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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1951, Az.: III ZR 51/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1951
Aktenzeichen
III ZR 51/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 19.10.1950
Landgerichts in Hamburg - 21.04.1950

Prozessführer

der Witwe Margarete K., Ha., H.weg ...,

Prozessgegner

die Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wirtschaft und Verkehr,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Werden mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht, wird jedoch nur ein Teilbetrag eingeklagt, so muss erkennbar sein, inwieweit jeder der erhobenen Ansprüche der Höhe nach erfasst ist.

  2. 2.)

    Voraussetzung der Anwendung des §15 RLG ist ein öffentlicher Notstand. Eine allgemeine Verknappung an Waren reicht zur Annahme eines Notstandes nicht aus. Bei einer Inanspruchnahme ist das geringste zur Behebung der Notlage geeignete Mittel anzuwenden.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar und Rietschel für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. Oktober 1950 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 21. April 1950 sowie die diesen Urteilen zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Hamburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin betrieb ein Metallätzwerk in Ha.. Dieses wurde während des Krieges zerstört. Durch Leistungsanforderung vom 17. März 1945 sind in dem Gebäude der Allgemeinen Ortskrankenkasse Ha., Ka.-W.Straße ..., einige Räume erfaßt und der Klägerin zur Lagerung ihres Betriebsinventars zugewiesen worden. Am 23. Mai 1946 hat das Wohnungsamt diese Leistungsanforderung aufgehoben. Die Zwangsräumung wurde am 11. Oktober 1946 durchgeführt, jedoch verblieben die Maschinen, das Material und die Gerätschaften im Erdgeschoß der Allgemeinen Ortskrankenkasse.

2

Am 10. Januar 1947 beschlagnahmte das Landeswirtschaftsamt der Beklagten auf Grund des Reichsleistungsgesetzes die im Erdgeschoß befindlichen Sachen der Klägerin.

3

Der Senat der beklagten Hansestadt hob am 31. März 1947 auf die Beschwerde der Klägerin die Beschlagnahme auf. Am 17. April 1947 unterrichtete das Landeswirtschaftsamt die Klägerin von dieser Verfügung des Senats. Das Landeswirtschaftsamt beschlagnahmte am selben Tage nach §25 RLG fünf eiserne Öfen sowie sechs Gefolgschaftsschränke und nahm diese Sachen durch weitere Anforderung zu Eigentum in Anspruch. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde von der Einspruchsstelle des Senats am 17. Mai 1947 als unbegründet zurückgewiesen.

4

Das Landeswirtschaftsamt hob späterhin die vorgenannten Verfügungen auf und veranlaßte die Rückgabe der Sachen, soweit sie aus den Räumen der Klägerin entfernt worden waren.

5

Ein Teil der nach der Verfügung vom 10. Januar 1947 erfaßten Sachen der Klägerin wurde durch Leistungsanforderung vom 29. Juli 1947 gemäß §15 Abs. 1 Ziff. 5 RLG zu Eigentum für die Graveur-, Gürtler-, Galvaniseur- und Metalldrücker-Innung, Ha. (im folgenden: Innung) in Anspruch genommen. Es handelt sich hierbei um folgende Sachen:

1Holzwanneca. 75 × 75 × 110 cm
1"ca. 80 × 90 × 200 cm (defekt)
2"ca 80 × 80 × 160 cm
1"ca. 100 × 100 × 100 cm
1"ca. 80 × 80 × 180 cm (defekt)
1"ca. 60 × 75 × 110 cm
6

1 Werkbank (Blech)

7

1 Graviermaschine

8

1 kl. Handspindelpresse

9

450 kg Zinkblech 40 × 200 cm

10

1 Eisentisch

11

Maschinenuntersätze

12

ca. 150 kg Altblei

13

11 kl. alte Schriftkästen a 6,50

14

11 gr. alte Schriftkästen a 10,00

15

170 kg alte Schriften a 4,00

16

37,5 kg neue Schriften (ohne Versalien)

17

25 kg Poliertriepel, braun a 1,00

18

3 Stück Polierweiß a 1,20

19

40 Stück Zinkbleche ca. 25 × 25 × 0,3 cm a 0,30

20

4 eis. Sitzschemel ohne Sitzplatte a 3,00

21

ca. 25 l Aceton a 1,00

22

1 leere Kanne (25 l) gebraucht

23

3 kg Dextrin a 4,00

24

5 kg Natrium-Bichronicum a 4,00

25

11 Dosen Astra-Feinkorn-Emulsion (1 defekt).

26

Am 27. August 1948 hob die Einspruchsstelle des Senats der Beklagten die Leistungsanforderung zu Eigentum der Innung auf. Ein Betrag von 5.881,10 RM für die der Innung übergebenen Sachen war der Klägerin bereits am 17. Juni 1947 überwiesen worden.

27

Die Klägerin hat mit der Behauptung, ihr sei durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden, das Armenrecht zur Erhebung einer Klage auf Zahlung von 309.162,83 DM beantragt. Das Landgericht hat der Klägerin das Armenrecht zur Erhebung eines Schadensersatzanspruchs bis zur Höhe von 5.000 DM bewilligt. Von den mehreren im Armenrechtsgesuch enthaltenen Zahlungsansprüchen hat das Landgericht das Armenrecht zur Geltendmachung des Schadens bewilligt, der dadurch entstanden ist, daß sich die Klägerin die zugunsten der Innung in Hamburg in Anspruch genommenen Sachen heute in D-Mark beschaffen muß, weiter zur Geltendmachung der von der Klägerin aufgewendeten Anwaltskosten zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen fehlerhafte Verwaltungsakte des Landeswirtschaftsamtes Hamburg.

28

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.000 DM zu verurteilen. Sie hat die Klage ausdrücklich auf den Umfang des Armenrechtsbeschlusses begrenzt.

29

Zur Höhe des Schadens hat die Klägerin vorgetragen, daß der von der Beklagten errechnete Betrag von 5.881,10 RM unrichtig sei. Der Wert der Sachen habe 9.238,05 RM betragen. Der Schaden in D-Mark sei unter Berücksichtigung der Preissteigerung doppelt so hoch. Die Anwaltskosten zur Einlegung von Rechtsmitteln berechnet die Klägerin auf insgesamt 331,07 DM.

30

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

31

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, 5.000 DM an die Klägerin zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

32

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

33

Die Revision mußte Erfolg haben.

34

1.)

Die Klägerin hat im vorliegenden Fall mehrere Ansprüche geltend gemacht und einen Teilbetrag von 5.000 DM eingeklagt. Einmal wird eine Ersatzpflicht aus der Inanspruchnahme und Weitergabe von Sachen an die Innung gefolgert, sodann eine solche aus anderen fehlerhaften Verwaltungsakten, zu deren Beseitigung Anwälte tätig geworden sind und deren Kosten die Beklagte zu erstatten habe. Die Klägerin hat anscheinend in drei verschiedenen Verfahren drei Anwälte beauftragt. Es sind also 5.000 DM als Teilbetrag aus vier Gründen geltend gemacht worden. Offenbar infolge der Fassung des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses hat die Klägerin keine nähere Erklärung darüber gegeben, auf welchen der Gründe der erhobene Anspruch von 5.000 DM in erster Linie gestützt werde und in welcher Reihenfolge die weiteren Ansprüche hilfsweise erhoben werden.

35

Eine solche Art der Geltendmachung mehrerer Ansprüche ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, nicht bedenkenfrei. Das Landgericht hat im vorliegenden Fall dem Klagantrag stattgegeben. Es ist aber nicht erkennbar und damit unklar, inwieweit jeder der mehreren Gründe der Höhe nach erfaßt ist. Auch das die Klageansprüche abweisende Urteil des Berufungsgerichts läßt nicht erkennen, inwieweit im Falle seiner Rechtskraft jeder einzelne Anspruch abgewiesen wäre. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, weder vom Landgericht noch vom Oberlandesgericht erörtert worden. Da ein Sachurteil ergangen ist, das die Tragweite seiner Rechtskraft auf die vier Ansprüche nicht erkennen läßt, war dies auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. RGZ 157, 326; RGR 1941, 50612). Das Landgericht wird Gelegenheit zur Klarstellung haben, da auch aus den nachfolgenden Gründen eine neue Verhandlung erforderlich ist.

36

2.)

Das Berufungsgericht befaßt sich mit dem Verwaltungsakt vom 29. Juli 1947. Es geht offensichtlich davon aus, die Sachen seien noch vorhanden gewesen und die bezeichnete Verfügung habe einen Eigentumsübergang auf die Innung bewirkt. Im Gegensatz hierzu hat das Landgericht es nur auf die Verfügung vom 10. Januar 1947 abgestellt. Es ist zu klären, was mit den näher bezeichneten Sachen (Wannen, Maschinen und Materialien) geschehen ist. Während einmal das in Bezug genommene Urteil des Landgerichts anscheinend davon ausgeht, die Verfügung vom 10. Januar 1947 habe den Schaden verursacht, ergibt der Tatbestand des Berufungsgerichts, daß es davon ausgegangen ist, die Verfügung vom 29. Juli 1947 habe die Sachen erfaßt. Weiter heißt es aber in der vom Berufungsgericht zur Ergänzung des Tatbestandes in Bezug genommenen Verfügung der Beklagten vom 27. August 1948: der Bescheid des Amts für Wirtschaft vom 29. Juli 1947 "wegen Inanspruchnahme von Maschinen und diversen Materialien zu Eigentum der Graveur-, Gürtler-, Galvaniseur-, Metalldrücker-Innung Ha. wird aufgehoben. Da die beschlagnahmten und in Anspruch genommenen Sachen bereits bis zum 6. Februar 1947 verwertet worden sind, eine Rückgabe daher nicht mehr möglich ist, ist an Stelle der Sachen eine Entschädigung zu zahlen, soweit bisher noch nicht Zahlung geleistet worden ist". Auch die Zahlung von 5.881,10 RM am 17. Juni 1947, also des Betrages, den die Beklagte für die in der Verfügung vom 29. Juli 1947 bezeichneten Sachen errechnet hat, läßt vermuten, daß die Sachen im Juli nicht mehr vorhanden waren.

37

Ein Widerspruch im Tatbestand liegt ferner auch hinsichtlich des Umfangs der an die Innung weitergegebenen Sachen vor. Dieser ergibt sich aus den verschiedensten Aufstellungen in den Gerichtsakten, z.B. Bl. 16, 17, 23 und Bl. 54. Hier besteht keine Übereinstimmung, Bl. 23 und Bl. 54 weichen z.B. voneinander ab. Bl. 23 führt u.a. auf:

1)250kg alte Schriften,
2)35kg neue Schriften,
3)4kg Natrium,
38

während auf Bl. 54 angegeben sind:

1)170kg alte Schriften,
2)37,5kg neue Schriften,
3)5kg Natrium.
39

Dieser Widerspruch im Tatbestand ist vom Revisionsgericht nicht aufzuklären.

40

Da es damit an der klaren Grundlage der Entscheidung fehlt, ist schon aus diesem Grunde der Revision stattzugeben. Es fehlt an einer Feststellung, was insoweit überhaupt von den Parteien vorgetragen ist. Eine weitere Sachaufklärung, gegenbenenfalls mit Beweiserhebung, ist daher erforderlich.

41

Aber nicht nur der Tatbestand des Berufungsurteils, sondern auch der des landgerichtlichen Urteils ist insoweit widerspruchsvoll und läßt nicht erkennen, was die Parteien eigentlich über den Verbleib und vor allem auch über die Menge und Art der an die Innung weitergegebenen Sachen vorgetragen haben und welchen tatsächlichen Streitstoff das Landgericht insoweit seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dieser hier vorliegende Verfahrensmangel läßt es damit zweckmäßig erscheinen, auf die Rechtsmittel auch des Urteil und Verfahren erster Instanz gemäß §539 ZPO (vgl. Stein-Jonas 17. Aufl. §315 IV 6) aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

42

Sollte sich nach neuer Verhandlung ergeben, daß eine der in Frage stehenden Verfügungen alle oder wenigstens einen Teil der angeführten Aachen erfaßt und einen Schaden verursacht hat, so ist folgendes zu beachten:

43

3.)

Falls das Gericht nach Aufklärung des Sachverhalts zu der Feststellung gelangt, die Beklagte sei am 29. Juli 1947 nicht mehr Eigentümerin der angeforderten Sachen gewesen, so kann diese Verfügung auch keinen Eigentumsübergang bewirkt haben.

44

Sollte in diesem Falle die Verfügung vom 29. Juli 1947 - etwa aus dem Grunde eines unanfechtbaren früheren Eigentumsüberganges der Sachen auf Dritte - keinen Schaden verursacht haben, so wird zu prüfen sein, ob und inwieweit frühere Verfügungen der Beklagten, etwa die Inanspruchnahme vom 10. Januar 1947, eine schuldhafte, einen Schaden verursachende Amtspflichtverletzung enthält, soweit es sich um die Sachen handelt, die die Graveur-Innung erhalten hat.

45

Es könnte nach dem, insoweit allerdings widerspruchsvollen Tatbestand auch die Weitergabe der Aachen auf Grund der Verfügung vom 10. Januar 1947 erfolgt sein. Daß es sich hierbei nicht um eine eindeutige Inanspruchnahme zu Eigentum handelt, ist unzweifelhaft. Die Verfügung vom 10. Januar 1947 ordnet eine Beschlagnahme gemäß §25 RLG an. Der weiter in der Verfügung enthaltene Einweis auf §15 Ziff. 5 RLG läßt offen, ob damit überhaupt eine Inanspruchnahme nach dieser Bestimmung gemeint ist oder lediglich ein Hinweis, welchem Zweck die Beschlagnahme nach §25 RLG dienen sollte. Aber selbst wenn eine Inanspruchnahme nach §15 RLG gewollt war, ist dieser Hinweis zu unbestimmt. Es kann sowohl eine Verfügung zur Benutzung als auch zu Eigentum sein. Zweck und Ziel der Inanspruchnahme sind damit unbestimmt; schon aus diesem Grunde könnte sich die Verfügung als fehlerhaft erweisen und eine Amtspflichtverletzung darstellen.

46

Da beide Gerichte bisher den Sachverhalt nicht ausreichend geklärt haben, kann und braucht hier nicht zu allen rechtlichen Folgerungen aus allen denkbaren Feststellungen Stellung genommen zu werden.

47

4.)

Die Revision rügt zunächst Verletzung der §§839 BGB, 15 Abs. 1 Ziff. 5 RLG. Sie führt aus, das Berufungsgericht habe sowohl den Begriff des "öffentlichen Notstandes" als auch die Voraussetzungen schuldhaften Handelns der Beklagten verkannt.

48

a)

Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist, wie die Revision mit Recht rügt, nicht zu ersehen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes vorgelegen haben. Das Berufungsgericht begründet das Bestehen eines öffentlichen Notstandes, indem es ausführt, "die erfaßten Maschinen, Geräte und Materialien waren in der hier in Betracht kommenden Zeit im ordentlichen Handel zu den festgelegten Stoppreisen nur in Ausnahmefällen erhältlich, sie konnten vielmehr in aller Regel nur im Tauschwege oder zu erheblichen Überpreisen auf dem schwarzen Markt erworben werden. Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß gerade hinsichtlich der Gegenstände, die durch die Leistungsanforderung vom 29. Juli 1947 erfaßt wurden, zu Recht ein allgemeiner Notstand von den Beamten der Beklagten bejaht wurde". Das Gericht sieht also in der allgemeinen Verknappung an den in Anspruch genommenen Maschinen Geräten und Materialien im Jahre 1947 die Voraussetzung für die Anwendung des Reichsleistungsgestzes. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsirrtum. Sinn und Zweck des Reichsleistungsgesetzes ist, den unmittelbaren Folgen öffentlicher Notstände, z.B. Brand- und Wasserkatastrophen, entgegenzutreten (BezVerwG für den amerikanischen Sektor Berlins vom 12. Juli 1946; DRZ 1947, 203). Bei der Annahme eines "öffentlichen Notstandes" ist somit ein strenger Maßstab anzulegen (VGH Stuttgart ÖVerw 1949, 316); dabei notwendig werdende Enteignungen dürfen ferner nur zum Wohle der Allgemeinheit vorgenommen werden (VGH Hessen VRspr 1, 289). Ein so elementarer Bedarf muß vorliegen, daß es gerechtfertigt erscheint, die Rechte des Einzelnen hinter die Belange der Allgemeinheit zurücktreten zu lassen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Reichsleistungsgesetzes, bereits bei einer Verknappung Abhilfe zu schaffen (LVG Hannover ÖVerw 1949, 238; Luetgebrune DV 1949, 122 und VerwGericht für den amerikanischen Sektor Berlins a.a.O.).

49

Die Annahme eines öffentlichen Notstandes setzt also mehr voraus als eine allgemeine Verknappung an Waren. Es muß eine solche Notlage bestehen, daß die Interessen der Allgemeinheit einen Eingriff in die Privatrechtssphäre Einzelner verlangen und dieser Eingriff als das kleinere und auch notwendige Übel bezeichnet werden kann und muß. Es darf nicht eine einfache Interessenabwägung erfolgen, sondern der Eingriff in das Privateigentum muß die letzte und einzige Möglichkeit sein. Immer aber ist zu beachten, daß der Eingriff in das Recht eines Einzelnen nur zugunsten der Allgemeinheit erfolgen darf (Luetgebrune DV 1949, 121; BadVerwGH ÖVerw 1949, 178), nie zugunsten eines Einzelnen (VGH Kassel; VRspr 1, 286). Eine Inanspruchnahme zugunsten eines Einzelnen ist nur dann gerechtfertigt, wenn nur auf diesem Wege dem unmittelbaren Notstand der Allgemeinheit begegnet werden kann (VGH München, DRZ 50, 165).

50

Unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse hätte das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung genau darlegen müssen, warum hinsichtlich der am 29. Juli 1947 in Anspruch genommenen Gegenstände, wie z.B. der Holzwannen, der Graviermaschine, der Handspindelpresse, der Schriftkästen - um nur einige Gegenstände zu nennen - ein so dringender Bedarf der Allgemeinheit vorlag, daß ein öffentlicher Notstand zu bejahen war. Es handelte sich im vorliegenden Fall um Gerätschaften, bei denen nicht ohne weiteres erkennbar ist, daß ihre Inanspruchnahme zur Behebung eines Notstandes erforderlich ist. Insoweit bedarf daher der Sachverhalt weiterer Aufklärung. Dabei wird auch die im Revisionsrechtszug vorgetragene Behauptung, die Maschinen seien für die Herstellung lebenswichtiger Druckerzeugnisse notwendig gewesen, ebenfalls geprüft werden können.

51

Bei der Prüfung dieser Frage wird es auch darauf ankommen, ob die Klägerin ihren Betrieb wieder eröffnen konnte und wollte. War mit baldiger Eröffnung zu rechnen, so daß auch die Klägerin ihre Sachen selbst zur Behebung des Bedarfs verwenden und in gleicher Weise einen öffentlichen Notstand steuern konnte, so lägen damit die Vorausetzungen einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz hinsichtlich dieser Sachen nicht vor.

52

Sofern der Grund der Inanspruchnahme, wie die Ausführungen der Beklagten vermuten lassen, etwa der gewesen sein sollte, die Räume freizumachen, so läge darin bereits ein rechtswidriger Verwaltungsakt. Keinesfalls durfte eine Behörde eine Inanspruchnahme vornehmen, um Räume freizumachen.

53

Unter Berücksichtigung dieser Richtlinien wird das Landgericht zu prüfen haben, ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt und, wenn es diese bejaht, ob und inwieweit "die Beamten" der Beklagten schuldhaft gehandelt haben.

54

b)

Sollte sich aber ergeben, daß die Inanspruchnahme gerade der angeführten Sachen erforderlich war, so kommt es darauf an, ob eine Beorderung zur Benutzung oder zu Eigentum erfolgen mußte.

55

Soweit es sich um verbrauchbare Sachen gehandelt hat, wie Zinkblech, Altblei, Aceton, Natrium usw. konnte die Inanspruchnahme, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, hier nur zu Eigentum erfolgen, da deren bestimmungsgemäßer Gebrauch eine Verwertung enthält. Anders ist es jedoch hinsichtlich der Sachen, die nur benutzt werden wie Maschinen und Inventar. Dies ist auch vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, in der Regel werde dem öffentlichen Interesse an einem zweckentsprechenden Einsatz von Maschinen und Geräten dadurch entsprochen, daß die Sachen zur Nutzung zugewiesen werden, sind ohne Rechtsirrtum. Es entspricht dem Grundsatz der möglichsten Schonung des Verpflichteten, wenn das geringste Mittel zur Behebung der Notlage angewendet wird. Dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (vgl. VGH München VGHE 64, 50; DV 1949, 297; VGHE 64, 32; VRspr 1, 36) (Gerlach in BB 1949, 259; Bayer, Verfassungsgerichtshof ÖVerw 1949, 156). Eine Inanspruchnahme zu Eigentum könnte bei diesen Sachen nur gerechtfertigt sein, wenn besondere Gründe eine Inanspruchnahme zur Benutzung als untunlich erscheinen ließen. Dies wäre z.B. dann anzunehmen, wenn die Maschinen und das Inventar durch die Einwirkung des Fliegerangriffs oder aus sonstigen Gründen derart beschädigt waren, daß eine Herrichtung nur mit unverhältnismässig grossen, dem Nutzungsberechtigten nicht zumutbaren Aufwendungen möglich war. Das Gericht wird aber bei der Prüfung, ob in der Inanspruchnahme zu Eigentum eine Amtspflichtverletzung liegt, zu beachten haben, dass es sich bei der Frage, ob eine Inanspruchnahme zur Benutzung oder eine solche zur Verfügung notwendig war, um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt. Diese Ermessensentscheidungen sind jedoch nur in beschränktem Umfange nachprüfbar (BGHZ 2, 209 [214]).

56

c)

Zur Frage des Verschuldens ist das Berufungsgericht der Auffassung, aus der Inanspruchnahme zu Eigentum könne den handelnden Beamten kein Vorwurf gemacht werden. Es ist richtig und entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass bei der Prüfung des Verschuldens die besonderen Verhältnisse im Zeitpunkt des Handelns durch die Beamten berücksichtigt werden müssen. Das Berufungsgericht führt aus "die allgemeine Verknappung an Gebrauchsgütern und die fast völlige Ausschaltung des ordentlichen Warenverkehrs machten es den Behörden zur Pflicht, alle gesetzlich zulässigen Massnahmen zu ergreifen, um die allgemeine Notlage so weit als möglich zu beheben." Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Anwendung aller "gesetzlich zulässigen Massnahmen" war sogar wünschenswert. Das Berufungsgericht fährt fort: "Wenn die Beamten bei dieser Sachlage im Einzelfalle zu Recht von dem Reichsleistungsgesetz Gebrauch machten, jedoch unter Überschreitung der ihnen gesetzten Grenze eine Zuweisung zu Eigentum statt nur zur Nutzung verfügten, so wird hierin nur ausnahmsweise ein schuldhaftes Verhalten erblickt werden können. Denn die Notwendigkeit, von einer Verfügung zu Eigentum abzusehen, wenn das öffentliche Interesse auch durch eine Beorderung zur Nutzung gewahrt wurde, hat erst später allgemeine Anerkennung gefunden". Diese Ausführungen zur Frage des Verschuldens werden von der Revision zu Recht als irrig gerügt. Das Berufungsgericht verkennt hierbei, dass es auf jeden einzelnen Fall und seine Besonderheit ankommt. Es kann nicht generell gesagt werden, ein Verschulden von Beamten bei Beorderungen zu Eigentum aus der Zeit Anfang 1947 sei zu verneinen. Der Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 2. Dezember 1949 (NJW 1950, 225 [226]) geht fehlt. Zunächst einmal handelt es sich nicht um Beorderungen der vorstehenden Art, vielmehr um die Inanspruchnahme eines Kraftwagens. Im übrigen lässt der dort mitgeteilte Sachverhalt nicht erkennen, warum und unter welchen Umständen der Wagen in Anspruch genommen wurde. Bei den Ausführungen zum Verschulden handelt es sich zudem anscheinend um eine Hilfserwägung des Obersten Gerichtshofs, da zunächst gesagt wird, eine Amtspflichtverletzung läge nicht vor. Im übrigen ist nichts Näheres zum Sachverhalt mitgeteilt. Ein weiteres Eingehen auf diese Entscheidung erübrigt sich somit.

57

Beamte, die mit der Anwendung des Reichsleistungsgesetzes beauftragt werden, müssen das Gesetz kennen und mindestens über den Unterschied zwischen Inanspruchnahme zu Eigentum und zur Benutzung unterrichtet sein. Ein schuldloses Verhalten kann insoweit auch für das Jahr 1947 nicht mit der Unkenntnis der Beamten begründet werden. Es handelt sich bei §15 RLG um eine Bestimmung, die in ihrem ersten Satz die beiden Möglichkeiten klar herausstellt und nicht missverständlich ist.

58

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Notwendigkeit, "von einer Verfügung zu Eigentum abzusehen", habe erst später Anerkennung gefunden, könnten Bedeutung haben. Eine solche Feststellung müsste aber näher begründet werden. Gegen sie spricht die Tatsache, dass z.B. das Land Niedersachsen bereits am 18. Dezember 1946 "Richtlinien für die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes" erlassen und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich die geforderte Leistung in dem Rahmen zu halten habe, der zur Erfüllung der Aufgabe notwendig sei und von Zwangsübereignungen abgesehen werden müsse. Schleswig-Holstein hat in einem Runderlass vom 18. Februar 1947 (Wirtschaftsministerium) ähnliche Anweisungen gegeben (erwähnt von Roesch, JRdsch 1948, 45). Auch Rotberg hat bereits im Mai 1947 (SJZ S. 253) von dem Entwurf einer Verordnung über Sachleistungen für Rheinland-Pfalz Kenntnis gegeben, der die gleiche Auffassung erkennen lässt. Es kann somit nicht generell mit dem Berufungsgericht gesagt werden, die Unterscheidung der Inanspruchnahme zu Eigentum oder zur Benutzung habe erst viel später Anerkennung gefunden.

59

Hinsichtlich der Inanspruchnahme vom 29. Juli 1947 ist ein schuldhaftes Vorhalten der Beamten dann gegeben, wenn sie den klaren ihnen bekannten Bestimmungen des Erlasses vom 8. Juli 1947 über die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes zuwider gehandelt haben. Die Befugnisse der handelnden Beamten waren nach jenem Erlass begrenzt. Dieser sogenannte "Schonungserlass" ist am 15. Juli 1947, also kurz vor der Verfügung vom 29. Juli 1947 im Amtlichen Anzeiger (S. 291) veröffentlicht worden.

60

In diesem Erlass wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass generelle Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Leistung das Vorliegen einer öffentlichen Notlage ist. Die Inanspruchnahme darf nur dann erfolgen, wenn mit eigenen Mitteln der Verwaltung oder auf andere Weise, z.B. den Abschluss privatrechtlicher Verträge, die Notlage nicht behoben werden kann und diese bei einer sorgfältigen Abwägung der Interessen den Eingriff in die Privatrechtssphäre einer Person im Allgemeininteresse als das kleinere Übel rechtfertigt. Es wird noch darauf hingewiesen, dass der Vorteil für die Allgemeinheit wesentlich überwiegen muss und diese Vortragen mit besonderer Sorgfalt in jedem Falle zu prüfen seien. In Ziff. 2 des Erlasses heisst es sodann wörtlich: "Die geforderte Leistung muss sich in dem Rahmen halten, der zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Grundsätzlich ist dem Leistungsberechtigten das Nutzungsrecht auf einen bestimmt bemessenen, schriftlich festzulegenden Zeitraum zu übertragen. Von einer Zwangsübereignung von Gegenständen (Sachen und Rechten) ist tunlichst abzusehen." Ausserdem sollen die Eingriffe in die Privatrechtssphäre nach dem Reichsleistungsgesetz nicht in die Hand der unteren Beamten- und Angestelltenkategorien gelegt werden.

61

Die mit der Anwendung des Reichsleistungsgesetzes beauftragten Beamten hatten die Pflicht, sich mit diesem Erlass umgehend vertraut zu machen und ihn zu beachten.

62

Sollte der Amtliche Anzeiger vom 15. Juli 1947 jedoch, wie die Beklagte behauptet, erst drei Tage vor dem 29. Juli 1947 ausgegeben worden sein, so könnte dies ein Verschulden des handelnden Beamten dann ausschliessen, wenn er bis zu dem genannten Zeitpunkt von dem Inhalt des Erlasses keine Kenntnis haben konnte. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob die mit der Anwendung des Reichsleistungsgesetzes betrauten Beamten nicht bereits vor Erlass der Bestimmungen vom 8. Juli 1947 von der vorgesetzten Behörde entsprechend hätten unterrichtet werden müssen.

63

Sollte ein Verschulden der Beamten, die die Inanspruchnahme verfügt haben, insoweit zu verneinen sein, so kann das Verschulden eines anderen Beamten insofern vorliegen, als der Erlass vom 8. Juli 1947 nicht sofort als Umlauf den zuständigen Beamten zur Kenntnis gegeben wurde. Gerade dann, wenn, wie die Beklagte vorgetragen hat, der Amtliche Anzeiger stets nur in wenigen Exemplaren für 14 Dienststellen zur Verfügung stand, hätte es Pflicht sein können, einen so wichtigen Erlass bereits vor Erscheinen durch beschleunigten Umlauf bei den zuständigen Stellen bekannt zu geben.

64

5.)

Die Revision rügt, dass der Sachverhalt nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung der Obhuts- und Sorgfaltspflicht, die sich aus einem hier bestehenden Verwahrungsverhältnis ergäben, geprüft sei. Diese Rüge kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden, da die Revisionssumme nicht erreicht ist. Es ist aber der Klägerin jetzt Gelegenheit gegeben, ihre entsprechenden Ausführungen beim Landgericht vorzubringen.

65

6.)

Sollte nach Klarstellung des Klageantrags die Prüfung der auf Amtspflichtverletzung gestützten Ersatzpflicht für die entstandenen Anwaltskosten erforderlich sein, so können diese Kosten nicht ohne nähere Begründung als erstattungspflichtig angesehen werden. Zwar können zu dem auf §839 BGB gestützten Ersatzanspruch auch Anwaltskosten gehören, die durch einen schuldhaften Verwaltungsakt notwendig werden. Es ist aber zu prüfen, für welche Tätigkeit der Anwälte die Gebühren entstanden sind, und ob die Ersatzpflicht für diese Anwaltskosten nicht durch Sonderbestimmungen geregelt ist, wie z.B. in §§89 ff der VO 165 für das dort vorgesehene Verfahren, da die Ansprüche aus §839 BGB nach dessen Abs. 1 Satz 2 nur subdiärer Natur sind.

66

7.)

Es kann dahingestellt bleiben, ob die weitere Rüge der Revision, die in dem Beschwerdeschriftsatz zur Versagung des Armenrechts angetretenen Beweise und Behauptungen seien Inhalt des Parteivortrages gewesen und zu unrecht übergangen worden, begründet ist, da das Urteil bereits aus den obigen Gründen aufzuheben war. Auch insoweit ist die Klägerin nicht gehindert, ihre Behauptungen dem Landgericht zur Prüfung zu unterbreiten.

67

Die Entscheidung über die Kosten war dem Landgericht zu überlassen.

Dr. Riese Dr. Pagendarm Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Rietschel