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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.2004, Az.: BVerwG 1 WB 42.03

Unzulässigkeit eines Anfechtungsantrags und Verpflichtungsantrags mit dem Ziel der Versetzung eines Soldaten auf einen Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 15 bei nicht ausreichender Konkretisierung des Begehrens durch den Antragsteller; Verbindliche Zusage auf einen höheren Dienstposten durch zeitweise Wahrnehmung der Aufgaben eines höher bewerteten Dienstpostens; Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte für das Statusverhältnis eines Soldaten betreffende Rechtsstreitigkeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.2004
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 42.03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 35928
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Brigadegeneral Keerl und Oberstleutnant i.G. Duschner
als ehrenamtliche Richter am 22. Januar 2004
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1946 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2004 enden wird. Zum Oberstleutnant (OTL) wurde er am 24. April 1991 ernannt und mit Wirkung vom 1. April 1991 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 14 eingewiesen. Vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. August 1997 wurde er im Stab Logistikbrigade (LogBrig) ... in L... auf einem nach BesGr A 13/A 14 bewerteten Dienstposten als Nachschubstabsoffizier verwendet. Hier war er mit Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung - P III 7 - ab dem 1. Oktober 1994 mit der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit des G 3-Operationsstabsoffiziers (G 3-OpStOffz) beauftragt. Vom 1. September 1997 bis zum 31. Dezember 2000 wurde der Antragsteller - jeweils auf nach BesGr A 14/A 13 bewerteten Dienstposten - als Logistikstabsoffizier (LogStOffz) beim Deutschen Anteil Headquarters (HQ) AFCENT, beim Dienstältesten Deutschen Offizier/Deutscher Anteil (DDO/DtA) HQ AFCENT und beim DDO/DtA RHQ AFNORTH verwendet. Vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 war er auf einem nach BesGr A 14/A 13 bewerteten Dienstposten als LogStOffz im Stab LogBrig ... eingesetzt. Seit dem 1. Januar 2004 wird er wegen Wegfalls des letztgenannten Dienstpostens unter Inanspruchnahme einer Planstelle des z.b.V.-Etats beim Mittleren Transporthubschrauberregiment ... in R... ... verwendet; die voraussichtliche Verwendungsdauer ist bis zu seinem Dienstzeitende festgesetzt.

2

Mit Schreiben vom 25. Februar 2003 bat der Antragsteller das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) um Mitteilung der Anzahl der von ihm erworbenen Stehzeitpunkte für die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten (sog. HDP-Punkte) in der LogBrig ... in der Zeit von Oktober 1994 bis Juli 1997. Das PersABw stellte mit Schreiben vom 10. März 2003 fest, dass der Antragsteller in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. April 1995 mit der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit des G 3-OpStOffz der LogBrig ... betraut gewesen sei und hierfür insgesamt 3,5 HDP-Punkte erhalten habe.

3

Unter dem 24. März 2003 bat der Antragsteller um Neuberechnung seiner "A 15-Stehzeitpunkte" und trug vor, dass er die höherwertigen Aufgaben des G 3-OpStOffz tatsächlich vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. August 1997 wahrgenommen habe, ohne dass dies dem Bundesministerium der Verteidigung von der LogBrig 1 gemeldet worden sei. Der Nachweis für den längeren Wahrnehmungszeitraum ergebe sich aus seiner planmäßigen Beurteilung vom 18. Juli 1997. Nach seiner Berechnung müsse er insgesamt 17 HDP-Punkte erhalten. Der die Neuberechnung ablehnende Bescheid des PersABw vom 31. März 2003 ist Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens des Antragstellers.

4

Mit weiterem Schreiben vom 24. März 2003 beantragte er daneben beim PersABw seine Versetzung "auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15, mit gleichzeitiger Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15". Diesen Antrag lehnte das PersABw mit Bescheid vom 28. März 2003 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 15. April 2003 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 30. Juni 2003 zurück.

5

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15. Juli 2003 hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2003 dem Senat vorgelegt.

6

Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:

7

Er sei bisher - auch schon vor seiner Antragstellung am 24. März 2003 - bei der Besetzung von Dienstposten der BesGr A 15 rechtswidrig übergangen worden. Die im "Katalog der Bedarfsträgerforderungen für Personelle Auswahlkonferenzen im Heer" des BMVg vom 30. Juli 1999 bezüglich A 15-Verwendungen aufgestellten Anforderungen erfülle er in vollem Umfang. Insoweit verweise er auf seine bisherigen Verwendungen im nationalen und insbesondere im internationalen Bereich, die von ihm absolvierten zahlreichen internationalen Lehrgänge, seine umfangreichen Kenntnisse in Fremdsprachen sowie die Verwendungsvorschläge für die Ebene der BesGr A 15. Die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des G 3-OpStOffz bei der LogBrig 1 habe nicht nur die Zuerkennung von HDP-Punkten bewirkt, sondern auch einen eindeutigen A 15-Verwendungsvorschlag in seiner planmäßigen Beurteilung vom 2. August 1995. Auch während seiner internationalen Verwendungen sei er auf Dienstposten im Generalstabsdienst dienst eingesetzt gewesen, obwohl sich dies aus den Tätigkeitsbeschreibungen nicht offiziell ergebe. Ihm seien Offiziere bekannt, die auf Dienstposten der BesGr A 15 versetzt worden seien, obwohl sie die im "Katalog der Bedarfsträgerforderungen" aufgestellten Kriterien nicht erfüllten. Es handele sich um OTL W..., OTL a.D. K... und OTL H.... Andere Offiziere, die wie er im Rahmen einer vorübergehenden höherwertigen Verwendung bereits HDP-Punkte gesammelt hätten und insbesondere über eine Auslandsverwendung verfügten, seien anschließend auf Dienstposten der BesGr A 15 versetzt worden.

8

Er beantragt,

den Bescheid des PersABw vom 28. März 2003 und den Beschwerdebescheid des BMVg - PSZ I 7 - vom 30. Juni 2003 aufzuheben und den BMVG zu verpflichten, ihn auf einen nach BesGr A 15 bewerteten Dienstposten zu versetzen und ihn in eine Planstelle der BesGr A 15 einzuweisen.

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, soweit der Antragsteller eine allgemeine Überprüfung der für ihn in Frage kommenden Dienstposten der BesGr A 15 ab Mitte 1999 - seit der Herausgabe des "Katalogs der Bedarfsträgerforderungen" verlange. Ein derart unbestimmtes, nicht näher konkretisiertes Begehren könne nicht zum Gegenstand einer wehrdienstgerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Der Antrag sei auch insoweit unzulässig, als der Antragsteller aus seiner Kenntnisnahme von dem "Katalog der Bedarfsträgerforderungen" nunmehr die Möglichkeit herleite, sich selbst mit anderen Offizieren unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils für Verwendungen der Ebene BesGr A 15 zu vergleichen. Der von ihm benannte und mit Ablauf des 30. September 2000 zur Ruhe gesetzte OTL a.D. K... sei bereits zum 1. April 1994 auf einen A 15-Dienstposten versetzt und mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden. OTL W... werde seit dem 1. September 2002 auf einem A 15-Dienstposten verwendet. OTL H... sei entgegen der Darstellung des Antragstellers noch auf längere Sicht auf einem nach BesGr A 14/A 13 bewerteten Dienstposten eingesetzt und scheide auch deshalb aus einem Vergleich mit dem Antragsteller aus, weil er einer anderen Ausbildungs- und Verwendungsreihe angehöre. Soweit der Antragsteller angenommen habe, bei der Entscheidung über die Besetzung der von diesen Offizieren wahrgenommenen Dienstposten in der Vergangenheit zu Unrecht übergangen worden zu sein, hätte es an ihm gelegen, seine Rechte innerhalb der gesetzlichen Frist des § 6 Abs. 1 WBO geltend zu machen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Soweit sich der Antrag sinngemäß auch auf Besetzungsentscheidungen für die Ebene der BesGr A 15 nach dem 24. März 2003 beziehe, sei er unbegründet. Zum 1. November 2003 sei ein weiterer Offizier auf einen nach BesGr A 15 bewerteten Dienstposten versetzt worden, der in den vergangenen Jahren kontinuierlich bessere Leistungen erbracht habe als der Antragsteller. Dieser könne sich demgegenüber nicht auf seine dienstlich gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen aus seinen bisherigen Verwendungen im nationalen und internationalen Bereich sowie auf seine internationalen Lehrgänge und seine umfangreichen Fremdsprachenkenntnisse mit der Folge berufen, dass ein nach BesGr A 15 bewerteter Dienstposten nur mit ihm bestmöglich besetzt werde. Ausweislich des "Katalogs der Bedarfsträgerforderungen" handele es sich bei den vom Antragsteller vorgetragenen Kenntnissen und Erfahrungen nicht um notwendige Kriterien für eine erfolgreiche A 15-Auswahl, sondern allenfalls um ergänzende Aspekte, die bei "ansonsten gleichwertigen" Stabsoffizieren den Ausschlag bzw. den Vorzug geben könnten. Unabhängig davon verfüge der Antragsteller nur mehr über eine geringe Restdienstzeit, die bereits im Zeitpunkt seiner Antragstellung nur noch ein Jahr und drei Monate betragen habe. Nach Nr. 113 Abs. 1 ZDv 20/7 i.V.m. dem Erlass des BMVg - PSZ I 1 - Az: 16-32-00/4 - vom 25. April 2002 seien Verwendungsentscheidungen mit daraus folgender Beförderung/Einweisung grundsätzlich nur zulässig, wenn die weitere Verwendung in der Bundeswehr für mindestens drei Jahre vorgesehen sei.

11

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 577/03 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

13

Der Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag mit dem Ziel der Versetzung auf einen nach BesGr A 15 bewerteten Dienstposten ist unzulässig, weil der Antragsteller sein Begehren nicht ausreichend konkretisiert hat. Seinem Antrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Die gerichtliche Kontrolle, ob der BMVg bei der Ablehnung der Versetzung auf einen Dienstposten oder bei der Auswahlentscheidung für einen Dienstposten rechtmäßig gehandelt hat, ist nur möglich, wenn der Soldat, der sich bei dieser Entscheidung übergangen fühlt, den Dienstposten im Einzelnen bezeichnet. Nur dann kann das Wehrdienstgericht das konkrete dienstliche Bedürfnis oder - im Verhältnis zu dem ausgewählten Soldaten - die Rechtmäßigkeit einer konkreten Auswahlentscheidung überprüfen und sodann eine inhaltlich abgegrenzte und vollstreckbare gerichtliche Entscheidung treffen. Das Erfordernis einer derart inhaltlich abgegrenzten wehrdienstgerichtlichen Entscheidung hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - <NZWehrr 1993, 242>, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 55, 56.95 - <DokBer B 1996, 135>, vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 16.02 - m.w.N. und vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 27.03 -). Der Antragsteller muss deshalb - spätestens im Beschwerdeverfahren - konkrete Dienstposten bezeichnen, für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er sich selbst zumindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen Anspruch auf eine entsprechende höherwertige Verwendung geltend machen zu können (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 64.96 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 14> m.w.N., vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 16.02 - m.w.N. und vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 27.03 -). Der Antragsteller hat sowohl in seinem Schreiben vom 24. März 2003 als auch in seiner Beschwerde vom 15. April 2003 generell seine "sofortige Versetzung auf einen A 15-Dienstposten mit gleichzeitiger Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15" beantragt, ohne diesen in irgendeiner Weise näher zu bezeichnen. Damit fehlt seinem Vorbringen die notwendige konkrete Benennung eines bestimmten angestrebten Dienstpostens.

14

Soweit er erstmals im Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. Juli 2003 auf drei namentlich benannte Offiziere verweist, die auf nach BesGr A 15 bewertete Dienstposten versetzt worden seien, führt dies nicht zur Zulässigkeit des Verpflichtungsantrages. Denn der Antragsteller hat weiterhin darauf verzichtet, einen konkreten Dienstposten zu benennen, auf den sich sein Verpflichtungsbegehren konzentriert. Für einen insoweit hinreichend bestimmten Verpflichtungsantrag ist erforderlich, dass der Antragsteller nicht - im Sinne einer isolierten Anfechtung - nur abstrakt ein Übergehen bei Dienstpostenbesetzungen rügt, sondern im Einzelnen bezeichnet und darlegt, für welchen bestimmten Dienstposten er seine persönliche Befähigung und Eignung als gegeben und insoweit eine Verpflichtung des BMVg sieht, ihn auf diesen Dienstposten zu versetzen. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. Juli 2003 und vom 12. Dezember 2003 hat er sich indessen auf den unveränderten Antrag beschränkt, ihn auf "einen A 15-Dienstposten (zu) versetzen".

15

Selbst wenn der Antragsteller konkret dargelegt hätte, seine Versetzung auf die ab 1. April 1994 von OTL K... und seit 1. September 2002 von OTL W... innegehabten Dienstposten der BesGr A 15 anzustreben, wäre sein Rechtsschutzantrag unzulässig. Aus der Versetzung dieser Offiziere, die vor ihrer A 15-Verwendung als Nachschubstabsoffizier beim Gerätehauptdepot R... (OTL K...) bzw. als LogStOffz im Stab der LogBrig ... in L... (OTL W... ...) eingesetzt waren, konnte der Antragsteller seine eigene Nichtberücksichtigung für die A 15-Dienstposten entnehmen und hätte dies - als unterbliebene truppendienstliche Maßnahme - innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 WBO mit der Beschwerde rügen können. Das ist indessen nicht geschehen. Die ihm nach eigener Darstellung erst im Jahr 2003 bekannt gewordenen Anforderungen für Verwendungen auf A 15-Dienstposten im "Katalog der Bedarfsträgerforderungen" eröffneten keinen neuen Beschwerdeanlass. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellen nachträglich erlangte Kenntnisse von rechtlichen oder tatsächlichen Umständen, die geeignet gewesen wären, die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu erleichtern, keinen neuen eigenständigen Beschwerdeanlass im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO dar (vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 11.03 - m.w.N.).

16

Eine förmliche und verbindliche Zusicherung, ihn auf einen nach der angestrebten Besoldungsgruppe bewerteten Dienstposten zu versetzen, ist dem Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen wie auch nach dem Akteninhalt seitens des PersABw nicht erteilt worden. Die zeitweise Wahrnehmung der Aufgaben eines höher bewerteten Dienstpostens begründet entgegen der Auffassung des Antragstellers im Übrigen keinen Anspruch, für einen solchen höherwertigen Dienstposten tatsächlich auch ausgewählt und auf ihm verwendet zu werden (stRspr.: Beschlüsse vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 64.96 - <a.a.O.> m.w.N., vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 - und vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 27.03 -). Dass der Antragsteller nach der Auffassung seiner nächsten Vorgesetzten und nach den Verwendungsvorschlägen in den von ihm genannten planmäßigen Beurteilungen für Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 grundsätzlich geeignet ist, kann ebenfalls einen Anspruch auf eine derartige Verwendung nicht begründen. Verwendungsvorschläge dieser Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats wichtige Entscheidungshilfen, begründen jedoch keine Ermessensbindung der Personalangelegenheiten bearbeitenden Stellen (Beschlüsse vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189.72, 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [28]> und vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 64.96 - <a.a.O.>).

17

Abschließend weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass das Vorbringen des Antragstellers zu der von ihm angestrebten Einweisung in eine Planstelle der BesGr A 15 im wehrdienstgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden kann. Für Rechtsstreitigkeiten, die das Statusverhältnis eines Soldaten betreffen, ist gemäß § 59 SG allein die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gegeben (Beschlüsse vom 6. November 1995 - BVerwG 1 WB 91.95 - <DokBer B 1996, 75>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 20.98 - <Buchholz 311 § 18 WBO Nr. 2>, vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 63.00 - und vom 15. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 7.03 - m.w.N.). In Übereinstimmung hiermit hat der BMVg - PSZ I 7 - am Ende des Beschwerdebescheides darauf hingewiesen, dass über den Streitgegenstand der Einweisung in eine Planstelle der BesGr A 15 das insoweit zuständige Referat PSZ I 8 des BMVg entscheiden werde.

18

Von der nach § 20 Abs. 2 WBO gegebenen Möglichkeit, den Antragsteller mit Verfahrenskosten zu belasten, hat der Senat abgesehen.

Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Keerl
Duschner