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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1958, Az.: III ZR 117/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1958
Aktenzeichen
III ZR 117/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel

Fundstellen

  • BGHZ 29, 13 - 22
  • DB 1959, 81 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 194-196 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 289-291 (Volltext mit amtl. LS) "Kostenregelung"

Prozessführer

1. des Kaufmanns Gustav S., H., W.weg ...,

2. des Rechtsanwalts Bruno P. H., L. ..., als Testamentsvollstrecker nach dem am 30. Juli 1954 verstorbenen Kaufmann Paul R.,

Prozessgegner

das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch a) den Minister des Innern, b) den Minister für Wirtschaft und Verkehr, beide in Kiel, Landeshaus,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Soweit deutsche zivile staatliche Stellen nach dem Zusammenbruch noch bestehende Aufgaben des Reiches (hiers Aufgaben der Wehrmachtslazarettverwaltung) wahrgenommen haben und hieraus Ansprüche hergeleitet werden, werden diese Ansprüche von der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erfaßt.

  2. b)

    Der Senat hält an seiner in BGHZ 26, 239 vertretenen Auffassung fest, daß die Kostenregelung des § 106 AKG auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Kläger seinen Sachantrag trotz Eingreifens des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes aufrechterhält.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt.

Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Von der Kriegsmarine wurde wenige Tage vor der Kapitulation, nämlich am 30. April 1945, das Hotel "S." in W., das dem Kaufmann Paul R. und dem Kläger zu 1) gehörte, ohne schriftliche Anforderung und ohne öffentliche Bekanntmachung in Anspruch genommen und als Lazarett benutzt. Es bildete zusammen mit anderen, in W. gleichfalls in Anspruch genommenen Privathäusern das Ortslazarett W..

2

Am 6. Oktober 1945 wurde dieses Ortslazarett W. mit dem Hotel "S." in Gegenwart von Beauftragten der britischen Militärregierung mit Einrichtungsgegenständen und medizinischen Geräten von dem damaligen Chefarzt des Lazaretts dem Leiter des Staatlichen Gesundheitsamtes in N. übergeben. Mit der an die Gesundheitsämter und Landräte gerichteten Verfügung vom 9. Oktober 1945 ordnete der Regierungspräsident in S. die Übernahme bestimmter Lazarette durch den zivilen Sektor an; in dieser Verfügung war aber das Ortslazarett W. nicht aufgeführt, Erst durch die an die Landräte gerichtete Verfügung des Oberpräsidenten der Provinz S. vom 10. Dezember 1945 (IM 560 b 19) ist dann bestimmt worden, daß auf Anordnung der Militärregierung neben anderen einzeln aufgezählten Lazaretten auch das Ortslazarett W. sofort von den zivilen Behörden zu übernehmen sei; weiterhin heißt es in dieser Verfügung, es solle nach der Verfügung vom 9. Oktober 1945 verfahren werden und die übernehmenden Stellen hätten als Träger der übernommenen Lazarette zu gelten. Durch Verfügung des Oberpräsidenten an die Landräte vom 2. Januar 1946 wurde sodann die Auflösung "sämtlicher Wehrmachtslazarette und Wehrmachtssanitätsdienststellen als solcher" angeordnet. Im einzelnen wurde hierbei bestimmt: "Die Landräte und Oberbürgermeister haben zunächst alle aufzulösenden Wehrmachtssanitätsdienststellen zu übernehmen. Es wird in Kürze mitgeteilt, welche Lazarettobjekte für sog. "Chronisch-Kranke" einer Provinzialbehörde übertragen werden, sowie auch die sonstigen noch erforderlich werdenden Entscheidungen, z.B. hinsichtlich des Verbleibens von geschlossenen Kranken-Kraftwagen-Einheiten, des Krankenblattarchivs usw. getroffen. Die Landräte und Oberbürgermeister sind dafür verantwortlich, daß alle übergebenen Objekte mit sämtlichem Inventar als Staatseigentum erhalten bleiben; dieses ist bis zur endgültigen Regelung treuhänderisch zu verwalten". Mit Verfügung vom 21. Januar 1946 wies der Oberpräsident die Landräte darauf hin, daß das gesamte Inventar aller Lazarette als Reichseigentum zu betrachten sei und weder an Privatpersonen noch an andere Dienststellen abgegeben werden dürfe. Mit der Verfügung vom 23. Januar 1946 unterrichtete der Oberpräsident die Landräte, daß das Verwaltungsamt des aufgelösten deutschen Hauptquartiers Nord in H. darauf aufmerksam gemacht habe, daß die ehemaligen Heeresstandortverwaltungen oder deren Abwicklungsstellen Akten oder Unterlagen erhalten müßten, um bei den auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommenen Liegenschaften entsprechend den abgeschlossenen Verträgen den alten Zustand der Gebäude oder Näume wieder herstellen zu lassen. Der Oberpräsident ersuchte die Landräte, hinsichtlich der bereits übernommenen Ortslazarette mit den zuständigen Heeresstandortverwaltungen Verbindung auf annehmen.

3

Am 10. Februar 1946 schlossen die Marineintendantur in H. Außenstelle F. und die Hoteleigentümer eine schriftliche Vereinbarung, nach der die Intendanturstelle das Hotel "S." zur Unterbringung von Wehrmachtsangehörigen ab 1. Mai 1945 auf Grund des Reichsleistungsgesetzes auf unbestimmte Zeit in Anspruch nahm und sich verpflichtete, bauliche Veränderungen spätestens sechs Monate nach der Beendigung der Inanspruchnahme zu beseitigen und den alten Zustand wieder herzustellen; als Vergütung wurden für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1945 monatlich 1.627,38 RM und ab 1. November 1945 1.139,17 RM vereinbart.

4

Mit Schreiben vom 19. Februar 1946 teilte die Intendanturdienststelle H. den Klägern mit, daß das im Kurhotel "S." untergebrachte Lazarett W. mit Wirkung vom 20. Januar 1946 in den zivilen Sektor übergeführt worden sei; Vergütungen zu Lasten der ehemaligen Wehrmacht dürften nur bis Januar 1946 gezahlt werden; am 1. Februar 1946 sei die Vergütung von der zivilen Verwaltung (Landrat des Kreises S. bzw. Ortslazarett W.) zu zahlen.

5

Am 24. Mai 1946 wurde den Eigentümern das Gebäude des Kurhotels "S." nebst den in einem besonderen Verzeichnis aufgeführten Einrichtungsgegnständen vom ehemaligen Ortslazarett W., vertreten durch den Chefarzt, wieder zurückgegeben.

6

Für die laufende Inanspruchnahme des Hotels als Lazarett erhielten die Eigentümer die vorgesehenen monatlichen Vergütungen, und zwar vom 1.-7. Mai 1945 von der Marineintendantur in H., vom 8. Mai 1945-31. Januar 1946 von deren Außenstelle F. und danach bis zum 24. Mai 1946 von dem Landkreis S..

7

Die Eigentümer verlangten mit der Behauptung, durch die Benutzung des Hotels als Lazarett in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 24. Mai 1946 seien Schäden an dem Gebäude und dem Inventer sowie Inventarverluste entstanden, zunächst von dem Landkreis S. Schadensersatz. In dem deswegen erhobenen Rechtsstreit sind sie mit ihrer Klage in allen drei Instanzen, zuletzt durch Urteil des erkennenden Senats vom 22. September 1955 - III ZR 112/54 - mit der Begründung abgewiesen worden, der Landkreis S. sei für die erhobenen Ansprüche nicht der richtige Beklagte. Nunmehr nehmen der Kläger zu 1) und als Testamentsvollstrecker des im Jahre 1954 verstorbenen Kaufmanns Paul R. der Kläger zu 2) wegen desselben Schadens das beklagte Land in Anspruch.

8

Zur Begründung ihrer jetzigen Klage tragen die Kläger im wesentlichen vor:

9

Nach dem Reichsleistungsgesetz habe ihnen für die Schäden, die am Gebäude und am Inventar entstanden seien, sowie für die Inventarverluste die Bedarfsstelle eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Als Bedarfsstelle müsse in diesem Falle nicht das Deutsche Reich, sondern das beklagte Land angesehen werden, weil eine "wirksame Inanspruchnahme" erst nach der Kapitulation stattgefunden und sich ausgewirkt habe und weil nunmehr die Landesbehörden als Bedarfsstellen aufgetreten seien, zumindest aber den Reichsbehörden in der hier wesentlichen Funktion nachgefolgt seien. Die Verwaltung und spätere Auflösung des Ortslazaretts W., zu dem das Hotel "S." gehörte, sei eine Angelegenheit des beklagten Landes gewesen. Auf jeden Fall müsse das beklagte Land den Schaden ersetzen, wen insoweit eine Funktionsnachfolge stattgefunden habe. Das beklagte Land hafte für den Schaden im übrigen auch aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB sowie aus einem öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis, Schließlich erscheine es auch unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten als durch den Eingriff begünstigt. Was die Höhe des Schadens angehe, so belaufe er sich auf insgesamt 26.059,30 DM Wegen der Beweischwierigkeiten und zur Begrenzung des Prozeßrisikos werde aber von ihnen zur Abgeltung aller Ansprüche nur ein Betrag von 12.000 DM verlangt. Die Kläger haben demgemäß beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 12.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

10

Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es bestreitet den Klageanspruch dem Grunde und der Höbe nach, sowie vor allem seine Passivlegitimation für die erhobenen Ansprüche.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer formgerecht eingelegten Sprungrevision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter; hilfsweise haben sie beantragt, nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 4. November 1958 die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

1.)

Das Landgericht verneint einen Anspruch gegen das beklagte Land aus oder entsprechend § 26 RLG, weil das beklagte Land weder als Bedarfsstelle noch als Leistungsempfänger anzusehen sei. Die (ehemalige) Kriegsmarine sei ursprünglich Bedarfsstelle gewesen oder habe wie eine solche gehandelt, so daß Verpflichtungen aus oder entsprechend dem Reichsleistungsgesetz das Reich getroffen hätten. In diese Rechtsstellung der (ehemaligen) Kriegsmarine oder des Reiches sei das beklagte Land nicht eingetreten, insbesondere nicht durch die Übergabe des Lazaretts an den Leiter des Staatlichen Gesundheitsamtes in N. am 6. Oktober 1945 und nicht durch die späteren Maßnahmen des Oberpräsidenten der Provinz S. zum Zwecke der von der Besatzungsmacht angeordneten Auflösung der Wehrmachtslazarette. Das Hotel "S." habe bis zu seiner Rückgabe an die Eigentümer ausschließlich der Zwecken der (ehemaligen) Wehrmacht und der (ehemaligen) Wehrmachtsangehörigen gedient, die Marineintendanturstelle sei noch bis Februar 1946 in Bezug auf die Inanspruchnahme des Hotels "S." tätig geworden, und das Ortslazarett W. zu dem das beschlagnahmte Hotel gehörte, sei bereits im Januar 1946, also zur Zeit der endgültigen Übernahme der Wehrmachtslazarette durch deutsche zivile Stellen, zur Auflösung bestimmt gewesen. Der Oberpräsident habe demnach als damals oberste deutsche staatliche Stelle eine Aufgabe durchgeführt, die bei Portbestand des Reiches dessen alleinige Aufgabe gewesen und die nach dem Zusammenbruch nicht auf die Länder übergegangen sei. Deshalb entfalle eine Haftung des beklagten Landes aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge. Aue dein gleichen Grunde sei das beklagte Land nicht die nach enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten "begünstigte" Stelle, auch nicht der "Verwahrer" aus der Übernahme eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses, da eine solche Verwahrung nur treuhänderisch für das Deutsche Reich erfolgt sei.

13

Eine Haftung des beklagten Landes aus Amtspflichtverletzung wird vom Landgericht aus folgenden Erwägungen verneint: Soweit den Klägern schon vor der Übernahme des Lazaretts durch die zivilen deutschen Stellen aus einem Verschulden der mit der Lazarettverwaltung befaßten Beamten und Angestellten der Wehrmacht Schäden entstanden sein sollten, wie die Kläger behaupten, würde allein das Reich als "Anstellungskörperschaft" haften, Für Schäden, die nach der Übernahme des Lazaretts auf den zivilen Sektor durch Amtspflichtverletzungen der nunmehr mit der Lazarettverwaltung befaßten staatlichen Beamten und Angestellten des Kreises und der Provinz entstanden sein sollten, hafte das beklagte Land ebenfalls nicht, Denn für diesen Fall könne die Provinz nicht als "Anstellungskörperschaft" angesehen werden; ihre Beamten hätten insoweit lediglich Funktionen und Aufgaben des Reiches wahrgenommen.

14

2.)

Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem landgerichtlichen Urteil in allen Punkten zu folgen ist. Denn jedenfalls machen die Kläger Ansprüche geltend, die nach dem festgestellten Sachverhalt unter § § 1, 2 AKG fallen und deshalb nur nach diesen: Gesetz zu regeln sind. Daß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl I, 1747) - obwohl erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen - in der Revisionsinstanz zu beachten ist, hat der erkennende Senat bereits in BGHZ 26, 239 ausgesprochen.

15

Nach § 1 Abs. 1 AKG werden Ansprüche gegen das Deutsche Reich ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt, desgleichen nach § 2 Ziff. 1 AKG Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger - also auch gegen die Länder - nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben des Reiches richten oder richten könnten. Außerdem stellt § 2 Ziff. 4 AKG diesen Ansprüchen gleich solche Ansprüche gegen Länder (oder Gemeinden), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungcn der Besätsungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. Eines weiteren Eingehens auf diese letzte Bestimmung bedarf es aber schon deshalb nicht, weil die weitere Prüfung ergeben wird, daß hier die Voraussetzungen der § § 1, 2 Ziff. 1 AKG vorliegen.

16

Soweit das Hotel "S." zur Verwendung als Wehrmachtslazarett von der (ehemaligen) Kriegsmarine am 30. April 1945 tatsächlich in Anspruch genommen worden ist, trafen die hieraus sich ergebenden Verpflichtungen aus oder entsprechend § 26 RLG zunächst das Reich, gleichgültig, ob diese Inanspruchnahme wirksam oder nichtig, rechtswidrig oder rechtmäßig war (vgl. LM Nr. 12 zu § 26 RLG). Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Meinung vertritt, das beklagte Land oder sein etwaiger Rechtsvorgänger, der Oberpräsident der Provinz S., habe zumindest durch die "übernähme" des Lazaretts am 6. Oktober 1945 (oder spätestens Ende Januar 1946) infolge eines eigenen Verwaltungsaktes oder einer eigenen Entschließung die Stelle einer Bedarfsstelle erlangt. Denn die Kläger haben nichts an Tatsachen dafür vorgetragen, aus denen entnommen werden könnte, daß nach der Inanspruchnahme des Hotels durch die Kriegsmarine am 30. April 1945 eine neue Inanspruchnahme durch die zivilen staatlichen Stellen (Leiter des Staatlichen Gesundheitsamtes, Landrat, Oberpräsident) erfolgt sei, Allein in der "Übernahme" des Marinelazaretts, besonders zum Zwecke seiner Abwicklung und Auflösung, durch die zivilen staatlichen Stellen liegt jedenfalls keine solche eigene, neue Inanspruchnahme dieser Stellen.

17

Soweit aber die zivilen staatlichen Stellen die Inanspruchnahme und die tatsächliche Wirkung der Beschlagnahme lediglich aufrecht erhalten haben und sich hieraus eine Haftung aus oder entsprechend § 26 RLG ergeben könnte, könnte - unabhängig von der Frage, ob der Oberpräsident insoweit überhaupt schon für das erst in der Entstehung begriffene beklagte Land gehandelt hat - eine Haftung des beklagten Landes nur aus dem Gesichtspunkt der sog. Funktionsnachfolge in Frage kommen. Denn insoweit handelt es sich, wie aus dem festgestellten Sachverhalt und auch aus den einzelnen, die Vergeltung und Auflösung der Wehrmachtslazarette betreffenden Anordnungen des Oberpräsidenten in der Zeit bis Januar 1945 zu entnehmen ist, nur um eine Fortführung der Aufgaben des Reiches. Das gilt hier jedenfalls schon deshalb, weil nach den tatrichterlichen Feststellungen das beschlagnahmte Hotel bis zur Rückgabe an die Eigentümer am 24. Mai 1946 ausschließlich den Zwecken der (ehemaligen) Wehrmacht gedient hat, das in dem Hotel untergebrachte Lazarett schon zur Zeit der "endgültigen Übernahme" durch den zivilen Sektor im Januar 1946 zur Auflösung bestimmt war und der Oberpräsident in seinen Verfügungen deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß die die Wehrmachtslazarette "übernehmenden" zivilen staatlichen Stellen nur einstweilen als Träger der Lazarette zu "galten" hätten, im übrigen diese Lazarette und ihr Inventar aber nach in Beziehung zum Reich stünden. Auch sonst ist nirgends ersichtlich, daß die Aufgaben der Wehrmacht, insbesondere hier die der Wehrmachtslazarettverwoltung, die ihrer Natur nach "Reichsaufgaben" waren und zunächst auch blieben, von dem späteren beklagten Land oder seinem etwaigen Rechtsvorgänger (dem Oberpräsidenten) als eigene, im Rahmen seiner normalen Verwaltungstätigkeit liegende Aufgaben übernommen oder ihm in diesem Rahmen - etwa durch die Besatzungsmacht - übertragen worden sind. In diesem Zusammenhang mag noch erwähnt werden, daß die (ehemalige) Wehrmacht selbst erst durch das am 31. August 1946 in Kraft getretene KRG Nr. 34 vom 20. August 1946 (ABl KR Nr. 10 S. 57) rechtlich aufgelöst worden ist. Soweit also überhaupt Ansprüche für die Kläger in der Zeit nach dem Zusammenbruch auf Grund von Handlungen oder Unterlassungen des beklagten Landes oder seines etwaigen Rechtsvorgängers, des Oberpräsidenten, im Rahmen der Erfüllung von diesen noch bestehenden Aufgaben des Reiches (Aufgaben der Wehrmachtslazarettverwaltung) entstanden sind, werden diese Ansprüche von der Begebung des § 2 Ziff. 1 AKG erfaßt (Féaux de la Croix AKG 1958 zu § 1 Abs. 1 Anm. 10 unter o) sowie zu § 2 Nr. 1 und Nr. 4; vgl. hierzu auch das zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom heutigen Tage -III ZR 95/57-).

18

Dies gilt nicht nur für Ansprüche der Kläger, soweit sie aus § 26 Abs. 3 RLG oder aus dessen entsprechender Anwendung hergeleitet werden, sondern auch, soweit sie auf den Rechtsgedanken des enteignungsgleichen Eingriffs oder auf die Verletzung eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses oder von Amtspflichtigen gestützt werden. Denn in allen diesen Fällen handelt es sich um Ansprüche wegen hoheitlicher Handlungen oder Unterlassungen von staatlichen Beamten in Rahmen der Erfüllung von noch bestehenden Aufgaben des Reiches oder zumindest in Erfüllung von Aufgaben, die noch auf das Reich "bezogen" werden können, so daß auch insoweit eine Hartung des beklagten Landes nur aus dem Gesichtspunkt der sog. Funktionsnachfolge gegeben sein könnte (§ 2 Ziff. 1 AKG). Der Gedanke der Haftung des beklagten Landes als "Anstellungskörperschaft" im Rahmen der Amtshaftung greift ebenfalls nicht durch, Denn bis zur Rückgabe des Hotels an die Kläger bestand das beklagte Land noch nicht, da es erst durch die am 23. August 1946 in Kraft getretene MilRegVO Nr. 46 (ABl MilReg BritZ S. 305) gebildet worden ist, Seine Haftung könnte sich also in dieser Beziehung wiederum nur aus dem Gedanken der Funktionsnachfolge ergeben, die aber von § 2 Ziff. 1 AKG erfaßt wird, weil etwaige Amtspflichtverletzungen im Rahmen der Fortführung von Reichsaufgaben begangen sein würden.

19

Es kann dahinstehen, ob die geltend gemachten Ansprüche nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschen sind oder zu den Ansprüchen gehören, die nach diesem Gesetz zu erfüllen sind (z.B. nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1, § 11, § 12 Nr. 2, § 19 Abs. 2 und 3, § 25 AKG). Denn zunächst muß das Verfahren nach § § 26-29 AKG durchgeführt werden, ehe ein Anspruch, vor Gericht geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juni 1958 -III ZR 24/57 - S. 11/12 in Vers. R. 1958 S. 546, 547).

20

3.)

Hiernach wird der Klageanspruch von der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erfaßt, Damit hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, und die Kosten beider Rechtszüge sind gemäß § 106 AKG zu verteilen. Das ist, wie vom Senat bereits in BGHZ 26, 239 ausgeführt, durch Urteil auszusprechen, auch wenn der Kläger - wie hier - seinen Klageanspruch, jedenfalls in erster Linie, aufrecht erhalten hat.

21

Gegen die Anwendung des § 106 AKG auch auf Fälle, im denen der Kläger die Erledigung nicht angezeigt, sondern seinen Klageanspruch aufrecht erhalten hat, haben sich neuerdings ausgesprochen Döll (AKG 1958 zu § 106) und Petersen (MDR 1958 S. 810). Auch nach Prüfung der erhobenen Einwendungen hält der erkennende Senat jedoch an seiner bisherigen Auffassung fest. Zu jenen Einwendungen ist folgendes zu bemerken:

22

Fällt ein Anspruch unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz und ist daher der Rechtsstreit objektiv durch das Gesetz erledigt, dann hat das bisher angerufene Prozeßgericht auch dann, wenn der Kläger seinen Sachantrag weiter verfolgt, nicht mein die Möglichkeit, über den Anspruch (positiv oder negativ) sachlich zu befinden. Vielmehr ist infolge des in § § 26-29 AKG vorgesehenen Anmeldeverfahrens die gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs zumindest zur Zeit nicht möglich (vgl. das bereits genannte Urteil des Senats vom 9. Juni 1958 - III ZR 24/57). Demgegenüber ist in den Gesetzen, die eine inhaltlich ähnliche Bestimmung wie § 106 AKG enthalten

- § 11 Satz 2 und 3 der 3. SteuerNotVO vom 14. Februar 1924 (BGBl I, 74) und § 7 der 2. DVO hierzu vom 24. Mai 1924 (RGBl I, 561);

§ 82 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 (RGBl I. 117, 160);

§ 18 der Aufwertungsnovelle vom 9. Juli 1927 (RGBl I, 171);

§ 78 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl I, 433);

§ 83 des G 131 (BGBl 1951 I, 307 und 1953, 1287);

§ 4 des Rentenaufbesserungsgesetzes vom 11. Juni 1951 (BGBl I; 379) i.d.F. vom 15. Februar 1952 (BGBl I, 118);

§ 13 Abs. 2 des Ges. zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 5. August 1955 (BGBl I, 471) -,

23

die Befugnis des Gerichts, sachlich zu entscheiden, aufrecht erhalten geblieben. Wenn auch nach dem Aufwertungsgesetz (§ 69) die Aufwertungsstelle zur Entscheidung über die Höhe der Aufwertung zuständig war, so verblieb die Entscheidung über den Grund des Anspruchs doch beim Prozeßgericht (vgl. Quassowski Aufwertungsgesetz 5. Aufl. 1927 zu § 69). Das Prozeßgericht hatte die Befugnis, das Verfahren gegebenenfalls bis zur Entscheidung der Aufwertungsstelle auszusetzen. Diese Aussetzungsbefugnis findet sich übrigens auch in § 7 der VertägshilfeVO vom 20. April 1940 (RGBl I, 671). der wiederum auf § 24 Abs. 1 der VertragshilfeVO von 30. November 1939 (RGBl I, 2329) verweist. Die Befugnisse des angerufenen Prozeßgerichts gingen und gehen also bei Eingreifen der genannten Gesetze weiter als bei Eingreifen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes. Diese unterschiedliche Ausgestaltung des Verfahrens in den zum Vergleich herangezogenen Gesetzen einerseits und dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz andererseits gestattet es nicht, die hinsichtlich der "Erledigung" und deren Kostenfolgen zu jenen anderen Gesetzen ergangene Rechtsprechung ohne weiteres, wie es vor allem Petersen will, auch auf das Allgemeine Kriegsfolgengesetz zu übertragen. Vielmehr steht die zu jenen Gesetzen ergangene Rechtsprechung einer anderen Beurteilung und Auslegung der "Erledigung" und "Kostenregelung" des § 106 AKG dann nicht entgegen, wenn sich aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz Anhaltspunkte dafür gewinnen lassen, daß der Gesetzgeber in § 106 AKG die "Erledigung" anders als in jenen zum Vergleich herangezogenen Gesetzen verstanden hat.

24

Eine Klageabweisung mit der zu Lasten des Klägers gehenden Kostenfolge aus § 91 ZPO, falls dieser trotz Eingreifens des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes seinen Sachantrag aufrecht erhält, würde aber dem Grundgedanken des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes widersprechen. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz will eine materielle und prozessuale Unsicherheit in der Behandlung von Kriegsfolgeschäden beseitigen, die, nunmehr länger als ein Jahrzehnt seit dem Zusammenbruch des Jahres 1945 bestanden hat. Die Regelung des § 106 ist als eine Rechtswohltat für die Prozeßparteien gedacht, die wegen ihrer Krießsfolgeschäden sich veranlaßt gesehen haben, den Prozeßweg zu beschreiten, obgleich der Ausgang solcher Rechtsstreitigkeiten infolge der über ein Jahrzehnt währenden materiellen und prozessuslen Unsicherheiten hinsichtlich solcher Ansprüche höchst zweifelhaft war. Nachdem nunmehr das Allgemeine Kriegsfolgengesetz diese in materiell- und prozeßrechtlicher Beziehung seit vielen Jahren bestehenden Unsicherheiten beseitigt oder zu beseitigen versucht hat, soll den Prozeßparteien die durch jene Prozesse verursachte Kostenlast weitgehend erleichtert werden. Der Staat verzichtet deshalb auf die entstandenen Gerichtsgebühren, Darüber hinaus dient § 106 AKG der vereinfachten Wiederherstellung des Rechtsfriedens, indem er die außergerichtlichen Kosten der Prozeßparteien gegeneinander aufhebt und so verhindert, daß nach Erledigung des Rechtsstreits zur Hauptsache durch die im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz getroffenen Sachregelungen der dem Prozeß zugrundeliegende Streit im Blick auf die noch zu treffende Kostenentscheidung erneut aufgerollt wird Keinerlei Anhaltspunkte im Gesetz deuten darauf hin, daß diese gewollte "Rechtswohltat" und die beabsichtigte "Befriedung" davon abhängig sein soll, welche Anträge der jeweilige Kläger stellt. Im Gegenteil kann aus dem Umstand, daß das Gesetz den bisher mit jenen Rechtsstreitigkeiten befaßten Gerichten die Zuständigkeit nimmt und ein völlig neues Verfahren vor den Anmeldestellen mit daran anschließendem neuen Instanzenzug eröffnet, gefolgert werden, daß das Verfahren vor den bisher damit befaßten Gerichten auch bei Streit über das Eingreifen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes dann als "erledigt" i.S. des § 106 AKG angesehen werden soll, wenn erst durch die bisher damit befaßten Gerichte streitig dahin erkannt wird, daß die Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgehgesetzes eingreifen. Nur so kann die gewährte "Rechtswohltat" sich voll auswirken: In vielen Fällen wird nämlich die Frage, ob ein Anspruch unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz fällt oder nicht, schwierig zu beantworten sein. Würde die Gewährung der "Rechtswohltat" des § 106 davon abhängig gemacht, daß der Kläger diese oft schwer zu beantwortende Frage, ob seine Ansprüche unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz fallen oder nicht, richtig beantwortet, würden ihm also bei irriger Annahme, seine Ansprüche fielen nicht unter das Allgemeine Kriegefolgengesetz, die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt, so würde das die weitere Belastung der Prozeßpartei - insbesondere des kriegsgeschädigten Bürgers, der ohnehin eine unverhältnismäßig lange Zeit auf die Regelung seiner Kriegsfolgeschäden warten mußte - mit einer neuen rechtlichen Unsicherheit bedeuten, die ihren Ursprung letztlich wiederum in den durch den Zusammenbruch hervorgerufener Verhältnissen hat, zu deren einen möglichst gerechten Ausgleich anstrebenden Regelung ein so schwierig zu handhabendes Gesetz wie das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erforderlich war. Eine derartige erneute Belastung wurde eine unbillige Härte für den schon durch den Eintritt der Kriegsfolgeschäden erheblich beschwerten Staatsbürger bedeuten. Ferner erscheint es such deshalb unbillig, dem Kläger in solchem Fällen sämtliche in jenem Verfahren entstandenen Kosten im Blick auf seinen Irrtum über das Nichteingreifen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes aufzuerlegen, weil die Kosten häufig im wesentlichen durch die Unsicherheiten verursacht worden sind, die nunmehr das Allgemeine Kriegsfolgengesetz beseitigt hat, während die Klärung der sich aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz ergebenden Zweifelsfragen nur geringfügige Kosten verursachen wird. Das Abhängigmachen der "Rechtswohltat" des § 106 von der richtigen Auslegung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes würde bei der Eigenart der durch das Allgemeine Kriegsfolgensesets geregelten Sachverhalte ein nicht sachgerechter Ausgangspunkt für Sie Kosteneutscheidung sein.

25

Da Sinn und Zweck des § 106 AKG ist, den von Kriegsfolgen betroffenen Staatsbürger weitgehend von der durch die zusammenbruchsbedingten Unsicherheiten verursachten Kostenlast in gewissem Umfang zu befreien, erscheint es vertretbar, diese Bestimmung auch auf die durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz selbst hervorgerufene Unsicherheit des Rechtslage anzuwenden und den Kläger auch dann in den Genuß der Rechtswohltat des § 106 AKG kommen zu lassen wenn er die Erledigung des Rechtsstreits durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nicht angezeigt, sondern seinen Klaganspruch trotz Eingreifens des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes aufrecht erhalten hat.

26

Erwähnt sei noch, daß auch schon nach anderen früheren Gesetzen

- § 7 des Ausgleichsgesetzes vom 13. Dezember 1934 (RGBl I, 1235);

§ 34 des Entschädigungsgesetzes vom 9. Dezember 1957 (BGBl I, 1333);

§ 23 des Schuldenbereinigungsgesetzes i.d.F. vom 3. September 1940 (BGBl I, 1209) -

27

eine ähnliche Regelung, wie sie der erkennende Senat für § 106 AKG vertritt, vorgesehen oder möglich war. Auch in jenen Fällen war es dem Prozeßgericht bei Eingreifen der betreffenden Gesetze nicht mehr möglich, eine Sachentscheidung zu treffen, weil für derartige Ansprüche besondere Verfahren eingerichtet worden waren. Deshalb hat man auch dort eine "Erledigungserklärung" durch das Prozeßgericht unter Anwendung der vorgesehenen besonderen Kostenregelung - und zwar auch gegen den willen des Klägers - für zulässig gehalten (vgl. dazu z.B. Pfundtner-Neubert Band I b Nr. 39 § 34 Anm. zum Entschädigungsgesetz; Nr. 22 zum Ausgleichsgesetz S. 2; zum Entschädigungsgesetz vgl. auch Krug DJ 1938 S. 253, 257 und Erbe JW 1938 S. 993, 998; Gerken-Vogel, Schuldenbereinigungsgesetz § 23 Anm. 4).

28

Hiernach hat sich also - wie im Urteilstenor ausgesprochen - der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, und die Kostenentscheidung war entsprechend § 106 AKG zu treffen.

Dr. Pagendarm Dr. Kreft Bundesrichter Dr. Wolany ist beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm Dr. Beyer Bundesrichter Dr. Hußla ist erkrankt und an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm