Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1959, Az.: IV ZR 164/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 164/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 22.05.1958
- LG Frankfurt - 21.02.1957
Rechtsgrundlagen
- § 1 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) v. 5. November 1957 BGBl. I 1747
- § 3 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) v. 5. November 1957 BGBl. I 1747
- § 4 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) v. 5. November 1957 BGBl. I 1747
- Art. 47 AmREG
- Art. 39 BrREG
- Art. 40 REAOBln
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 60
- MDR 1959, 562 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1277 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Stadt F./M. vertreten durch ihren Magistrat, Bauverwaltung,
Prozessgegner
das D. R., vertreten durch die Oberfinanzdirektion in F./M.,
Amtlicher Leitsatz
a) Durch die in den Besatzungszonen und Berlin erlassenen Rückerstattungsgesetze sind Rückgriffsansprüche gegen die in §1 Abs. 1 AKG genannten Rechtsträger, die aus dem Verkauf von der Rückerstattungspflicht unterliegenden Grundstücken herrühren, nicht im Sinne des §1 Abs. 2 AKG geregelt. Solche Ansprüche erlöschen nach §1 Abs. 1 AKG.
b) Durch das im Jahre 1954 erfolgte Anerkenntnis des gegen das Deutsche Reich gerichteten Rückgriffsanspruchs dem Grunde nach unter Vorbehalt einer endgültigen Stellungnahme zur Schadenshöhe bis nach dem Erlaß des Kriegsfolgengesetzes ist kein nach §4 Abs. 1 Nr. 1 AKG zu erfüllender Anspruch begründet worden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 22. Mai 1958 wird aufgehoben.
Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 21. Februar 1957 wird geändert.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Jahre 1942 wurde auf Grund der 11. Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz das bebaute Grundstück G. W. in F. (M.), dessen Eigentümer je zur Hälfte die jüdischen Eheleute Rö. waren, von dem Beklagten eingezogen. Im Jahre 1943 übereignete der Beklagte das Grundstück an die Klägerin, die die den Belastungen zugrunde liegenden persönlichen Schulden übernahm. Auf Grund eines im Rückerstattungsverfahren am 6. Juli 1953 abgeschlossenen Vergleichs erstattete die Klägerin das Grundstück, das inzwischen durch Kriegseinwirkung zerstört worden war, an die Eheleute Rö. je zur ideellen Hälfte zurück. Zum Ausgleich aller Gegenansprüche der Klägerin, die darauf beruhten, daß sie die den Grundstücksbelastungen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zum Teil getilgt hatte, verpflichteten sich die Eheleute Rö. an die Klägerin 2.334,92 DM mit 4 % Zinsen vom Tage des Vergleichsabschlusses an zu zahlen; zur Sicherung dieser Forderung wurde eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück eingetragen.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen der Rückerstattung des Grundstücks Schadenersatz; sie berechnet ihn unter Zugrundelegung eines Grundstückswerts von 38.050 DM nach Abzug einer bestehen gebliebenen Belastung von 3.200 DM und des von den Eheleuten Rö. zurückzugewährenden Betrags von 2.334 DM auf 32.516 DM. Sie hat diesen Anspruch zunächst im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht und bei dem Landesamt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in F. beantragt, die Sache an die Wiedergutmachungskammer zu verweisen, falls der Beklagte die Zuständigkeit der Wiedergutmachungsorgane nicht anerkenne. Daraufhin erklärte der Beklagte durch die Oberfinanzdirektion in F. in einem an das Landesamt gerichteten, auch der Klägerin zugegangenen Schriftsatz vom 13. August 1954:
"Die Oberfinanzdirektion bittet, von einer Verweisung des Streites über den Rückgriffsanspruch an die Wiedergutmachungskammer Abstand zu nehmen. Abgesehen davon, daß die Zuständigkeit der Wiedergutmachungskammer für die Behandlung eines Rückgriffsanspruchs ... bestritten wird, hält die Oberfinanzdirektion eine gütliche Regelung des Rückgriffs für durchaus möglich.
Der gegen das D. R. gerichtete Rückgriffsanspruch wird dem Grunde nach anerkannt.
Ebenso wird zugegeben, daß der durch die Rückerstattung entstandene Schaden im wesentlichen in dem Verlust des Grundstückes besteht. Ehe jedoch zur Frage der Schadenshöhe endgültig Stellung genommen werden soll, möchte die Oberfinanzdirektion den Erlaß des Kriegsfolgeschlußgesetz abwarten, welches voraussichtlich auch eine Regelung für derartige Rückgriffsansprüche gegen das Deutsche Reich, enthalten wird.
..."
Die Klägerin beantragte daraufhin bei dem Landesamt einen Anerkenntnisbeschluß dem Grunde nach.
Nachdem das Landesamt und auf die Beschwerde der Klägerin die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts entschieden hatte, daß die Wiedergutmachungsorgane für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht zuständig seien, hat diese vor der Zivilkammer des Landgerichts Klage erhoben mit der Behauptung, sie habe seinerzeit das Grundstück von dem Beklagten käuflich erworben, und dieser müsse ihr deshalb den Schaden ersetzen, der ihr aus der Rückerstattung des Grundstücks entstanden sei. Sie macht einen Teilbetrag des Schadens geltend und hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.100 DM nebst 4 % Zinsen von der Klagezustellung an zu zahlen.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe von der Klägerin seinerzeit keine Gegenleistung erhalten und ihr das Grundstück geschenkt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Deutsche Reich, auch nachdem die Bundesrepublik entstanden ist, Partei eines Zivilprozesses sein (BGHZ 3, 321, 322[BGH 06.11.1951 - I ZR 61/51]; BGH NJW 1954, 1724). Daran hat sich durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nichts geändert. Auch in einem gegenüber dem Deutschen Reich geführten Rechtsstreit ist das nach §1 Abs. 1 Nr. 1 AKG eintretende Erlöschen einer Reichsverbindlichkeit zu berücksichtigen und die Vorschrift des §106 AKG anzuwenden, wenn sich der Rechtsstreit durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt.
II.
1.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Rückgriffsanspruch geltend, weil sie ein von dem Beklagten erworbenes Grundstück an die jüdischen Eigentümer, denen es durch den Beklagten entzogen worden war, habe zurückerstatten müssen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin das Grundstück seinerzeit verkauft oder geschenkt hat, und ob die Klägerin nach diesem dem Erwerb zugrunde liegenden Rechtsverhältnis Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten erlangt hat (Art. 47 Abs. 1 AmREG). Darauf kommt es jedoch nicht an, da ein Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten, wenn er bestanden haben sollte, nach §1 Abs. 1 Nr. 1 AKG erloschen wäre, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat.
a)
In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 14. Januar 1959 - IV ZR 203/58 - ist eingehend dargelegt, daß durch die Vorschrift des §3 Abs. 1 Nr. 1 AKG nicht die Regelung von Rückgriffsansprüchen, die gegenüber dem Deutschen Reich entstanden sind, vorbehalten ist, daß vielmehr durch diese Vorschrift die Möglichkeit einer Entschädigung für Nachteile offen gehalten ist, die loyale Rückerstattungspflichtige bei der Durchführung der rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erlitten haben.
b)
Entgegen der Auffassung der Revision ist ein etwaiger Rückerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auch nicht durch §1 Abs. 2 AKG aufrechterhalten worden.
Nach der Begründung zu §4 des Regierungsentwurfs zum Kriegsfolgenschlußgesetz (BT-Drucks. 2. Wahlperiode Nr. 1659, 46), der dem §1 Abs. 2 des Gesetzes zugrunde liegt, sollen Ansprüche, die auf den in den Besatzungszonen erlassenen gesetzlichen Regelungen über die Rückerstattung beruhen, von dem Kriegsfolgengesetz nicht betroffen werden. Das bezieht sich jedoch nur auf die eigentlichen rückerstattungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Verfolgten, die auch von dem Deutschen Reich und den ihm gleichstehenden Rechtsträgern nach Maßgabe der Rückerstattungsgesetze zu erfüllen sind und von dem Kriegsfolgengesetz nicht berührt werden. Anders ist es mit den Verbindlichkeiten, die gegen das Reich als Rückgriffspflichtigen entstanden sind. Die Beziehungen zwischen dem Rückgriffsberechtigten und dem Rückgriffsverpflichteten richten sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts und erfahren lediglich durch die einschlägigen Vorschriften der Rückerstattungsgesetze wie Art. 47 AmREG gewisse Veränderungen. Diese Beziehungen beruhen in weit höherem Maße als das eigentliche Rückerstattungsverhältnis auf den Grundlagen des allgemeinen bürgerlichen Rechts (BGHZ 8, 193; 196, 197); für die frühere französische Besatzungszone fehlt es sogar ganz an ergänzenden Vorschriften. Soweit die Rückerstattungsgesetze der anderen Besatzungszonen und Berlins derartige Ergänzungen enthalten, läßt sich nicht von einer Regelung der gegen das Deutsche Reich gerichteten Rückgriffsansprüche im Sinne des §1 Abs. 2 AKG sprechen; auch Leistungen wegen bisher bestehender Rückgriffsansprüche gegen das Reich werden durch die Rückerstattungsgesetzgebung nicht gewährt. Das Bundesrückerstattungsgesetz regelt die Verpflichtungen, die das Deutsche Reich als Rückgriffspflichtiger hat, ebenfalls nicht. Desgleichen werden durch §8 Abs. 1 BEG keine Rückgriffsansprüche gegen das Reich aufrechterhalten oder begründet. Es bleibt deshalb dabei, daß solche Ansprüche gemäß §1 Abs. 1 Nr. 1 AKG erlöschen (ebenso Féaux de la Croix, Allgemeines Kriegsfolgengesetz, §1 Anm. 7, §3 Anm. 12).
c)
Die Revision ist ferner der Ansicht, daß die Rückgriffsverbindlichkeit des Beklagten nach §4 Abs. 1 Nr. 1 AKG erfüllt werden müsse, weil der Beklagte sie in dem Schreiben vom 13. August 1954 anerkannt habe. Als ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis, durch das nach dem 31. Juli 1945 ein selbständiger Anspruch gegen das Reich begründet worden wäre, könnte das Schreiben vom 13. August 1954 jedoch nur aufgefaßt werden, wenn es die Voraussetzungen eines von der Gegenpartei angenommenen abstrakten Schuldanerkenntnisses erfüllte (§781 BGB; Féaux de la Croix §4 Anm. B 9), oder wenn es sonst die Grundlage für eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, etwa einen Vergleich, geworden wäre. Davon kann bei der Anerkennung des Anspruchs dem Grunde nach, ohne daß über die Höhe des Anspruchs etwas vereinbart worden ist, keine Rede sein, zumal das die Erklärung nicht an die Gegenpartei, sondern das Landesamt gerichtet und in ihr eine endgültige Stellungnahme zur Frage der Schadenshöhe bis nach dem Erlaß des Kriegsfolgenschlußgesetzes vorbehalten ist.
2.
Da der den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Anspruch, wenn er bestanden haben sollte, im Verlauf des über ihn anhängigen Verfahrens jedenfalls nach §1 Abs. 1 Nr. 1 AKG erloschen ist, hat sich der Rechtsstreit durch das Kriegsfolgengesetz erledigt. Es ist deshalb die Vorschrift des §106 AKG anzuwenden, unabhängig davon, daß die Klägerin den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt, sondern an ihrem Klagantrag festgehalten hat (BGHZ 26, 239, 240[BGH 16.01.1958 - III ZR 119/56]; BGH NJW 1959, 289, 290 [BGH 04.12.1958 - III ZR 117/57]; Urteil des Senats vom 14. Januar 1959 - IV ZR 203/58).
Die Urteile des Oberlandesgerichts und des Landgerichts, in denen eine Sachentscheidung ergangen ist, können deshalb nicht bestehen bleiben. Ohne daß eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird, muß vielmehr der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und über die Kosten aller Rechtszüge nach näherer Maßgabe des §106 AKG entschieden werden.