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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1959, Az.: VI ZR 4/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1959
Aktenzeichen
VI ZR 4/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 15.11.1956
Landgerichts Bonn - 15.08.1955

Fundstellen

  • MDR 1960, 42 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 576-578 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1960, 95-96 (Volltext mit amtl. LS) "Erfüllungszwang für soziale Ansprüche"

Prozessführer

des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Kultusminister, dieser vertreten durch den Kanal er der R. F.-W.-Universität in B.,

Prozessgegner

die Hausangestellte Luise K. in J. bei K., G.straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Hat die Anmeldestelle die Erfüllung eines vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erfaßten Anspruchs abgelehnt, so ist der Anspruch in der Regel bei dem erstinstanzlichen Gericht des für die Statur des Anspruchs zuständigen Zweiges der Gerichtsbarkeit geltend zu machen (§29 AKG).

  2. b)

    Ist das Anmeldeverfahren während eines anhängigen Zivilrechtsstreits durchgeführt und abgeschlossen worden und liegt der Ablehnungsbescheid der Anmeldestelle vor der Schlußverhandlung des Revisionsgerichts vor, so kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden, wenn alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände festgestellt worden sind.

  3. c)

    Die in §5 AKG aufgeführten Ansprüche sind vom Gesetzgeber aus sozialen Gründen bewußt privilegiert. Durch die Vorschrift des §16 AKG ist sichergestellt, daß ihre Erfüllung nicht an anderen Vorschriften des Gesetzes scheitern kann.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß, sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15. November 1956 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Das Teil- und Zwischenurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, an Stelle der Verkündung zugestellt am 15. August 1955, wird jedoch wie folgt neu gefaßt:

    1. 1.

      Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin wird abgewiesen.

    2. 2.

      Der Anspruch auf Erstattung von 71,45 DM nebst Zinsen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

    3. 3.

      Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Röntgenbestrahlungen vom 7. Januar, 10. Februar, 7. März und 1. Juni 1921 entstanden ist und noch entstehen wird.

    4. 4.

      Die Leistungspflicht des beklagten Landes gegenüber der Klägerin besteht nur in den Grenzen des §5 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und entfällt, soweit Schadensersatzansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.

  3. III.

    Die Kosten der Revision werden dem beklagten Land auf erlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin fordert von dem beklagten Land Ersatz der Schäden, die sie infolge der Bestrahlung ihrer Unterschenkel mit Röntgenstrahlen im Jahre 1921 in der Universitäts-Hautklinik B. erlitten habe und noch erleiden werde.

2

Die Klägerin, die damals 18 Jahre alt und als Hausgehilfin in B. tätig war, wurde am 3. Januar 1921 wegen eines Erythema induratum an beiden Unterschenkeln zur stationären Behandlung in die Hautklinik aufgenommen. Sie erhielt am 7. Januar, 10. Februar und 7. März 1921 Röntgenbestrahlungen an beiden Unterschenkeln von je 14 Minuten Dauer. Ausserdem wurde Neosalvarsan verabfolgt und eine Tuberkulinbehandlung durchgeführt. Am 24. März 1921 wurde die Klägerin als gebessert entlassen. Am 1. Juni 1921 wurde sie in der Klinik ambulant nochmals mit Röntgenstrahlen bestrahlt. Vom 11. August bis zum 13. Oktober 1921 befand sie sich wiederum zur stationären Behandlung in der Klinik, da beide Unterschenkel ödematös geschwollen waren. Am 21. August 1922 wurde sie erneut zur stationären Behandlung in die Klinik, aufgenommen. Es wurde nunmehr am linken Unterschenkel ein Röntgenspätulcus, am rechten Unterschenkel eine Röntgenspätinduration festgestellt. Da die weitere Behandlung in der Hautklinik ohne Erfolg blieb, wurde die Klägerin am 17. Februar 1923 in die Chirurgische Universitätsklinik verlegt, wo eine Hautverpflanzung durchgeführt wurde. Im August 1924 konnte die Klägerin entlassen werden, mußte jedoch in den Jahren 1925 und 1926 noch mehrfach die Hautklinik zur stationären Behandlung aufsuchen. Beide Beine sind stark deformiert geblieben. Seit 1945 muß die Klägerin orthopädische Schuhe tragen. Sie hat zwischen den Klinikaufenthalten und danach bis jetzt ihren Beruf als Hausgehilfin ausgeübt.

3

Die Kosten der Klinikaufenthalte und der Behandlungen wurden teils von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bonn, teils von den. Universitätskliniken getragen. Der damalige Leiter der Hautklinik, Prof. H., beschrieb den Fall der Klägerin als einen Fall einer Spätschädigung nach Röntgentiefenbestrahlungen in einer Anfang 1924 in der "Strahlentherapie" veröffentlichten Abhandlung. Im Juni 1925 meldete die Hautklinik den Schaden der Klägerin bei ihrer Haftpflichtversicherungsgesellschaft an.

4

Die Klägerin suchte im Jahre 1929 einen Rechtsanwalt auf, um eine Schadensersatzklage einzureichen, ließ aber damals von ihrem Vorhaben ab, weil sie die erforderlichen Kosten nicht aufbringen könnte. Ende 1950 reichte sie dann die jetzt zur Entscheidung stehende Klage ein, mit der sie die Zahlung von 71,45 DM für die von ihr angeschafften orthopädischen. Maßschuhe, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung begehrt hat, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Röntgenbestrahlungen entstanden, sei und noch entstehen werde. Sie hat vorgetragen, die vom. Arzt verordnete Strahlendosis sei viel zu hoch gewesen, überdies habe die Röntgenhelferin nicht sachgemäß gearbeitet; denn sie habe entgegen der ärztlichen Anordnung statt des rechten Beines das linke Bein stärker bestrahlt. Schon nach der ersten Bestrahlung seien Schäden erkennbar gewesen, die den Arzt, zum Abbruch der Bestrahlungen hätten veranlassen müssen. Die Klägerin meint sodann, sie habe über die Gefährlichkeit der Röntgenbestrahlungen aufgeklärt werden müssen, auch sei die Einholung der Genehmigung ihres Vaters zu den Bestrahlungen erforderlich gewesen. Ins Gewicht falle insbesondere, daß das an sich harmlose Erythema induratum überhaupt nicht mit Röntgenbestrahlungen hätte behandelt werden müssen. Die Klägerin hat behauptet, daß sie infolge der Röntgenschäden an ihren Beinen ihre Arbeits- und Bewegungsfähigkeit verlieren und damit ihren Beruf als Hausangestellte werde aufgeben müssen.

5

Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt. Es hat u.a. entgegnet, daß die verordnete Strahlendosis nach dem damaligen Stand der Wissenschaft üblich gewesen sei, daß man damals noch keine ausreichende Kenntnis von Röntgenspätschäden gehabt habe, daß die Röntgenhelferin zuverlässig und gewissenhaft gewesen sei, und daß die Klägerin im übrigen etwaige Rechte durch Nichtausübung verwirkt habe. Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin abgewiesen, da dieser nach §852 BGB verjährt sei. Dagegen hat es die aus einer Verletzung des Dienstvertrags hergeleiteten Ansprüche für begründet erachtet und daher im übrigen den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung hinsichtlich des zukünftigen Schadens getroffen.

6

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat sich das beklagte Land unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens nunmehr auch gegen die landgerichtliche Auffassung gewandt, daß es auf Grund Funktionsnachfolge für die in der damals preußischen Universitätsklinik entstandenen Schäden hafte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, das beklagte Land sei als Funktionsnachfolger [xxxxx]

7

sie eine preußische Universität war, werden nunmehr in gleicher Weise fortgeführt, nachdem die Universität entsprechend der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (vgl. Art. 70 GG, Art. 16 der Fassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1950 [GVBl. S. 127]) eine solche des Landes Nordrhein-Westfalen geworden ist. Nach §25 Abs. 2 Nr. 2 AKG ist, wenn es sich um einen Anspruch handelt, der im Rahmen von Verwaltungsaufgaben entstanden ist, die auf einen anderen öffentlichen Rechtsträger als den Bund übergegangen sind, Anspruchsschuldner dieser andere Rechtsträger.

8

Diese Vorschrift setzt nicht voraus, daß der geltend gemachte Anspruch gerade aus hoheitsrechtlicher Tätigkeit hervorgegangen ist. Denn der Begriff der "Verwaltungsaufgaben" ist in diesem Zusammenhang nicht auf die Form hoheitlicher Betätigung beschränkt, sondern er ist in dem weiteren Sinne des Aufgabenbereichs eines öffentlichen Rechtsträgers zu verstehen. So erklärt sich auch die weite Formulierung, daß der Anspruch "im Rahmen von Verwaltungsaufgaben" entstanden sein müsse, die auf einen anderen öffentlichen Rechtsträger als den Bund übergegangen seien. §25 Abs. 2 Nr. 2 AKG erstreckt den von der Rechtsprechung entwickelten Gedanken der Funktionsnachfolge, der nur auf bestimmte Anspruchsarten bezogen wurde, auf alle nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erfüllenden Ansprüche (vgl. Féaux de la Croix, AKG §25 Bem. B 2 b). Da der Aufgabenbereich der R. F.-W.-Universität und ihrer Kliniken in vollem Umfange vom Lande Nordrhein-Westfalen übernommen worden ist und fortgeführt wird, handelt es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch um einen solchen, dessen Anspruchsschuldner nach §25 Abs. 2 Nr. 2 AKG nicht der Bund, sondern das Land Nordrhein-Westfalen ist. Zutreffend hat daher die Klägerin ihre Klage gegen dieses Land gerichtet.

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II.

Entgegen der Ansicht des beklagten Landes und Revisionsklägers hat sich der vorliegende Rechtsstreit nicht durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt.

10

Allerdings hat dieses Gesetz der gerichtlichen Entscheidung ein besonderes Anmeldeverfahren vorgeschaltet. Gemäß §26 AKG können auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche Leistungen nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (Verwaltungsbehörden) fristgerecht angemeldet worden sind. Gegen einen Bescheid der Anmeldestelle, durch welchen diese die Erfüllung eines ordnungsgemäß angemeldeten Anspruchs ablehnt, kann gemäß §29 AKG der Anspruch innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Gericht in anhängigen Prozessen, die vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erfaßte Ansprüche betreffen, die Erledigung der Hauptsache - auch ohne eine entsprechende Parteierklärung - nicht nur dann von Amts wegen festzustellen, wenn die Ansprüche durch das Inkrafttreten des Algemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen sind (BGHZ 26, 239: BGH Urt. vom 14. Januar 1959 - IV ZR 203/58 sowie vom 27. Februar 1959 - IV ZR 164/58 - NJW 1959, 1277 [Leitsatz]), sondern auch dann, wenn bei einem nach diesem Gesetz zu erfüllenden Anspruch die Voraussetzungen der Anmeldung und des Vorliegens eines Ablehnungsbescheides der Anmeldestelle fehlen (BGHZ 29, 13;  29, 314 [BGH 16.02.1959 - III ZR 199/57]; BGH Urt. vom 9. Juni 1958 - III ZR 24/57 - VersR 1958, 546 und vom 30. Juni 1958 - III ZR 78/57 - VersR 1958, 764). Im vorliegenden Falle waren diese Voraussetzungen zwar zunächst nicht erfüllt, jedoch ist ihnen im Verlaufe des Revisionsverfahrens Genüge getan worden. Die Klägerin hat nämlich ihre Ansprüche unter dem 28. Juni 1958 und damit fristgerecht im Sinne des §28 AKG angemeldet. Allerdings war die Oberfinanzdirektion Köln, an welche sich die Klägerin gewendet hat, nicht die richtige Anmeldestelle. Denn da es sich, wie bei der Darlegung der Passivlegitimation des beklagten Landes ausgeführt, um einen Anspruch handelt, dessen Schuldner nicht der Bund, sondern gemäß §25 Abs. 2 Nr. 2 AKG das Land Nordrhein Westfalen ist, ist nach §27 Abs. 2 AKG Anmeldestelle die zuständige Dienststelle des Anspruchsschuldners, hier die R. F.-W.-Universität. Indessen war die Anmeldung bei der nicht zuständigen Stelle für die Klägerin unschädlich; denn nach §28 Abs. 1 AKG gilt die Anmeldefrist auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes angemeldet wird. So hat denn auch die R. F.-W.-Universität, nachdem die Anmeldung der Klägerin zuständigkeitshalber an sie weitergeleitet worden war, den Ablehnungsbescheid vom 15. April 1959 erlassen.

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Im Regelfalle ist der abgelehnte Anspruch bei dem erstinstanzlichen Gericht des für die Natur des Anspruchs zuständigen Zweiges der Gerichtsbarkeit gerichtlich geltend zu machen (§29 AKG). Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden aber, bei welcher vor der Schlußverhandlung und Entscheidung des Revisionsgerichts das Anmeldeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen worden ist, bedarf es hinsichtlich der noch rechtshängigen Ansprüche der Klägerin nicht der Anstrengung eines neuen Rechtsstreits. Zunächst würde ein solches Verfahren den Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit zuwiderlaufen. Es wäre mit diesen Grundsätzen unvereinbar, wenn der Rechtsstreit, der während mehrerer Jahre in beiden Tatsacheninstanzen nach allen Richtungen ausgiebig erörtert worden ist, allein wegen der Rechtsfrage, in welcher Weise die Ansprüche der Klägerin durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz modifiziert worden sind, in erster. Instanz neu begonnen werden müßte. Die Zweckwidrigkeit eines solchen Verfahrens hat auch der Vertreter des beklagten Landes in der Revisionsverhandlung eingeräumt. Da sowohl in der Sache, selbst wie zur Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes die maßgeblichen tatsächlichen Umstände feststehen, sind insbesondere Bedenken gegen die Entscheidungszuständigkeit des Revisionsgerichts aus dem Gesichtspunkt unbegründet, daß einer Partei der Instanzenzug unbillig verkümmert würde. Es handelt sich allein darum, neues, nach Erlaß des angefochtenen Berufungsurteils in Kraft getretenes Recht auf den in tatrichterlicher Hinsicht geklärten Rechtsstreit anzuwenden, wie es dem Revisionsgericht ohnehin obliegt. Hinzu kommt, daß die Vertretung des beklagten Landes im bisherigen Prozeßverlauf durch den Kultusminister, dieser vertreten durch den Kanzler bzw. durch den mit der Wahrung der Geschäfte des Universitätskurators beauftragten Rektor der R. F.-W-Universität wahrgenommen wurde und daß diese Vertretung auch nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und nach Abschluß des vorgeschriebenen Anmeldeverfahrens die gleiche bleibt, weil für die Ansprüche der Klägerin gerade die Universität die nach §27 Abs. 2 AKG zuständige Anmeldestelle ist. Der Rechtsstreit erleidet also keine Zäsur durch einen etwa nötig gewordenen Wechsel in der Vertretung des beklagten Landes, sondern er wird durch die gleiche Behörde des Landes, die den Prozeßstoff nach allen Richtungen hin kennt und im Verlaufe aller Instanzen Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt in der Sache vorzutragen und zu vertreten, kontinuierlich fortgesetzt. Charakterisiert sich somit der vorliegende Rechtsstreit als ein Ausnahmefall, dessen Besonderheit vor allem darin liegt, daß das Anmeldeverfahren während des anhängigen Rechtsstreits abgeschlossen worden ist, so kann das Revisionsgericht hier, da alle nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erforderlichen besonderen formellen Voraussetzungen einer gerichtlichen Entscheidung vorliegen, in der Sache selbst entscheiden, wobei es die Rechtsfolgen, die sich aus der durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz veränderten Rechtslage ergeben, zu berücksichtigen hat. Eine solche Betrachtungsweise entspricht dem Grundgedanken dieses Gesetzes, das die materielle und prozessuale Rechtsunsicherheit in der Behandlung von Kriegsfolgeschäden beseitigen und weitere Härten, die über die den Anspruchsberechtigten durch das Gesetz ohnehin auferlegten Einbußen und Einschränkungen ihrer Ansprüche hinausgehen, tunlichst vermeiden will. Dies kommt u.a. auch darin zum Ausdruck, daß nach §29 AKG die Frist zur Anrufung des Gerichts gegen einen Ablehnungsbescheid über einen unter dieses Gesetz fallenden Anspruch auch dann als gewahrt gilt, wenn der Anspruch bei einem unzuständigen Gericht geltend gemacht wird.

12

III.

Somit steht einer sachlich-rechtlichen Prüfung, ob die Ansprüche der Klägerin begründet sind, nichts im Wege.

13

1.

Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung des Krankenhausvertrages durch die Universitätsklinik und damit durch das frühere Land Preußen bejaht. Es hat die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Arztes bei der Verordnung von Röntgenbestrahlungen nicht überspannt, auch wenn dabei, wie es notwendig ist, der Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen im Jahre 1921 in Rechnung gestellt wird. Der Sachverständige Prof. M., der selbst seit 1909 auf dem Gebiet der Radiologie tätig war, hat zwar im Ergebnis angesichts des Standes der Wissenschaft im Jahre 1921 ein Verschulden der Ärzte verneint; er hat aber eindeutig festgestellt, daß die der Klägerin verordnete Gesamtstrahlendosis "viel zu hoch" war und daß die Klägerin die Dosis deswegen nicht vertragen hat, weil ihre Haut infolge des tuberkulösen Prozesses (Erythema indurantum) empfindlicher war als eine normale Haut; er hat die Klägerin als ein Opfer der Wissenschaft hingestellt und deshalb wenigstens aus Billigkeitsgründen ihre Schadloshaltung durch das beklagte Land empfohlen. Wenn das Berufungsgericht nach sorgfältiger Würdigung des Gutachtens unter Anlegung eines den. Anforderungen des §276 BGB entsprechenden schärferen Maßstabes doch ein Verschulden des Arztes bejaht hat, so hat es entgegen der Ansicht der Revision die an den Arzt zu stellenden Sorgfaltspflichten nicht überspannt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird von dem entscheidenden und ausreichend begründeten Vorwurf getragen, der Arzt habe bei der späteren Röntgenbestrahlung vorsichtiger vorgehen müssen, nachdem bereits nach der ersten Bestrahlung Erscheinungen an den Beinen der Klägerin aufgetreten waren, die zwar noch keine typischen Röntgenschäden waren, die aber doch zumindest zeigten, daß die Klägerin gegen Bestrahlungen besonders empfindlich war. Da die Möglichkeit von Röntgenspätschäden im Jahre 1921 bereite bekannt war und da nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Befürchtung nahelag, daß eine Summierung an sich verträglicher Einzeldosen in der - damals allerdings noch nicht genau erforschten - Gesamtdosis gefährlich werden konnte, hätte der Arst, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, bei der weiteren Behandlung der nicht lebensbedrohenden und auch mit anderen Mitteln zu bekämpfenden Erkrankung der Klägerin kein für die Patientin möglicherweise schwerwiegendes Risiko eingehen dürfen. Er hätte demgemäß die weitere Röntgenbestrahlung der schon nach der ersten Bestrahlung erkannten Empfindlichkeit der Haut der Klägerin anpassen, also die weiteren Dosen reduzieren oder schließlich die Bestrahlung überhaupt einstellen müssen.

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2.

Die Ansprüche der Klägerin sind, soweit sie das Berufungsgericht für begründet erachtet hat, ihrer Art nach nicht verjährt, da für sie die regelmäßige Verjährungsfrist des §195 BGB von 30 Jahren gilt. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Ansprüche auch nicht als verwirkt angesehen. Zwar hat die Klägerin lange Zeit verstreichen lassen, ehe sie ihre Ansprüche gerichtlich geltend machte. Ausser dem Zeitablauf liegen jedoch keine weiteren besonderen Umstände vor, auf Grund deren die nunmehrige Geltendmachung der Ansprüche als Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden werden müßte. Die Hautklinik selbst hatte im Herbst 1922 die Röntgenschäden bei der Klägerin festgestellt und sich verpflichtet gefühlt, durch kostenlose weitere Behandlung der Klägerin in der Haut- und in der Chirurgischen Klinik die Schäden nach Möglichkeit zu beseitigen. Der Fall der Klägerin hatte in der Klinik sogar ein solches Aufsehen erregt, daß Prof. H. durch seine Beschreibung in einer wissenschaftlichen Abhandlung - nach den Worten des Sachverständigen Prof. M. - eine "Warnungstafel" aufrichten wollte. Auch juristisch hatte sich die Klinik durch Anmeldung des Schadens bei ihrer Haftpflichtversicherungsgesellschaft vorgesehen. Wenn die Klägerin erst nach fast 30 Jahren wegen der nunmehr von ihr befürchteten Spätschaden Anlaß zur Klage gesehen hat, so ist das Auftreten von Spätschäden nach so langer Zeit für die Klinik zumindest ebenso vorauszusehen gewesen wie für die Klägerin, wenn nicht sogar besser. Die Klinik konnte deshalb durch das jahrzehntelange Schweigen der Klägerin allein nicht in den Glauben versetzt werden, daß die Klägerin keine Ansprüche mehr erheben würde. Von der Absicht einer Klageerhebung im Jahre 1929 hat die Klinik allerdings erst in diesem Rechtsstreit erfahren. Die Klinik ist durch die Verzögerung der gerichtlichen Geltendmachung aber nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt, da die Klinikunterlagen noch vorhanden, sind und der Fall der Klägerin zudem in einer noch zugänglichen Abhandlung ausführlich beschrieben ist; soweit es auf Zeugenaussagen ankäme, würden Schwierigkeiten der Aufklärung im jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht zu Lasten des beklagten Landes, sondern zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehen. Daß nicht mehr festzustellen ist, bei welcher Versicherungsgesellschaft die Klinik damals versichert war und den Schaden angemeldet hat, kann für sich allein den Einwand der Verwirkung nicht begründen, zumal das beklagte Land nicht auf Versicherungsschutz angewiesen ist, sich anscheinend späterhin auch nicht mehr gegen derartige Schadensersatzverpflichtungen versichert hat (vgl. GA Bl. 385), und es überdies zweifelhaft ist, ob und in welcher Höhe die Haftpflichtversicherung nach Beendigung der Inflation überhaupt für Schäden eingetreten wäre, die ihren Ursprung. Im Jahre 1921 hatten.

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3.

Ansprüche, die sich, wie im vorliegenden Falle, gegen das ehemalige Land Preußen richteten, erlöschen nach §1 Abs. 1 Nr. 2 AKG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Hinsichtlich solcher Ansprüche, wie sie die Klägerin geltend macht, hat des Gesetz eine andere Bestimmung getroffen; denn sie gehören zu den "zu erfüllenden Ansprüchen" im Sinne des Zweiten Teils des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes. Nach §5 Abs. 1 AKG sind u.a. zu erfüllen Ansprüche auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit beruhen, soweit Leistungen aus diesen Ansprüchen für die Zeit nach dem 31. März 1950 geschuldet werden (Nr. 1), sowie Ansprüche, die auf einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit beruhen und nicht auf Zahlung von Renten gerichtet sind, diese jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht (Nr. 2). Der bezifferte Anspruch wegen der Anschaffung orthopädischer Maßschuhe fällt nur unter Nr. 2 und ist danach nicht über den Betrag der nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) vorgesehenen Leistungen zu erfüllen; er ist jedenfalls seiner Art nach auch nach diesem Gesetz begründet (§29 Nr. 1, §30 Abs. 1 und 2 BEG in der Fassung vom 29. Juni 1956 - BGBl. I, 562 - in Verb, mit §137 Abs. 1 Nr. 2 BBG in der Fassung vom 18. September 1957 - BGBl. I, 1338 - und §9 Abs. 1 Nr. 2, §10 der 2. DVO zum BEG in der Fassung vom 23. November 1956 - BGBl. I, 870); bis zu welcher Höhe derartige Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu gewähren sind, ist im Betragsverfahren zu prüfen. Die dem Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Ansprüche der Klägerin können sowohl unter §5 Abs. 1 Nr. 1 AKG als auch unter Nr. 2 a.a.O. fallen. Dies hindert nicht, die von der Klägerin erbetene Feststellung zu treffen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Röntgenbestrahlungen im Jahre 1921 entstanden ist und noch entstehen wird. Jedoch war durch eine Neufassung des Urteilstenors zum Ausdruck zu bringen, daß die vom beklagten Land zu erbringenden Leistungen nicht über den Rahmen des §5 AKG hinaus gehen.

16

Die Ansprüche der Klägerin sind - entgegen der Begründung des Ablehnungsbescheides der R. F.-W.-Universität - auch nicht gemäß §7 Abs. 3 Nr. 1 AKG in Verbindung mit §1 AKG von der Erfüllung ausgenommen. Zwar könnte aus diesen Bestimmungen zunächst gefolgert werden, daß es bei Ansprüchen aus einer vor dem 1. August 1945 begangenen Vertragsverletzung mit dem Erlöschen der Ansprüche sein Bewenden haben solle. Es erscheint aber zunächst sehr zweifelhaft, ob die Anwendung des §7 Abs. 3 Nr. 1 AKG nicht nach dem Sinn dieser Bestimmung auf allgemeine Vermögensschäden aus rechtsgeschäftlichem Verkehr beschränkt sein soll, so daß Ansprüche aus Körper- und Gesundheitsbeschädigungen infolge Verletzung eines Krankenhaus- bzw. Behandlungsvertrages hierdurch gar nicht betreffen seien. Diese Frage bedarf aber keiner Vertiefung; denn jedenfalls greift hier §16 AKG ein, wonach es der Erfüllungsverpflichtung aus einer Vorschrift des Zweiten Teils des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht entgegensteht, daß der Anspruch nach einer anderen Vorschrift des Zweiten Teils des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht oder nur in geringerem Umfange zu erfüllen ist. Die Bestimmung, die im vorliegenden Falle die Erfüllung anordnet, ist §5 Abs. 1 AKG. Diese Vorschrift will die darin genannten Ansprüche, zu denen diejenigen der Klägerin gehören, aus sozialen Gründen erfüllt wissen (vgl. Begründung zu §6 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 1659 S. 51 Nr. 50) und stellt daher nicht auf den Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung usw.), sondern nur auf die Art des betroffenen Rechtsguts und die Art der Leistung ab (Versorgung, Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit), Durch die Bestimmung des §16 AKG ist sichergestellt, daß die Erfüllung dieser vom Gesetzgeber bewußt privilegierten Ansprüche bei einer Konkurrenz mit anderen Vorschriften des Gesetzes nicht scheitern kann (vgl. Féaux de la Croix, Anmerkung B 2 a; Döll Anmerkung 1 und 3; Ernst/Jung/Kellmereit, Anmerkung a) und b); Beyss in "Das Deutsche Bundesrecht" VII G 10; sowie Pagenkopf; sämtlich zu §16 AKG).

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IV.

Das beklagte Land ist demnach zu Recht zum Ersatz des vermögensrechtlichen. Schadens der Klägerin auf Grund schuldhafter Vertragsverletzung verurteilt worden. In dem neu gefaßten Urteilstenor ist der verfahrensrechtlichen Rechtslage gemäß klargestellt, daß nur hinsichtlich des bezifferten Anspruchs auf Ersatz von 71,45 DM ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gemäß §304 ZPO vorliegt und daß das Feststellungsurteil den entstandenen und noch entstehenden vermögensrechtlichen Schaden umgreift. Ferner war zum Ausdruck zu bringen, daß die Leistungspflicht des beklagten Landes nur im Rahmen des durch §5 AKG näher umschriebenen Umfangs besteht und gegenüber der Klägerin entfällt, soweit die Forderung nach §1542 RVO auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

18

Die Revision des beklagten Landes erweist sich nach allem im rechtlichen Ergebnis als unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Senatspräsident Prof. Dr. Meiß ist in den Ruhestand getreten Engels Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß