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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1952, Az.: III ZR 29/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1952
Aktenzeichen
III ZR 29/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 22.05.1950

Prozessführer

des Kaufmanns Otto H.M. E., B., L.straße ...,

Prozessgegner

die Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde als Vertreterin der im Aufbau befindlichen Polizeibehörde und die Behörde für Wirtschaft und Verkehr,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Mitteilung der Inanspruchnahme, auch der Inanspruchnahme zur Verfügung, an den Besitzer genügt.

    Die Mitteilung der Inanspruchnahme an den bisherigen Besitzer genügt auch dann, wenn dieser bei Erhalt der Mitteilung die beorderten Gegenstände auf Grund einer Vorankündigung der Beorderung bereits an die Bedarfsstelle herausgegeben hat.

  2. 2.

    Eine Beorderung, die nicht erkennen läßt, ob die Inanspruchnahme zur Nutzung oder zur Verfügung erfolgt, ist nichtig.

    Werden Gegenstände, die unmittelbar dem Verzehr bezw. dem Verbrauch dienen, oder die zu den kurzlebigen Gebrauchsgütern gehören, beordert, so ist auch ohne ausdrücklichen Ausspruch von einer Inanspruchnahme zur Verfügung auszugehen.

    Wurden entdeckte Hortungslager mit Waren des täglichen Bedarfs im Jahre 1946 von den Bewirtschaftungsbehörden beordert, so war damals in der Öffentlichkeit allgemein bekannt, daß es sich auch ohne ausdrücklichen Ausspruch um eine Inanspruchnahme zwecks Veräußerung handelte.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm und Rietschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. Mai 1950 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Kaufmann. Er wurde am 29. August 1946 wegen Verdachts des Schwarzhandels in seinem Wohn- und Geschäftsraum in Hamburg von einem Beamten der Kriminalpolizei vernommen. Der Polizeibeamte stellte fest, daß sich bei dem Kläger ein beträchtliches Warenlager und absendebereite Geschäftskorrespondenz befanden. Er beschlagnahmte das Warenlager und die Korrespondenz. Die beschlagnahmten Waren wurden der Asservatenstelle der Kriminalpolizei zugeleitet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg erging in dem Strafverfahren 11 Js 16480/46 B am 4. Mai 1948 gegen den Kläger ein Strafbefehl über 500 RM, im Nichtbeitreibungsfalle 20 Tage Gefängnis wegen Vergehens gegen die Preisstrafrechtsverordnung. Am 14. August 1948 nahm die Staatsanwaltschaft die Anklage zurück. Durch Verfügung des Oberstaatsanwalts in Hamburg vom 1. August 1948 - das vom Oberlandesgericht angegebene Datum vom 3. September 1948 beruht offenbar auf einem Irrtum - wurden, nachdem zwischenzeitlich ein Teil der sichergestellten Gegenstände an den Kläger nach Freigabe wieder zurückgegeben worden war, die restlichen beschlagnahmten Sachen freigegeben.

2

In der Zwischenzeit hatte das Landeswirtschaftsamt der Beklagten - jetzt Behörde für Wirtschaft und Verkehr - (im folgenden kurz "LWA" genannt) das Schreiben vom 14. November 1946 an die Polizei Hamburg, Kriminalamt - Verwahrstelle - gerichtet, das folgenden Inhalt hat:

"Betr.: Beschlagnahme von Waren.

In der Strafsache gegen E. - Chefamt S. ZR XI 1059/46 R nehme ich die sichergestellten

Waren, lt. Aufstellung der Polizei Hamburg Kriminalamt - Z.R.B. XV - Verwahrstelle vom 9.11.46

auf Grund §15 Ziff 5 des Reichsleistungsgesetzes vom 1.9.1939 (RGBl I S. 1645) in Anspruch".

3

Die Polizei übergab die noch beschlagnahmten Gegenstände dem LWA, wobei es streitig ist, ob und wann die Polizei das genannte Schreiben, insbesondere ob sie es vor oder nach Herausgabe der Waren an das LWA erhalten hat. Das LWA leitete die beschlagnahmten Waren anderen Verkäufern zur Verwertung zu und zahlte dem Kläger am 18. März 1949 den Erlös in Höhe von 3.503,19 RM, umgewertet in 350,32 DM aus.

4

Der Kläger nimmt die Beklagte mit der Behauptung in Anspruch, daß die Beamten der Beklagten die ihnen dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt hätten. Er vertritt die Ansicht, die Polizei habe die Waren bei ihm nicht ohne richterliche Anordnung beschlagnahmen dürfen, weil der Verdacht einer strafbaren Handlung nicht vorgelegen habe. Das Schreiben des LWA vom 14. November 1946 enthalte entgegen der Auffassung der Beklagten keine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz. Eine Inanspruchnahme habe ihm als Eigentümer mitgeteilt werden müssen. Sie sei aber nicht einmal der Polizei, mindestens nicht vor Herausgabe der Waren an das LWA mitgeteilt worden. Außerdem sei während des damals gegen ihn anstehenden Strafverfahrens eine Inanspruchnahme der sichergestellten Waren nach dem Reichsleistungsgesetz unzulässig gewesen. Die Beamten der Beklagten hätten seine Waren auch weit unter dem wirklichen Wert veräußert.

5

Der Kläger behauptet, durch das Verhalten der Beklagten einen Schaden von 7.493,92 DM erlitten zu haben, und verlangt unter Absetzung des an ihn ausgezahlten Erlöses von 350, 32 DM den Betrag von 7.143,60 DM als Schadensersatz.

6

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hält die beim Kläger vorgenommene polizeiliche Beschlagnahme der Waren wegen damals bestehenden dringenden Verdachts des Schwarzhandels für gerechtfertigt. Sie vertritt die Auffassung, die Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz sei nur dem Besitzer bekannt zumachen. Sie sei auch der Polizei bekannt gemacht worden, ehe diese die Waren dem LWA ausgehändigt habe. Die Beschlagnahme und Erfassung der Waren sei ebenso wie ihre Zuweisung an die Verkäufer sachgemäß gewesen, um diese beschlagnahmten Waren nicht für längere Zeit dem Verbrauch zu entziehen. Die Militärregierung habe wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen, beschlagnahmte Waren alsbald dem Verbrauch zuzuführen.

7

Das Landgericht hat der Klage zum Teil dem Grunde nach stattgegeben. Es sieht die Beschlagnahme durch die Polizei als ordnungsmäßig an, geht von einer ordnungsmäßig an den Besitzer mitgeteilten, wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz aus, erblickt aber in der Inanspruchnahme der für den Bedarf der Bevölkerung nicht dringend erforderlich gewesenen Gegenstände einen zum Schadensersatz verpflichtenden schuldhaften Ermessensmißbrauch und hat daher hinsichtlich dieser Gruppe von Gegenständen die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sie im übrigen aber abgewiesen.

8

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die teilweise Abweisung der Klage zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen, weil die Nichtunterscheidung zwischen Waren, die nach dem Reichsleistungsgesetz erfaßt, und solchen, die nicht erfaßt werden durften, bei dem großen Umfang der zu erfassenden und auf dem Wege über das Äeichsleistungsgesetz dein normalen Verbrauch zuzuführenden Schwarzhandelsläger nicht als schuldhafte Amtspflichtverletzung anzusehen sei.

9

Der Kläger begehrt mit der Revision unter Aufhebung des Berufungsurteils Zurückweisung der Berufung der Beklagten und Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin, daß die Klage in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

1.

Die Zulässigkeit des Rechtsweges für die hier vorliegende Klage wegen der vom Kläger behaupteten schuldhaften Amtspflichtverletzung ergibt sich aus Art. 34 GrundG. Es liegt auch keiner der Fälle vor, in denen der Rechtsweg trotz Einkleidung der Klage in die Form eines Anspruchs aus Amtspflichtverletzung deshalb nicht gegeben ist, weil die Amtshaftungsklage nur zu dem Zweck erhoben ist, die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, hier der Leistungsanforderung nachzuprüfen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt (S. 5 des Urteils), die auch im Revisionsrechtszug nicht angegriffen worden sind, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

11

2.

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts. Sie macht ausschließlich geltend, die fraglichen Gegenstände hätten während des Schwebens des Strafverfahrens vom LWA nicht "zur Verfügung" in Anspruch genommen werden dürfen, und sieht in der dennoch erfolgten Inanspruchnahme zur Verfügung und Veräußerung der Gegenstände eine schuldhafte Amtspflichtverletzung.

12

Der Hinweis der Revision, bereits aus dem Bewirtschaftungsnotgesetz ergebe sich beim Schweben eines Strafverfahrens die Unzulässigkeit eines Eingriffs ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft, geht fehl. Zwar ist in §11 des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 30. Oktober 1947 (GVBl VerWiGeb 1948, 3) die Verwertung von Waren, die auf Grund der Strafprozeßordnung beschlagnahmt sind, vor Entscheidung über die Einziehung "zur alsbaldigen Befriedigung eines dringenden Bedarfs der Wirtschaft oder der Verbraucher" nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Ganz abgesehen davon, daß die zur Zeit des Erlasses der Inanspruchnahmeverfügung vom 14. November 1946 noch geltende Verbrauchsregelungs-Strafverordnung in §10 zwar auch die Zulässigkeit einer Verwertung von beschlagnahmten Waren vor Entscheidung über die Einziehung zuläßt, aber in Abs. 3 eine Vorschrift über die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht enthält, ist die Regelung im Bewirtschaftungsnotgesetz, wie auch die ähnliche in der Verordnung Nr. 89 der Britischen Militärregierung (ABl BrMilReg 533), auf die die Revision verweist, nur erfolgt, um die Durchführung des Strafverfahrens zu sichern und den Verlust von Beweisstücken zu verhindern. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß dein Kläger durch Verwertung der Waren ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft Nachteile in seinem Strafverfahren überhaupt nicht entstanden sind. Daß aber diese Bestimmungen, ebenso wie die von der Revision weiter angezogenen §§94-98 StPO darüber hinaus irgendwie den Schutz des Klägers vor verwaltungsmäßigen im übrigen zulässigen Eingriffen, insbesondere vor Beorderungen nach dem Reichsleistungsgesetz dienen sollten, ist nicht erkennbar und deshalb von den Vorinstanzen ebenfalls mit Recht abgelehnt worden. Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus der Verordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme zur Regelung des Warenverkehrs vom 4. März 1940 (RGBl I, 551). Im vorliegenden Falle handelt es sich nämlich nicht um eine Beschlagnahme auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl I, 1431), sondern um eine polizeiliche bezw. staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme. Die von der Revision angezogenen Bestimmungen der Verordnung von 1940 finden darauf unmittelbar keine Anwendung. Die Beorderungsverfügung vom 14. November 1946 ist im übrigen vom LWA ausgesprochen worden; sie ging damit auch "von der bewirtschaftenden Stelle" aus, von deren Zustimmung nach §3 Abs. 1 der Verordnung vom 4. März 1940 "die Wirksamkeit der Veräußerung auf Grund der Warenverkehrsverordnung beschlagnahmter Waren" abhängig ist, so daß auch insoweit jener Regelung Rechnung getragen wäre, falls sie mittelbar auf den vorliegenden Fall Anwendung finden könnte.

13

Die Rüge der Revision ist daher unbegründet.

14

3.

Wenn die Revision im übrigen vom Vorliegen einer "Inanspruchnahme" zur Verfügung auszugehen scheint, so ist doch allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Deshalb bedarf es auch der Prüfung, ob hier überhaupt eine solche Inanspruchnahme zur Verfügung vorliegt.

15

Mit der Verfügung vom 14. November 1946, betreffend " Beschlagnahme von Waren", nimmt das LWA "die sichergestellten Waren laut Aufstellung der Polizei Hamburg, Kriminalamt ZRB XV - Verwahrstelle vom 9. November 1946 auf Grund des §15 Ziff 5 RLG in Anspruch".

16

In den Tatsacheninstanzen hatte der Kläger die Ansicht vertreten, diese Verfügung sei bereits ihrem Wortlaut nach keine wirksame Inanspruchnahme. Das Landgericht (Urteil S. 6) meint, die Verfügung sei eine Leistungsanforderung, "da sie alles enthalte, was zum Inhalt einer Leistungsanforderung nach Reichsleistungsgesetz, gehöre", und das Berufungsgericht (Urteil S. 5) sagt "es könne keinem Zweifel unterliegen, daß es sich um eine Leistungsanforderunge handle, weil die Waren auf Grund des §15 Ziff 5 RLG in Anspruch genommen würden".

17

Diese Auslegung der Verfügung vom 14. November 1946 unterliegt als die eines hoheitlichen Verwaltungsaktes der Nachprüfung im Revisionsverfahren.

18

Der Senat schließt sich den Tatsacheninstanzen insoweit an, als sie trotz des Ausdrucks "Beschlagnahme" davon ausgehen, daß es sich nicht um eine "Beschlagnahme" im technischen Sinne nach §25 RLG, sondern um eine "Inanspruchnahme" nach §15 RLG handelt. Das ergibt sich in der Tat aus dein Gebrauch des Ausdrucks "nimmt in Anspruch", wie vor allem aus der ausdrücklichen Erwähnung des §15 RLG. Ein innerer Widerspruch und damit eine Unverständlichkeit der Verfügung vom 14. November 1946, die den Verwaltungsakt nichtig machen würden (vgl. Jellinek: Gesetz, Gesetzesanwendung und Zweckmäßigkeitserwägung 1913 §11 A 3 c S. 227; Jellinek: Verwaltungsrecht III. Aufl. §11 IV 1 a S. 269; Forsthoff, Verwaltungsrecht 1950 §12, 2 e dd S. 191/2; BayVGH VerwRspr 1, 400 [403]), liegt daher insoweit nicht vor.

19

4.

Liegt demnach eine "Inanspruchnahme" vor, so gehen beide Tatsacheninstanzen zwar im Ergebnis davon aus, daß eine "Inanspruchnahme zur Verfügung" erfolgt sei, begründen diese Annahme jedoch nicht ausdrücklich. Nach §15 RLG kann eine Inanspruchnahme "zur Benutzung oder zur Verfügung" erfolgen. Die Verfügung vom 14. November 1946 spricht nur schlechthin von "Inanspruchnahme". Aus ihrem Wortlaut kann also nicht entnommen werden, ob die Waren "zur Verfügung" oder "zur Benutzung" in Anspruch genommen werden sollten.

20

Ergäbe sich aus der Verfügung vom 14. November 1946 nicht, ob die Inanspruchnahme zur Nutzung oder zur Verfügung erfolgen soll, so wäre die Verfügung wegen Unvollständigkeit unverständlich. Ein solcher Verwaltungsakt ist aber nichtig (vgl. Jellinek und Forsthoff a.a.O.). Dieser allgemeine Grundsatz muß im Reichsleistungsgesetz umso mehr gelten und umso schärfer beachtet werden, als §23 Abs. 1 Satz 3 RLG vorschreibt: "die angeforderte Leistung muß genau bezeichnet sein". Dazu gehört aber vor allem auch die Bezeichnung, ob die Gegenstände zur Nutzung oder zur Verfügung in Anspruch genommen werden. Fehlt es an einer solchen Bezeichnung, so ist die Verfügung unverständlich, weil dann überhaupt nicht erkennbar ist, was gewollt ist. Ob die Bedarfsstelle einen Gegenstand nur vorübergehend nutzen oder für dauernd das Eigentum daran erwerben will, ist etwas völlig anderes.

21

Es handelt sich insoweit nicht etwa um einen unbestimmt gefaßten Verwaltungsakt. Das Wesen der Leistung, zu der der Verwaltungsakt den Betroffenen heranziehen will, wird erst durch den Gegenstand und durch die die Anforderung begründenden tatsächlichen Umstände bestimmt. Jener Gegenstand und jene Umstände müssen daher eindeutig kenntlich gemacht werden. Eine Verfügung, welche die geforderte Leistung nicht nach allen wesentlichen Merkmalen fest umgrenzt, kann für die Behörde keine Forderung und für den Betroffenen keine Verpflichtung zur Leistung schaffen; sie ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (PrOVG 62, 132; 67, 151) wie auch nach der des Reichsgerichts (RGZ 110, 322) nichtig. Die Inanspruchnahme nach §15 RLG wird erst hinreichend konkretisiert durch Kenntlichmachung, um welche Gegenstände im einzelnen es sich handelt, und ob sie mit dem Ziele der Nutzung oder der Eigentumsentziehung verlangt werden.

22

Es kommt also darauf an, ob die Verfügung vom 14. November 1946 hinreichend klar erkennen läßt, ob eine Inanspruchnahme zur Verfügung oder zur Nutzung erfolgen sollte.

23

5.

Der Umstand, daß es sich bei den in Anspruch genommenen Gegenständen ganz überwiegend um Gegenstände handelt, die teils unmittelbar dem Verzehr bezw. dem Verbrauch dienen, teils zu den kurzlebigen Gebrauchsgütern gehören, deutet darauf hin, daß an eine Inanspruchnahme zur Verfügung, nicht an eine solche zur Nutzung gedacht war, weil die Mehrzahl der in Anspruch genommenen Gegenstände nur nach Übergang des Eigentums genutzt werden konnte. Auch an den Gegenständen, bei denen es denkbar wäre, daß sie zur Nutzung in Anspruch genommen sein könnten, wie z.B. Tischgabeln, Löffel, Lesezeichen, Tischmesser, Kartoffelschälmesser und Thermometer verschiedener Art, erwirbt nach der Lebenserfahrung regelmäßig derjenige, der sie nutzen will, das Eigentum daran mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Falles, daß eine Nutzung nur zu einem vorübergehenden Zwecke (etwa vorübergehende Verköstigung einer großen Anzahl von Personen) erfolgen soll. Schon die Art der in Anspruch genommenen Waren legt es daher nahe, daß es sich um eine Inanspruchnahme zur Verfügung und nicht um eine solche zur Nutzung handelte.

24

Außer aus dem Wortlaut und dem Gegenstand der Verfügung sind Inhalt und Ziel des Verwaltungsaktes auch aus dem Zusammenhang der Vorgänge und der erkennbaren Absicht, aus der er erlassen wurde, zu entnehmen. Dabei ist davon auszugehen, daß eine Behörde ihre Anordnungen mit solcher Bestimmtheit und Begründung treffen muß, daß der Betroffene erkennen kann, um was es sich handelt (vgl. z.B. PrOVG 79, 400 [403]). Die Beklagte weist nun auf die Verwaltungsvereinbarungen vom 21. Januar 1946 und vom 31. Januar 1946 hin, in denen zwischen dem LWA und der Kriminalpolizei bezw. dem Oberstaatsanwalt vereinbart worden war, daß alle von der Polizei beschlagnahmten Waren "ohne Rücksicht auf den eventuellen Ausgang des schwebenden Ermittlungsverfahrens" bezw. "alle von der Staatsanwaltschaft asservierten gewerblichen Güter einschließlich Rauchwaren" "auf Grund des Reichsleistungsgesetzes beschlagnahmt, verwertet und die Erlöse an die Stelle des veräußerten Gegenstandes zum Aktenzeichen des laufenden Verfahrens abgeführt werden sollten". Aus diesen Vereinbarungen könnte sich in der Tat im Verhältnis zwischen LWA und der Polizei, an die sich die Inanspruchnahmeverfügung vom 14. November 1946 richtete, ergeben, daß die Polizei aus der Fassung der Verfügung erkennen konnte, eine Inanspruchnahme zur Verfügung sei gemeint.

25

Jedoch ist die Polizei im vorliegenden Falle nicht die einzige Beteiligte. Eine Inanspruchnahme zur Verfügung, die auch gegenüber dem Besitzer ausgesprochen werden kann, ohne daß der Eigentümer davon überhaupt unterrichtet, zu werden braucht (vgl. unten Ziff 6 dieses Urteils, greift) in die Rechte des Eigentümern ein; seine Ansprüche auf die Entschädigung werden daher auch in §4 der 2. DVO zum Reichsleistungsgesetz gesichert. Er ist daher an diesem Verfahren materiell erheblich, praktisch meist mehr als der Besitzer beteiligt, dem gegenüber die Inanspruchnahme formell ausgesprochen wird. Deshalb ist es erforderlich, daß auch der Eigentümer aus der Inanspruchnahmeverfügung, wenn sie ihm später bekannt wird, erkennen kann, um was es sich handelt.

26

Im Verhältnis zum Kläger als Eigentümer kann aber zur Auslegung der Inanspruchnahmeverfügung vom 14. November 1946 auf die genannten Verwaltungsvereinbarungen nicht zurückgegriffen werden, weil ihm diese Vereinbarungen unbestritten nicht bekannt waren.

27

Jedoch hat der Kläger auch ohne Kenntnis jener Verwaltungsvereinbarungen aus Inhalt und Ziel der Inanspruchnahmeverfügung erkennen können, daß eine Beorderung zur Verfügung und nicht eine solche zur Nutzung beabsichtigt war. Es war damals allgemein in der Öffentlichkeit bekannt, daß von den Bewirtschaftungsbehörden entdeckte Hortungslager mit Waren des täglichen Bedarfs durch Veräußerung dieser Waren an die Bevölkerung und nicht durch Überlassung des Gebrauchs verwertet wurden. Eine Abgabe dieser Waren zu Eigentum war allein sinnvoll, und es kann dem Kläger keinesfalls verborgen geblieben sein, daß auch hier die Verwertung der Waren von der Beklagten in dieser Weise beabsichtigt war.

28

Die durch Verfügung vom 14. November 1946 ausgesprochene Inanspruchnahme ist daher nicht infolge Unterbleibens einer ausreichenden Konkretisierung nichtig.

29

6.

Mit Recht haben die Vorinstanzen die Mitteilung der Beorderungsverfügung an die Polizei als Besitzerin der Waren für ausreichend erachtet; der gegenteiligen Ansicht des Klägers kann nicht gefolgt werden.

30

Gemäß §23 RLG ist die Leistungsanforderung an den Leistungspflichtigen zu richten, und zwar, wie der Wortlaut ergibt, auch dann, wenn es sich nicht um eine Inanspruchnahme zur Benutzung, sondern um eine solche zur Verfügung handelt. Die Leistungspflicht ist auf Sachüberlassung gerichtet, die auch der Besitzer vornehmen kann. Die Ansprüche des Eigentümers auf die Entschädigung werden daher auch in §4 der 2. DVO zum Reichsleistungsgesetz gesichert (vgl. Urteile des IV. Zivilsenats vom 28. Juni 1951 - IV ZR 88/50 - S. 8-9, insoweit in BGHZ 2, 366 nicht veröffentlicht und vom 29. November 1951 - IV ZR 35/50 - BGHZ 4, 77 [78] -; Naumann DVerw 1948, 45 und 1949, 92; Hess VGH VerwRspr 1, 38 und DVerw 1949, 296; OVG Hamburg DVerw 1949, 277; LVG Hannover ÖVerw 1949, 238; OLG Frankfurt NJW 1949, 430 [OLG Frankfurt am Main 30.09.1948 - I U 85/48]; Wedesweiler NJW 1949, 414; OGH MDR 1949, 677; a.A. LVG Braunschweig DVerw 1949, 104; VG Stuttgart DVerw 1949, 319; Zwischenmeinung: Lindemann DVerw 1950, 300).

31

Darauf, ob der Kläger Mitbesitzer war, kommt es nicht an, da die Mitteilung an einen der Besitzer ausreichend ist (vgl. S. 5 das bereits angeführte Urteil des IV. Zivilsenats vom 29. November 1951 - IV ZR 35/50).

32

Nichtigkeit der Beorderungverfügung oder eine bei ihrem Erlaß vorgekommene Amtspflichtverletzung liegt daher insoweit keinesfalls vor, da durch die festgestellte Mitteilung der Beorderung nur an die Polizei als Besitzerin bezw. Mitbesitzerin ordnungsmäßig verfahren worden ist.

33

7.

Streitig unter den Parteien ist, ob der Verwaltungsakt an die betroffene Polizei ordnungsmäßig mitgeteilt worden ist.

34

Außer der im Reichsleistungsgesetz für den Regelfall vorgesehenen Schriftform, hinsichtlich deren Wahrung hier Zweifel nicht bestehen, bedarf jeder Verwaltungsakt unerläßlich der Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen. Die Bekanntgabe gehört zu den Grundvoraussetzungen der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes. Die Unterlassung der Bekanntmachung ist ein wesentlicher Formmängel und hat die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge. Das ist herrschende Verwaltungsrechtslehre (vgl. z.B. Forsthoff, Verwaltungsrecht 1950 §12 d S. 183/184; Hatschek , Verwaltungsrecht Aufl. 5/6 S. 136; Kleinrahm, MDR 1948, 111; OLG Bamberg, NJW 1950, 870 [OLG Bamberg 17.05.1950 - 1 U 32/50]; BayVGH, DVerw 1950, 275; OLG Düsseldorf, Recht des Kraftfahrers 1950, 63; HessVGH ÖVerw 1949, 259; DVerw 1949, 78 = VerwRspr 1, 151).

35

Der Kläger behauptet, die Inanspruchnahmeverfügung sei der Polizei überhaupt nicht mitgeteilt worden; wenn es aber doch geschehen sei, so sei die Polizei im Augenblick dieser Mitteilung nicht mehr Besitzer der Waren gewesen, weil trotz der Erklärung der Polizei, die Verfügung sei in der Zeit vom 9. bis 14. November 1946 übergeben worden, der Eingangsstempel auf der Leistungsverfügung fehle, und ihr Eingang von dem Kläger deshalb ausdrücklich bestritten worden sei, während die Beklagte behauptet und unter Beweis stellt, daß die Waren erst am 16. November 1946 der Polizei übergeben worden seien, so daß nach der Erklärung der Polizei die in der Zeit vom 9. bis 14. November 1946 erfolgte Übergabe der Verfügung zu einer Zeit stattgefunden hätte, in der die Polizei noch Besitzerin gewesen wäre.

36

Das Landgericht (Urteil S. 7) stellt fest, daß die Inanspruchnahme der Polizei mitgeteilt worden ist und führt auf S. 8 des Urteils aus, auf den Zeitpunkt dieser Mitteilung komme es nicht an; es könne für die Wirksamkeit der Inanspruchnahme nicht von Belang sein, daß der Besitzer einer Sache, wenn er auf Grund eines allgemeinen Hinweises der Bedarfsstelle im Hinblick auf eine bevorstehende Inanspruchnahme ihr den Besitz schon vor Ausstellung der Leistungsanforderung und Zustellung derselben freiwillig einräume, so daß er zum Zeitpunkt der Mitteilung der Inanspruchnahme nicht mehr Besitzer sei und die Bedarfsstelle die Leistungsanforderung daher nur an den bisherigen Besitzer als ihren eigenen Rechtsvorgänger richte. Das Berufungsgericht (Urteil S. 5) ist der Auffassung beigetreten, daß die Zustellung der Leistungsanforderung an den letzten Besitzer der erfaßten Ware mitzuteilen sei. Die dort erfolgte Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (MDR 1949, 677) ist allerdings unrichtig. An der angeführten Stelle spricht der Oberste Gerichtshof aus, das Eigentum gehe auf Grund der Mitteilung der Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz über, "ohne daß es erheblich sei, daß die Bedarfsstelle zu diesem Zeitpunkt im Besitz der in Anspruch genommenen Gegenstände gewesen sei und auf welche Weise sie diesen Besitz erlangt habe". Damit ist aber in keiner Weise, wie sich aus dem Zusammenhang jenes Urteils ergibt, ausgesprochen, daß die Mitteilung der Inanspruchnahme an den früheren Besitzer genüge. Jedoch greift die vom Oberlandesgericht Hamburg (MDR 1949, 233) angestellte Erwägung durch, es sei in einem Falle wie dem vorliegenden geradezu sinnlos, wenn man verlange, daß die auf Grund einer Ankündigung der Inanspruchnahme erfolgte Herausgabe der Waren an die Bedarfsstelle für den Augenblick wieder rückgängig gemacht werde, in dem die Mitteilung der endgültigen Inanspruchnahme erfolge, damit die bisherige besitzende Stelle in diesem Augenblick wieder Besitzer sei und ihr deshalb die Inanspruchnahmeverfügung ordnungsmäßig zugestellt werden könnte. Zwar geht das Oberlandesgericht Hamburg in jener Entscheidung von einer irrigen Beurteilung der Rechtsfolgen einer Inanspruchnahme nach §15 BLG aus, indem es annimmt, es bedürfe zum Übergang des Eigentums neben der Inanspruchnahme noch der Herausgabe der in Anspruch genommenen Gegenstände an die Bedarfsstelle. Dieser Rechtsirrtum beeinflußt jedoch in keiner Weise die hinsichtlich der Zustellung an den Besitzer bezw. bisherigen Besitzer angestellten Erwägungen. Ihnen ist vielmehr beizutreten.

37

Es ist daher den beiden Vorinstanzen darin zu folgen, daß trotz Übergabe der Waren vor der Inanspruchnahme die Polizei die richtige Adressatin der Inanspruchnahmeverfügung geblieben ist.

38

Mithin bedurfte es in der Tat im vorliegenden Falle keiner weiteren Aufklärung darüber, in welchem Zeitpunkt die Inanspruchnahmeverfügung der Polizei mitgeteilt worden ist. Die Inanspruchnahmeverfügung vom 14. November 1946 ist daher nicht mangels Mitteilung an den "Betroffenen" nichtig. Eine Amtspflichtverletzung liegt daher in der Bekanntmachung an die Polizei selbst zu dem vom Kläger behaupteten Zeitpunkt, nämlich nach Herausgabe der Gegenstände, nicht vor, da auch bei Zutreffen dieser Behauptung des Klägers tatsächlich richtig verfahren worden wäre.

39

8.

Der Kläger hat noch darauf hingewiesen, daß bei der Inanspruchnahme der Waren gegenüber der Polizei keine Empfangsbescheinigung durch das LWA ausgestellt worden sei. Dadurch entsteht jedoch keine Nichtigkeit der Inanspruchnahme, weil die Erteilung einer solchen Empfangsbescheinigung der Inanspruchnahme immer erst nachfolgen und daher die Rechtswirksamkeit der vorgehenden Beorderung nicht beeinflussen kann. Der Kläger hat auch nicht behauptet, ihm sei durch die angebliche Nichterteilung einer solchen Empfangsbescheinigung irgendein Schaden entstanden. Eine schadensursächliche Amtspflichtverletzung liegt daher insoweit nicht vor.

40

Die Parteien haben offenbar (vgl. Urteil des Berufungsgerichts S. 7) auch darüber gestritten, ob eine Amtspflichtsverletzung darin liegt, daß die Polizei dem Kläger als Eigentümer von der erfolgten Inanspruchnahme keine Mitteilung gemacht hat. Selbst wenn eine solche Mitteilungspflicht der Polizei bestanden hätte, so würde die Verletzung dieser Mitteilungspflicht aus den im vorigen Absatz erörterten Gründen nicht die Nichtigkeit der Beorderung zur Folge gehabt haben. Durch die Nichtmitteilung der Beorderung ist dem Kläger auch kein Schaden entstanden, da dieser damals Rechtsmittel gegen die Inanspruchnahme wegen Fehlens einer Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht hätte einlegen können.

41

9.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Beorderung der bewirtschafteten Waren im Interesse der Behebung der allgemeinen Mangellage auf Grund der Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes für zulässig erachtet; hinsichtlich eines Teiles der Waren verneint allerdings das Landgericht die Zulässigkeit einer Beorderung; weil sie nicht zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs der Bevölkerung gehört hätten, während das Berufungsgericht der Auffassung ist, daß in jener Zeit nahezu fast alle Waren als Mangelwaren anzusehen gewesen seien und weil, selbst soweit die Eigenschaft als Mangelwaren zu verneinen gewesen sei, es der Beklagten bei dem großen Umfang der in Schwarzhandelssachen anfallenden illegalen Warenlager schlechterdings nicht möglich gewesen sei, eine Unterscheidung der einzelnen Warengruppen vorzunehmen.

42

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hätte im vorliegenden Falle eine Inanspruchnahme überhaupt nicht ausgesprochen werden dürfen.

43

Das Reichsleistungsgesetz gestattet, wie schon seine Überschrift zeigt, nur die Inanspruchnahme von Leistungen für "Reichsaufgaben". Es muß seinem Ausnahmecharakter entsprechend eng ausgelegt werden (Württ-Bad VerwGH [Senat Karlsruhe] VerwRspr 1, 47 ff [50] Nr. 12; LVG RhldPf VerwRspr 1, 291 ff [292] Nr. 87), die Wahrung eines öffentlichen Interesses ist keineswegs schon der Erfüllung einer Reichsaufgabe gleichzusetzen (Württ-Bad VerwGH [Senat Karlsruhe] NJW 1949, 237 ff [239] Nr. 18). In diesen Sinne sind vielmehr als Reichsaufgaben nur solche Maßnahmen anzusehen, die zur Beseitigung von Katastrophen und zur Bekämpfung besonderer öffentlicher Notstände dienen (HambOVG MDR 1949, 575 ff [576]). Ob ein solcher öffentlicher Notstand vorliegt, ist unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen (Urteil des Senats vom 6. Dezember 1951 - III ZR 51/51 -; Württ-Bad VerwGH [Senat Stuttgart]ÖVerw 1949, 315 ff [316]). Er ist nur dann zu bejahen, wenn er weite Schichten der Bevölkerung umfaßt und die normalen Mittel der Verwaltung nicht ausreichen, um seiner Herr zu werden (BayVerwGH, VerwRspr 1, 407 ff [408] Nr. 123). Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig der Standpunkt vertreten worden, daß eine weite Kreise der Bevölkerung umfassende Verknappung lebenswichtiger Verbrauchsgüter noch keinen öffentlichen Notstand darstellt, dem mit den Mitteln des Reichsleistungsgesetzes abzuhelfen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Dezember 1951 - III ZR 51/51 -, ferner LVG RhldPf a.a.O.; OLG Koblenz DVerw 1949, 630 Nr. 367; LVG Hannover ÖVerw 1949, 238 C Nr. 6; Luetgebrune: Portbestand und Grenzen des Reichsleistungsgesetzes in DVerw 1949, 121 ff [122, 123]).

44

Daraus, daß die Beklagte die Inanspruchnahme mangels Vorliegens eines öffentlichen Notstandes hier zu Unrecht ausgesprochen hat, folgt nun zwar, daß der Verwaltungsakt nicht hätte ergehen dürfen, jedoch kann hieraus nicht der Schluß gezogen werden, daß die Verfügung vom 14. November 1946 einen nichtigen Verwaltungsakt darstellt. Vielmehr hat im Rahmen des Reichsleistungsgesetzes die irrtümliche Beurteilung des Vorliegens eines Notstandes und der Erfüllung von Reichsaufgaben keine Nichtigkeit der Inanspruchnahme zur Folge, da hierin nur ein Ermessensverstoß liegt, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. November 1951 (BGHZ 4, 10 ff [21 ff]) eingehend dargelegt hat. Der Umstand, daß die Beklagte hier einen öffentlichen Notstand zu Unrecht bejaht hat, kann daher nicht dazu führen, die Inanspruchnahme vom 14. November 1946 als nichtig anzusehen.

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Die Beorderung kann auch nicht etwa, soweit sie sich auf nicht zum lebensnotwendigen Bedarf gehörige Waren erstreckt, als ein Willkürakt und damit als nichtig angesehen werden. Wie der Senat in dem erwähnten Urteil BGHZ 4, 10 ff [23] naher ausgeführt hat, ist ein Verwaltungsakt nur bei "reiner Willkür" nichtig; eine solche "reine Willkür" liegt aber nur dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde aus ganz unsachlichen Beweggründen oder ohne alle einschlägigen Beweggründe einen Verwaltungsakt vorgenommen hat. Läßt sich die Maßnahme in irgend einer Hinsicht durch sachliche Erwägungen rechtfertigen, so ist die Annahme einer Willkür ausgeschlossen (BGHZ 2, 366 ff [367, 362]). Hier ist die Inanspruchnahme deshalb erfolgt, um die in dem Lager entdeckten Mangelwaren der Bevölkerung zuzuführen, die an diesen Gegenständen, auch insoweit sie nicht bewirtschaftet waren, einen dringenden Bedarf hatte. Dies war ein durchaus sachlicher Beweggrund. Er war auch einschlägig, denn Aufgabe des LWA der Beklagten war die Versorgung der Bevölkerung mit verknappten Gütern des täglichen Bedarfs. Bei dieser Sachlage kommt die Annahme "reiner Willkür" auf Seiten der Beklagten nicht in Frage. Die von der Revision angestellten Erwägungen könnten höchstens dazu führen, einen Ermessensmißbrauch der Beamten der Beklagten zu bejahen, sie sind jedoch nicht geeignet, die Nichtigkeit der Inanspruchnahme zu begründen.

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Wenn demnach die Inanspruchnahmeverfügung vom 14. November 1946 zwar nicht nichtig ist, so ist aber noch nicht die Frage entschieden, ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt, denn eine Amtspflichtverletzung kann auch dann gegeben sein, wenn der Verwaltungsakt als solcher wirksam ist und lediglich Ermessensfehler begangen worden sind (Naumann DVerw 1949, 189). Hier ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt in Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen erlassen worden. In dem Erlaß dieses Verwaltungsakts zum Nachteil des Klägers ist objektiv die Verletzung einer Amtspflicht zu erblicken.

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10.

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Aus dieser Amtspflichtverletzung kann der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte jedoch deswegen nicht herleiten, weil den Beamten und Angestellten der Beklagten ein Verschulden nicht zur Last fällt. Hier kam es auf die Entscheidung der Rechtsfrage an, ob die allgemeine Notlage des deutschen Volkes nach dem Verlust des zweiten Weltkrieges einen öffentlichen Notstand darstellte, der die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes rechtfertigte. Diese Rechtsfrage war in jener Zeit durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt und konnte als zweifelhaft erscheinen. Die oben erwähnten Entscheidungen der ordentlichen und Verwaltungsgerichte sind sämtlich erst in späterer Zeit ergangen. In jener Zeit wurde von den Verwaltungsbehörden noch ganz allgemein die Ansicht vertreten, daß die Bewirtschaftungsbehörden zu Maßnahmen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes greifen konnten, um gehortete Mangelwaren der danach hungernden Bevölkerung zuzuführen. Ein Verschulden von Beamten und Angestellten der Beklagten kann daher nicht darin erblickt werden, daß sie die Inanspruchnahme der Waren zu Eigentum auf Grund des Reichsleistungsgesetzes verfügten und durchführten. Das gilt umso mehr, als sowohl das Landgericht - grundsätzlich -, wie auch das Berufungsgericht - ohne jede Einschränkunge auf bestimmte Warengattungen - die Inanspruchnahme vom 14. November 1946 als objektiv rechtmäßig angesehen haben. Haben aber Kollegialgerichte die. Handlung der Beamten für objektiv berechtigt gehalten, so ist im allgemeinen ein Verschulden der Beamten jedenfalls dann zu verneinen, wenn es sich um die Entscheidung einer schwierigen Rechtsfrage handelt (vgl. Urteil des Senats vom 28. Januar 1952 - III ZR 7/50 - mit weiteren Nachweisen). Ein Verschulden der Beamten der Beklagten läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß sie außer bewirtschafteten auch nicht bewirtschaftete Waren in Anspruch genommen haben, denn auch an diesen Waren bestand damals ein dringender Bedarf, und die Beamten konnten sich für berechtigt halten, auch diese Waren auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch zu nehmen. Nach Lage der Sache mußten sie die Befürchtung hegen, daß die Waren durch den Kläger nicht dein allgemeinen Verbrauch zugeführt werden wurden, weil der Verdacht bestand, es handle sich um Schwarzhandelswaren. Damit entfällt ein auf den Erlaß der Verfügung vom 14. November 1946 gegründeter Anspruch aus Amtspflichtverletzung.

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11.

Schließlich leitet der Kläger eine Amtspflichtverletzung der Beklagten noch daraus her, daß diese die in Anspruch genommenen Waren, wie er behauptet, zu viel zu niedrigen Preisen verschleudert habe. Die Beklagte hat diese Behauptung als unsubstantiiert bestritten. Das Landgericht (Urteil S. 9) und das Berufungsgericht (Urteil S. 7) sind der Auffassung, die Entschädigung des Klägers habe nur gemäß §26 RLG zu erfolgen. Das Landgericht meint, daß für diesen Streit der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen sei, während das Oberlandesgericht vor allem darauf hinweist, daß der Kläger es trotz Bestreitens der Beklagten an der erforderlichen Substantiierung seiner Behauptungen habe fehlen lassen. Diesen Ausführungen kann nicht schlechthin beigetreten werden.

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Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist für Entschädigungsansprüche aus §26 RLG gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben (Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 4, 10 ff [46 ff]; Urteil des V. Senats ebenda 68 ff; Urteil des IV. Senats ebenda 266 ff). Dabei ist ohne Belang, ob die Inanspruchnahme bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt ist. Das Landgericht hat auf Grund seiner irrigen Annahme, daß für diese Ansprüche der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet sei, solche Ansprüche überhaupt nicht als geltend gemacht angesehen, denn sonst hätte es die Klage insoweit nach seiner (allerdings irrigen) Rechtsansicht als unzulässig bezeichnen müssen, während es sie aber ausdrücklich auch hinsichtlich der Ansprüche aus zu billiger Verwertung der Waren "als unbegründet" abweist (Urteil S. 9). Auch das Berufungsgericht hat die Ansprüche insoweit nur unter dem Gesichtswinkel des §839 BGB geprüft, wie sich daraus ergibt, daß es ausführt, es sei nichts dafür vorgebracht, was auf "ein schuldhaftes Handeln der Beamten der Beklagten" hinsichtlich des zu billigen Verkaufs der Waren schließen lasse (Urteil S. 7). Da der Kläger nicht gerügt hat, daß die Vorinstanzen sein Vorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt von Ansprüchen aus §26 RLG geprüft hätten, muß angenommen werden, daß er in der Tat solche Ansprüche bisher nicht hat geltend machen wollen.

51

Ansprüche aus Amtspflichtverletzung dagegen sind insoweit, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, mangels ausreichender Substantiierung nicht begründet. Deshalb bedarf es hier keiner weiteren Prüfung, ob solche Ansprüche nicht gemäß §839 Abs. 1 Satz 2 BGB neben etwa noch jetzt bestehenden Entschädigungsansprüchen aus dem Reichsleistungsgesetz nur hilfsweise hätten geltend gemacht werden können.

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12.

53

Die Vorinstanzen haben weiter ausgeführt, daß auch in der polizeilichen Beschlagnahme der Waren eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten nicht zu erblicken ist. Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

54

Ansprüche aus Amtspflichtverletzung greifen daher mindestens wegen mangelnden Verschuldens in keiner Beziehung durch.

55

13.

56

Aufopferungs- und Enteignungsansprüche scheiden trotz des Vorliegend einer nicht schuldhaften Amtspflichtverletzung aus, weil die Inanspruchnahme aus dem Reichsleistungsgesetz nicht nichtig war und daher dem Kläger die Entschädigungsansprüche aus dein Reichsleistungsgesetz gegen die Bedarfsstelle oder, falls eine Beorderung zu Gunsten eines Dritten erfolgt war, gegen diesen und hilfsweise gemäß §26 Abs. 4 RLG auch in diesem Falle gegen die Bedarfsstelle zugestanden haben, mithin insoweit die Höhe der Entschädigung ausdrücklich gesetzlich geregelt ist.

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Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Riese Dr. Delbrück Meiß Dr. Pagendarm Rietschel