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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1958, Az.: III ZR 78/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1958
Aktenzeichen
III ZR 78/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

des Photolaboranten Heribert G., E., K. Str. ...,

Prozessgegner

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt.

Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 4. Mai 1926 führte der Impfarzt in E. auf Grund des Reichsimpfgesetzes bei dem damals einjährigen Kläger eine Pockenschutzimpfung aus, obwohl die Mutter den Arzt darauf aufmerksam machte, daß der Kläger an Milchschorf litt. Nach der Impfung stellten sich bei dem Kläger unheilbare Ausschläge ein. Wegen dieses chronischen Ekzems (Neurodermatose) wurde er später von weiteren Impfungen dauernd befreit.

2

Der Kläger behauptet, seine Krankheit sei eine Folge der Impfung; die Impfung sei wegen des Milchschorfes unzulässig gewesen. Er verlangt vom Land Entschädigung für diese Impfschäden und hat dazu vorgetragen: Sein Vater habe für Heilungsversuche erhebliche Beträge aufgewandt und ihm die Erstattungsansprüche abgetreten. Er habe wegen der Entstellung seinen Wunsch nicht erfüllen können, Photograph zu werden und das Photogeschäft seines Vaters zu übernehmen. Er habe sich statt dessen mit der Tätigkeit eines Phototechnikers begnügen müssen und erleide dadurch einen laufenden Einnahmeausfall.

3

Der Kläger hat die entstandenen Schäden für die Zeit von 1935 bis Sommer 1955 auf 8.875 RM und 28.237 DM geschätzt. Mit der Klage macht er davon einen Teilbetrag von 1.310 DM geltend.

4

Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Ansprüche aus Amtspflichtverletzung seien verjährt. Alle weiteren Ansprüche seien auf Grund des Impfschädengesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 1953 (GVBl 166) ausgeschlossen, weil der Kläger - unstreitig - die in diesem Gesetz vorgesehene Anmeldungsfrist nicht gewahrt habe. Die Krankheit sei auch keine Folge der Impfung. Es bestreitet ferner die Höhe des Anspruches und meint, der Kläger hätte trotz der Krankheit einen einträglicheren Beruf ergreifen können.

5

Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter; er hat jetzt erklärt, daß der geltend gemachte Teilanspruch in erster Linie die am längsten zurückliegenden Aufwendungen und Schäden decken soll, hilfsweise die der späteren Zeit. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

6

Das Berufungsgericht hat, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Klinke, ausgeführt, daß nicht festgestellt werden könne, ob die Impfung für das jetzige Krankheitsbild ursächlich sei, denn der frühkindliche Milchschorf könne mit oder ohne Impfung in eine chronische Neurodermatose übergehen.

7

Die Revision greift diese Würdigung an und meint, das Berufungsgericht habe wesentliche Beweisgrundsätze verkannt.

8

Das bedarf keiner Entscheidung, denn der Rechtsstreit ist durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl. I 1747) erledigt, da das Land durch sein Impfschädengesetz die hier erhobenen Ansprüche weder übernommen noch zum Erlöschen gebracht hat.

9

Der bei Impfschäden zuerkannte allgemeine Aufopferungsanspruch aus § 75 Einl. Preuss. ALR richtet sich gegen den Staat als Träger der allgemeinen Gesundheitsfürsorge (BGHZ 9, 83, 93; 20, 61), und zwar gegen den Staat, der die Impfung hat durchführen lassen. Das war hier das Land Preussen.

10

Ansprüche gegen das aufgelöste Land Preussen fallen unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (§ 1).

11

Entsprechendes gilt für Ansprüche, die sich gegen andere Länder nur auf Grund der Fortführung von Aufgaben des Landes Preussen richten oder richten könnten (§ 2 Nr. 1 AKG). Nach der bisherigen Rechtsprechung richtete sich der zunächst gegen das Land Preussen entstandene Aufopferungsanspruch für Schäden durch Impfungen aus der Zeit vor 1945 gegen die neuen Länder nur auf Grund der Funktionsnachfolge; insoweit greift also Allgemeine Kriegsfolgengesetz ein.

12

Unberührt bleiben allerdings Gesetze der Länder, in denen Ansprüche gegen Preussen geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche dieser Art Leistungen gewährt werden (§ 1 Abs. 2 AKG). Das liegt hier aber nicht vor. Denn nach dem Impfschädengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen haftet das Land nicht für die hier geltend gemachten Ansprüche, die auch nicht etwa durch dieses Gesetz zum Erlöschen gebracht sind.

13

Das Impfschädengesetz für Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 1953 (GVBl 166) bestimmt nämlich folgendes: Wer im Land Nordrhein-Westfalen auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift geimpft wird, erhält für einen infolge der Impfung eingetretenen Schaden - der nicht zu den regelmäßigen Begleiterscheinungen einer Impfung gehört - vom Land eine Entschädigung nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 1). Dabei genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs mit der Impfung (§ 2). Die Art der Entschädigung wird im einzelnen geregelt (§§ 3 ff). Voraussetzung jeder Entschädigung ist ein Antrag; diesen Antrag muß der Geschädigte bei Vermeidung des Ausschlusses binnen sechs Monaten nach der Impfung stellen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche jedoch noch angemeldet werden (§ 7), wenn der Berechtigte an der Anmeldung durch Verhältnisse verhindert war, die außerhalb seines Willens lagen, oder falls sich nach Ablauf der Frist Folgen wesentlich verschlimmern oder erstmals bemerkbar machen. In § 10 des Impfschädengesetzes heißt es dann: Ansprüche nach diesem Gesetz können auch geltend gemacht werden für Impfschäden, die vor dem 1. April 1953 eingetreten sind. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden Entschädigungen jedoch nicht gewährt. Der Anspruch ist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 30. August 1953 anzumelden, doch gibt es hier ebenfalls die erwähnten Ausnahmen für Fristversäumnisse.

14

Das Gesetz regelt also Schäden aus Impfungen nach dem 1. April 1953 abschließend und enthält für ältere Impfschäden Übergangsbestimmungen. Die im Landesgesetz enthaltene erschöpfende Regelung der Schäden aus Impfungen im Lande Nordrhein-Westfalen schließt die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen aus; das ergibt sich auch aus der subsidiären Natur des Aufopferungsanspruches. Bezüglich der Schäden aus früheren Impfungen ist der Wortlaut des Gesetzes nicht völlig eindeutig. Diesem Kreis der Betroffenen gewährt das Gesetz auf Antrag für die Zukunft Leistungen wie den nach Inkrafttreten des Gesetzes Geimpften. Die weitere Bestimmung des § 10, daß "für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Entschädigungen (§ 3) jedoch nicht gewährt" werden, könnte dahin verstanden werden, daß damit alle Ansprüche für die Vergangenheit ohne Rücksicht darauf ausgeschlossen sein sollten, ob der Betroffene einen Antrag auf Entschädigung nach diesem Gesetz gestellt hat. Dieser Auslegung steht zunächst das Bedenken entgegen, daß dann das Gesetz mit Art. 14 GG unvereinbar wäre. Der Landesgesetzgeber hatte auch keinen Anlaß, frühere Impfschadenfälle abschließend und erschöpfend zu regeln, weil es sich um wenig Fälle handelte und eine gesetzliche Regelung der Verbindlichkeiten Preussens in absehbarer Zeit zu erwarten war (vgl. Art. 135 GG). Der Grundgedanke des Gesetzes war, wie sich auch aus der Begründung ergibt, Ansprüche für Impfschäden zu gewähren, nicht aber sie zu beschränken (Landtagsdrucksachen 1952 Nr. 740, 968, 1006). Vor allem aber spricht die Formulierung des § 10 a.a.O. gegen die Annahme, alle Ansprüche für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes seien ausgeschlossen. Denn die Vorschrift sagt nicht etwa, daß Ansprüche für die Vergangenheit schlechthin beseitigt würden, sondern schließt durch den Klammerzusatz - "(§ 3)" - nur Leistungen "nach diesem Gesetz" für die älteren Impfschadensfälle aus. Das bedeutet, daß es Ansprüche, die für die Vergangenheit aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden können, unberührt läßt.

15

Demnach hat § 10 des Impfschadengesetzes vom 10. Februar 1953 außerhalb dieses Gesetzes entstandene Ansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1953 nicht beseitigt, sondern unberührt gelassen.

16

Der Kläger kann daher trotz des Landesgesetzes die nach allgemeinem Aufopferungsrecht etwa bestehenden Entschädigungsansprüche für die Zeit bis 31. März 1953 noch geltend machen. Diese Ansprüche richteten sich zunächst gegen das Land Preussen und nach dessen Auflösung - aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge - gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Damit unterliegen diese Ansprüche dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (§§ 1, 2 AKG). Unrichtig ist die Auffassung der Revision, das Gesetz behandele nach seiner Überschrift derartige Fälle nicht, weil Impfschäden aus dem Jahre 1926 keine Kriegsschäden sein könnten. Denn das Gesetz regelt auch die durch den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandenen Schäden und nach den eindeutigen Vorschriften in §§ 1, 2 alle Ansprüche gegen das ehemalige Land Preussen. Die Auflösung des Landes Preussen ist eine Folge des Zusammenbruchs des Deutsches Reiches im Jahre 1945. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz klärt die Frage, wie weit derartige Ansprüche erlöschen oder ob und durch wen sie zu zu erfüllen sind. Soweit die Ansprüche nicht erlöschen, sind sie bei den besonderen Anmeldestellen anzumelden und können erst nach deren Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden (§§ 26 ff AKG). Der vorliegende Rechtsstreit ist demnach durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt, so daß die Kosten aller Rechtszüge gemäß § 106 dieses Gesetzes zu verteilen sind (vgl. BGHZ 26, 239).

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla