§ 8 BABG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
- Redaktionelle Abkürzung
- BABG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 911-1-5
(1) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 oder § 3 fallen, bleiben bestehen.
(2) Die Regelung der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens "Reichsautobahnen" bleibt vorbehalten.