Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1958, Az.: III ZR 119/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 119/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn
- OLG Köln
Rechtsgrundlagen
- § 1 Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 BGBl I 1747
- § 106 Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 BGBl I 1747
Fundstellen
- BGHZ 26, 239 - 241
- DB 1958, 252 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 221-222 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 550 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Wilhelm K. in M., L. Str.,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen in Bonn,
Amtlicher Leitsatz
Ist ein Anspruch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschen, so ist ein anhängiger Rechtsstreit für erledigt zu erklären und auch dann nicht auf Klagabweisung zu erkennen, wenn der Kläger die Erledigung nicht angezeigt, sondern seinen Klaganspruch aufrecht erhalten hat. Über die Kosten ist auch in diesem Falle nach § 106 des Gesetzes zu entscheiden.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt.
Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger leitet Schadensersatzansprüche daraus her, daß die von ihm am 10. Januar 1945 erbetene Freigabe eines bei der Sparkasse in K. auf Währungskonto hinterlegten Betrages von 232.950,- Pengö und deren Umwechslung in Reichsmark daran gescheitert sei, daß die Devisenstelle in Nürnberg in ihren Freigabebescheid vom 12. März 1945 statt Pengö Zloty geschrieben hatte. Er macht geltend, daß aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung der Devisenstelle ein Amtshaftungsanspruch gegen das Reich entstanden sei; denn ihm sei infolge des Fehlers der gesamte Geldbetrag auf der Sparkasse K. bei der Feindbesetzung dieser Stadt verloren gegangen.
Der Kläger hat deshalb mit dem Hinweis, er könne den Anspruch gegen das Reich, das handlungsunfähig sei, nicht realisieren, gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage erhoben mit dem Antrag, mit Bezug auf eine Teilforderung von 1.500 DM gegen das Deutsche Reich festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm, dem Kläger, Schadensersatz zu leisten. In den Vorinstanzen ist der Kläger unterlegen. Im Revisionsverfahren hat der Kläger auch nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl I 1747) seinen Klagantrag aufrecht erhalten. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
Entscheidungsgründe:
Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch ist nach § § 1 und 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 erloschen. Denn er gehört nicht zu den Ansprüchen, hinsichtlich deren dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Das Erlöschen der Forderung ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, obwohl das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen ist, denn dieses Gesetz hat nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt (vgl. BGHZ 9, 101; 19, 294; 20, 30, 33).
Der Kläger hat aus dem Erlöschen der Forderung nicht die Folgerung gezogen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Im allgemeinen ist bei der Aufrechterhaltung eines erloschenen Anspruches die Klage unter Kostenlast abzuweisen (Stein/Jonas ZPO 17. Aufl. § 91 a Anm. I 1). Hier hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 des Allg. Kriegsfolgengesetzes ausdrücklich die - ohnehin bestehende - Möglichkeit offengehalten, künftig eine Regelung zu treffen, die den Gläubigern, deren Ansprüche nach diesen Gesetz nicht zu erfüllen oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung gewährt. Es entspricht dem Sinn und Zweck dieses, ungewöhnlich komplizierte Verhältnisse regelnden Gesetzes, die Klage auch dann nicht abzuweisen, wenn der Kläger den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt hat, und statt einer Klagabweisung die Erledigung des anhängigen Rechtsstreites durch Urteil auszusprechen. Es wird damit eine Sachentscheidung vermieden, die möglicherweise bei der vorbehaltenen künftigen Regelung jetzt nicht zu erfüllender Ansprüche noch nicht zu übersehende Auswirkungen haben könnte. Es ist auch zu berücksichtigen, daß die durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes erweckte Hoffnung auf künftige bessere Regelung es den vom Gesetz betroffenen Gläubigern schwer macht, ihren Anspruch fallen zu lassen, auch wenn, wie hier, das Erlöschen des Anspruches an sich nicht in Zweifel gezogen wird.
Über die Kosten des erledigten Rechtsstreites ist nach Maßgabe des § 106 des Allg. Kriegsfolgengesetzes zu entscheiden. Die dort getroffene, von der zivilprozessualen Regelung der Kostentragungspflicht abweichende Bestimmung hat lediglich zur Voraussetzung, daß sich der Rechtsstreit "durch dieses Gesetz" erledigt; es ist - anders als in § 91 a ZPO - nicht auf eine Erledigungserklärung der Parteien abgestellt. Berücksichtigt man die Tendenz des Gesetzes und den Zweck der Vorschrift des § 106, so ist der Rechtsstreit "durch dieses Gesetz erledigt", wenn es auf die bisher von den Parteien im Verfahren vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte (Voraussetzungen einer Haftung aus § 839 BGB und Passivlegitimation des Beklagten) nicht mehr ankommt. Demgemäß war zu erkennen wie geschehen.