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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1960, Az.: VIII ZR 49/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1960
Aktenzeichen
VIII ZR 49/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 04.02.1959

Amtlicher Leitsatz

Wer im Requisitionswege zu Sachleistungen für eine von der Besatzungsmacht genutzte Anlage der früheren deutschen Wehrmacht verpflichtet ist und besondere Einrichtungen schaffen muß, um die ihm aufgegebenen Leistungen bewirken zu können, kann nach der gegenwärtigen Rechtslage von der Bundesrepublik auch dann keinen Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen beanspruchen, wenn das Deutsche Reich vor dem Zusammenbruch entsprechende Leistungen erhielt und sich vertraglich zum Ersatz der entstehenden Kosten verpflichtet hatte.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Spieler, Dr. Dorschel und Dr. Mezger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 4. Februar 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin schloß am 9./25. November 1939 mit dem Deutschen Reich (Reichsfiskus Luftfahrt) einen Vertrag über die Lieferung von Wasser, das für den Flugplatz N. benötigt wurde. Die Klägerin verpflichtete sich, eine Wasserfassungs- und Förderungsanlage zu erstellen und die Förderung des von dem Abnehmer benötigten Nutz- und Trinkwassers in einen von diesem zu errichtenden Wasserhochbehälter zu übernehmen. Nach § 3 des Vertrages hatte der Abnehmer einen verlorenen Baukostenzuschuß an die Klägerin zu leisten. In § 4 Nr. 2 war der tägliche Wasserbedarf des Abnehmers auf 350 cbm angegeben und bestimmt, daß eine Überschreitung dieser Menge nur ausnahmsweise vorübergehend stattfinden dürfe. § 4 Nr. 4 lautet wörtlich:

"Sollte die tägliche Wassermenge von 350 cbm an mehr als 100 Tagen im Jahr überschritten werden oder später eine erhöhte Gesamtwasserlieferung vereinbart werden, so verpflichtet sich der Abnehmer, einen weiteren verlorenen Baukostenzuschuß von 12.000,- RM zu gewähren und die Kosten einer zweiten Pumpe samt Aufstellung zu übernehmen."

2

Als Entgelt für die Wasserlieferung hatte der Abnehmer (§ 6) einen von der Jahresabnahme unabhängigen einheitlichen Preis von 12 Rpf. je cbm zu bezahlen. Bei täglichem Verbrauch einer größeren Wassermenge als 400 cbm sollte jedoch die Mehrmenge mit 14 Rpf. je cbm berechnet werden. Der Vertrag war unkündbar bis 31. März 1950 (§ 8).

3

Die vereinbarte Wassermenge von 350 cbm wurde schon während des Krieges an mehr als 100 Tagen jährlich überschritten, ohne daß jedoch damals eine zweite Pumpe aufgestellt wurde.

4

Nach dem Kriege verbrauchte die amerikanische Besatzungsmacht, die den Flugplatz bis Anfang 1951 zeitweise mit ausländischen Flüchtlingen belegt hattes laufend mehr Wasser als 350 cbm täglich, insbesondere in den Jahren 1950, 1951 und 1952.

5

Die Klägerin baute, um eine ausreichende Wasserlieferung zu gewährleisten, in der Zeit vom 9. März bis 7. Juli 1951 eine zweite Pumpe ein und nahm sie anschließend in Betrieb.

6

Der Wasserpreis wurde auf Grund von Vereinbarungen der Klägerin mit der Besatzungsmacht, später mit den amerikanischen Streit Kräften, am 1. April 1950 für die ersten 400 cbm je Tag auf 0,145 DM und für die darüber hinausgehende Menge auf 0,165 DM für den cbm erhöht, weiter ab 1. April 1954 auf einheitlich 0,18 DM, ab 1. Dezember 1954 auf 0,24 DM, ab 1. Juli 1956 auf 0,32 DM und ab 1. Januar 1958 auf 0,49 DM.

7

Die Klägerin ist der Ansicht, daß die beklagte Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs den in dem Vertrag für die zweite Pumpe vereinbarten Baukostenzuschuß sowie die von ihr mit 10.158,04 DM bezifferten Kosten für die Beschaffung und den Einbau der Pumpe zu übernehmen habe, und daß die Beklagte der Klägerin daher insgesamt 22.158,04 DM schulde. Mit der Klage hat sie einen Teilbetrag von 10.000 DM geltend gemacht.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

9

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte erstrebt, verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung von 10.000 DM weiter. Hilfsweise beantragt sie Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht in Stuttgart.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist nicht begründet.

11

1.

Die Klägerin stützt ihren Anspruch in erster Reihe auf § 4 Nr. 4 des von ihr mit dem Deutschen Reich abgeschlossenen Wasserlieferungsvertrages. Ihm stehen, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Bestimmungen des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Krieggfolgengesetz, abgekürzt AKG) vom 5. November 1957, BGBl I 1747, nicht entgegen. Da die Klägerin ihren Anspruch aus dem vor dem 1. August 1945 mit dem Deutschen Reich geschlossenen gegenseitigen Vertrag herleitet, der von ihr bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht vollständig erfüllt war, und die Beklagte vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erklärt hat, daß sie an dem Vertrag festhalte, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen solchen, der im Falle seiner Begründetheit nach § 7 Abs. 1 AKG zu erfüllen wäre. Allerdings muß nach dem genannten Gesetz ein zu erfüllender Anspruch bei der Anmeldestelle angemeldet werden und der Anspruch kann, wie vom Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen worden ist (Urteile des III. Zivilsenats vom 9. Juni 1958 - III ZR 24/57 - WM 1958, 1197, 1199 und vom 4. Dezember 1958 - III ZR 117/57 - BGHZ 29, 13, 18[BGH 04.12.1958 - III ZR 117/57]; Urteile des V. Zivilsenats vom 18. Februar 1959 - V ZR 11/57 - NJW 1959, 936, insoweit in BGHZ 29, 314 nicht abgedruckt, und vom 22. April 1959 - V ZR 148/57 - insoweit in LM AKG § 22 Nr. 1 nicht abgedruckt), erst gerichtlich geltend gemacht werden, wenn die Anmeldestelle die Erfüllung abgelehnt hat (§§ 27, 29 AKG). Diese Voraussetzung ist indes hier, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, deshalb als erfüllt anzusehen, weil die Beklagte im gegenwärtigen Rechtsstreit durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion St. vertreten wird, die zugleich die zuständige Anmeldestelle ist. In den nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes auf die Fortsetzung des Rechtsstreits gerichteten Prozeßhandlungen der Klägerin kann bei dieser Sachlage die Anmeldung bei der Anmeldestelle und in den entsprechenden Prozeßhandlungen der Beklagten die Ablehnung des Anspruchs gesehen werden (BGH Urt. v. 22. April 1959 - V ZR 148/57 - S. 19, insoweit in LM AKG § 22 Nr. 1 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHZ 14, 122, 126) [BGH 05.07.1954 - III ZR 29/53]. Dieser Auffassung steht die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 8. Oktober 1959 - III ZR 84/58 - NJW 1960, 96 - nicht entgegen, weil der Sachverhalt dort anders liegt.

12

2.

Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht aus dem erwähnten Vertrage herleiten lasse. Es meint, die beklagte B. würde nur dann zur Zahlung verpflichtet sein, wenn die Klägerin die ihr erwachsenen Aufwendungen in Erfüllung des zwischen ihr und der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches bestehenden Wasserlieferungsvertrages gemacht hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Nach der Besetzung des Flugplatzes N. durch die amerikanische Besatzungsmacht im Jahre 1945 sei nämlich der nach dem Vertrag der Parteien vorgesehene Austausch der gegenseitigen Leistungen nicht mehr möglich gewesen; denn die Klägerin habe von diesem Zeitpunkt an das Wasser nicht mehr an das Deutsche Reich und seinen Rechtsnachfolger, die Beklagte, sondern an die Besatzungsmacht geliefert. Da aber die Wasserlieferung der Klägerin und die Verpflichtung der Gegenpartei, die Kosten der Aufstellung einer weiteren Pumpe im Falle der Mehrabnahme zu tragen, nach dem Vertrag in unlösbarem Zusammenhang gestanden hätten, habe die Aufstellung der zweiten Pumpe, die im Rahmen der Wasserlieferungen an die Besatzungsmacht notwendig geworden sei, einen Anspruch der Klägerin aus dem Vertrage vom 9. November 1939 auf Ersatz der aufgewandten Kosten nicht entstehen lassen.

13

3.

Dieser Gedankengang des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches und der Besetzung des Flugplatzes N. durch die amerikanische Besatzungsmacht hat die Klägerin das Wasser, wie sie auch nicht in Abrede stellt, nicht mehr an ihren Vertragspartner, das Deutsche Reich, oder die Beklagte, die insoweit als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches in Frage kommen würde, geliefert, sondern an die Besatzungsmacht. Es handelt sich mithin bei diesen Lieferungen um Besatzungsleistungen, die die Besatzungsmächte im allgemeinen kraft Requisitionsrecht für sich in Anspruch genommen haben (vgl. Rentrop, Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung, 1950, Sp. 22). Regelmäßig haben die Besatzungsmächte sich nämlich die von ihnen benötigten Leistungen durch Hoheitsakte verschafft (vgl. Danckelmann/Kühne, Besatzungsschädenrecht Einf. IV S. 34 Note 1; von Schmoller/Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts § 27 D VI 3 S. 65). Gerade die angelsächsischen Besatzungsmächte haben sich grundsätzlich nicht der Möglichkeit der privatrechtlichen Gestaltung der beiderseitigen Rechtsbeziehungen bedient (von Schmoller/Maier/Tobler, a.a.O. § 27 D VI 1 S. 63), und daher muß im Zweifel angenommen werden, daß die amerikanische Besatzungsmacht auch in dem hier zu entscheidenden Falle hoheitlich gehandelt hat. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die amerikanische Besatzungsmacht hoheitlich handelnd die Wasserlieferungen im Wege der Requisition verlangt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Aber selbst wenn man anzunehmen geneigt sein sollte, daß die amerikanische Besatzungsmacht das Wasser auf der Grundlage des Vertrages vom November 1939 habe beziehen wollen, so ändert sich nichts daran, daß die Wasserlieferungen nicht mehr an die Beklagte, sondern an die amerikanische Besatzungsmacht erfolgt sind, die kraft Hoheitsaktes an Stelle des Deutschen Reiches oder der Beklagten selbst als Vertragspartnerin der Klägerin in den Vertrag eingetreten sein würde, so daß damit unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der amerikanischen Besatzungsmacht entstanden wären. In diesem Falle wären also die Wasserlieferungen ebenfalls nicht auf Grund des Vertrages mit dem Deutschen Reich oder der Beklagten, sondern auf Grund der unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit der amerikanischen Besatzungsmacht bewirkt worden.

14

4.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Aufstellung der zweiten Pumpe deshalb erforderlich geworden, um im Rahmen der von der amerikanischen Besatzungsmacht gewünschten Belieferung mit Wasser eine ausreichende Menge zur Verfügung stellen zu können. Bei dieser Sachlage kann aber ein eigenes Interesse der Beklagten an der Aufstellung der zweiten Pumpe nicht bejaht werden. Ebenso verbietet sich die Annahme, daß die Leistung der Pumpe der Beklagten zugute gekommen und sie in Erfüllung des Vertrages mit dem Deutschen Reich vom November 1939 aufgestellt worden ist. Vielmehr ist die Klägerin damit einer ihr wegen der durchgeführten Requisition obliegenden Verpflichtung nachgekommen, um die notwendigen Wassermengen der Besatzungsmacht zur Verfügung stellen zu können. Dient aber die Pumpe lediglich der Bewirkung von Besatzungsleistungen, wobei es gleichgültig ist, ob die Klägerin auf Grund vertraglicher Beziehungen mit der Besatzungsmacht oder kraft Hoheitsaktes leistungsverpflichtet ist, so kann die Klägerin nicht von der Beklagten auf Grund des Vertrages den für die Aufstellung der Pumpe vereinbarten Betrag verlangen, sondern sie hat einen Anspruch auf Erstattung der von ihr aufgewandten Kosten lediglich gegen den, der zur Bezahlung von Besatzungsleistungen verpflichtet ist.

15

5.

Daß für derartige Leistungen Ersatz geleistet werden muß, ist allgemein anerkannt. Eine darüber hinausgehende Ausbildung von Rechtssätzen über die Frage, wer die Entschädigung schuldet, ist dagegen nicht festzustellen. Insbesondere enthält Art. 52 der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 (RGBl 1910, 107) keine Regelung darüber. Daß nach dieser Bestimmung Requisitionen grundsätzlich bar zu bezahlen sind, oder Empfangsbestätigungen gegeben werden müssen, läßt, wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 12, 52, 61) [BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51] ausgeführt hat, darauf schließen, daß an eine Entschädigungspflicht des requirierenden Staates gedacht war, der im besetzten Gebiet allein diese Leistungen bewirken kann. Diese Auffassung wird überwiegend auch von den Besatzungsmächten vertreten (Rentrop, Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung, 1950 Sp. 26). Insbesondere die amerikanische Besatzungsmacht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß sie vorbehaltlich einer Regelung der Kostentragung im Friedensvertrage für die von ihr angeforderten Leistungen aufzukommen habe (BGHZ 12, 52, 63) [BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51]. Nur im Hinblick darauf, daß eine Abwälzung dieser Lasten auf die deutschen Stellen im Friedensvertrag erwartet wird, sind diese verpflichtet worden, die notwendigen Beträge für die Besatzungsmacht vorzuschießen.

16

Die tatsächliche Abwicklung des Leistungsverhältnisses zwischen der Klägerin und den amerikanischen Dienststellen bestätigt diese Auffassung; denn unstreitig ist das für die Wasserlieferungen zu zahlende Entgelt nicht mit der Beklagten, sondern mit der Besatzungsmacht, später mit den amerikanischen Streitkräften, ausgehandelt worden, und letztere haben die Zahlung durch das Besatzungskostenamt veranlaßt.

17

Ein innerstaatlicher Anspruch auf Entschädigung für Besatzungsleistungen kann jedenfalls nur durch besondere gesetzliche Regelung begründet werden, an der es bisher fehlt, so daß die Klägerin die Beklagte auch nicht unter diesem Gesichtspunkt in Anspruch nehmen kann (vgl. Haupt/Mey/Obert, Kommentar zum Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden 1957, Einf. S. 22 m.w.Nachw. aus der Rspr).

18

Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn zur Zeit der Aufstellung der zweiten Pumpe der mit Wasser zu versorgende Flugplatz N. noch zur Unterbringung von verschleppten Personen benutzt worden wäre, kann dahingestellt bleiben; denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts lagen zu dem genannten Zeitpunkt dort Einheiten der amerikanischen Luftwaffe.

19

6.

Dieses Ergebnis steht entgegen der Meinung der Revision auch nicht im Widerspruch zu den Urteilen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. April 1956 - VI ZR 43/55 - BGHZ 20, 301 und vom 18. Oktober 1957 - VI ZR 99/56 - LM RVO § 899 Nr. 11. Dort ist zwar ausgesprochen, für die Tätigkeit deutscher Arbeitskräfte bei der britischen Besatzungsmacht sei Unternehmer im Sinne der Sozialversicherung das Deutsche Reich und nach ihrer Entstehung die B. gewesen. Jedoch ist in diesen Urteilen hervorgehoben, daß das Beschäftigungsverhältnis der beiden Arbeitnehmer, die Ansprüche gegen die Bundesbahn geltend machten, nicht unter dem Gesichtspunkt der Requisition zu betrachten, sondern als privatrechtliches Arbeitsverhältnis anzusehen sei. Diese Einordnung beruht, wie in BGHZ 20, 301, 306, 307  [BGH 25.04.1956 - VI ZR 43/55]näher dargelegt ist, auf einem Gutachten des Legal Adviser bei der britischen Militärregierung, das sich auf den Standpunkt gestellt hat, es komme ein Vertrag zwischen dem deutschen Arbeitnehmer und der deutschen Behörde zustande, auf Grund dessen die britische Besatzungsmacht die ihr von der deutschen Behörde zur Verfügung gestellten Dienste der deutschen Arbeitskraft entgegennehme (vgl. auch von Schmoller/Maier/Tobler a.a.O. § 27 C III 1 c S. 35). Ob für die amerikanische Besatzungszone dieselben Grundsätze Geltung gehabt haben, in der die Arbeitgeberfunktion der amerikanischen Besatzungsmacht ausdrücklich von ihr selbst bestimmt worden ist (Rentrop, a.a.O. Sp. 29), bedarf keiner Prüfung. Diese besondere Gestaltung der Arbeitsverhältnisse mit der Besatzungsmacht, bei denen deutsche Behörden zwischengeschaltet waren, besagt nämlich nichts darüber, gegen wen derjenige, der von der Besatzungsmacht zu Sachleistungen für sie verpflichtet worden ist, einen Anspruch auf Vergütung dieser Leistungen erworben hat. Diese Frage ist vielmehr, wie bereits ausgeführt, bisher nicht allgemein geregelt worden, und die B. kann von den Leistungspflichtigen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ihre Haftung durch eine besondere gesetzliche Regelung ausgesprochen worden ist.

20

7.

Weiter macht die Revision geltend, die Beklagte habe nach der Feststellung des Berufungsgerichts dadurch, daß die Besatzungmacht unter Berufung auf den Vertrag vom 9. November 1939 ein unter dem üblichen Preis liegendes Entgelt für die Wasserlieferungen gezahlt habe, einen Vorteil gehabt, da damit die Besatzungskosten, für die die Beklagte einzustehen habe, niedriger gehalten worden seien. Dieser Hinweis kann indes der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die vertragliche Vereinbarung eines niedrigeren Wasserpreises zwischen der Klägerin und dem Deutschen Reich gab der Besatzungsmacht kein Rechts für von ihr verlangte Wasserlieferungen ebenfalls ein niedrigeres Entgelt zu zahlen. Vielmehr wären die von der Klägerin erbrachten Leistungen für die Besatzungsmacht in Höhe des Üblichen Preises zu entschädigen gewesen. Die Sachlage kann deshalb nicht anders beurteilt werden, als wenn die Besatzungsmacht einem anderen Leistungspflichtigen ein zu geringes Entgelt zugebilligt hätte. Auch in einem solchen Falle könnte dieser Ansprüche gegen die B. nicht schon daraus herleiten, daß dadurch die von ihr gewissermaßen vorschußweise aufzubringenden Besatzungskosten geringer gehalten worden seien. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte als Trägerin der Besatzungskosten infolge der Bezahlung eines geringeren Entgelts für die von der Klägerin an die Besatzungsmacht erbrachten Wasserlieferungen letzthin tatsächlich einen Vorteil hat.

21

8.

Auch auf Art. 120 GG beruft sich die Revision in diesem Zusammenhange zu Unrecht, denn aus dieser Bestimmung kann eine Verpflichtung der Beklagten zu Entschädigungsleistungen an den einzelnen Leistungspflichtigen nicht hergeleitet werden. Art. 120 GG regelt nämlich lediglich das Verhältnis zwischen Bund und Ländern, bildet aber keine Grundlage für Ansprüche Dritter (Haupt/Mey/Obert a.a.O. S. 24).

22

9.

entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, für eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, daß das Deutsche Reich und an seiner Stelle die Beklagte auch im Falle der Besetzung des Flugplatzes durch eine fremde Besatzungsmacht für die Wasserlieferung an diese und daraus entstehende Aufwendungen aufkommen müßten, sei kein Raum; denn nicht alles, worüber in einem Vertrage eine Regelung fehlt, stellt bereits eine Vertragslücke dar. Von einer Vertragslücke kann vielmehr nur gesprochen werden, wenn ein Vertrag innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens oder innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen der Parteien eine ersichtliche Lücke aufweist. Die richterliche Vertragsergänzung darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen; sie kann nur dann eintreten, wenn es sich um einen Punkt handelt, der der Regelung bedurfte, und sie muß in dem Vertragsinhalt auch eine Stütze finden (BGHZ 9, 273[BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52]; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 114/57 - S. 18, insoweit in LM BGB § 812 Nr. 34 und NJW 1958, 1582 [BGH 11.07.1958 - VIII ZR 114/57] nicht abgedruckt). Diese Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung in der von der Revision gewünschten Richtung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Die Revision erhebt hiergegen im einzelnen auch keine Angriffe.

23

10.

24

Ebensowenig läßt sich der geltend gemachte Anspruch gegen die beklagte B. darauf stützen, daß die Klägerin ihre Lieferungen nach Inkrafttreten des Vertrages über Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 - BGBl II 321 (Truppenvertrag) fortgesetzt hat. Insoweit fehlt es nämlich bereits an einem ausreichenden Tatsachenvortrag dafür, daß nach Inkrafttreten des erwähnten Vertrages Behörden der Beklagten zwecks Beschaffung der Wasserlieferungen eingeschaltet worden sind.

25

11.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Aufopferungsanspruches auf den die Revision nicht ausdrücklich zurückgekommen ist, ist die Klage nicht begründet.

26

Allerdings ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts zur Entscheidung über einen solchen Anspruch das ordentliche Gericht zuständig; wenn nämlich den Requisitionsgeschädigten ein Aufopferungsanspruch zuzubilligen wäre, würde es sich nur um einen weiteren Anwendungsfall des allgemeinen Aufopferungsgrundsatzes handeln. Für Aufopferungsansprüche aber hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten als gegeben angesehen. Daran hat auch die Erweiterung des Verwaltungsrechtswegs nichts geändert (BGHZ 9, 83, 84) [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51]. Den den Verwaltungsrechtsweg bejahenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 4, 6 = NJW 1957, 234) und des Oberverwaltungsgerichts Münster (MDR 1958, 124) vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. Er ist der Auffassung, daß mangels einer anderweitigen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung weiterhin die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist, die ihre Zuständigkeit in ständiger Rechtsprechung bejaht haben (vgl. BGHZ 25, 238; BGH, Urt. v. 30. Januar 1958 - III ZR 174/56 - LM Einl. Preuß AZR § 75 Nr. 27).

27

Ein Aufopferungsanspruch im eigentlichen Sinne ist indes nur bei Maßnahmen gegen nicht Vermögenswerte Rechte des Betroffenen, durch welche ein vermögensrechtlicher Nachteil eingetreten ist, denkbar, während Eingriffen in Vermögenswerte Rechte Enteignungscharakter zukommt (BGHZ 6, 270, 275[BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52];  13, 88, 90) [BGH 12.04.1954 - GSZ - 1/54]. Soweit der Bundesgerichtshof mit Entschädigungsforderungen für Requisitionen befaßt war, hatten diese wie im vorliegenden Fall ihre Ursache in Eingriffen der Besatzungsmacht in Vermögenswerte Rechte (BGHZ 11, 43;  12, 52[BGH 19.12.1953 - II ZR 27/53];  13, 145) [BGH 26.04.1954 - III ZR 6/53]. Der Bundesgerichtshof hat es daher darauf abgestellt, ob in den Maßnahmen der Besatzungsmächte eine Enteignung im Sinne des Art. 14 GG zu sehen ist. Diese Frage hat er mit der Begründung verneint, der Enteignungsbegriff des Grundgesetzes setze einen hoheitlichen Eingriff einer verantwortlichen Stelle voraus. Er hat deshalb einen Anspruch auf Entschädigung für Vermögensnachteile, die ihre Ursache in Maßnahmen der Besatzungsmacht haben, aus dem Gesichtspunkte der Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffs abgelehnt und betont, die Regelung von Ausgleichsansprüchen der Besatzungsgeschädigten müsse dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (BGHZ 11, 43, 53/54; 12, 52; 13, 145, 150; BGB RGRK 11. Aufl. Vorbem. zu § 823 Anm. 14 am Ende). Auch das Bundesverwaltungsgericht, das in seinem Urteil vom 20. Juni 1956 (BVerwGE 4, 6) angenommen hatte, dem von einer Requisition Betroffenen stehe kraft Bundesgewohnheitsrechts ein Aufopferungsanspruch besonderer Art zu, hat diese Auffassung in der Entscheidung vom 28. Mai 1958 (DVBl 1958, 871) wieder aufgegeben. Aus dem rechtlichen Gesichtspunkte der Aufopferung ist demnach der Anspruch der Klägerin nicht begründet. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr in § 366 LAG ausdrücklich vorbehalten, Kriegs- und Kriegsfolgeschäden durch weitere Gesetze zu regeln. Von diesem Vorbehalt hat er bisher durch das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl I 734) nur für ein Teilgebiet des Besatzungsschädenrechts Gebrauch gemacht, dagegen ist die Entschädigung für Besatzungsleistungen bisher nicht gesetzlich geregelt.

28

12.

29

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin nach dem erwähnten Gesetz oder nach besatzungsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Entschädigung zustehen könnte; denn derartige Ansprüche wären öffentlich-rechtliche, über die nicht die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, da eine ausdrückliche Zuweisung durch den Gesetzgeber nicht erfolgt ist.

30

Für eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht entsprechend dem Hilfsantrag der Revision ist jedoch kein Raum. Wird nämlich, wie im vorliegenden Falle, ein einheitlicher prozessualer Anspruch auf verschiedene Klagegründe gestützt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte zu einem Teil gegeben, im übrigen nicht gegeben ist; so findet eine - teilweise - Verweisung der Sache nach § 81 BVerwGG nicht statt (BGHZ 13, 145, 153[BGH 27.04.1954 - I ZR 239/52]; BGH Urt. v. 28. Juni 1956 - III ZR 302/54 - LM BVerwGG § 81 Nr. 8 = JZ 1956, 573 = NJW 1956, 1358 [BGH 28.06.1956 - III ZR 302/54]).

31

Danach kann die Revision keinen Erfolg haben.

32

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Großmann
Dr. Gelhaar
Dr. Spieler
Dr. Dorschel
Dr. Mezger