Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1959, Az.: III ZR 84/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 84/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 20.03.1958
- LG Wuppertal - 29.05.1957
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines KriegsfolgenG (AKG v. 5. Nov. 1957) BGBl I 1747
- § 148 ZPO
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 239-240
- MDR 1960, 36 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadt W., vertreten durch den Hat der Stadt,
Prozessgegner
die Hausangestellte Johanna L. in D., U.str. ...,
Sonstige Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion (Bundesvermögens- und Bauabteilung) in D.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Prozeßaussetzung im Revisionsrechtszug zwecks Durchführung des Anmeldeverfahrens nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, wann ein Rechtsstreit über Ansprüche, die unter jenes Gesetz fallen, vor Inkrafttreten jenes Gesetzes anhängig gewesen ist.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. März 1958 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 29. Mai 1957 geändert.
Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt, soweit durch die vorgenannten Urteile darüber entschieden worden ist.
Von den Kosten der Rechtsmittelzüge trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt der Schlußentscheidung des Landgerichts überlassen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Nr. v. (AG) Handels-en Administrathie-M. "R." in D. H. war Eigentümerin eines unbebauten, 17.181 qm großen Grundstücks in W., Flur ...73, Parzelle ...2/4 ..., das sie zur landwirtschaftlichen Nutzung für 210 RM jährlich verpachtet hatte.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 1942 beschlagnahmte der Oberbürgermeister der Beklagten das Grundstück auf Grund der § § 5 und 10 RLG, weil die Stadt beabsichtige, in verschiedenen Stadtteilen Behelfsbauten - Holzhäuser oder Baracken - für Fliegergeschädigte aufzustellen, und das Grundstück für die Errichtung solcher Behelfsbauten in Aussicht genommen sei. Im Anschluß daran wurden fünf Baracken für das Reich von der "Bauhilfe", einem Unternehmen der Deutschen Arbeitsfront, geliefert und aufgestellt, darunter auf einer Teilfläche von 11.000 qm die Holzbaracken I und II sowie eine Massivbaracke III. Die Baracken, die Reichseigentum blieben, wurden von der Beklagten verwaltet. Diese ließ Fliegergeschädigte gegen ein Nutzungsentgelt darin wohnen. Die "R." veräußerte das Grundstück nach dem Kriege an die Klägerin, die im Jahre 1947 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Am 2. Juli 1947 überwies die Beklagte der Klägerin 5.841,54 RM als Entschädigung für die Nutzung der 17.181 qm großen Gesamtfläche in der Zeit bis, zum 31. Dezember 1946 - errechnet nach einem Jahressatz von 0,08 RM je qm -.
Gemäß einer Anordnung der Militärregierung übernahm das Finanzamt W.-E. als Abwicklungsstelle für das Reichs- und Staatsvermögen nach Vereinbarung mit der Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 1947 die Verwaltung der Baracken. Das Finanzamt erhob von den Bewohnern der Baracken ein Nutzungsentgelt und entrichtete an die Klägerin für die Inanspruchnahme der 11.000 qm großen Teilfläche, auf der die Baracken 1, 11 und III stehen, eine "Pacht" von 880 RM, später 880 DM jährlich, errechnet wiederum nach einem Jahressatz von 0,08 RM/DM je qm.
Mit Bescheid vom 10. November 1948 hob die Beklagte die Beschlagnahme des Grundstücks auf, weil "die kriegsbedingten Gründe, die seinerzeit die Beschlagnahme rechtfertigten, jetzt nicht mehr vorliegen, und um die durch das Fortbestehen der Beschlagnahme zunehmenden Schwierigkeiten auszuschalten". Die Baracken blieben jedoch auch in der Folgezeit weiter bewohnt und wurden vom Finanzamt, später von der Bundesvermögensverwaltung in W. in der bisherigen Weise verwaltet. Beide Stellen zahlten wie zuvor eine "Pacht" an die Klägerin für die Nutzung der 11.000 qm.
Die Bundesvermögensverwaltung veräußerte die Holzbaracke I zum 1. Januar 1954 an die Firma Re. in W., die Holzbaracke II und die Massivbaracke III zum 1. Oktober 1955 an den Bauingenieur J. in K., wobei sie den Erwerbern zur Pflicht machte, "die Baracken sofort nach Räumung durch das Wohnungsamt abzubrechen". Bis in das Jahr 1955 hinein leistete die Bundesvermögensverwaltung noch Zahlungen an die Klägerin; dann stellte sie diese Zahlungen ein.
Die Baracken I, II und III stehen noch bewohnt auf dem Grundstück der Klägerin. Wann sie frei werden, ist ungewiß. Die Erwerber erhalten einen Mietzins von den Bewohnern. Die Firma Re. (Baracke I) zahlte der Klägerin für das Jahr 1955 eine Vergütung, die die Klägerin mit 439,80 DM angegeben hat. Weitere Zahlungen hat die Klägerin von keiner Seite erhalten.
Mit der Klage fordert die Klägerin von der Beklagten eine Vergütung für die ihr vorenthaltene Nutzung der Teilfläche vom 11.000 qm, die sie nach einem Satz von 0,60 DM je qm jährlich (= 550 DM monatlich) berechnet wissen möchte. Im ersten Rechtszuge hat sie 1.000 DM als Teilbetrag für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1955 geltend gemacht.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und widerklagend die Feststellung begehrt, daß der Klägerin Ansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz gegen die Stadt nicht zuständen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Grundstück sei zugunsten des Reiches in Anspruch genommen worden, spätestens seit dem 1. Januar 1947 sei das Reich auch als Leistungsempfänger bezeichnet worden; sie, die Beklagte, sei daher nicht sachlich verpflichtet. Ferner hat die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich gegenüber der Bundesvermögensverwaltung stillschweigend auf eine "Pacht" von 880 RM bzw. DM jährlich eingelassen und auf weitere Ansprüche verzichtet. Schließlich hat die Beklagte Verjährung und Verwirkung eingewandt und die Höhe der Forderung bestritten.
Das Landgericht hat in seinem Teilurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Beklagte hat sich mit ihrer Berufung weiter auf ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin berufen. Sie hat - nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - gebeten, den Rechtsstreit bis zur Durchführung des Anmeldeverfahrens auszusetzen, und zur Sache ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt.
Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und im Wege der Klageerweiterung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 30.653,30 DM nebst Zinsen beantragt. Mit diesem Antrage fordert die Klägerin eine Vergütung von 550 DM monatlich für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 31. Dezember 1957, hilfsweise auch für die frühere Zeit, unter Anrechnung der erhaltenen Zahlungen. Hilfsweise hat die Klägerin ebenfalls um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Durchführung des Anmeldeverfahrens gebeten. Die Klägerin hat der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet; diese ist ihr als Streithelferin beigetreten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Anspruch der Anschlußberufung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision beantragt die Beklagte in erster Linie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Hauptsache mit der Kostenfolge aus § 106 AKG für erledigt zu erklären, hilfsweise, die Klage abzuweisen, die Anschlußberufung zurückzuweisen, weiter hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Durchführung des Anmeldeverfahrens auszusetzen.
Die Klägerin und ihre Streithelferin bitten, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Durchführung des Anmeldeverfahrens auszusetzen.
Die Parteien sind darüber einig, daß die Klägerin ihren Anspruch gemäß den § § 26, 27 AKG bei der Beklagten angemeldet hat. Die Klägerin trägt weiter vor, daß sie den Anspruch vorsorglich auch bei der Oberfinanzdirektion (Bundesvermögens- und Bauabteilung) in D. angemeldet habe.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen und im Einzelnen eingehend begründet, daß der Klägerin ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die fragliche Zeit aus § 26 RLG gegen die Beklagte zugestanden habe, als am 1. Januar 1958 das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) in Kraft trat. Die Angriffe, die die Revision hiergegen richtet, bedürfen keiner Erörterung, weil es für die Entscheidung in erster Linie darauf ankommt, welchen Einfluß das Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes auf den Rechtsstreit hatte; hierum geht jetzt im wesentlichen der Streit der Parteien.
Der Klageanspruch - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - unterfalle der Kommunalklausel des § 2 Nr. 4 AKG; er sei entstanden aus der Inanspruchnahme vom 13. Oktober 1942, also einer Maßnahme der Beklagten vor dem 1. August 1945, die zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes, nämlich zur Unterbringung von Luftkriegsgeschädigten, getroffen worden sei und im Rahmen vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben gelegejn habe.
Dem ist zuzustimmen.
Gemäß § 2 Nr. 4 AKG ist das Gesetz anzuwenden auf Ansprüche gegen die Gemeinden, die aus Maßnahmen entstanden sind, welche die Gemeinde vor dem 1. August 1945 zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen hat. Einen solchen Anspruch macht die Klägerin hier geltend, indem sie von der Beklagten eine Vergütung aus § 26 RLG für die Inanspruchnahme des Grundstücks fordert. Der Senat hat seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 6. Juli 1959 - III ZR 74/58 -, das einen ähnlich liegenden Rechtsstreit aus W. behandelt, den Leitsatz vorangestellt:
"Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz betrifft auch den Vergütungsanspruch gegen eine Gemeinde, die im Jahre 1943 im Rahmen der Behelfsheimaktion des Reiches ein Grundstück in Anspruch genommen hat, damit das Reich dort Baracken zur Unterbringung Fliegergeschädigter aufstellen konnte; das gilt auch dann, wenn trotz förmlicher Aufhebung der Beorderung und Veräußerung der Baracke an eine Privatperson ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen der früheren Kriegsmaßnahme und dem jetzigen Vergütungsanspruch besteht, insbesondere sojiange Mieter in der Baracke wohnen, deren Wohnbedarf noch kriegsbedingt war".
Diese Grundsätze, an denen der Senat festhält, sind auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen worden.
Diese Grundsätze sind auch hier anwendbar, weil auch im vorliegenden Fall trotz geringfügiger unterschiede im Sachverhalt "Vergütung aus § 26 RLG für die Inanspruchnahme des Grundstücks" gefordert wird. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Bescheid vom 13. Oktober 1942, obwohl dieser lediglich auf die § § 5 und 10 RLG verweist und ausdrücklich nur von einer Beschlagnahme spricht, als eine Anforderung der Leistung (Inanspruchnahme oder Beorderung) im Sinne des § 23 RLG behandelt. Schon der Hinweis des Bescheides auf die Möglichkeit eine Vergütung nach § 26 RLG festsetzen zu lassen, stellte klar, daß nicht eine vorläufige Sicherstellung der Leistung (§ 25 RLG) beabsichtigt war, sondern bereits eine Inanspruchnahme ausgesprochen wurde; der Fehlgriff im Ausdruck, der nach dem Inhalt des Bescheides zu keinen Unklarheiten führen konnte, ist rechtlich unerheblich (Urteil des Senats vom 17.5.1954 - III ZR 22/53 -). Ebenso hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Klägerin für den Anspruch legitimiert ist, obwohl der Bescheid vom 13. Oktober 1942 sich gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die holländische Gesellschaft "R.", richtete und eine Inanspruchnahme gegenüber der Klägerin nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde; denn die Leistung wurde der Klägerin, nachdem sie Eigentümerin geworden war, abverlangt und ihr steht daher eine Vergütung für die hier fragliche Zeit zu (Urteil des Senats vom 28.2.1952 - III ZR 38/51 -). Schließlich kommt der formellen Aufhebung der Beorderung durch den Bescheid vom 10. November 1948 keine sachliche Bedeutung zu, weil die durch den hoheitlichen Eingriff geschaffene nachteilige Lage in ihren Wirkungen tatsächlich bestehen blieb (BGHZ 14, 111).
II.
1.
Wird demnach mit der Klage ein unter § 2 Abs. 4 AKG fallender Anspruch geltend gemacht, so hat sich der vorliegende Rechtsstreit gemäß § 106 AKG erledigt. Dabei ist - jedenfalls in dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall - nicht entscheidend, ob der Anspruch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erfüllen ist oder nicht. Sind die im Streit befangenen Ansprüche durch das Inkrafttreten des Gesetzes erloschen, so hat der Bundesgerichtshof stets die Erledigung im Sinne des § 106 bejaht (z.B. BGHZ 26, 239; Urt. vom 14. Januar 1959 - IV ZR 203/58; vom 27. Februar 1959 - IV ZR 164/58 = NJW 1959, 1277; vom 22. September 1959 - VI ZR 4/57 S. 8). Ob bei solchen Ansprüchen, die nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erfüllen sind, der Rechtsstreit schlechthin erledigt ist (so z.B. BGHZ 29, 13 [18]; Urt. vom 9. Juni 1958 - III ZR 24/57 = VersR 1958, 546; vom 30. Juni 1958 - III ZR 78/57 = VersR 1958, 764) oder ob er, weil solche Ansprüche nicht geltend gemacht werden können, solange die nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen ihrer Geltendmachung, nämlich die Anmeldung bei der Anmeldestelle und das Vorliegen eines Ablehnungsbescheides dieser Behörde, nicht erfüllt sind, vorläufig erledigt ist (so wohl Urt. vom 18. Februar 1959 - V ZR 11/57 - S. 5, insoweit in BGHZ 29, 314 nicht abgedruckt; vom 22. April 1959 - V ZR 148/57 S. 19 f; vom 22. September 1959 - VI ZR 4/57 S. 8/9), kann dahinstehen. Hier liegt nämlich ein Ablehnungsbescheid der Anmeldestelle nicht vor.
2.
Allerdings weist die Klägerin darauf hin, daß die Beklagte nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes den Klageabweisungsantrag mit der Begründung aufrechterhalten habe, die streitigen Ansprüche seien nach den Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht zu erfüllen; sie meint, in einem derartigen Verhalten sei der "Ablehnungsbescheidt der Anmeldestelle" zu erblicken.
Zu Unrecht beruft die Klägerin sich für die Richtigkeit der von ihr vertretenen Ansicht auf das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. April 1959 (V ZR 148/57 S. 19). Dort hat zwar der V. Zivilsenat angenommen, die Ablehnung der Erfüllung durch die Anmeldestelle sei zu bejahen, "weil die Beklagte im gegenwärtigen Rechtsstreit durch die Oberfinanzdirektion vertreten werde, die zugleich die zuständige Anmeldestelle sei, und deshalb könne in der Fortsetzung des Verfahrens seitens der Kläger nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes die Anmeldung bei der Anmeldestelle und in den alsdann erfolgten Prozeßhandlungen der Beklagten (Klagabweisungsantrag) die Ablehnung der Anmeldung gesehen werden". Ob dem zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Sachverhalt im vorliegenden Prozeß anders liegt.
In der zur Entscheidung anstehenden Sache haben beide Parteien nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes eine Anmeldung bei der Anmeldestelle ausdrücklich schriftsätzlich erörtert; beide haben dabei für den Fall, daß die geltendgemachten Ansprüche unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz fielen, um Aussetzung des Verfahrens bis zur Anmeldung und zur Entscheidung der Anmeldestelle gebeten (Schriftsatz der Klägerin vom 22. Januar 1958; Schriftsatz der Beklagten vom 30. Dezember 1957). Nur hilfsweise haben sie Ausführungen darüber macht, ob und wie weit die Ansprüche nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erfüllen sind. Die Beklagte wollte daher nach ihren eigenen Erklärungen nicht als Anmeldestelle tätig werden.
Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht (vgl. Urt. S. 20) eine Anmeldung bei der Anmeldestelle und eine Ablehnung seitens dieser Stelle ausdrücklich als überflüssig erklärt. Es hat sich vielmehr für befugt angesehen, über Ansprüche aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen des Anmeldeverfahrens zu entscheiden, weil "die Beklagte durch ihren Klageabweisungsantrag zu erkennen gegeben habe, daß sie auch in einem Anmeldeverfahren die Erfüllung ablehnen werde". Dieser vom Berufungsgericht angeführte Umstand rechtfertigt für sich allein keinesfalls die Fortführung des Rechtsstreits so, als habe die Anmeldestelle die Anmeldung abgelehnt. Zu erwägen wäre höchstens, ob das Verhalten der Beklagten in eine Ablehnung der Anmeldung umzudeuten ist. Bei der hier vorliegenden prozessualen Lage kann aber in dem Klageabweisungsantrag der Beklagten und in ihren vorsorglich gemachten Ausführungen, die Klageansprüche seien nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht zu erfüllen, nicht die Ablehnung der Anmeldung seitens der Anmeldestelle gefunden werden, weil die Beklagte gerade nicht als Anmeldestelle tätig werden wollte. Hinzu kommt noch, daß die Beklagte die Ansicht vertritt, daß die Anmeldung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht bei ihr, sondern bei der Oberfinanzdirektion als Anmeldestelle des Bundes zu erfolgen habe. Gerade bei dieser Auffassung der Beklagten kann nicht angenommen werden, daß sie als Anmeldestelle im weiteren Prozeßverlauf des vorliegenden Rechtsstreits hat tätig werden wollen.
3.
Die Beklagte braucht sich auch nicht, wie die Klägerin meint, wegen ihres Bescheides vom 11. Mai 1959, mit dem sie die Bearbeitung der Anmeldung bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zurückgestellt hat, so behandeln zu lassen, als ob sie den Anspruch abgelehnt hätte. Selbst wenn - was hier dahingestellt bleiben kann - der Inhalt dieses Bescheides, der erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 1959 im Revisionsrechtszug eingeführt worden ist, in diesem Rechtszug berücksichtigt und weiter der Rechtsgedanke des § 162 BGB auch auf die formellen Voraussetzungen einer Klageerhebung ausgedehnt werden könnte, wie die Klägerin meint, wäre es verfehlt, in der Zurückstellung der Entscheidung über die Anmeldung ein wider Treu und Glauben verstoßendes Handeln der Beklagten zu sehen. Es erscheint nämlich nicht sachwidrig, wenn die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Anmeldestelle vor Entscheidung über die Anmeldung abwarten wollte, wie der Bundesgerichtshof über die von der Klägerin vertretene Auffassung, ihre Ansprüche gegen die Beklagte fielen nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, entscheiden werde.
Der Rechtsstreit hat sich also bei dem derzeitigen Verfahrensstande (Nichtvorliegen der Ablehnung der Anmeldung seitens der Anmeldestelle) nach der insoweit einhelligen Auffassung des Bundesgerichtshofs "durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz" erledigt.
III.
Die Klägerin und ihre Streithelferin haben schließlich noch beantragt, zur Ermöglichung der Herbeiführung einer Entscheidung der Anmeldestelle die Verhandlung in Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen. Der Senat hat keinen Anlaß, diesem Antrag stattzugeben.
Eine Aussetzung wäre dann unzulässig, wenn auch nach Vorliegen eines Ablehnungsbescheides der Anmeldestelle der vorliegende Rechtsstreit nicht fortgeführt werden könnte. Die Frage, ob ein Rechtsstreit, hinsichtlich dessen das Allgemeine Kriegsfolgengesetz eingreift, im Berufungs- oder Revisionsrechtszug überhaupt fortgeführt werden kann, wenn die Anmeldestelle eine ablehnende Entscheidung getroffen hat, oder ob dann grundsätzlich neue Klage im ersten Rechtszug zu erheben ist (vgl. dazu den unter II 1 wiedergegebenen Stand der Meinungen), braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Auch dann, wenn eine Aussetzung nicht unzulässig wäre, hat der Senat keinen Anlaß, dem Aussetzungsantrag nach § 148 ZPO im vorliegenden Fall stattzugeben.
§ 148 ZPO, der allein als Grundlage einer Aussetzung in Betracht käme, gibt dem Gericht eine Aussetzungsbefugnis und stellt damit die Entscheidung über die Aussetzung - abgesehen von besonderen, hier nicht zutreffenden Verhältnissen - in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts (BGHZ 16, 124 [130]; LM Nr. 5 zu § 148 ZPO). Dabei haben Gesichtspunkte der Prozeßökonomie und billige abwägende Rücksichtnahme auf die Interessen der Parteien das Ermessen zu bestimmen (Stein-Jonas ZPO 18 Aufl. § 148 Anm. III 1); demnach wird die Ermessensentscheidung wesentlich auch durch die Überlegung beeinflußt, das iri dem bisherigen Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Erarbeitete für die endgültige Klärung oder Entscheidung des Rechtsstreits zu erhalten. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt konnte der Senat die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits wegen der besonderen Fallgestaltung nicht für geboten oder für ratsam halten.
Der VI. Zivilsenat hat zwar in dem Verfahren VI ZR 4/57 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und nach Eingang der ablehnenden Entscheidung der Anmeldestelle den bei ihm anhängigen Rechtsstreit fortgeführt und mit Urteil vom 22. September 1959 in der Sache selbst erkannt. Dort standen für die Entscheidung des Rechtsstreits, den der VI. Zivilsenat selbst als Ausnahmefall bezeichnet, die maßgeblichen tatsächlichen Umstände fest; es ging im wesentlichen um die Frage der ursprünglichen Entstehung des Klageanspruchs. So liegen die Dinge in den hier, zur Entscheidung anstehenden Fall aber nicht. Auch der vom V. Zivilsenat mit Urteil vom 22. April 1959 - V ZR 148/57 - entschiedene Rechtsstreit, bei der allerdings eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht erfolgt ist, bei dem aber die im Laufe des Prozesses erfolgte Ablehnung der Anmeldung seitens der Anmeldestelle aus den Prozeßhandlungen der Beklagten gefolgert wurde, lag wesentlich anders als der hier vorliegende Rechtsstreit. Dort wurde gegen die Bundesrepublik auf Herausgabe eines Grundstücks geklagt. Daß das herausverlangte Grundstück im Besitz der verklagten Bundesrepublik stand, war dort unstreitig. Im hier vorliegenden Fall aber herrscht Streit sowohl über die nach § 11 AKG wesentliche Frage, wer den "Besitz" an dem Grundstück der Klägerin nach dem 31. Juli 1945 "in Anspruch genommen" hat, als darüber, wieweit die tatsächliche Fortdauer der Inanspruchnahme eines Teiles des Grundstückes die Klägerin in der Nutzung des förmlich freigegebenen Grundstücks beeinträchtigt, und schließlich darüber, wer Anspruchsschuldner im Sinne des § 25 AKG ist.
Der Senat hält es nicht für zweckmäßig, daß ein Rechtsstreit nach Ablehnung der Erfüllung des. Ansprüche durch die Anmeldestelle in höherer Instanz fortgeführt wird, wenn die alsdann zu entscheidenden Fragen nicht nur den ursprünglichen Streitstoff der Entstehung des Anspruches und der ursprünglichen Schuldnerstellung betreffen, sondern Tatbestände, die hinsichtlich der Frage der Erfüllung des Anspruchs erst durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erheblich geworden sind. Für die Entscheidung der hier erstmalig durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz aufgeworfenen, durchaus nicht einfachen Fragen, den vollen Rechtszug durch alle Instanzen offenzuhalten, erscheint dem Senat, wenn nicht sogar erforderlich, dann Jedenfalls zweckmäßig.
Diesen Erwägungen gegenüber treten die Bedenken zurück, der ganze bisherige Rechtsstreit sei umsonst geführt worden, wenn er nach ablehnender Entscheidung der Anmeldestelle nicht fortgeführt werden könne. Die Befürchtung, die ganze bisher geleistete Arbeit sei nutzlos gewesen, ist übertrieben. Die klärenden Ergebnisse der bisherigen Verhandlungen, Beweisaufnahmen und Entscheidungen können bei vernünftiger Handhabung im neuen Rechtsstreit fruchtbringend verwertet werden. Das zeigt sich gerade im vorliegenden Rechtsstreit ganz deutlich. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat hat ergeben, daß die Parteien den ursprünglichen Streitstoff, wie er sich vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes darstellte, durch die Ausführungen in dem nach Erlaß des hier angegriffenen Berufungsurteils ergangenen Urteil des Senats vom 6. Juli 1959 - III ZR 74/58 -, der einen gleichgelagerten Sachverhalt betraf, als abschließend geklärt ansehen und ihrer Beurteilung im Anmeldeverfahren zugrunde legen werden. Daraus ergibt sich, daß in der vorliegenden Sache nur noch Streit über solche Fragen herrscht, die erstmalig durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz aufgeworfen worden sind.
Aus diesen Erwägungen sieht der Senat davon ab, die Verhandlung bis aur Entscheidung der Anmeldestelle auszusetzen.
IV.
Hiernach war der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt iu erklären, soweit die Vorinstanzen entschieden haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich insoweit aus § 106 AKG. Sie konnte für die Rechtsmittelzüge, in denen nur der erledigte Teil des Rechtsstreites anhängig war, schon jetzt getroffen werden. Für den ersten Rechtszug erschien eine Teil-Kostenentscheidung nicht angebracht, weil hinsichtlich der noch im ersten Rechtszug anhängigen Widerklage eine quotenmäßige Vorabverteilung der Kosten des ersten Rechtszuges Schwierigkeiten bereiten würde. Deshalb wurde dem Landgericht die Entscheidung über die gesamten Kosten des ersten Rechtszuges vorbehalten. Das Landgericht wird bei seiner Schlußentscheidung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten der Klage ebenfalls die Kostenregelung des § 106 AKG zu berücksichtigen haben.