebnis trotz Anrechenbarkeit des Unfallausgleichs auf das Unfallruhegehalt nicht verschlechtert haben, liegt auf der Hand, daß die Revision sich zu Unrecht darauf beruft, die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht und das Verbot des venire contra factum proprium seien verletzt. Eine Schlechterstellung des Beamten tritt bei gebotener Berücksichtigung aller an den Dienstunfall geknüpften Leistungen entgegen dem Revisionsvorbringen auch im Fall der Unterschreitung des Mindestunfallruhepehalts infolge Anrechnung des Unfallausgleichs nicht ein; insgesamt erhält der Beamte immer mindestens Leistungen in Höhe des Mindestunfallruhegehalts, im vorliegenden Falle sogar erheblich mehr.

23

Die Vorschrift des § 139 Abs. 5 BBG verstößt schließlich auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Zu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, daß das bayerische Landesrecht eine dem § 139 Abs. 5 BBG entsprechende Vorschrift nicht enthalte. Aus dem im Bundesgebiet herrschenden föderalistischen Prinzip folgt, daß die vom Bundesgesetzgeber und von den Landesgesetzgebern erlassenen gesetzlichen Regelungen nicht schon wegen ihrer Unterschiedlichkeit gegen den Gleichheitssatz verstoßen können (Hamann, Grundgesetz, 2. Auflage, Art. 3 Anm. B 4 c aa). In bezug auf die Gesetzgeber der Länder hat schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 10, 354 [371]) ausgeführt: "Der Gesetzgeber ist nur verpflichtet, in seinem Herrschaftsbereich den Gleichheitssatz zu wahren. Soweit er ein sonst einwandfreies Gesetz erlassen hat, hängt dessen Zulässigkeit nicht davon ab, daß andere Landesgesetzgeber eine gleichartige Regelung nicht getroffen haben." Damit im Einklang hat auch schon der erkennende Senat wiederholt ausgeführt, Art. 3 Abs. 1 GG gebiete nicht, daß auf den der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Gebieten die Bediensteten des einen Landes den Bediensteten der übrigen Länder im Bundesgebiet rechtlich gleichgestellt werden (Urteil vom 7. November 1963 - BVerwG II C 53.61 - unter Hinweis auf BVerwGE 1, 242;  3, 145[148] und 11, 263 [268]). Dies gilt auch für das Verhältnis der von dem Bundesgesetzgeber erlassenen Gesetze zu den von den Landesgesetzgebern erlassenen Gesetzen.

24

Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer