Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1955, Az.: III ZR 112/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 112/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - 15.01.1954
Prozessführer
1. des Rechtsanwalts Bruno P., H., L., als Testamentsvollstrecker für den Nachlass des am 30. Juli 1954 verstorbenen Kaufmanns Paul R.,
2. des Kaufmanns Gustav Sch., H., A.str. ...,
Prozessgegner
den Landkreis Sü. in Ni., vertreten durch den Kreisausschuß, dieser vertreten durch den Landrat,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Januar 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind seit 1943 Eigentümer des Hotels "S." in W. auf F.. Das Hotel wurde ohne schriftliche Anforderung und ohne öffentliche Bekanntmachung am 30. April 1945 von der Kriegsmarine in Anspruch genommen und als Lazarett benutzt. Es bildete zusammen mit anderen, in W. auf F. gleichfalls in Anspruch genommenen Privathäusern das Ortslazarett W.. Am 6. Oktober 1945 wurde dieses Ortslazarett W. mit dem Hotel "S." in Gegenwart eines Beauftragten der britischen Militärregierung und eines britischen technischen Beraters mit Einrichtungsgegenständen und medizinischen Geräten von dem damaligen Chefarzt des Lazaretts dem Medizinalrat Dr. N., der Leiter des Staatlichen Gesundheitsamtes in Ni. war, übergeben. Hierüber wurde eine Niederschrift gefertigt. Mit der an die Gesundheitsämter und Landräte gerichteten Verfügung vom 9. Oktober 1945 ordnete der Regierungspräsident in Schleswig die Übernahme bestimmter Lazarette durch den zivilen Sektor an; in dieser Verfügung war aber das Ortslazarett W. nicht aufgeführt. Erst durch die an die Landräte gerichtete Verfügung des Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 1945 (IM 560 B 19) ist dann bestimmt worden, das auf Anordnung der Militärregierung neben anderen einzeln aufgezählten Lazaretten auch das Ortslazarett W. sofort von den zivilen Behörden zu übernehmen sei; weiterhin heisst es in dieser Verfügung, es solle nach der Verfügung vom 9. Oktober 1945 verfahren werden und die übernehmenden Stellen hätten als Träger der übernommenen Lazarette zu gelten. Durch Verfügung des Oberpräsidenten an die Landräte vom 2. Januar 1946 wurde sodann die Auflösung "sämtlicher Wehrmachtslazarette und Wehrmachtssanitätsdienststellen als solcher" angeordnet. Im einzelnen wurde hierbei bestimmt: "Die Landräte und Oberbürgermeister haben zunächst alle aufzulösenden Wehrmachtssanitätsdienststellen zu übernehmen. Es wird in Kürze mitgeteilt, welche Lazarettobjekte für sogenannte "Chronisch-Kranke" einer Provinzial-Behörde übertragen werden, sowie auch die sonstigen noch erforderlich werdenden Entscheidungen, z.B. hinsichtlich des Verbleibens von geschlossenen Kranken-Kraftwagen-Einheiten, des Krankenblattarchivs usw. getroffen. Die Landräte und Oberbürgermeister sind dafür verantwortlich, dass alle übergebenen Objekte mit sämtlichem Inventar als Staatseigentum erhalten bleiben; dieses ist bis zur endgültigen Regelung treuhänderisch zu verwalten." Mit Verfügung vom 21. Januar 1946 wies der Oberpräsident die Landräte darauf hin, dass das gesamte Inventar aller Lazarette als Reichseigentum zu betrachten sei und weder an Privatpersonen noch an andere Dienststellen abgegeben werden dürfe. Mit der Verfügung vom 23. Januar 1946 unterrichtete der Oberpräsident die Landräte, dass das Verwaltungsamt des aufgelösten deutschen Hauptquartiers Nord in Hamburg darauf aufmerksam gemacht habe, dass die ehemaligen Heeresstandortverwaltungen oder deren Abwicklungsstellen Akten oder Unterlagen erhalten müssten, um bei den auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommenen Liegenschaften entsprechend den abgeschlossenen Verträgen den alten Zustand der Gebäude oder Räume wiederherstellen zu lassen. Der Oberpräsident ersuchte die Landräte, hinsichtlich der bereits übernommenen Ortslazarette mit den zuständigen Heeresstandortverwaltungen Verbindung aufzunehmen.
Am 10. Februar 1946 schlossen die Marineintendantur in Hu., Aussenstelle F., und die Kläger eine schriftliche Vereinbarung, nach der die Intendanturdienststelle das Hotel "S." zur Unterbringung von Wehrmachtsangehörigen ab 1. Mai 1945 auf Grund des Reichsleistungsgesetzes auf unbestimmte Zeit in Anspruch nahm und sich verpflichtete, bauliche Veränderungen spätestens 6 Monate nach der Beendigung der Inanspruchnahme zu beseitigen und den alten Zustand wiederherzustellen; als Vergütung wurden für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1945 monatlich 1.627,38 RM und ab 1. November 1945 1.139,17 RM vereinbart.
Mit Schreiben vom 19. Februar 1946 teilte die Intendanturdienststelle Hu. den Klägern mit, dass das im Kurhotel "S." untergebrachte Lazarett W. mit Wirkung vom 20. Januar 1946 in den zivilen Sektor übergeführt worden sei; Vergütungen zu Lasten der ehemaligen Wehrmacht dürften nur bis Januar 1946 gezahlt werden; am 1. Februar 1946 sei die Vergütung von der zivilen Verwaltung (Landrat des Kreises Sü. bezw. Ortslazarett W.) zu zahlen.
Am 24. Mai 1946 wurde den Klägern das Gebäude des Kurhotels "S." nebst den in einem besonderen Verzeichnis aufgeführten Einrichtungsgegenständen vom ehemaligen Ortslazarett W., vertreten durch den Chefarzt, im Beisein des Kreisinspektors M. auf Anordnung des Kreisrats Sü. übergeben. Hierüber wurde eine schriftliche Verhandlung gefertigt. Alsdann benutzte die Stadt W. das Hotel zur Unterbringung von Flüchtlingen und alten Leuten. Wegen dieser Belegung verlangten die Kläger im Wege der Klage Schadensersatz von der Stadt W., der ihnen in der Berufungsinstanz in Höhe von 30.000 DM auch zugesprochen wurde. Am 13. Januar 1951 haben sich die Kläger und die Stadt W. wegen des Schadens, der ihnen durch die Belegung des Hotels durch die Stadt entstanden ist, außergerichtlich verglichen.
Für die laufende Inanspruchnahme des Hotels als Lazarett erhielten die Kläger die vorgesehenen monatlichen Vergütungen, und zwar vom 1.-7. Mai 1945 von der Marineintendantur in Hu., vom 8. Mai 1945-31. Januar 1946 von deren Ausstenstelle F. und danach bis zum 24. Mai 1946 von dem Beklagten. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger wegen der in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 24. Mai 1946 entstandenen Schäden von dem beklagten Landkreis Ersatz. Sie behaupten, eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe nicht. Sie hätten sich ihre Ansprüche wegen dieser Schäden in der Übergabe- und Übernahmeverhandlung vom 24. Mai 1946 vorbehalten. Die gezahlten Vergütungen deckten diese weiteren Schäden an aussergewöhnlicher Abnutzung und Inventarverlusten nicht. Mit der Übernahme des Hotels durch den Beklagten sei dieser an die Stelle der Marineintendantur oder des Deutschen Reiches getreten. Der Beklagte habe die bisherige Inanspruchnahme einfach fortgesetzt. Der Beklagte sei seitdem Bedarfsstelle im Sinne des RLG gewesen, zumal er auch die laufenden Vergütungen weiter gezahlt habe. Die Kläger haben die Schäden und Verluste an Möbeln und am Inventar sowie an eingebauten Teilen und Einrichtungsgegenständen auf 28.059,30 DM beziffert. Von diesem Schaden haben die Kläger ursprünglich nur einen Teilbetrag von 1.010 DM geltend gemacht und dementsprechend beantragt, den beklagten Landkreis zu verurteilen, an die Kläger 1.010 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1951 zu zahlen.
Der beklagte Landkreis hat zunächst neben dem Antrag auf Klageabweisung widerklagend beantragt, festzustellen, dass die Kläger über die eingeklagten 1.010 DM hinaus bis zu einem Betrage von 6.100 DM keine Ansprüche gegen den Beklagten haben. Der Beklagte bestreitet, das Hotel "S." am 6. Oktober 1945 in seine Kommunalverwaltung übernommen zu haben und zur Zahlung der geltend gemachten Ansprüche verpflichtet zu sein. Bei der Übergabe- und Übernahmeverhandlung am 6. Oktober 1945 sei der Leiter des Staatlichen Gesundheitsamtes in Ni., Medizinalrat Dr. N., nicht als Beauftragter des Beklagten, sondern als Beauftragter des Regierungspräsidenten in Schleswig aufgetreten. Erst am 1. August 1946 seien die Staatlichen Gesundheitsämter von den Kreisen übernommen worden. Der Beklagte bestreitet ferner, dass die Schäden in der Zeit entstanden sind, in der er mit der Auflösung des Lazaretts betraut gewesen sei. Das von den Klägern als abhanden gekommen bezeichnete Inventar sei bereits am 6. Oktober 1945 nicht mehr vorhanden gewesen, wie sich aus der Übergabe- und Übernahmeverhandlung vom 6. Oktober 1945 ergebe. Mindestens seien diese Ansprüche durch die gezahlten Nutzungsvergütungen abgegolten. Die Widerklage sei gerechtfertigt, da der Beklagte angesichts der geltend gemachten Ansprüche von 28.000 DM an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und nach dem Widerklageantrag erkannt. Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt und zuletzt beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 6.100 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1951 zu zahlen. Die Parteien haben daraufhin in der Berufungsinstanz die Hauptsache, soweit sie die Widerklage betrifft, für erledigt erklärt. Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass der aussergerichtliche Vergleich vom 13. Januar 1951 die von den Klägern im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht berührt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Hauptsache, soweit sie Gegenstand der Widerklage war, erledigt ist, und die Kosten des gesamten Rechtsstreits den Klägern auferlegt.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch auf Zahlung von 6.100 DM weiter. Der beklagte Landkreis bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Das Berufungsgericht lässt dahingestellt, ob es sich bei der "Vereinbarung" vom 10. Februar 1946 zwischen der Marineintendanturdienststelle Hu. - Ausstenstelle F. - und den Klägern nur um eine deklaratorische Bestätigung einer bereits früher ausgesprochenen wirksamen Inanspruchnahme handele, oder ob sie eine rückwirkende Inanspruchnahme in der Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Bedarfsstelle und dem Leistungspflichtigen darstelle. Der Vorderrichter führt hierzu weiter aus:
Falls eine wirksame Inanspruchnahme nach dem RLG vorliege, sei zwar die Bedarfsstelle gemäss §26 Abs. 3 RLG zur Entschädigung für die aussergewöhnliche Abnutzung und die Inventarverluste verpflichtet. Der beklagte Kreis sei aber nicht Bedarfsstelle gewesen; er sei es auch nicht durch die "Übernahme" des Ortslazaretts Wyk I durch den Medizinalrat Dr. Nissen am 6. Oktober 1945 oder später durch den Landrat am 20. Januar 1946 geworden. Eine einfache Auswechslung der Bedarfsstelle oder des Leistungsempfängers durch Erwerb des Besitzes an einem bisher wirksam in Anspruch genommenen Gegenstand sei nicht möglich, vor allemtrete dabei keinesfalls ein Übergang der etwa entstandenen Entschädigungsverpflichtungen ein. Die Leistungsanforderung nach dem RLG sei zweckgebunden, und dieser Zweck entfalle, wenn die Bedarfsstelle und der Leistungsempfänger ausscheiden; hier sei die in Anspruch nehmende Bedarfsstelle aufgelöst, woraus höchstens eine Beendigung des mit der Leistungsanforderung begründeten öffentlich-rechtlichen Verhältnisses folge. - Soweit eine Inanspruchnahme in dem schriftlichen Vertrage vom 10. Februar 1946 - sei dieser öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur - "vereinbart" sein sollte, sei der beklagte Kreis hieraus ebenfalls nicht verpflichtet. Der Kreis selbst habe mit den Klägern eine derartige Vereinbarung nicht getroffen und könne deshalb die rechtliche Stellung der Bedarfsstelle im Rahmen des Vertrages vom 10. Februar 1946 nicht einnehmen. Eine einseitige Überwälzung eines gesamten Schuldverhältnisses von einer Vertragspartei auf eine andere, wie die Kläger sie in der tatsächlichen Übernahme des Lazaretts sehen wollten, sei rechtlich nicht möglich, auch nicht auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Verträge. Die Erlasse des Oberpräsidenten oder die Anordnung der Militärregierung bildeten für die Übernahme, von Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme des Lazaretts durch den beklagten Kreis keine Rechtsgrundlage. Schliesslich scheide auch der Gedanke der Funktionsnachfolge aus, da der Kreis weder die Organisation, noch die Aufgaben, noch das Vermögen (der Wehrmacht bezw. Kriegsmarine) übernommen habe.
2.
Der Vorderrichter legt weiterhin dar: Auch für etwaige Schäden, die nach, der "Übernahme" des Ortslazaretts W. durch den Kreismedizinalrat Dr. N. oder durch den Kreis selbst (6. Oktober 1945 oder 20. Januar 1946) am Gebäude oder Inventar entstanden seien, habe der beklagte Kreis nicht einzustehen. Das Gesundheitsamt und der Landrat hätten nach dem Inhalt der Erlasse des Oberpräsidenten insoweit lediglich die Stellung eines "Treuhänders" gehabt, die nicht für den beklagten Kreis sondern anstelle der aufgelösten Wehrmachtsdienststelle für das handlungsunfähige Deutsche Reich gehandelt hätten. Zweck der Übernahme des Lazaretts sei nämlich nicht die Errichtung eines kreiseigenen Krankenhauses zur gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung des Kreises gewesen, sondern die Abwicklung und Auflösung des Lazaretts, die Rückgabe der zur Benutzung in Anspruch genommenen Gebäude einschließlich des Inventars sowie die Verwaltung derjenigen Inventarstücke, die im Eigentum des Deutschen Reichs gestanden hätten. Soweit der Klageanspruch auf unerlaubte Handlungen von Bediensteten des Gesundheitsamts oder des Kreises sowie auf Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht gestützt sei, hafte deshalb ebenfalls nur das Deutsche Reich. Im übrigen komme hinzu, dass das Gesundheitsamt damals noch eine staatliche Behörde und Dr. N. Staatsbeamter gewesen sei, denn die Gesundheitsämter seien erst im August 1946 in die Landkreise organisatorisch eingegliedert worden. Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff entfalle schon deshalb, weil nicht der beklagte Kreis in das Eigentum der Kläger eingegriffen habe; der Eingriff liege vielmehr in der Inanspruchnahme durch die ehemalige Kriegsmarine, für die die Sonderregelung des §26 Abs. 3 RLG Platz greife.
1.
Die Revision beanstandet insbesondere, der Berufungsrichter habe den eigenen schriftsätzlichen Parteivortrag des beklagten Landkreises übersehen, nach dem er für die Zeit nach dem 20. Januar 1946 sich selbst als Bedarfsstelle angesehen habe; die Kläger hätten bei Anwendung des §139 ZPO ferner darauf verwiesen, dass diese Auffassung des beklagten Kreises sich auch aus dem vor dem Rechtsstreit geführten Schriftwechsel sowie aus einem Bescheid gemäss §27 RLG des beklagten Kreises vom 14. Januar 1952 ergebe.
Diese Verfahrensrügen der Revision sind schon deshalb unbegründet, weil es sich insoweit hier nach dem Zusammenhang, in dem die Ausführungen des Beklagten gemacht worden sind, nicht um einen Vortrag von tatsächlichen Vorgängen handelt, sondern um Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung, an die der beklagte Kreis nicht gebunden ist - auch nicht, wie die Revision offenbar meint, in Anwendung des aus §§157, 242 BGB zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedankens von Treu und Glauben. Dass der beklagte Kreis eine eigene selbständige Verpflichtung zur Zahlung von Vergütungen und Entschädigungen aus seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der "Übernahme" und "Verwaltung" der ehemaligen Wehrmachtslazarette in den Jahren 1945/46 jemals anerkannt habe, haben die Kläger jedenfalls selbst nicht behauptet. Der Vorderrichter hat bei seiner Beurteilung auch nicht die von der Revision hervorgehobenen Tatsachen der Übernahme und der vorübergehenden Verwaltung des Ortslazaretts W. und damit des Hotels "S." sowie der vorübergehenden Zahlung der Nutzungsentschädigung und schließlich der "Rückgabe" des Hotels an die Kläger durch den beklagten Landkreis übersehen.
2.
Im Ergebnis ist entgegen der Ansicht der Revision dem Berufungsgericht jedenfalls insoweit zuzustimmen, als der beklagte Kreis für keinen Zeitraum - auch nicht für die Zeit nach dem 6. Oktober 1945 oder nach dem 20. Januar 1946 - entsprechend §26 RLG zur Zahlung einer Vergütung und Entschädigung den Klägern gegenüber verpflichtet ist.
Es kann mit dem Berufungsrichter offen bleiben, ob überhaupt eine wirksame Inanspruchnahme nach dem RLG durch die ehemalige Kriegsmarine vorlag, da jedenfalls die Kriegsmarine das Hotel der Kläger tatsächlich in Anspruch genommen und über den Leistungsgegenstand so verfügt hat, wie wenn er wirksam nach dem RLG in Anspruch genommen worden wäre. Schon dieser Sachverhalt löst eine Entschädigungspflicht aus, wie sie im Falle einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem RLG bestehen würde (vgl. LM Nr. 12 zu §26 RLG). Da der beklagte Kreis selbst später eine eigene selbständige Beorderung nicht ausgesprochen hat und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von sich aus auch nicht in die "Vereinbarung" zwischen der Marineintendantur und den Klägern vom 10. Februar 1946 eingetreten oder dieser beigetreten ist, hat jedenfalls der beklagte Kreis durch einen eigenen Verwaltungsakt oder eine eigene Entschließung nicht die Stellung der Bedarfsstelle oder des Leistungsempfängers erlangt.
Eine andere Frage ist, ob nicht der beklagte Kreis durch die Übernahme und Verwaltung des Ortslazaretts insoweit in die öffentlich-rechtlichen vermögensrechtlichen Pflichten des handlungsunfähig gewordenen oder in seinem Bestand aufgelösten bisherigen öffentlichen Rechtsträgers eingetreten ist, sodass ihn auch die in §26 RLG normierte öffentlich-rechtliche Entschädigungspflicht treffen könnte. Der vom Senat in BGHZ 8, 169 und 10, 222 entwickelte Rechtsgedanke der Funktionsnachfolge scheidet hier aus, da der beklagte Kreis nicht einmal die Funktionen der in seinem Gebiet belegenen Wehrmachtslazarette übernommen hat.
In Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Berufungsurteils ist der beklagte Kreis aber schon deshalb nicht anstelle der Kriegsmarine in die Rechtsstellung der Bedarfsstelle oder des Leistungsempfängers getreten, weil der Kreis, soweit er bei der Verwaltung des zur Auflösung bestimmten Ortslazaretts W. und Zahlung der Nutzungsvergütung vorübergehend tätig geworden ist, überhaupt keine kreiskommunale Aufgabe - auch nicht als staatliche Auftragsangelegenheit - erfüllte, sondern damit eine rein staatliche Aufgabe erledigte. Das ergibt sich aus der damaligen Gesamtsituation und den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalles in Verbindung mit den Erlassen des Oberpräsidenten. Die deutsche Wehrmacht einschließlich aller Wehrmachtsdienststellen wurde auf Anordnung der Besatzungsmächte aufgelöst. Dazu gehörte auch die Auflösung der bisherigen Wehrmachtslazarette. Diese von der Besatzungsmacht gestellte Aufgabe wurde durch die damals oberste deutsche staatliche Stelle, dem Oberpräsidenten, durchgeführt. Dieser traf seinerseits die erforderlichen Anordnungen und bediente sich zur Erfüllung dieser seiner staatlichen Aufgabe der unteren deutschen zivilen Verwaltungsstellen. Das war deshalb unumgänglich, weil die bisherigen verwaltenden Wehrmachtsdienststellen nicht mehr tätig sein konnten und durften. Im vorliegenden Fall wurden die unteren deutschen zivilen Behörden auch nur als staatliche Dienststellen tätig. Denn nach der insoweit irrevisiblen Ausführung des Oberlandesgerichts waren die Gesundheitsämter auf der Kreisebene damals noch rein staatliche Behörden, ausserdem war auch der (ehemals preußische) Landrat noch sowohl Kreiskommunalbeamter als auch Staatsbeamter oder zumindest galt er noch als solcher (vgl. hierzu auch Runderlaß der Landesverwaltung Schleswig-Holstein vom 3. August 1946 über die Reform der Verwaltung in der Kreisinstanz; hier: Übernahme der Schul-, Gesundheits- und Veterinärämter [ABl. 1946 S. 57], in dem es unter Ziff 10 heisst: "Die Überführung der sog. landrätlichen Verwaltung [in die Selbstverwaltung] und der ihr obliegenden Aufgaben wird besonders geregelt").
Ausgehend von der nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, dass Zweck der Übernahme und Verwaltung des Ortslazaretts W. durch Dienststellen des Kreises lediglich die ihrer Natur nach rein staatliche Aufgabe der Abwicklung und Auflösung eines Wehrmachtslazaretts war, handelte der Landrat und das Gesundheitsamt bei der vorübergehenden Verwaltung des ehemaligen Wehrmachtslazaretts also als Träger staatlicher Gewalt und nicht für den Kreiskommunalverband. Eine Verpflichtung des beklagten Kreises aus oder entsprechend §26 RLG kommt deshalb für das Handeln des Landrats und des Gesundheitsamts nicht in Betracht; auf jeden Fall gilt dies für den Fall eines - wie hier - zur Auflösung bestimmten Wehrmachtslazaretts.
Dem steht auch, nicht entgegen, dass es in dem Erlass des Oberpräsidenten vom 10. Dezember 1945 u.a. heißt: "Die übernehmenden Stellen haben als Träger der übernommenen Lazarette zu gelten". Damit ist nicht etwa bestimmt, daß die übernehmenden Stellen selbst Träger der übernommenen Wehrmachtslazarette geworden sind, sondern nur, dass sie funktionsmässig vorübergehend die Stellung des Rechtsträgers haben (als Träger "gelten") und dementsprechend dessen Rechte und Pflichten auszuüben haben, aber eben nur im Auftrage und für den Staat. Zu diesen Pflichten gehörte auch die letztlich nur vorschußweise erfolgte Zahlung der Nutzungsvergütung an die Kläger, sodass hieraus die Kläger nichts für ihre Auffassung herleiten können. Die Revision irrt auch insofern, als sie meint, das Handeln des Landrats oder des Gesundheitsamts "für einen anderen" sei nicht genügend erkennbar hervorgetreten. Denn daß der Landrat und das Gesundheitsamt jedenfalls damals noch allgemein als staatliche Stellen auftreten konnten - und hierauf kommt es allein an und nicht darauf, ob sie erkennbar "für das Deutsche Reich" handelten - ergibt sich schon aus der damals noch geltenden Organisation der staatlichen Verwaltung.
Ob und wieweit die Rechtslage anders zu beurteilen ist, soweit Landkreise ehemalige Wehrmachtslazarette für eigene Zwecke oder für andere nichtstaatliche Rechtspersonen und Anstalten übernommen haben, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn unstreitig diente das Hotel "S." bis zu seiner Rückgabe an die Kläger am 24. Mai 1946 durch den beklagten Kreis den Zwecken der (ehemaligen) Wehrmacht und der (ehemaligen) Wehrmachtsangehörigen, nicht denen des Kreises oder eines anderen zivilen Rechtsträgers, und das Ortslazarett W. war bereits im Januar 1946, also im Zeitpunkt der "Übernahme" durch den Kreis, zur Auflösung bestimmt.
3.
Handelten aber die Dienststellen des beklagten Kreises (Landrat und Gesundheitsamt) bei der Übernahme und vorübergehenden Verwaltung des Wehrmachtslazaretts W. als Organe der staatlichen Gewalt, so entfällt der Klageanspruch gegen den Kreis auch, soweit er auf Amtspflichtverletzung gestützt ist, da der Kreis insoweit nicht "Anstellungskörperschaft" ist (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 1955 - III ZR 174/53 - S. 3-5).
Aus einem öffentlich rechtlichen Verwahrungsverhältnis könnte ebenfalls nur der Staat, nicht der Kreis haften, da ein solches Verhältnis nur zwischen dem Staat und den Klägern entstanden sein könnte.
Schließlich entfällt auch ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs oder aus dem Gedanken der Aufopferung. Schuldner eines solchen Anspruchs wäre nur der "begünstigte" (BGHZ 11, 248; 13, 81) [BGH 08.04.1954 - III ZR 41/53]. Da hier rein staatliche Aufgaben erfüllt worden sind, nicht solche des Kreises, ist der beklagte Kreis auch nicht der Begünstigte.
Hiernach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus §97 ZPO.