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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1952, Az.: III ZR 38/51

Inanspruchnahme von Ware aufgrund von Erbschaft; Begriffbestimmung des Leistungspflichtigen; Rechtmäßige Verfügung der Inanspruchnahme der Ware; Genaue Bezeichnung der Leistung; Konkrete Bezeichnung über die Art der Inanspruchnahme; Inanspruchnahme von Waren des täglichen Bedarfs; Amtspflichtverletzung von Beamten und Angestellten des Landeswirtschaftsamts; Pflicht der Aushändigung einer ordnungsmäßigen Leistungsanforderung und Leistungsquittung; Unverschuldete Fristversäumung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1952
Aktenzeichen
III ZR 38/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 25.11.1950
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 5, 202 - 205
  • NJW 1952, 1017-1018 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Witwe Else M. in Hamburg - Klein-Flottbeck, S.strasse. 4

Prozessgegner

Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft und Verkehr,
vertreten durch das Amt für Wirtschaft, Hamburg, Grosse Bleichen 23

Amtlicher Leitsatz

Die Versäumung der Frist des § 27 Abs. 1 Satz 4 RLG vernichtet nicht die Ansprüche aus § 26 RLG und hindert nicht ihre Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten. Diese Frist hat vielmehr nur für das in §§ 27 bis 27 c RLG näher geregelte verwaltungsmässige Verfahren auf Festsetzung einer Vergütung oder Entschädigung Bedeutung, von dessen Durchführung die Anrufung der ordentlichen Gerichte jedoch nicht abhängig ist.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar und Dr. Bock
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. November 1950 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 15. August 1946 verstorbenen Kaufmanns Erich M. Dieser war Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Firmen M. & F. und Hermann G.. In die Firma M. & F. wurde im September 1945 der Kaufmann Wolfgang S. als Teilhaber aufgenommen. Seitdem wurde diese Firma als offene Handelsgesellschaft betrieben.

2

M. war eng befreundet mit dem Inhaber des Kaufhauses E., dem Kaufmann August K.. Die Geschäftsräume des Kaufhauses E. befanden sich im Hause Durchschnitt 27. Im Keller dieses Hauses lagerten Küchengeräte, Textilien und Geschenkartikel in erheblicher Menge. Dieses Lager war durch Vertrag vom 30. November 1938 mit Nachtrag vom 29. Dezember 1943 der N. K.bank in Hamburg zur Sicherung übereignet worden. Gelegentlich einer Überprüfung des Kaufhauses E. entdeckten Beamte des Landeswirtschaftsamts der Beklagten im Oktober 1946 die im Keller gelagerten Waren. K. erklärte, dass diese Waren Eigentum der Klägerin seien, und legte zwei Urkunden vom 28. April 1945 vor, aus denen sich ergab, dass er diese Waren an die Firma M. & F. verkauft hatte und dieser von der Firma K. C. Co. die Lagerräume im Keller des Hauses Durchschnitt 27 in Untermiete überlassen waren.

3

Am 23. Oktober 1946 erhielt darauf die Klägerin zwei an die Firma M. & F. zu ihren Händen gerichtete Schreiben der Beklagten ausgehändigt, die folgenden Wortlaut haben:

"Die bei Ihnen befindlichen Gesamtbestände an Haus- und Küchengeräten, Textilwaren, Werkzeugen, Geschenkartikeln und sonstigen Bedarfsartikeln nehme ich auf Grund § 15 Ziff 5 Reichsleistungsgesetz (RGBl I S 1645) in Anspruch.

Gleichzeitig ordne ich zur Sicherstellung der Leistung die Beschlagnahme nach § 25 RLG an."

"Es wird gebeten, die mit o.a. Bezug zur Abholung gemeldeten, aus der Strafsache stammenden Gesamtbestände an Haus- und Küchengeräten, Textilwaren, Werkzeugen, Geschenkartikeln und sonstige Bedarfsartikel an Überbringer dieses für das Landeswirtschaftsamt Hamburg auszuhändigen."

4

Das zweite Schreiben trägt ausserdem folgenden Vermerk:

"Umseitig aufgeführte Waren empfangen."

5

Darunter befinden sich zwei Unterschriften.

6

Die Waren wurden von der Beklagten in Besitz genommen und durch Verkauf an die Bevölkerung verwertet.

7

In der Folgezeit wurde auf Grund einer Anzeige des Landeswirtschaftsamts der Beklagten ein Strafverfahren gegen den Kaufmann K. eingeleitet (11 Js 18205/46 B der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg). Mit Verfügung vom 14. Oktober 1948 nahm jedoch der Oberstaatsanwalt von der Erhebung der öffentlichen Klage Abstand und übersandte die Akten der Behörde für Wirtschaft und Verkehr der Beklagten zur Erledigung im Ordnungsstrafverfahren. Gegen K. wurde von der Beklagten ein Strafbescheid erlassen. K. stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Eine Hauptverhandlung gegen K. fand nicht statt. Vielmehr wurde durch Beschluß des Landgerichts in Hamburg vom 16. Januar 1950 das Verfahren gegen K. auf Grund der Amnestie der Bundesregierung vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Bereits im August 1948 hatte die Beklagte den in DM umgestellten Erlös für die Waren, der nach ihrer Behauptung insgesamt 46.573.85 RM betragen hatte, in Höhe von 4.389,- DM an die N. K.bank und in Höhe von 268,39 DM an K. ausgezahlt.

8

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Firma M. & F. wirksam Eigentum an dem Warenlager erworben habe. Von ihr sei es anlässlich des Eintritts des S. in die Firma M. & F. auf die Firma Hermann G. übergegangen. Als Inhaberin dieser Firma sei die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes Eigentümerin der Waren geworden. Die mit Schreiben vom 23. Oktober 1946 erfolgte Inanspruchnahme dieser Waren sei unwirksam, so dass die Beklagte zu Unrecht über sie verfügt habe. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als ob sie noch im Besitz des Warenlagers wäre. Selbst wenn aber die Inanspruchnahme zu Recht erfolgt sein sollte, könne die Klägerin eine Vergütung in Höhe des vollen Wertes der Waren verlangen, der weitaus höher gewesen sei als der erzielte Erlös. Mit der Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag ihres Anspruchs in Höhe von 6.100,- DM geltend.

9

Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin jemals das Eigentum an den Waren erlangt habe. Sie ist im übrigen der Ansicht, dass die Waren wirksam zur Verfügung erfasst und in zulässiger Weise verwertet worden seien.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.

11

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren Klageanspruch weiter und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.100,- DM, hilfsweise Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

12

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist begründet.

14

1.

Das Berufungsgericht hat nicht näher geprüft, ob die Klägerin vor der Inanspruchnahme vom 23. Oktober 1946 Eigentümerin des Warenlagers gewesen ist, sondern es hat die Behauptung der Klägerin, aus denen sie ihr Eigentum an den Waren vor der Inanspruchnahme herleitet, als schlüssig angesehen und zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie das Eigentum an den Waren erworben hatte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da insoweit eine Nachprüfung der von den Parteien aufgestellten Behauptungen durch das Berufungsgericht nicht erfolgt ist, hat der Senat bei seiner Entscheidung ebenfalls davon auszugehen, dass die Klägerin Eigentümerin der Waren gewesen ist, die von den Beamten des Landeswirtschaftsamts der Beklagten aus dem Lager Durchschnitt 27 entnommen und in der in den Strafakten befindlichen Aufstellung als der Firma Hermann G. gehörig gekennzeichnet sind.

15

2.

Die Klägerin stützt ihren Anspruch in erster Linie auf die §§ 985, 990, 987, 989 BGB. Ein Anspruch aus diesen Bestimmungen kann der Klägerin nur dann zustehen, wenn sie das Eigentum durch die Inanspruchnahme der Waren nicht verloren hat. Das Berufungsgericht hat in der Leistungsanforderung des Landeswirtschaftsamts der Beklagten vom 23. Oktober 1946 eine wirksame Inanspruchnahme zur Verfügung auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erblickt und daher den Eigentumsverlust der Klägerin bejaht. Die Revision wendet sich gegen diese Annahme des Berufungsgerichts. Sie hält die Inanspruchnahme wegen schwerer Verfahrensverstösse und aus sachlichen Gründen für unwirksam.

16

A)

Der Revision ist darin zu folgen, dass ein Verstoß gegen ausdrücklich Vorgeschriebene zwingende Form- und Verfahrensvorschriften die die Inanspruchnahme enthaltende Verfügung vom 23. Oktober 1946 nichtig machen würde (Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl S 269; Hornig MDR 1949, 50; BGHZ 1, 146 ff [150]). Derartige Verstösse liegen jedoch hier entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.

17

a)

Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoss darin, dass die Beklagte die Verfügung vom 23. Oktober 1946 an die Firma M. & F., zu Händen von Frau M., gerichtet hat, obgleich nicht die Firma M. & Freund, sondern - wie die Beklagte gewußt habe - die Firma Hermann G. Eigentümerin der Waren gewesen sei. Da Frau M. zwar alleinige Inhaberin der Firma Hermann G., jedoch nur Gesellschafterin der Firma M. & F. gewesen sei, liege hier eine wirksame Bekanntgabe der Leistungsanforderung an den Leistungspflichtigen nicht vor.

18

§ 23 RLG schreibt vor, dass die Inanspruchnahme sich an den Leistungspflichtigen zu richten hat. Leistungspflichtiger im Sinne des § 15 RLG, auf den die Verfügung vom 23. Oktober 1946 Bezug nimmt, ist der Besitzer der in Anspruch genommenen Sachen. Da die Klägerin ausdrücklich vorgetragen hat, dass ihr verstorbener Ehemann den Besitz an den Sachen erlangt gehabt habe und dieser Besitz auf sie übergegangen sei, bedarf es hier keiner Stellungnahme zu der in Rechtsprechung und Schrifttum streitigen Frage, ob die Inanspruchnahme wirksam auch an den nicht oder nur mittelbar besitzenden Eigentümer erfolgen kann (vgl hierzu einerseits Hess VerwGH, VerwRspr 3, 536 Nr. 118; OVG Lüneburg DVerwBl 1950, 613 andererseits LVG Hannover ÖVerw 1949 238 C Nr. 9, abweichend auch Lindemann DVerwBl 1950, 300). Es wäre daher hier auf alle Fälle ausreichend gewesen, die Inanspruchnahmeverfügung an die Klägerin als Besitzerin und Eigentümerin der Sachen zu richten. Die Verfügung vom 23. Oktober 1946 ist aber nicht an die Klägerin selbst, sondern an die Firma M. & F., zu Händen der Klägerin, gerichtet. Die Firma M. & F. war zwar nach dem Vortrag der Klägerin weder Besitzerin noch Eigentümerin der Waren. Trotzdem liegt kein Verfahrensmangel vor, der die Inanspruchnahme unwirksam machen könnte. Die Waren waren von K., wie die Klägerin selbst vorträgt, an die Firma M. & F. übertragen worden, deren alleiniger Inhaber damals der verstorbene Ehemann der Klägerin war. Diese Waren, die allerdings nach dem Vortrag der Klägerin später auf die ebenfalls dem verstorbenen Ehemann der Klägerin gehörige Firma Hermann G. weiterübertragen worden sind, sollten erkennbar jetzt in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahmeverfügung ist an die Klägerin, die nach ihrem eigenen Vortrag Besitzerin und Eigentümerin dieser Waren war, ausgehändigt worden. Sie hat auch keinerlei Zweifel daran gehabt, dass sich die Verfügung auf diese Waren bezog und sie sich trotz der sachlich ungenauen Adressierung an die Klägerin selbst als Eigentümerin und Besitzerin der Waren richtete. Sie war sich somit genau darüber im klaren, dass diese Leistung von ihr gefordert wurde. Die unrichtige Adressierung der Verfügung stellt sich mithin nur als unschädliche falsche Bezeichnung des Empfängers dar. Maßgebend ist, dass sie an den wahren Empfänger, dem sie tatsächlich zugehen sollte, ausgehändigt worden und von ihm auch richtig verstanden ist. Die unrichtige Adressierung der Verfügung kann daher ihre Nichtigkeit nicht begründen. Dementsprechend ist auch ohne Bedeutung, dass die weitere Verfügung vom 23. Oktober 1946, mit der die Beklagte um Aushändigung der Waren bat, und auf Grund derer die Waren ihren Beamten ausgehändigt wurden, ebenfalls an die Firma M. & F., zu Händen der Klägerin, gerichtet war.

19

b)

Einen weiteren Verfahrensmangel will die Revision daraus herleiten, dass die Klägerin kein Verzeichnis der angeforderten Gegenstände erhalten habe. Sie hält die Inanspruchnahme eines umfangreichen Warenlagers in Bausch und Bogen ohne genaue listenmässige Erfassung für unzulässig.

20

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RLG muss die angeforderte Leistung genau bezeichnet sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoss gegen diese Vorschrift die Inanspruchnahme nichtig machen würde, denn entgegen der Ansicht der Revision ist dieser Bestimmung hier Genüge geschehen. Aus der Verfügung vom 23. Oktober 1946 ergibt sich, dass die Beklagte alle in dem Keller lagernden Gegenstände hat in Anspruch nehmen wollen. Die Verfügung gebraucht den Ausdruck "Gesamtbestände" und bezeichnet die Gegenstände nach Gattungsbegriffen. Nach dem eigenen Vortrage der Klägerin und der in den Strafakten befindlichen Aufstellung haben sich aber nur solche Gegenstände in dem Lagerraum befunden, die diesen Gattungsbegriffen unterzuordnen sind. Es war daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ausreichend klargestellt, welche Gegenstände tatsächlich in Anspruch genommen wurden.

21

c)

Die Revision rügt weiter, der Klägerin sei nicht mitgeteilt worden, ob die Gegenstände zur Verfügung oder nur zur Benutzung in Anspruch genommen seien. Der Revision ist zuzugeben, dass in der Verfügung vom 23. Oktober 1946 nicht ausdrücklich angegeben ist, ob die Inanspruchnahme zur Verfügung oder nur zur Benutzung erfolgen sollte. Würden hier Zweifel bestehen, ob die Inanspruchnahme zur Nutzung oder zur Verfügung erfolgen sollte, so wäre die Inanspruchnahmeverfügung wegen Unvollständigkeit unverständlich. Eine Verfügung, welche die Forderung nicht nach allen wesentlichen Merkmalen fest begrenzt, kann der Behörde keine Rechte geben und für den Betroffenen keine Verpflichtung zur Leistung schaffen. Eine solche Verfügung ist vielmehr nichtig. (Urteil des Senats vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50). Entscheidend ist somit, ob die Verfügung vom 23. Oktober 1946 hinreichend klar erkennen läßt, was für eine Inanspruchnahme - ob zur Verfügung oder nur zur Nutzung - erfolgen sollte.

22

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass aus der Verfügung deutlich zu entnehmen gewesen sei, es sei eine Inanspruchnahme zu Eigentum erfolgt, und hat hierzu ausgeführt: Soweit es sich um die Erfassung von Kraftfahrzeugen handele, sei allerdings regelmässig davon auszugehen, dass eine Erfassung zur Benutzung gewollt sei. Die gleiche Auslegung könne aber nicht in den Fällen Platz greifen, in denen es um die Verwertung eines Warenlagers gehe. Ein Warenlager der Art, wie es von der Klägerin unterhalten worden sei, habe den Bedürfnissen der Bedarfsstelle nur dann dienstbar gemacht werden können, wenn es alsbald dem normalen Verkehr zur Verfügung gestellt wurde. Die Erfassung könne daher nur als eine Erfassung zu Eigentum gewertet werden.

23

Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts ist beizutreten. Bei den Waren handelte es sich durchweg um Gegenstände des täglichen Bedarfs, die zum Verbrauch bestimmt sind und üblicherweise käuflich zu Eigentum erworben, nicht aber gemietet werden. Bei der Inanspruchnahme derartiger Gegenstände kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass sie zu Eigentum und nicht nur zur Benutzung verlangt werden. (Vgl das erwähnte Urteil des Senats vom 31. Januar 1952). Anders hat auch die Klägerin die Verfügung nicht auffassen können. Es war damals allgemein in der Öffentlichkeit bekannt, daß von den Bewirtschaftungsbehörden entdeckte Hortungslager mit Waren des täglichen Bedarfs durch Veräusserung dieser Waren an die Bevölkerung und nicht durch Überlassung des Gebrauchs verwertet wurden. Eine Abgabe dieser Waren zu Eigentum war allein sinnvoll, und es kann der Klägerin keinesfalls verborgen geblieben sein, dass auch hier die Verwertung der Waren von der Beklagten in dieser Weise beabsichtigt war.

24

Diese Rüge ist somit ebenfalls unbegründet.

25

d)

Ferner macht die Revision geltend, dass die Klägerin keine Empfangsbescheinigung erhalten habe, die Gegenstände nie geschätzt worden seien und die Klägerin keine Vergütung bekommen habe, die Beklagte vielmehr den angeblichen Erlös der Waren an den Kaufmann K. ausgezahlt habe.

26

Die Revision übersieht, dass sich auf dem von der Klägerin in der Berufungsinstanz selbst überreichten weiteren Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 1946, in dem die Klägerin gebeten wurde, die zur Abholung gemeldeten Gegenstände an den Überbringer des Schreibens für das Landeswirtschaftsamt der Beklagten auszuhändigen, eine Empfangsquittung befindet, die zwei offenbar von Beamten oder Angestellten der Beklagten stammende Unterschriften trägt. Sie hat also entgegen dem Vorbringen der Revision eine Leistungsquittung erhalten, die nach dem oben Ausgeführten ausreichend ist, obgleich in ihr die Gegenstände nicht im einzelnen aufgeführt worden sind. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Unterlassen der Aushändigung einer Empfangsquittung überhaupt einen Verfahrensverstoss darstellen würde, der geeignet wäre, die Inanspruchnahmeverfügung nichtig zu machen.

27

Der Umstand, dass eine Entschädigung an die Klägerin bisher nicht gezahlt worden ist, begründet ebenfalls keine Nichtigkeit der Verfügung vom 23. Oktober 1946 (vgl das Urteil des Senats vom 15. November 1951 - III ZR 21/51 -, BGHZ 4, 10 ff [32]). Ebensowenig ist ersichtlich, wie eine Nichtigkeit der Verfügung daraus sollte hergeleitet werden können, dass die Gegenstände nicht geschätzt sind und dass der Erlös aus der Verwertung der Waren von der Beklagten an den Kaufmann K. oder zu seinen Gunsten an die N. K. gezahlt ist.

28

B)

Aus sachlichen Gründen hält die Revision die Verfügung vom 23. Oktober 1946 deshalb für nichtig, weil kein Notstand vorgelegen habe, der die Inanspruchnahme hätte rechtfertigen können, und weil die Inanspruchnahme willkürlich gewesen sei.

29

a)

Der Revision ist darin beizustimmen, dass die Beklagte mangels Vorliegens eines öffentlichen Notstandes eine Inanspruchnahme hier überhaupt nicht hätte aussprechen dürfen. Das Reichsleistungsgesetz gestattet, wie schon seine Überschrift zeigt, nur die Inanspruchnahme von Leistungen für "Reichsaufgaben". Es muß seinem Ausnahmecharakter entsprechend eng ausgelegt werden (Württ-Bad VerwGH [Senat Karlsruhe] VerwRspr 1, 4-7 ff [50] Nr. 12. Landesverwaltungsgericht Rhld-Pf VerwRspr 1, 291 ff [292] Nr. 87), die Ehrung eines öffentlichen Interesses ist keineswegs schon der Erfüllung einer Reichsaufgabe gleichzusetzen (Württ-Bad VerwGH [Senat Karlsruhe] NJW 1949, 237 ff [239] Nr. 18). In diesem Sinne sind vielmehr als Reichsaufgaben nur solche Maßnahmen anzusehen, die zur Beseitigung von Katastrophen und zur Bekämpfung besonderer öffentlicher Notstände dienen (HambOVG MDR 1949, 575 ff [576]). Ob ein solcher öffentlicher Notstand vorliegt, ist unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen (Urteil des Senats vom 6. Dezember 1951 - III ZR 51/51; Württ-Bad VerwGH [Senat Stuttgart]Ö Verw 1949, 315 ff [316]). Er ist nur dann zu bejahen, wenn er weite Schichten der Bevölkerung umfasst und die normalen Mittel der Verwaltung nicht ausreichen, um seiner Herr zu werden (BayVerwGH, VerwRspr 1, 407 ff [408] Nr. 123). Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig der Standpunkt vertreten worden, daß eine weite Kreise der Bevölkerung umfassende Verknappung lebenswichtiger Verbrauchsgüter noch keinen öffentlichen Notstand darstellt, dem mit den Mitteln des Reichsleistungsgesetzes abzuhelfen ist (vgl das erwähnte Urteil des Senats vom 6. Dezember 1951, ferner Landesverwaltungsgericht Rhld-Pf aaO; OLG Koblenz DVerw 1949, 630 Nr. 367; Landesverwaltungsgericht Hannover Ö Verw 1949, 238 C Nr. 6; Luetgebrune: Fortbestand und Grenzen des Reichsleistungsgesetzes in DVerw 1949, 121 ff [122, 123]).

30

Daraus, dass die Beklagte die Inanspruchnahme mangels Vorliegens eines öffentlichen Notstandes hier zu Unrecht ausgesprochen hat, folgt nun zwar, dass der Verwaltungsakt nicht hätte ergehen dürfen, jedoch kann hieraus nicht der Schluß gezogen werden, dass die Verfügung vom 23. Oktober 1946 einen nichtigen Verwaltungsakt darstellt. Vielmehr hat im Rahmen des Reichsleistungsgesetzes die irrtümliche Beurteilung des Vorliegens eines Notstandes und der Erfüllung von Reichsaufgaben keine Nichtigkeit der Inanspruchnahme zur Folge, da hierin nur ein Ermessensverstoss liegt; wie der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 15. November 1951 (BGHZ 4, 10 ff [21 ff]) eingehend dargelegt hat. Der Umstand, dass das Landeswirtschaftsamt der Beklagten hier einen öffentlichen Notstand zu Unrecht bejaht hat, kann daher nicht dazu führen, die Inanspruchnahme vom 23. Oktober 1946 als nichtig anzusehen.

31

b)

Die Revision hält die Inanspruchnahme weiter deswegen für nichtig, weil sie einen Willkürakt darstelle, der durch die ganzen Umstände nicht geboten gewesen sei. Hierzu trägt sie vor, es habe sich bei den in Anspruch genommenen Waren mindestens zum Teil um Geschenkartikel und andere damals nicht bewirtschaftete Waren gehandelt, und es sei nicht erkennbar, dass diese Gegenstände alsbald dem Verbrauch hätten zugeführt werden müssen. Ausserdem habe auch garnicht die Gefahr bestanden, dass die Ware in der Hand der Klägerin dem normalen Verbrauch vorenthalten werden würde. Schliesslich habe die Verwertung der Waren durch die Beklagte offenbar sogar länger gedauert, als sie bei Veräusserung durch K. oder die Klägerin gedauert haben würde. Diese von der Revision angeführten Umstände, die im übrigen zum Teil mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Einklang zu bringen sind, sind nicht geeignet, die Nichtigkeit der Inanspruchnahme zu begründen. Wie der Senat in dem erwähnten Urteil BGHZ 4, 10 ff [23] näher ausgeführt hat, ist ein Verwaltungsakt nur bei "reiner Willkür" nichtig; eine solche "reine Willkür" liegt aber nur dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde aus ganz unsachlichen Beweggründen oder ohne alle einschlägigen Beweggründe einen Verwaltungsakt vorgenommen hat. Läßt sich die Maßnahme in irgend einer Hinsicht durch sachliche Erwägungen rechtfertigen, so ist die Annahme einer Willkür ausgeschlossen (BGHZ 2, 366 ff [367, 369]). Hier ist die Inanspruchnahme deshalb erfolgt, um die in dem Lager entdeckten Mangelwaren der Bevölkerung zuzuführen, die an diesen Gegenständen, auch soweit sie nicht bewirtschaftet waren, einen dringenden Bedarf hatte. Dies war ein durchaus sachlicher Beweggrund. Er war auch einschlägig, denn Aufgabe des Landeswirtschaftsamts der Beklagten war die Versorgung der Bevölkerung mit verknappten Gütern des täglichen Bedarfs. Bei dieser Sachlage kommt die Annahme "reiner Willkür" auf Seiten der Beklagten nicht in Frage. Die von der Revision angestellten Erwägungen könnten höchstens dazu führen, einen Ermessensmißbrauch der Beamten der Beklagten zu bejahen, sie sind jedoch nicht geeignet, die Nichtigkeit der Inanspruchnahme zu begründen.

32

c)

Die Revision will die Nichtigkeit der Inanspruchnahme der Waren ferner auch daraus herleiten, dass in Wahrheit eine strafprozessuale Beschlagnahme beabsichtigt gewesen sei und die Inanspruchnahme sich daher als ein Mißbrauch des Reichsleistungsgesetzes zu anderen Zwecken darstelle. Entgegen der Annahme der Revision ist aus den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht zu entnehmen, dass das Landeswirtschaftsamt der Beklagten eine strafprozeßrechtliche Beschlagnahme beabsichtigt gehabt hätte. Hierzu wäre die Beklagte überhaupt nicht befugt gewesen, denn gemäß § 98 StPO dürfen Beschlagnahmen nur durch den Richter und, bei Gefahr im Verzug, durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten angeordnet werden. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte davon ausgegangen wäre, sie sei auf Grund der Strafprozeßordnung zu einer Beschlagnahme von Waren berechtigt, und dass sie eine solche Beschlagnahme habe durchführen wollen. Selbst wenn die Beamten der Beklagten, die die Maßnahmen gegen die Klägerin und K. durchgeführt haben, zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt gewesen sein sollten, so dass sie als solche die Möglichkeit gehabt hätten, bei Gefahr im Verzuge eine Beschlagnahme gemäß § 98 StPO vorzunehmen, so ergibt doch hier der Wortlaut der Verfügung vom 25. Oktober 1946 mit aller Klarheit, dass die Beklagte die Waren auf Grund des § 15 Nr. 5 RLG in Anspruch genommen hat und ihr Wille nicht etwa dahin gegangen ist, sie als der Einziehung in dem Strafverfahren gegen K. unterliegend zu beschlagnahmen. Daran ändert auch nichts, dass in dem die Empfangsquittung enthaltenden Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 1946 sich vorgedruckt das Wort "Strafsache" befindet. Die Beklagte hat ein Formular verwendet, das sich auf die Aushändigung von in Strafverfahren beschlagnahmten Gegenständen bezog. Aus der Verwendung dieses auf den hier in Frage stehenden Sachverhalt nicht zugeschnittenen Formulars können jedoch irgendwelche Schlüsse zu Ungunsten der Beklagten nicht gezogen werden. In dem von der Revision zur Stützung ihrer Ansicht weiter erwähnten Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 1949, das allerdings insoweit wenig klar ist, findet sich die Wendung, dass die Waren "in Anspruch genommen" seien. Auch aus diesem Schreiben ergibt sich daher nicht, dass die Beklagte eine strafprozeßrechtliche Beschlagnahme hat vornehmen lassen. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, daß der Oberstaatsanwalt in Hamburg in seiner Verfügung vom 2. August 1948 (Strafakten Bl 61) die Beklagte um Auskunft darüber ersucht hat, was aus den "beschlagnahmten Sachen" geworden ist, und dass diese Verfügung die Bitte enthält, gegebenenfalls den Erlös der Gegenstände auf Bs-Konto der Gerichtskasse zu überweisen. Diese Verfügung des Oberstaatsanwalts ist offenbar darauf zurückzuführen, dass in dem Prüfungsbericht Nr. 20 des Landeswirtschaftsamts der Beklagten ungenau angegeben ist, es sei die sofortige Beschlagnahme der vorgefundenen Waren und Übernahme durch die Asservatenstelle des Landeswirtschaftsamts ausgesprochen und durchgeführt worden. Der Oberstaatsanwalt konnte angesichts des unklaren Wortlauts dieses Berichts nicht wissen, dass das Landeswirtschaftsamt in Wahrheit die in Anspruchnahme der Waren zur Verfügung auf Grund des Reichsleistungsgesetzes angeordnet hatte. Maßgebend ist im übrigen aber nicht die Ansicht des Oberstaatsanwalts und die Ansicht der Prüfer des Landeswirtschaftsamts, sondern es kommt für die rechtliche Würdigung entscheidend darauf an, dass das Landeswirtschaftsamt der Beklagten tatsächlich durch die klare schriftliche Verfügung vom 23. Oktober 1946 die Inanspruchnahme der Waren auf Grund des Reichsleistungsgesetzes, und zwar, wie sich aus den Umständen ergibt, die Inanspruchnahme zu Eigentum, ausgesprochen hat. Diese Inanspruchnahme war, wenn sie nach dem Ausgeführten auch nicht hätte ergehen dürfen, doch nicht unwirksam. Sie hat daher zum Eigentumsverlust der Klägerin geführt, so dass die Klägerin Ansprüche aus §§ 985 ff BGB nicht geltend machen kann.

33

3.

In zweiter Linie stützt die Klägerin ihren Anspruch auf Amtspflichtverletzung von Beamten oder Angestellten der Beklagten.

34

a)

Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht im Gegensatz zum Landgericht dieses selbständige Angriffsmittel nicht beschieden und dadurch § 551 Nr. 7 ZPO verletzt habe. Diese Rüge geht fehl. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Inanspruchnahme der Waren durch das Landeswirtschaftsamt der Beklagten als rechtmässig angesehen hat. Von dieser Annahme ausgehend hat das Berufungsgericht in dem Urteil ausgeführt, die Klägerin sei nicht berechtigt, Ansprüche mit der Begründung gegen die Beklagte geltend zu machen, dass die Beamten der Beklagten zu Unrecht über das der Klägerin gehörende Warenlager verfügt hätten. Diese Ausführungen tragen vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus die Ablehnung eines auf Amtspflichtverletzung von Beamten und Angestellten der Beklagten gestützten Schadensersatzanspruchs. Lag nämlich schon rein objektiv die Verletzung einer der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflicht nicht vor, so entfiel damit ein Anspruch aus § 839 BGB und das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlass, zu diesem Klagegrund weitere Ausführungen zu machen. Entgegen der Ansicht der Revision enthält das angefochtene Urteil daher die Gründe, die das Berufungsgericht zu der Verneinung eines Anspruchs aus Amtspflichtverletzung veranlasst haben. Das Berufungsgericht hat somit nicht gegen § 551 Nr. 7 ZPO verstossen.

35

b)

Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit, als sie die Verletzung einer der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflicht durch Beamte und Angestellte des Landeswirtschaftsamts der Beklagten verneinen, aus sachlichen Gründen einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten können. Die Inanspruchnahmeverfügung vom 23. Oktober 1946 ist zwar, wie ausgeführt, nicht nichtig. Damit ist aber noch nicht die Frage entschieden, ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt, denn eine Amtspflichtverletzung kann auch dann gegeben sein, wenn der Verwaltungsakt als solcher wirksam ist und lediglich Ermessensfehler begangen sind (Naumann DVerw 1949, 189). Hier ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt in Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen erlassen worden. In dem Erlass dieses Verwaltungsakts zum Nachteil der Klägerin kann objektiv die Verletzung einer Amtspflicht erblickt werden.

36

c)

Aus dieser Amtspflichtverletzung kann die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte jedoch deswegen nicht herleiten, weil den Beamten und Angestellten des Landeswirtschaftsamts der Beklagten ein Verschulden nicht zur last fällt. Hier kam es auf die Entscheidung der Rechtsfrage an, ob die allgemeine Notlage des deutschen Volkes nach dem Verlust des zweiten Weltkrieges einen öffentlichen Notstand darstellte, der die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes rechtfertigte. Diese Rechtsfrage war in jener Zeit durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt und konnte als zweifelhaft erscheinen. Die oben erwähnten Entscheidungen der ordentlichen und Verwaltungsgerichte sind sämtlich erst in späterer Zeit ergangen. In jener Zeit wurde von den Verwaltungsbehörden noch ganz allgemein die Ansicht vertreten, dass die Bewirtschaftungsbehörden zu Maßnahmen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes greifen konnten, um gehortete Mangelwaren der danach hungernden Bevölkerung zuzuführen. Ein Verschulden von Beamten und Angestellten der Beklagten kann daher nicht darin erblickt werden, dass sie die Inanspruchnahme der Waren zu Eigentum auf Grund des Reichsleistungsgesetzes verfügten und durchführten. Das gilt umso mehr, als sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht die Inanspruchnahme vom 23. Oktober 1946 als objektiv rechtmässig angesehen haben. Haben aber Kollegialgerichte die Handlung der Beamten für objektiv berechtigt gehalten, so ist im allgemeinen ein Verschulden der Beamten jedenfalls dann zu verneinen, wenn es sich um die Entscheidung einer schwierigen Rechtsfrage handelt (vgl Urteil des Senats vom 28. Januar 1952 - III ZR 7/50 - mit weiteren Nachweisen). Ein Verschulden der Beamten der Beklagten läßt sich auch nicht daraus herleiten, dass sie ausser bewirtschafteten auch nicht bewirtschaftete Waren in Anspruch genommen haben, denn auch an diesen Waren bestand damals ein dringender Bedarf und die Beamten konnten sich für berechtigt halten, auch diese Waren auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch zu nehmen. Nach Lage der Sache mußten sie die Befürchtung hegen, dass die Waren durch die Klägerin und K. nicht dem allgemeinen Verbrauch zugeführt werden würden, da sämtliche Waren nicht gemeldet waren und in dem Keller lagerten. Ein Verschulden der Beamten der Beklagten bei der Verwertung der Waren ist ebenfalls nicht dargetan. Damit entfällt ein auf den Erlass und die Durchführung der Verfügung vom 25. Oktober 1946 gegründeter Anspruch aus Amtspflichtverletzung.

37

d)

Die Revision erblickt weitere Amtspflichtverletzungen von Beamten und Angestellten der Beklagten darin, dass sie der Klägerin keine ordnungsmässige Leistungsanforderung und Leistungsquittung ausgehändigt hätten. Auch habe ein Hinweis darauf gefehlt, dass es sich um eine Enteignung nach dem Reichsleistungsgesetz gehandelt habe; die Klägerin habe auch kein Verzeichnis der weggenommenen Sachen erhalten, so dass sie gehindert gewesen sei, ihre Ansprüche anzumelden und weiter zu verfolgen. Schliesslich sei auch darin eine Amtspflichtverletzung zu erblicken, dass die Beklagte den Erlös schuldhaft unrichtig an K. ausgezahlt habe.

38

Entgegen der Ansicht der Revision ergeben diese Umstände jedoch keine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung von Beamten oder Angestellten des Landeswirtschaftsamts der Beklagten.

39

Wie ausgeführt, sind bei der Inanspruchnahme des Warenlagers - entgegen der Meinung der Revision - keine zwingenden Form- und Verfahrensvorschriften verletzt worden. Die Verfügung vom 25. Oktober 1946 nahm ausdrücklich auf § 15 Nr. 5 RLG Bezug und konnte nach der ganzen Sachlage nur als Inanspruchnahme zu Eigentum verstanden werden. Eine Quittung hat die Klägerin erhalten. Der Aushändigung einer genauen Aufstellung der in Anspruch genommenen Sachen bedurfte es nach dem oben Ausgeführten nicht. Ausserdem ist sogar ein Verzeichnis der Waren aufgestellt worden, wie die Strafakten ergeben, und es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Klägerin die Aushändigung oder Fertigung einer Abschrift des Verzeichnisses versagt worden wäre, wenn sie sich um eine solche Abschrift bemüht hätte. Sie hätte zudem, auch ohne eine solche Aufstellung erhalten zu haben, die ihr auf Grund des Reichsleistungsgesetzes etwa zustehenden Ansprüche anmelden und geltend machen können. Durch die Auszahlung des für die Waren erzielten Erlöses an K. sind der Klägerin etwa zustehende Ansprüche gegen die Beklagte nicht untergegangen. Der Beklagten war bekannt dass sowohl K. als auch die Klägerin auf dem Standpunkt standen, die Klägerin sei Eigentümerin der von der Beklagten in Anspruch genommenen Waren gewesen. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte nach § 26a RLG in Verbindung mit § 4 der 2. DVO zum Reichsleistungsgesetz vom 31. März 1941 (RGBl I 180) die gemäß § 26 RLG geschuldete Vergütung zwar zugunsten der Klägerin und des Kaufmanns K. unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegen können, sie ist aber durch die Zahlung an K. und die N.bank nicht frei geworden, falls die Klägerin Eigentümerin der Sachen und damit Berechtigte im Sinne des § 26a RLG gewesen ist. Trotz der Zahlung an Kohler ist die Klägerin daher nicht gehindert, die ihr etwa gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Der Gläubiger ist nicht befriedigt, wenn der Schuldner an einen Falschen gezahlt hat, und verliert dadurch nicht seine Ansprüche. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Amtspflicht der Beamten der Beklagten bestand, den Erlös an die Klägerin auszuzahlen. Sollte in der Auszahlung des Erlöses an Kohler die Verletzung einer der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflicht durch Beamte oder Angestellte des Landeswirtschaftsamts erblickt werden, so wäre jedenfalls hierdurch der Klägerin kein Schaden entstanden, da sie durch diese Zahlung ihre ihr etwa gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche nicht verloren hat.

40

Auch mit dieser Rüge kann daher die Revision keinen Erfolg haben; ein Anspruch aus § 839 BGB steht der Klägerin nicht zu.

41

4.

Da somit Ansprüche aus Eigentum und aus Amtspflichtverletzung entfallen, kann als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nur § 26 RLG in Frage kommen, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aber auch einen Anspruch aus § 26 RLG versagt. Es nimmt zwar an, dass gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG für diesen Anspruch der ordentliche Rechtsweg eröffnet sei, hält den Anspruch jedoch deswegen für unbegründet, weil die Klägerin ihn nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 27 Abs. 1 Satz 4 RLG angemeldet habe und ihr gegen die von ihr verschuldete Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne.

42

Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, dass für einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung oder Entschädigung gemäß § 26 RLG entgegen § 27 Abs. 3 Satz 4 RLG seit Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist (vgl BGHZ 4, 10 ff 46 ff, 68 ff [BGH 15.11.1951 - III ZR 21/51];  266 ff [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50]). Dabei ist ohne Belang, dass die Inanspruchnahme, die dem hier geltend gemachten Anspruch zugrunde liegt, bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt ist.

43

Dagegen kann den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die auf § 27 Abs. 1 Satz 4 RLG gestützt sind, nicht gefolgt werden. § 27 RLG regelt nach seiner Überschrift das Verfahren bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 26 RLG. Die hier gegebenen Bestimmungen haben somit nur verfahrensrechtliche, nicht sachlich-rechtliche Bedeutung. Die in § 27 Abs. 1 Satz 4 RLG vorgesehene Monatsfrist, die nach Angabe von Naumann (DVerwBl 1950, 632) schon früher bei der Verwaltung nicht ganz ernst genommen worden zu sein scheint, hat daher entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht die Bedeutung, dass die Nichteinhaltung dieser Frist zum Erlöschen des materiellen Anspruchs führt, sondern sie ist in Wahrheit nur eine Ausschlußfrist für die Ingangsetzung des Verfahrens durch Stellung eines entsprechenden Antrags (Schlempp-Lange, Reichsleistungsgesetz, 5. Aufl § 27 Anm 7). Hierfür spricht auch die durch § 27 c RLG gewährte Möglichkeit, gegen die Versäumung der Frist des § 27 Abs. 1 Satz 4 RLG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten; die Wiedereinsetzung ist nach § 9 der 2. Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz in allen Fällen unverschuldeter Fristversäumung zulässig, also unter wesentlich leichteren Voraussetzungen, als sie in der Zivilprozeßordnung (vgl § 233 ZPO) und der Strafprozeßordnung (vgl § 44 StPO) vorgesehen sind. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach der Systematik des deutschen Rechts ein rein prozessualer Rechtsbehelf, sie wird gegeben, um der Versäumung gewisser verfahrensrechtlicher Fristen ihre Wirkung zu nehmen, ist aber ohne jeden Einfluss auf den sachlichen Bestand der geltend gemachten Ansprüche. Ist ein Schuldverhältnis materiell erloschen, so ist ein Wiederaufleben dieses Schuldverhältnisses durch Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begrifflich undenkbar, es könnte höchstens eine Neubegründung des Schuldverhältnisses erfolgen, für deren Annahme der Gesetzeswortlaut der die Wiedereinsetzung regelnden Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes und der 2. Durchführungsverordnung jedoch keinen Anhalt gibt. Vielmehr sprechen die angeführten Gründe überzeugend dafür, dass die Versäumung der Frist des § 27 Abs. 1 Satz 4 RLG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht den materiellen Verlust des Anspruchs auf § 26 RLG zur Folge haben, sondern lediglich verfahrensrechtlich die Geltendmachung des Anspruchs nach Ablauf der Frist, sofern nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde, ausgeschlossen sein sollte.

44

Dieser verfahrensrechtliche Ausschluß der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 26 RLG hat aber nur für das in §§ 27 bis 27c RLG näher geregelte verwaltungsmässige Verfahren auf Festsetzung einer Vergütung oder Entschädigung Bedeutung, nicht dagegen für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, das im Reichsleistungsgesetz (§ 27 Abs. 3 Satz 4) ausdrücklich ausgeschlossen war und, wie ausgeführt, erst seit Inkrafttreten des Grundgesetzes zulässig ist; denn es ist nicht angängig, eine in § 27 RLG gegebene Verfahrensbestimmung, die mit den übrigen in den §§ 27 bis 27c RLG enthaltenen Verfahrensbestimmungen ein einheitliches Ganzes bildet, aus diesem Zusammenhang herauszulösen und in dem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten für sich allein anzuwenden. Es könnte vielmehr nur das Bedenken auftauchen, ob nicht überhaupt zunächst das in § 27 Abs. 3 RLG vorgesehene besondere Verfahren vor den Verwaltungsbehörden durchgeführt werden muß, bevor der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten beschritten werden kann. Diese Frage ist aber von dem erkennenden Senat in dem bereits erwähnten Urteil BGHZ 4, 10 ff [50] mit eingehender Begründung verneint worden. Der Senat sieht auch nach nochmaliger Prüfung keine Veranlassung, von diesem Standpunkt abzugehen, dem sich in der Zwischenzeit der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem gleichfalls bereits erwähnten Urteil vom 20. Dezember 1951 (BGHZ 4, 266 ff[BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50]) angeschlossen hat, während der V. Zivilsenat in seinem ebenfalls angeführten Urteil vom 23. November 1951 (BGHZ 4, 68 ff [76]) die Frage noch unentschieden gelassen hat. Der Ablauf der in § 27 Abs. 1 Satz 4 RLG vorgesehenen Frist für die Anmeldung des Anspruchs schliesst daher eine Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten nicht aus. Es bedarf deshalb hier keiner Prüfung, ob § 27 Abs. 1 Satz 4 RLG mit Art. 14 Abs. 3 GrundG in Einklang steht oder eine unangemessene Beschränkung des Anspruchs des Berechtigten auf Ausgleich des entstandenen Vermögensnachteils enthält, was der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerwRspr 1, 125 ff [131] Nr. 41) hinsichtlich des Art. 14 Abs. 3 GrundG entsprechenden Art. 159 der Bayerischen Verfassung angenommen hat.

45

5.

Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht ist der Anspruch der Klägerin aus § 26 RLG auch nicht als verwirkt anzusehen. Zwar hat die Klägerin nach der Inanspruchnahme rund drei Jahre gewartet, bis sie mit ihren Ansprüchen gegen die Beklagte hervorgetreten ist; dieser Umstand allein kann aber die Geltendmachung des Anspruchs nicht zu einer unzulässigen Rechtsausübung werden lassen. Die Annahme einer Verwirkung wäre vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Gründe vorliegen würden, die die verspätete Geltendmachung des Anspruchs als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Derartige Gründe sind jedoch hier nicht ersichtlich. Im Hinblick auf das gegen K. eingeleitete Strafverfahren, das zur Zeit der Klageerhebung noch nicht beendet war und dessen Ausgang möglicherweise auch für den Anspruch der Klägerin von Bedeutung sein konnte, kann das Verhalten der Klägerin nicht dahin verstanden werden, dass sie die Geltendmachung ihres Anspruchs aufgegeben hat.

46

6.

Da somit Ansprüche aus § 26 RLG entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht erloschen sind und auch eine Verwirkung des Anspruchs nicht eingetreten ist, kann das angefochtene Urteil weder mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung noch aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden. Die Revision ist daher begründet, so dass das angefochtene Urteil aufgehoben werden muß (§ 564 ZPO). Gleichzeitig ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 ZPO). Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus § 26 RLG zustehen. Solche Ansprüche können hier nur dann gegeben sein, wenn die Klägerin vor der Inanspruchnahme der in dem Lager befindlichen Gegenstände an ihnen Eigentum besessen hat. Eigentümerin der Gegenstände ist die Klägerin jedoch nur dann gewesen, wenn ihr verstorbener Ehemann als ihr Rechtsvorgänger das Eigentum an ihnen erworben hatte. Die Klägerin hat Tatsachen vorgetragen, aus denen sie den Eigentumserwerb ihres Ehemannes folgert, während die Beklagte diese Tatsachen bestritten und Gegenbehauptungen aufgestellt hat. Das Berufungsgericht wird diesen Behauptungen der Parteien nachzugehen und festzustellen haben, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin das Eigentum an den Gegenständen erworben hat und das Eigentum im Wege der Rechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen ist.

47

Sollte die Klägerin Eigentümerin der Gegenstände gewesen sein, bevor sie von der Beklagten in Anspruch genommen worden sind, so würde ihr gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 RLG ein Anspruch auf Vergütung für die in Anspruch genommenen Gegenstände zustehen. Ein Fall des § 26 Abs. 1 Satz 2 RLG, der diesen Anspruch ausschliessen würde, liegt nicht vor. In welcher Höhe der Klägerin ein Vergütungsanspruch zustehen würde und ob sie ausserdem auch noch einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 26 Abs. 3 RLG geltend machen könnte, wird gegebenenfalls im weiteren Verlaufe des Verfahrens zu prüfen sein. Jedenfalls erscheint es nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ausgeschlossen, dass sie, sofern sie Eigentümerin der Gegenstände gewesen ist, den eingeklagten Betrag von 6.100,- DM in voller Höhe beanspruchen könnte.

48

Das Urteil war daher seinem ganzen Umfang nach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, der auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war.

Dr. Delbrück, Bundesrichter
Dr. Pagendarm, Bundesrichter
Dr. Kleinewefers, Bundesrichter
Dr. Gelhaar, Bundesrichter
Dr. Bock, Bundesrichter, ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Delbrück