Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1959, Az.: V ZR 11/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1959
- Aktenzeichen
- V ZR 11/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13812
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 26.11.1956
- LG Verden - 03.02.1956
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) v. 5. November 1957, BGBl I 1747
- § 19 Abs. 2 Nr. 2 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) v. 5. November 1957, BGBl I 1747
- § 106 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) v. 5. November 1957, BGBl I 1747
Fundstellen
- BGHZ 29, 314 - 320
- MDR 1959, 478
- MDR 1959, 476 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 936-939 (Volltext mit amtl. LS) "Kostenverteilung"
Prozessführer
des W.- und B. Em. in E., Kreis V., vertreten durch den Landwirt Hermann M. in E. Nr. ... als Verbandsvorsteher,
Prozessgegner
die B. D., vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch die Niedersächsische Straßenbaudirektion in H., S.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Wurden die auf der Oberfläche eines in Jahre 1934 erbauten Abschnitts der Autobahn sich sammelnden Wassermengen in einen zu ihrer Aufnahme nicht ausreichenden Wassergraben eingeleitet und kam es deshalb in der Folgezeit bis 1953 immer wieder zu Überschwemmungen der Nachbargrundstücke, so handelt es sich dabei um vor dem 24. Mai 1949 verursachte Einwirkungen.
Hat die Bundesrepublik diese störende Anlage ohne Veränderungen weiterbestehen lassen, so liegen die Voraussetzungen für einen Erfüllungsanspruch (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 AKG) nicht vor.
Die Kostenregelung des § 106 AKG ist auch dann anzuwenden, wenn das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nur mittelbar einen Anspruch zum Erlöschen gebracht hat.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattern
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Verden vom 3. Februar 1956 und des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. November 1956 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage, gestützt auf den Rechtsgrund des Vertrages, abgewiesen worden ist. In diesem Umfang hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das bezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Celle zurückgewiesen.
Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen aller Rechtszüge. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein Wasser- und Bodenverband; in ihm sind die Eigentümer von Grundstücken im sog. Em., einer Bruchniederung zwischen den Ortschaften O. und E., zusammengeschlossen. Diese in einer Mulde von Norden nach Süden verlaufenden Niederungsflächen werden von der Autobahn Hamburg - Bremen in west-östlicher Richtung durchschnitten und von zwei Gräben, dem Hauptgraben und dem südlich der Autobahn beginnenden Mittelgraben, nach Süden zu entwässert. Bereits bei der Bauplanung der Autobahn im Jahre 1934 war von Seiten der Grundstückseigentümer auf die drohende vermehrte Zuleitung von Oberflächenwasser durch den Autobahnkörper hingewiesen worden. Das Unternehmen Reichsautobahnen erklärte sich daraufhin bereit, soweit erforderlich, einen Beitrag zum Ausbau des Hauptgrabens zu leisten. Noch vor dem Krieg ergab sich, daß der Hauptgraben den vermehrten Wasserzufluß nicht aufnehmen konnte, weshalb es zu Rückstau und zur Versauerung der Wiesen kam. Nach Gründung des klagenden Verbandes führte dieser 1953/54 Entwässerungsarbeiten mit einem Kostenaufwand von 37.000 DM durch. Er verlangte von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Unternehmens Reichsautobahnen einen Kostenanteil in Höhe von 11.000 DM. Die Beklagte erklärte sich auf Grund eines Gutachtens des Wasserwirtschaftsamtes Verden vom 31. März 1954 bereit, 4.071 DM beizutragen und zahlte davon später 2.000 DM. Der Kläger hielt jedoch an seiner Forderung fest. Er bat um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3.000 DM, hilfsweise um Feststellung, daß sie zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet sei. Seine Klage stützte er auf die Zusage der Autobahnverwaltung vom 18. September 1934, auf Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung und Schadloshaltung gemäß § 197 des preußischen Wassergesetzes. Nach seiner Ansicht richtet sich der Anspruch unter dem letzteren Gesichtspunkt unmittelbar gegen die Beklagte, im übrigen sei die Beklagte als Rechtsnachfolgerin und Funktionsnachfolgerin des Unternehmens Reichsautobahnen mindestens dem Grunde nach verpflichtet, zu den Kosten der Entwässerung beizutragen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie berief sich auf § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (BGBl I 157). Danach bedürfe, so führte die Beklagte aus, die Abwicklung der Verpflichtungen des Unternehmens Reichsautobahnen noch einer gesetzlichen Regelung. Überdies sei die Forderung verjährt. Der Kläger könne keinesfalls mehr als 4.071 DM verlangen.
Das Landgericht hat die Klage, soweit sie nicht anerkannt war, abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt festzustellen, daß dem Kläger gegen die Beklagte über den Betrag von 4.071 DM hinaus weitere Entschädigungsansprüche in Höhe von mindestens 7.000 DM auf Grund der durchgeführten Regulierungsarbeiten zustehen, hilfsweise diese Feststellung vorbehaltlich der im Gesetz von 2. März 1951 vorgesehenen Regelung zu treffen. Auch mit diesen Antrag hatte der Kläger keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Hauptantrag auf Feststellung weiter. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die Voraussetzungen des § 677 BGB nicht vorlägen. Einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung schließt das Berufungsgericht zwar nicht aus, der begehrten Feststellung steht aber nach seiner Ansicht § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. März 1951 entgegen. Ansprüche der Mitglieder des Klägers ließen sich möglicherweise aus der Zusage vom 18. September 1934 und aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 197 PrWG ableiten. Aber auch diese Ansprüche, sollten sie den Kläger abgetreten sein, seien von der Sperrvorschrift des § 8 Abs. 2 des genannten Gesetzes erfaßt.
Diese Ausführungen sind im wesentlichen überholt durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, das zwar erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des III. Zivilsenats sowie des erkennenden Senates in der Revisionsinstanz anzuwenden ist (BGHZ 26, 239; Urteil des Senats vom 22. Januar 1958 - V ZR 52/56 -). Aus diesem Grunde erübrigt es sich, auf die Revisionsangriffe einzugehen, die sich mit der Anwendung des Gesetzes vom 2. März 1951 befassen. Die der begehrten Feststellung zugrunde liegenden Ansprüche sind nunmehr danach zu untersuchen, ob sie vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) erfaßt sind oder nicht. Ist ersteres der Fall, so mußten sie angemeldet werden. Erst wenn die Anmeldestelle die Erfüllung abgelehnt hat, kann der Anspruch vor den Gerichten weiter geltend gemacht werden. Insoweit muß daher der Rechtsstreit als erledigt erklärt werden (Urteile des III. Zivilsenats vom 9. Juni 1958 - III ZB 24/57 = WM 1958, 1197 und vom 4. Dezember 1958 - III ZB 117/57 = WM 1959, 57). Sind die Ansprüche vom AKG nicht erfaßt, so steht einer sachlich-rechtlichen Prüfung ihrer Begründetheit nichts im Wege. Insoweit hätte der Kläger zwar Leistungsklage erheben können. Es kann aber angenommen werden, daß die Beklagte im Falle des Erfolges der Feststellungsklage dementsprechende Zahlungen leisten wird.
Damit erledigen sich auch die Einwände der Beklagten, sie sei nicht passiv legitimiert, überdies hätten die Ansprüche angemeldet werden müssen. Werden sie vom AKG nicht erfaßt, so bedarf es auch keiner Anmeldung. Dann ist aber auch der Bundesverkehrsminister als Ressortminister der gesetzmäßige Vertreter der B. und nicht etwa die Oberfinanzdirektion H., die für das Anmeldeverfahren nach dem AKG zuständig ist.
1.
Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Vertrag stützt, ist er von dem genannten Gesetz erfaßt. Nach seiner Behauptung hat die zuständige Stelle der Reichsautobahnverwaltung am 18. September 1934 den in Frage kommenden Eigentümern die Zusage gemacht, einen Beitrag zum Ausbau des Hauptgrabens zu leisten, falls sich durch die Einleitung der Wasser in den Graben an den Grundstücken Schaden einstellen sollten Diese Erklärung hat möglicherweise die Autobahnverwaltung verpflichtet. Ansprüche hieraus fallen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 AKG unter dieses Gesetz. Sie richten sich gegen den Bund (§ 25 AKG), wenn sie zu erfüllen sind. Ob dies der Fall ist, hat zunächst die Anmeldestelle zu entscheiden, bei der sie angemeldet worden sind.
Daß die Beklagte selbst eine bindende Zusage hinsichtlich des noch streitigen Betrages dem Kläger abgegeben hat, ist von diesem nicht behauptet worden. Allenfalls hat sie für die Erklärung der Autobahnverwaltung vom 18. September 1934 unter dem Gesichtspunkt der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben einzustehen. Ansprüche unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten sind aber gleichfalls vom AKG erfaßt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AKG). Für sie gilt daher, was für die Ansprüche gegen die Autobahnverwaltung gesagt ist. Auf die Frage, ob die Ansprüche, die den Mitgliedern des Klägers zustanden, an diesen abgetreten wurden, braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden.
2.
Die dem Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Ansprüche werden auch auf Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung gestützte. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, Vorkehrungen zur Verhinderung weiterer Schaden zu treffen; er habe daher mit den Regulierungsarbeiten der Jahre 1953/54 ein Geschäft für die Beklagte geführt und sie vor Ausgaben bewahrt, die sie sonst hätte machen müssen. Ansprüche dieser Art werden vom AKG nicht erfaßt. § 1 des Gesetzes trifft sie nicht, weil sich die Ansprüche nicht gegen die in dieser Bestimmung genannten Rechtsträger richten. Da die Ansprüche nicht lediglich auf Grund der Übernahme von Vermögen und der Funktionsnachfolge entstanden sind, sondern auf Grund der Durchführung der Ausbesserungsarbeiten durch den Kläger, scheidet auch § 2 Nr. 1 AKG aus. Dasselbe trifft aber auch für § 2 Nr. 3 AKG zu. Die Ansprüche richten sich zwar gegen den Bund; sie beruhen aber nicht auf einer Beeinträchtigung oder Verletzung fremden Eigentums, sondern auf der Führung eines Geschäftes, der Befreiung von einer Verpflichtung und der Bewahrung vor notwendigen Ausgaben (vgl. Féaux de la Croix, AKG § 19 Anm. C 2 b und § 4 C 5 b).
Werden demnach Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung unter den hier vorliegenden Bedingungen vom AKG nicht erfaßt, so kann geprüft werden, ob sie nach dem Rechte begründet sind. Dies ist zu verneinen.
a)
Die in Frage kommenden Grundstückseigentümer hatten allerdings eine Anspruch gegen die B. durch geeignete Maßnahmen weitere Störungen ihres Eigentums durch den vermehrten Zufluß von Wasser zu verhindern. Die Überschwemmungen auf den Feldern der Eigentümer seit Errichtung der Autobahn entstanden durch die Einleitung der Oberflächenwasser aus den Seitengräben entlang der Autobahn in den Hauptgraben bei Punkt 0 + 0. Das Wasser floß seitdem vermehrt und schneller ab und trat vielfach, insbesondere bei Regenfällen, über die Ufer des Hauptgrabens. Diese Einwirkungen auf ihre Grundstücke brauchten sich die Eigentümer nicht gefallen zu lassen. Zwar kommt insoweit nicht die Vorschrift des § 906 BGB zur Anwendung; vielmehr ist der Landesgesetzgebung die nähere Ausgestaltung des Nachbarrechtes auf diesem Teilgebiet vorbehalten (EGBGB Art. 65). Das Berufungsgericht hat den Abwehranspruch auf § 197 des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 gestützt, der bestimmt, daß der Eigentümer des oberliegenden Grundstückes den Ablauf des oberirdisch außerhalb eines Wasserlaufes abfließenden Wassers nicht künstlich so verändern darf, daß die tiefer liegenden Grundstücke belästigt werden. Um einen so gestalteten Fall handelt es sich hier nicht. Die Oberflächenwasser liefen, nämlich nicht unmittelbar auf die unteren Grundstücke ab, sie wurden vielmehr in den Seitengräben aufgefangen und in den Hauptgraben eingeleitet. Dieser Hauptgraben ist als Wasserlauf im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 PrWG anzusehen (vgl. den im Urteil des Berufungsgerichts erwähnten Erläuterungsbericht des Kreisbaumeisters vom 23. Dezember 1952 S. 5 und 6). Maßgebend ist demnach § 25 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 PrWG. Danach ist die Einleitung von Wasser in einen Wasserlauf nur zulässig, soweit andere nicht beeinträchtigt, insbesondere fremde Grund stücke nicht beschädigt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 PrWG). Die geschädigten Eigentümer konnten daher von dem Störer geeignete Maßnahmen zur Verhinderung solcher Überschwemmungen verlangen (Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das preußische Wassergesetz 3. und 4. Aufl., § 41 B I). Daß dem unternehmen Reichsautobahnen das Recht zur Einleitung von Wasser verliehen worden ist (§ 46 PrWG), ist nicht behauptet worden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu § 197 Abs. 2 PrWG einzugehen.
Freilich konnte sich im vorliegenden Falle der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB nicht auf Beseitigung der gesamten Anlage, also des Bahnkörpers der Autobahn, beziehen. Das folgt aus der öffentlich-rechtlichen Stellung des Unternehmens, das für das allgemeine Wohl unentbehrlich oder doch von Bedeutung ist (RGZ 159, 129, 135). Die Eigentümer konnten aber in entsprechender Anwendung der § 26 GewO und § 50 PrWG vom Störer verlangen, daß er durch geeignete Maßnahmen Vorsorge treffe, daß benachteiligende Einwirkungen auf ihre Grundstücke nicht mehr stattfänden. Dadurch sollte die Schadensquelle für die Zukunft beseitigt, nicht der bereits eingetretene Schaden ausgeglichen werden. Diesen Anspruch hat der Kläger, wie er noch in der Revisionsinstanz vorgetragen hat, mit der Klage geltend gemacht. Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es dem Kläger einen Schadensersatz zubilligen will. Die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 130, 187, auf die sich das Berufungsgericht in dissem Zusammenhang beruft, handelt vom Ausmaß eines gegenwärtigen und künftigen Schadens, nicht von der Beseitigung der Schadensquelle. Die Auswahl der zur Abhilfe notwendigen Maßnahmen muß allerdings grundsätzlich dem Störer überlassen bleiben. Wenn aber, wie im vorliegenden Falle, von den Beteiligten nur eine bestimmte Maßnahme zur Verhinderung weiterer Störungen in Betracht gezogen wird (hier der Ausbau des Hauptgrabens), so bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Störer zur Vornahme gerade dieser Maßnahme angehalten werden soll (Staudinger, BGB 11. Aufl. § 1004 Randnote 37).
Der Anspruch, wie er im Vorstehenden näher bestimmt ist, richtet sich zunächst gegen das Unternehmen Reichsautobahnen. Mindestens seit Errichtung der B. ist diese als Störer zu betrachten, weil sie die Anlage fortbestehen ließ und auch Eigentümerin des Unternehmens Autobahn geworden ist. Störer ist nämlich auch derjenige, durch dessen maßgebenden Willen der die Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführende Zustand aufrechterhalten wird (RGZ 159, 136; BGH LM § 1004 Nr. 14). Da das Unternehmen Reichsautobahnen seit Bestehen der B. jedenfalls zu einer Willensbetätigung neben dem nunmehrigen Eigentümer der Bundesautobahnen nicht mehr in der Lage war, kann die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes seitdem nicht mehr auf das Unternehmen Reichsautobahnen zurückzuführen sein. Beseitigung kann daher von ihm nicht mehr, verlangt werden. Ob das Unternehmen verpflichtet ist, Schadensersatz für die Vergangenheit zu leisten, braucht nicht näher geprüft zu werden, weil ein solcher Anspruch nicht geltend gemacht worden ist.
Hätte der Kläger den Ausbau des Hauptgrabens nicht vorgenommen und hätten somit die Eigentümer noch bei Inkrafttreten des AKG einen Anspruch auf Beseitigung der Störungsquelle durch Ausbau des Hauptgrabens gehabt, so wäre aber dieser Anspruch gemäß § 19 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 3 AKG erloschen; denn es würde sich um einen Anspruch gegen den Bund handeln, der auf einer Beeinträchtigung des Eigentums beruht (§ 1004 BGB mit §§ 25, 41 PrWG), und die Beeinträchtigung ginge von einer Sache aus, die auf Grund des Art. 90 GG in das Eigentum des Bundes gelangt ist. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 AKG wären gegeben. Diese Vorschrift kommt nämlich zur Anwendung, wenn dem Bund nichts weiter als ein Untätigbleiben vorgeworfen werden kann, wenn er also den angetroffenen Zustand nicht verändert, sondern beläßt (Döll, AKG § 2 Anm. 4). Daß die der Beeinträchtigung zugrunde liegenden Einwirkungen vor dem 24. Mai 1949 verursacht wären, kann nicht zweifelhaft sein. Darauf, daß die Einwirkungen sich über den 24. Mai 1949 hinaus fortgesetzt und wiederholt hatten, sobald neue Überwasser entstanden waren, käme es nicht an. Denn maßgebend wäre nur, daß die Ursache für alle diese Einwirkungen in den Jahren 1934/36 mit der Errichtung der gesamten Anlage gesetzt wurde. Durch das Unterlassen des Rechtsnachfolgers in das Eigentum des störenden Grundstücks wird die vom Rechtsvorgänger gesetzte Kausalkette nicht unterbrochen (Féaux de la Croix a.a.O. § 19 C 2 a Abs. 3; vgl. auch RGZ 127, 34). Das übersieht die Revision, wenn sie meint, Ansprüche aus Einwirkungen nach dem 24. Mai 1949 wären von der Vorschrift des § 2 Nr. 3 AKG nicht erfaßt. Es kommt nicht darauf an, wann die Einwirkungen sich zeigten, sondern lediglich darauf, wann sie verursacht wurden. Sollten die Erläuterungen von Pagenkopf, AKG § 2 Anm. 3 im gegenteiligen Sinne zu verstehen sein - das meint die Revision -, so könnte ihnen nicht gefolgt werden.
Wären demnach die Beseitigungsansprüche der Eigentümer vom Gesetz erfaßt, so wären sie nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AKG nur zu erfüllen, wenn die Erfüllung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben erforderlich wäre oder wenn den Beeinträchtigungen eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde läge. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beeinträchtigungen wären zwar nach dem 31. Juli 1945 von der Beklagten mitverursacht, weil sie sich untätig verhielt; sie wären aber mitverursacht nicht durch Handlungen, sondern durch Unterlassung. Deshalb versagt auch der Hinweis der Revision auf Immissionen, die von Fabriken immer wieder ausgehen. Solche Einwirkungen sind nicht auf Unterlassungen zurückzuführen, sondern auf immerwährendes neues Handeln, nämlich das Inbetriebsetzen und den Weiterbetrieb der Fabrikanlage. Im vorliegenden Fall hat die Bundesrepublik weiter nichts "getan", als einen gefahrbringenden Zustand bestehen lassen, während den Naturkräften die Rolle des aktiven Störers zukam. Sollte die Bundesrepublik durch den Ausbau einer Zufahrt zur Autobahn im Jahre 1955 eine neue Beeinträchtigungsquelle geschaffen haben - der Kläger behauptet das -, so käme allerdings die Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 AKG in Frage, weil eine Handlung und nicht nur ein Unterlassen vorläge. Hierauf kommt es aber in vorliegenden Falle nicht an; eingeklagt sind die Kosten der in den Jahren 1953/54 durchgeführten Regulierung des Hauptgrabens.
Ergibt sich somit, daß die Beklagte seit Inkrafttreten des AKG zur Beseitigung der Anlage den Eigentümern gegenüber nicht verpflichtet ist, so kann auch der Kläger keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung daraus ableiten, daß er in den Jahren 1953/54 den Ausbau des Hauptgrabens vorgenommen hat. Hat er dadurch die Beklagte von einer Verpflichtung befreit, so geht nämlich sein Anspruch nicht auf Bezahlung des zur Durchführung der Arbeiten damals notwendig gewordenen Geldbetrages, sondern auf Herausgabe des ohne Grund von der Beklagten Ersparten. Die Beklagte muß deshalb Aufwendungen des Klägers nur ersetzen, wenn sie den Eigentümern gegenüber weiterhin zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Durch die Leistung des Klägers darf die Beklagte zwar nicht ungerechtfertigt bereichert werden, aber auch nicht schlechter gestellt werden, als sie es ohne dessen Eingreifen gewesen wäre. Der Kläger muß daher gegen sich gelten lassen, was die Beklagte den Eigentümern gegenüber hätte einwenden können. Hat die Beklagte durch das Zutun des Klägers nichts erspart, weil sie, wie jetzt feststeht, zu Leistungen an die Eigentümer nicht verpflichtet ist, so entfallt auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. Féaux de la Croix § 19 C 2 e).
b)
Der Kläger behauptet weiterhin, Geschäftsführer ohne Auftrag gewesen zu sein. Daß dies bei der Abwehr von Einwirkungen auf das Eigentum eines andern an sich möglich ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGZ 167, 55, 59). Die Anwendung der Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag hat das Berufungsgericht aber abgelehnt, weil der Kläger mit den Entwässerungsarbeiten gerade diejenige Aufgabe erfüllt habe, die ihm auf Grund des § 3 seiner Satzung gesetzt sei. Er habe nicht dargetan und auch nicht bewiesen, daß er bei der Ausführung dieser ihrer äußerlichen Natur nach eigenen Verbandsaufgabe die Absicht gehabt habe, ein der Beklagten obliegendes Geschäft zu führen. Die Arbeiten stellten überdies nur einen kleinen Ausschnitt des Gesamtprogrammes dar, dessen Kosten auf 102.000 DM veranschlagt worden seien.
Die Revision ist zu Unrecht der Auffassung, diese Feststellungen seien unter Übergehung des Vortrages des Klägers und unter Verletzung des § 139 ZPO getroffen worden.
Die Behauptung des Klägers in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 5. Juli 1956 (GA Bl. 54), die Grundstückseigentümer hätten sich gerade zur Durchführung der Regulierungsarbeiten zu einem Wasser- und Bodenverband zusammengeschlossen, ist von der Beklagten ausdrücklich bestritten worden (Schriftsatz vom 20. Oktober 1956 S. 1, GA Bl. 68). Mangels eines vom Kläger angebotenen und etwa geführten Beweises, daß der Verband nur zum Zwecke der Durchführung der in Frage stehenden Arbeiten gegründet wurde, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß von der vom Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Satzung ausgehen, die in § 4 als Verbandsaufgabe allgemein aufzählt: Arbeiten an den Gewässern, Herstellung und Erhaltung von Gräben, Dränen und Stauanlagen, Bau und Erhaltung von Wegen, Bearbeitung des Bodens der zum Gebiet gehörenden Grundstücke (Beiakten Registerheft des Wasser- und Bodenverbandes Embservieh 66-66/87, 10/18/1/1 S. 13 R). Für das Berufungsgericht bestand auch kein Anlaß, den Kläger aufzufordern, für seine bestrittene Behauptung die in der Revisionsschrift nunmehr bezeichneten Schreiben vorzulegen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht von der Existenz dieser Schreiben überhaupt Kenntnis hatte. Indes sind für die rechtliche Würdigung diese Schreiben nach ihrem Inhalt nicht einmal bedeutsam, denn im Mittelpunkt der Erwägungen stand nicht die Frage, ob sich der Kläger die Aufgabe gesetzt hatte, die Regulierungsarbeiten am Vorfluter vorzunehmen. Entscheidend war vielmehr, ob bei der Durchführung der Arbeiten der Wille des Klägers zum Ausdruck kam, gerade diesen Teil der Arbeiten für die Beklagte, die sich nach der Darstellung des Klägers erstmals mit Schreiben vom 13. April 1954 dazu äußerte, ausführen zu wollen. Hierfür ergibt sich aus den nunmehr vorgelegten Schreiben nichts. Scheitert die Annahme der Geschäftsführung ohne Auftrag demnach schon am Nachweis der Absicht des Klägers, diesen Teil der Arbeiten nicht als eigene Aufgaben durchführen zu wollen, sondern als Geschäft der Beklagten, so bedarf es nicht mehr der Erörterung, ob Geschäftsführer ohne Auftrag auch ein von den betroffenen Eigentümern gebildeter Verein sein kann. Im übrigen unterscheidet sich der in RG JW 1938, 1962 gegebene Sachverhalt wesentlich dadurch, daß jener Verband nur zum Zwecke der Abhilfe von Einwirkungen gegründet war. Es braucht bei dieser Sachlage auch nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden, ob, wenn eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorläge, der entgegenstehende Wille der Beklagten zu beachten wäre (vgl. hierzu Döll a.a.O. § 4 Nr. 4 a).
3.
Schließlich bedürfen noch die von dem Berufungsgericht behandelten ursprünglichen Ansprache der Eigentümer auf Herstellung geeigneter Abwehrmaßnahmen der rechtlichen Würdigung. Solche Ansprüche können bis zum Abschluß der Regulierungsarbeiten bestanden haben. Sie leiten sich, wie bereits erwähnt, aus § 1004 BGB, §§ 25, 41 PrWG ab. Seit der Durchführung der Arbeiten besteht aber eine Störung der Eigentümer durch die bisherige mangelhafte Anlage nicht mehr. Damit sind Unterlassungsansprüche hinfällig gewordene Ansprüche auf Schadensersatz sind, wie bereits bemerkt, nicht geltend gemacht. Im übrigen wären auch sie, entgegen der Meinung der Revision, von §§ 1, 2 Nr. 3 AKG erfaßt. Die Frage, ob sie zu erfüllen wären, könnte gleichfalls erst nach Abschluß des Verfahrens nach §§ 26 ff AKG entschieden werden.
4.
Der Kläger kann somit sein Klagebegehren weder auf ungerechtfertigte Bereicherung noch auf Geschäftsführung ohne Auftrag noch auf Abtretung von Abwehransprüchen seiner Mitglieder stützen. Insoweit muß die Revision zurückgewiesen werden. Wenn in diesem Zusammenhang von der Revision darauf hingewiesen worden ist, es handle sich hier um Enteignungen das Klägers und der Eigentümer, so genügt es, auf Art. 135 a GG zu verweisen.
Soweit das Klagebegehren auf abgetretene Ansprüche aus Vertrag gestützt wird, hat sich der Rechtsstreit durch das AKG erledigt. Das muß in der Formel des Urteils ausgesprochen werden.
5.
Soweit sich die Klage auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erledigt hat, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 106 AKG. Diese Vorschrift ist aber auch auf die Abweisung der Klage, gestützt auf ungerechtfertigte Bereicherung, anzuwenden. In diesem Umfang hat das Gesetz zwar den Anspruch nicht unmittelbar erfaßt, er fällt nicht in den Bereich der §§ 1 und 2 AKG, Die Klage mußte aber insoweit nur deshalb abgewiesen werden, weil auf Grund des erwähnten Gesetzes eine Bereicherung der Beklagten zu verneinen war. Das Gesetz hat also mittelbar den Klageanspruch zum Erlöschen gebracht. In einem solchen Falle ist es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerechtfertigt, die dem Gläubiger günstige Regelung des § 106 AKG anzuwenden. Daß der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus rechtlichen Erwägungen, die mit dem genannten Gesetz nicht in Berührung stehen, abgewiesen werden mußte, kann für die Kostenentscheidung nicht ausschlaggebend sein. Die Klage hätte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Erfolg haben müssen, wenn nicht das Allgemeine Kriegsfolgengesetz diesen Anspruch hätte untergehen lassen. Dieses Gesetz bleibt demnach entscheidend für die Abweisung des Klagebegehrens.
Unter Aufhebung der beiden tatrichterlichen Urteile, soweit sie die Klage aus dem Gesichtspunkte des Vertrages abgewiesen haben, ist daher der Rechtsstreit in diesem Umfange als erledigt zu erklären. Im übrigen hat es bei der Klageabweisung sein Bewenden. Für die Kosten aller Instanzen ist die Regelung des § 106 AKG maßgebend.