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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.03.2004, Az.: BVerwG 1 WB 21.03

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Vorliegen einer Perspektive für eine Verwendung auf Dienstposten der Bewertungshöhe A 16 ; Anspruch auf Versetzung auf einen höher bewerteten Dienstposten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.03.2004
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 21.03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 36291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Kapitän zur See Bruns und Flottillenarzt Dr. Vogelpohl als ehrenamtliche Richter
am 4. März 2004
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1947 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2005 enden wird. Er wurde am 19. Oktober 1992 zum Fregattenkapitän ernannt und mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 15 eingewiesen. Vom 12. Juli 1999 bis zum 30. September 2000 war er als Kommandeur (Kdr) des Marinefernmeldeabschnitts (MFmAbschn) 2 in W. eingesetzt. Seit dem 1. Oktober 2000 wird er auf einem nach BesGr A 15 bewerteten Dienstposten als Referent im Bundesministerium der Verteidigung - Führungsstab der Marine (Fü M) - verwendet.

2

Das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) teilte dem Antragsteller in einem Personalgespräch am 15. Februar 2001 mit, dass er auf der Grundlage der Personalhauptbesprechung (PHB) des Jahres 2000 der Laufbahnperspektive A 15 zugeordnet worden sei. Eine darüber hinausgehende Fördermöglichkeit sei derzeit planbar nicht vorhanden. Auf der Basis der gegenwärtigen Organisationsgrundlagen sei beabsichtigt, ihn bis zu seiner Zurruhesetzung auf seinem derzeitigen Dienstposten zu belassen.

3

Mit Schreiben vom 19. August 2002 beantragte der Antragsteller seine Versetzung auf einen nach BesGr A 16 bewerteten Dienstposten und seine ruhegehaltfähige Einweisung in eine entsprechende Planstelle. Zur Begründung führte er aus, das PersABw habe - zuletzt mit der angeordneten Verwendung als Kdr MFmAbschn 2 - einen gezielten Aufbau für seine Endverwendung auf einem nach BesGr A 16 dotierten Dienstposten schaffen wollen. Die Kommandeurverwendung stelle sich aus seiner Sicht als "Verwendungsbaustein" in diese Richtung dar. Denn für seine Stehzeit in W. habe man eine Ausnahme erwirkt, um die Bewertung des Kommandeurdienstpostens entgegen der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) auf der Ebene der BesGr A 15 zu belassen. Hätte die Förderungsabsicht bis zur Ebene der BesGr A 16 nicht bestanden, wäre "die Schleife im Fern meldeabschnitt" nicht erforderlich gewesen. Persönliche und finanzielle Belastungen Infolge der Verwendung in W. wären ihm erspart geblieben. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, dass er aus Bedarfsgründen für die Kommandeurverwendung der einzig verfügbare Offizier gewesen sein solle. Denn nach nur 15 Monaten Stehzeit habe man ihn erneut als einzig verfügbaren Kandidaten für seinen gegenwärtigen Dienstposten betrachtet.

4

Den Versetzungsantrag lehnte das PersABw mit Bescheid vom 2. Oktober 2002 mit der Begründung ab, dass der Antragsteller in der aktuellen PHB vom Mai 2002 - wie bereits in den vorangegangen Konferenzen - der Laufbahnperspektive A 15 zugeordnet worden sei. Eine Perspektive für seine Verwendung auf Dienstposten der Bewertungshöhe A 16 habe erneut nicht festgestellt werden können. Aus einer bestimmten Verwendung - hier seiner Kommandeurverwendung - könne ein Anspruch auf Versetzung auf einen höher bewerteten Dienstposten nicht abgeleitet werden.

5

Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 16. Oktober 2002 hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 24. Februar 2003 zurückgewiesen.

6

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. März 2003 hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2003 dem Senat vorgelegt.

7

Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:

8

Der BMVg habe seine Beschwerde zurückgewiesen, weil er sich nicht für einen konkreten nach BesGr A 16 bewerteten Dienstposten beworben habe. Damit verkenne der BMVg, dass sein ursprünglicher Antrag nicht im Sinne einer Konkurrentenklage zu verstehen gewesen sei. Er habe vielmehr seine Versetzung von Bonn nach Sengwarden als Kdr eines Femmeldeabschnittes für 15 Monate gerügt, die ihn (bei aller Zufriedenheit mit dem Dienstposten) persönlich privat und finanziell belastet habe. Da die Personalabteilung ihm den "Kommandeurbaustein" habe zuteil werden lassen und außerdem den Aufwand betrieben habe, diesen Dienstposten entgegen der STAN nur für die Dauer seiner Verwendung auf der Bewertungshöhe A 15 zu belassen, habe man bei ihm Erwartungen geweckt, er sei für eine Förderung nach BesGr A 16 vorgesehen. Diese Erwartung habe ihn zu dem Versetzungsantrag veranlasst. Die vom BMVg vorgebrachten Bedarfsgründe, die seine Versetzungen notwendig gemacht hätten, stellten sich als unzutreffend dar. Das Verhalten der Personalabteilung sei zumindest treuwidrig. Es verstoße gegen die allgemeinen Grundsätze der Richtlinien zur Versetzung, zur Kommandierung und zum Dienstpostenwechsel von Soldaten, wenn sich die Personalabteilung auf "zwingende" dienstliche Gründe berufe, die jedoch nicht nachvollziehbar seien und eine Personalplanung vermissen ließen.

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Die Beschwerde vom 16. Oktober 2002 sei unzulässig gewesen, weil der Antragsteller mit seinem Antrag keinen konkreten Dienstposten benannt habe, auf den sich sein Versetzungswunsch konzentriere. Damit fehle seinem Versetzungsantrag die erforderliche Bestimmtheit. Im Übrigen habe das PersABw ihm keine bindende Zusage erteilt, ihn auf einen nach BesGr A 16 bewerteten Dienstposten zu versetzen. Der ursprünglich nach BesGr A 15 bewertete Kommandeur-Dienstposten sei vor der Versetzung des Antragstellers infolge einer Änderung der STAN auf A 14/A 13 herabgestuft worden; für seine Besetzung ab Juli 1999 habe jedoch kein qualifizierter Truppenoffizier der Verwendungsebene A 14/A 13 zur Verfügung gestanden. Deshalb habe man mit seinem Einverständnis auf den Antragsteller zurückgegriffen. Seine Versetzung nach W. sei ausschließlich wegen damals fehlender personeller Alternativen notwendig gewesen. Darüber hinausgehende Hoffnungen oder Erwartungen, auf Dienstposten der Ebene BesGr A 16 gefördert zu werden, habe das PersABw ausdrücklich nicht geweckt.

11

Soweit sich der Antragsteller nachträglich gegen seine Versetzung auf den Dienstposten des Kdr MFmAbschn 2 wende, sei dieses Rechtsschutzbegehren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen und deshalb unzulässig. Auf seinen derzeitigen Dienstposten im Bundesministerium der Verteidigung - Fü M III 5 - sei der Antragsteller am 1. Oktober 2000 versetzt worden, weil ein Stabsoffizier aus diesem Referat kurzfristig als Nachfolger für einen freigewordenen Dienstposten im Flottenkommando habe wegversetzt werden müssen.

12

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 212/03 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

13

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

14

Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 16. Oktober 2002 unter Bezugnahme auf seinen Versetzungsantrag vom 19. August 2002 das Ziel der Versetzung auf einen nach BesGr A 16 bewerteten Dienstposten anstrebt. Denn der Antragsteller hat dieses Rechtsschutzbegehren nicht ausreichend konkretisiert. Seinem Antrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Die gerichtliche Kontrolle, ob der BMVg oder das PersABw bei der Ablehnung der Versetzung auf einen Dienstposten rechtmäßig gehandelt hat, ist nur möglich, wenn der Soldat, der die Ablehnungsentscheidung beanstandet, den angestrebten Dienstposten im Einzelnen bezeichnet. Nur dann kann das Wehrdienstgericht die Rechtmäßigkeit der Verwendungsentscheidung, insbesondere das konkrete dienstliche Bedürfnis oder die dienstlichen Belange, überprüfen und sodann eine inhaltlich abgegrenzte und vollstreckbare gerichtliche Entscheidung treffen. Das Erfordernis einer derart inhaltlich abgegrenzten wehrdienstgerichtlichen Entscheidung und der dafür notwendigen konkreten Benennung des angestrebten Dienstpostens hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - <NZWehrr 1993, 242>, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 55, 56.95 - <DokBer B 1996, 135>, vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 16.02 - m.w.N., vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 27.03 - und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 42.03 -). Dabei verkennt der Senat nicht, dass es im Einzelfall schwierig sein kann, bestimmte Dienstposten für angestrebte Verwendungen in Erfahrung zu bringen und sodann zu benennen. Diese Klärung muss ein Antragsteller jedoch im Zusammenhang mit einem Versetzungsantrag - gegebenenfalls im Rahmen eines Personalgesprächs - herbeiführen. Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass ein Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren konkrete Dienstposten bezeichnen muss, für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er sich selbst zumindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen Anspruch auf eine entsprechende höherwertige Verwendung geltend machen zu können (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 64.96 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 14> m.w.N., vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 16.02 - m.w.N. und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 42.03 -). Der Antragsteller hat in seinem Versetzungsantrag vom 19. August 2002, in seiner Beschwerde vom 16. Oktober 2002 sowie schließlich im Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur seine "Versetzung auf einen nach A 16 dotierten Dienstposten" beantragt, ohne diesen in irgendeiner Weise näher zu bezeichnen. Damit fehlt seinem Vorbringen die notwendige konkrete Benennung eines bestimmten angestrebten Dienstpostens.

15

Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus im Nachhinein gegen seine Versetzung auf den Dienstposten des Kdr MFmAbschn 2 in W. wendet, ist der Antrag gleichermaßen unzulässig. Denn die dieser Verwendung zugrunde liegende Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 0366 des PersABw vom 30. April 1999 hat der Antragsteller bestandskräftig werden lassen. Mit einer möglichen Verwendung als Kdr eines Fernmeldeabschnitts hatte er sich im Übrigen im Personalgespräch vom 10. September 1997 einverstanden erklärt.

16

Eine förmliche und verbindliche Zusicherung, ihn auf einen nach BesGr A 16 bewerteten Dienstposten zu versetzen, ist dem Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen wie auch nach dem Akteninhalt seitens des PersABw nicht erteilt worden. Der von ihm geltend gemachte Vertrauensschutz im Hinblick auf eine entsprechende Vorverwendung als Kdr verhilft seinem Antragsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg.

17

Die zeitweise Wahrnehmung der Aufgaben eines höher bewerteten Dienstpostens begründet keinen Anspruch darauf, für einen solchen höherwertigen Dienstposten tatsächlich auch ausgewählt und auf ihm verwendet zu werden (stRspr.: Beschlüsse vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 64.96 - <a.a.O.> m.w.N., vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 - <DokBer 2004, 67>, vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 27.03 - und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 42.03 -). Dies gilt auch dann, wenn der Verwendungsaufbau eines Soldaten nahe legt, dass die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens und seine mögliche Beförderung nicht ausgeschlossen sind. Denn der "Aufbau" eines Soldaten für einen bestimmten Dienstposten im Rahmen langfristiger Verwendungsplanung führt ebenfalls nicht zu einer Ermessenbindung der personalbearbeitenden Stellen bei der Frage, welchen Soldaten sie für bestimmte höherwertige Dienstposten auswählt (Beschlüsse vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189.72, 1 WB 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [27]> und vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 64.96 - <a.a.O.>).

18

Dass der Antragsteller ausweislich seiner planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1999 nach der Auffassung seines nächsten Vorgesetzten "auch für höherwertige Verwendung in seinem Fachgebiet auf A 16-Ebene" betrachtet werden solle, kann ebenfalls einen Anspruch auf eine derartige Verwendung nicht begründen. Verwendungsvorschläge oder -empfehlungen dieser Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats wichtige Entscheidungshilfen, begründen jedoch keine Ermessensbindung der personalbearbeitenden Stellen (Beschlüsse vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189.72, 227.72 - <a.a.O.>, vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 64.96 - <a.a.O. [28]> und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 42.03 -).

19

Soweit der Antragsteller schließlich die Art und Weise der Personalführung durch das PersABw beanstandet, bleibt sein Antragsbegehren ebenfalls erfolglos. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Personalführung als solche nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein kann und dass ein Soldat keinen Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten militärischer Vorgesetzter hat (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90-, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98-, vom 27. Januar 2000 -BVerwG 1 WB 73.99 - und - BVerwG 1 WB 74.99 - m.w.N. und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 11.03 -).

20

Der Antragsteller ist nicht mit Verfahrenskosten zu belasten, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht als gegeben erachtet.

Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Bruns
Dr. Vogelpohl