Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1959, Az.: III ZR 74/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 74/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 20.03.1958
- Landgerichts in Wuppertal - 10.04.1957
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 4 Allgemeines KriegsfolgenG v. 5. November 1957, BGBL I 1747
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 192
- DB 1959, 1053 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 994-995 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1918 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Stadtgemeinde W., vertreten durch den Rat der Stadt,
Prozessgegner
die Kommanditgesellschaft Firma Ferdinand Wi. Nachf. in W.-B., A.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz betrifft auch den Vergütungsanspruch gegen eine Gemeinde, die im Jahre 1943 im Rahmen der Behelfsheimaktion des Reichs ein Grundstück in Anspruch genommen hat, damit das Reich dort Baracken zur Unterbringung Fliegergeschädigter aufstellen konnte; das gilt auch dann, wenn trotz förmlicher Aufhebung der Beorderung und Veräußerung der Baracke an eine Privatperson ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen der früheren Kriegsmaßnahme und dem jetzigen Vergütungsanspruch besteht, insbesondere solange Mieter in der Baracke wohnten, deren Wohnbedarf noch kriegsbedingt war.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Gäthgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. März 1958 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 10. April 1957 dahin abgeändert:
Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt.
Von den gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Zur Bekämpfung des Wohnraummangels, der durch Zerstörungen im Kriege entstanden war, erließ der Oberbürgermeister der Beklagten als untere Verwaltungsbehörde am 10. August 1943 an die Klägerin einen Bescheid, wonach er auf Grund des Reichsleistungsgesetzes (RLG) bestimmte Parzellen ihres Geschäftsgrundstücks mit rund 1.400 qm "zur Errichtung von Wohnbaracken in Anspruch" nehme, weil das Stadtplanungsamt beabsichtige, dort "Wohnbaracken für Totalfliegergeschädigte zu errichten oder zu lagern". Eine Zentralstelle, die "Bauhilfe", stellte auf dem Grundstück sodann eine im Reichseigentum verbleibende Baracke zusammen mit einer Rüstungsfirma auf. Die Firma brachte in der Baracke zunächst ihre Arbeiter unter. Später fanden auch andere Familien in der Baracke Unterkunft. Im Sommer 1945 wurde die Beorderung auf die Fläche von rund 500 qm beschränkt, auf der die Wohnbaracke stand. Die der Klägerin zustehende Nutzungsvergütung wurde zunächst durch die Beklagte bezahlt.
Das Finanzamt W. übernahm gemäß einer Anordnung der Besatzungsmacht als Abwicklungsstelle für das Reichsvermögen später diese Baracke als Reichseigentum. Nach einer Vereinbarung zwischen Stadt und Finanzamt vom 8. November 1946 ging die Verwaltung der Baracken ab 1. Januar 1947 auf das Finanzamt über. Dieses zog von den Barackenbewohnern Miete ein und zahlte von nun an der Klägerin die Nutzungsvergütung für das Grundstück. Am 18. Dezember 1947 veräußerte das Finanzamt die Baracke an einen ihrer Bewohner namens E., der ab 1. Oktober 1948 auf Grund einer Vereinbarung mit dem Finanzamt auch die Vergütung für die Inanspruchnahme des Grundstücks an die Klägerin zahlte, diese Zahlung aber für die Zeit nach dem 30. September 1955 einstellte.
Am 9. Dezember 1955 hob der Oberstadtdirektor "die Beschlagnahme mit sofortiger Wirkung" auf. Gemäß einer Rücksprache mit der Klägerin überließ er es dieser, das Räumungsverlangen gegen die Barackenbewohner durchzusetzen, versprach aber, daß das Wohnungsamt sich um anderweitige Unterbringung der Barackenbewohner bemühen werde. Die Klägerin erwirkte Räumungsurteile, doch zog sich die Räumung der Baracke längere Zeit hin, zumal die Beklagte durch ihre Dienststelle für die Unterbringung Obdachloser im Sommer 1956 in einigen Fällen anläßlich der Vollstreckung gegen Barackenbewohner diese vorübergehend in die zu räumenden Barackenteile wieder einwies. Erst Mitte 1957 wurde die leere Baracke abgebrochen.
Die Klägerin verlangt eine weitere Entschädigung von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Enteignung für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1956 in Höhe von monatlich 200 DM. Sie hat dazu insbesondere vorgetragen: Die Beklagte müsse als Bedarfsstelle die Vergütung bis zur tatsächlichen Freimachung des Grundstücks weiterzahlen. Die Klägerin habe wegen der Baracke eine notwendige Erweiterung ihrer Fabrik nicht durchführen können, deshalb andere Räume anmieten müssen und dafür monatlich 200 DM aufgewendet. Sie habe zwar wiederholt einer früheren Aufhebung der Beorderung widersprochen, aber nur deshalb, weil die Beklagte nicht bereit gewesen sei, gleichzeitig die Baracke zu entfernen. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.200 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 1. Juli 1956 zu verurteilen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Das Grundstück sei für das Reich in Anspruch genommen worden. Mindestens sei nach 1945 die Reichs- oder Bundesverwaltung als Begünstigte mit Wissen der Klägerin eingetreten, so daß jetzt die Bundesrepublik die Entschädigung zu zahlen habe. Die Klägerin könne für die hier streitige Zeit schon deshalb keine Entschädigung verlangen, weil sie es im Dezember 1955 übernommen habe, selbst für Räumung und Entfernung der Baracke zu sorgen. Die Aufwendung der Kosten für die Miete anderer Räume sei nicht notwendig gewesen, auch hätte die Klägerin die Entstehung eines solchen Schadens vorher mitteilen müssen.
Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach aus § 26 RLG für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat ihn nur im Rahmen des § 11 AKG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, aber die Revision zugelassen. Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Die Klägerin begehrt die Herstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter verfolgt; jede Partei bittet ferner um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Oberbürgermeister der Beklagten habe durch den Bescheid vom 10. August 1943 das Grundstück zur Benutzung in Anspruch genommen. Er habe dabei keine andere Stelle als Leistungsempfänger bezeichnet, insbesondere nicht die Rüstungsfirma oder das Reich. Deshalb hafte die Stadt als Bedarfsstelle gemäß § 26 RLG für die Vergütung und Entschädigung. Das habe den Bestimmungen über die Behelfsheimaktion entsprochen. Die Beklagte habe auch später die Erfassungsverfügung nicht geändert, als das Finanzamt die Verwaltung der Baracke übernommen und in der Folgezeit die Baracke sogar veräußert habe. Diese Verpflichtung der Beklagten sei nicht dadurch erloschen, daß die Klägerin die von anderer Seite geleisteten Zahlungen entgegengenommen oder sich gegen eine Aufhebung der Beorderung ohne gleichzeitige Räumung gewehrt habe. Trotz Aufhebung der Beorderung hafte die Beklagte bis zur Beseitigung der Folgen der Inanspruchnahme.
Die Klägerin habe Anspruch auf eine Vergütung nach § 26 Abs. 1 RLG, nicht aber auf eine weitergehende Entschädigung nach § 26 Abs. 3 RLG, weil der gesteigerte Raumbedarf kein "Verlust" im Sinne dieser Bestimmung sei.
Dieser Anspruch sei durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 - AKG - (BGBl. I 1747) nicht erloschen. Er falle zwar unter die Kommunalklausel des § 2 Nr. 4 AKG, sei aber nach § 11 AKG zu erfüllen, da die Beklagte den mittelbaren Besitz am Grundstück behalten habe. Danach könne die Klägerin allerdings nur das ortsübliche Entgelt verlangen.
II.
Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil der Rechtsstreit durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt war, ohne daß das Berufungsgericht entscheiden durfte, wie der Anspruch nach diesem Gesetz zu behandeln ist.
Nach § 2 Nr. 4 AKG betrifft das Kriegsfolgengesetz u.a. auch Ansprüche gegen Gemeinden, die aus Maßnahmen entstanden sind, welche die Gemeinde vor dem 1. August 1945 zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1.
Der Klägerin steht für die hier streitige Zeit ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung gemäß § 26 RLG zu, der sich gegen die beklagte Gemeinde richtet.
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Beorderungsverfügung vom 10. August 1943 hat der Oberbürgermeister der Beklagten als Bedarfsstelle auf Grund des Reichsleistungsgesetzes das Grundstück der Klägerin zur Benutzung in Anspruch genommen. Nach § 26 Abs. 1 RLG hat die Bedarfsstelle für die Leistung eine Vergütung zu gewähren. Die Stadt hätte nach § 2 a RLG die Möglichkeit gehabt, die Leistung für einen Dritten in Anspruch zu nehmen, insbesondere für das Reich oder die Barackenbewohner. Dann hätte nach § 26 Abs. 4 RLG der Leistungsempfänger die Vergütung zu zahlen gehabt. Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit in der Verfügung vom 10. August 1943 aber keinen Gebrauch gemacht. Offensichtlich sah sie dazu keinen Anlaß, weil das Reich ihr die Kosten erstatten wollte, wie unten näher ausgeführt wird, und Bedenken an der Zahlungsfähigkeit des Reiches damals nicht bestanden.
Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß die Stadt später die Beorderung nicht dahin geändert hat, daß das Reich als Leistungsempfänger bestimmt wurde. Die Beklagte hätte eine solche Änderung jederzeit ohne Zustimmung der Klägerin verfügen können (BGHZ 4, 10/19). Die Stadt hat zwar im Sommer 1945 ihre Beorderungsverfügung hinsichtlich der Größe des erfaßten Grundstücks geändert, nicht aber bezüglich des Leistungsempfängers. Die Stadt hat mit dem Finanzamt am 8. November 1946 eine schriftliche Vereinbarung über die sämtlichen in der Stadt vorhandenen Baracken mit rund 3.000 Bewohnern getroffen, aber darin nur das Schicksal der Baracken, insbesondere den Übergang der Einnahmen und Ausgaben geregelt, nicht aber das Verhältnis zu den Grundstückseigentümern. Es hätte nahegelegen, wenigstens jetzt die Beorderungsverfügungen zu ändern, wenn das dem Willen der Beteiligten entsprochen hätte. Denn die Stadt zahlte damals seit Jahren eine Vergütung an die Grundstückseigentümer für die Inanspruchnahme der Grundstücke, und das Finanzamt übernahm es zunächst, diese Zahlungen an die Grundeigentümer zu leisten. Offenbar hat die Stadt wiederum keinen Anlaß zu einer Änderung der Beorderung gefunden, weil das Finanzamt zunächst jedenfalls ihr weiterhin diese Aufwendungen erstattete.
Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf hingewiesen, daß durch die veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse, den Übergang der Verwaltung des Reichsvermögens auf die Bundesbehörden sowie die Vereinbarungen zwischen Stadt und Finanzamt es so angesehen werden müßte, als ob das Finanzamt für den jeweiligen Verwalter oder Inhaber des Reichsvermögens anstelle der Stadt in die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung eingetreten sei. Es mag sein, daß die beteiligten Dienststellen vielleicht an eine solche Lösung gedacht haben, aber derartige interne Abreden zwischen Stadt und Finanzamt konnten die bis dahin gegen die Stadt bestehenden Ansprüche der Klägerin nicht beseitigen. Die wesentliche Änderung einer Beorderungsverfügung kann nur durch einen förmlichen Verwaltungsakt gegenüber dem Leistungspflichtigen erfolgen. Eine öffentlich-rechtliche Schuldübernahme muß mindestens nach außen - vor allem dem Gläubiger gegenüber - klar und eindeutig in Erscheinung treten, damit die berechtigten Gläubiger wissen, an wen sie sich wegen ihrer Ansprüche zu halten haben. Der spätere Ablauf der Ereignisse zeigt auch, daß eine wirkliche Einigung in diesem Sinne niemals zustandegekommen ist, denn das Finanzamt hat die eigenen Zahlungen eingestellt, als es die Baracken veräußerte, und jetzt will niemand zur Zahlung verpflichtet sein. Der in der Rechtsprechung entwickelte Gedanke der Funktionsnachfolge ist schließlich ebenfalls nicht anwendbar, weil er nur dann gilt wenn ein zur Leistung verpflichteter öffentlich-rechtlicher Rechtsträger fortgefallen ist; das trifft für die ursprünglich verpflichtete Beklagte nicht zu.
Entscheidend ist für den Senat aber der folgende, im Bereich des Enteignungsrechts zum Schutz der durch hoheitliche Maßnahmen betroffenen Bürger entwickelte Grundsatz: Die Bedarfsstelle, die eine Leistung in Anspruch genommen hat, haftet weiter, solange sie nicht eindeutig klarstellt, daß der von ihr durch einen einseitigen hoheitlichen Eingriff geschaffene Zustand beendet oder geändert werden soll; hier war zudem eine solche Änderung auf ganz einfache Weise möglich. Der Betroffene hat Anspruch darauf, daß bezüglich seiner Entschädigungsansprüche klare Verhältnisse bestehen. Meinungsverschiedenheiten der beteiligten öffentlichen Körperschaften darüber, wem die Beorderung zugute kommt und wer die Entschädigung zu zahlen hat, dürfen nicht auf dem Rücken des Bürgers ausgetragen werden, in dessen Eigentum hoheitlich eingegriffen wird. Es darf dem Bürger nicht zugemutet werden, diese Fragen, die die Behörde durch eine einfache Verfügung hätte regeln können, durch kostspielige Prozesse zu klären. Deshalb darf sich der betroffene Bürger stets an die eingreifende Bedarfsstelle halten, so lange diese keine eindeutige abweichende Regelung trifft (BGH III ZR 284/52 vom 11. März 1954; BGH LM Nr. 23 zu § 26 RLG; BGHZ 13, 81).
Unerheblich ist es auch, daß der ursprüngliche Zweck der Inanspruchnahme und der rechtfertigende Grund später weggefallen sind, so lange die Bedarfsstelle die Beorderung nicht aufhebt (BGH III ZR 203/51 vom 21. Mai 1953; III ZR 257/54 vom 14. Mai 1956 = LM Nr. 22 zu § 26 RLG).
Ohne rechtliche Bedeutung ist es weiterhin, daß die Klägerin die Vergütung zeitweise von dritter Seite erhalten hat, denn sie durfte die Zahlung durch Dritte nicht ablehnen (§ 267 BGB). Dem Berufungsrichter ist auch darin zuzustimmen, daß es ohne Bedeutung ist, daß die Klägerin einer Aufhebung der Beorderung widersprochen hat, weil die Beklagte sich nicht bereit erklärte, gleichzeitig die Baracke zu entfernen. Denn die Beklagte benötigte eine Zustimmung der Klägerin zur Aufhebung der Beorderung nicht, und für die Klägerin bedeutete der Portbestand der Verfügung jedenfalls eine Sicherung ihrer Rechtslage bezüglich der Vergütung.
Unerheblich ist es endlich, daß die Beklagte sogar die Beorderung aufgehoben hat, denn die Vergütung bzw. Entschädigung nach § 26 RLG wird auch für die Zeit geschuldet, in der die durch den Eingriff geschaffene nachteilige Lage in ihren Wirkungen tatsächlich bestehen bleibt (BGHZ 14, 111; BGH LM Nr. 22 und 23 zu § 26 RLG).
Der Anspruch richtet sich also nach wie vor gegen die beklagte Gemeinde.
2)
Die Ansprüche sind ferner aus Maßnahmen entstanden, welche die beklagte Gemeinde vor dem 1. August 1945 zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen hat:
a)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das Grundstück in Anspruch genommen "zur Beseitigung einer kriegsbedingten Notlage im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben". Denn die Behelfsheimaktion gehörte zum Kriegssachschädenrecht, betraf also die Pflicht des Reiches zur Beseitigung der Kriegsschäden. Grundlage dafür waren zunächst § § 10 und 21 der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl I 1547), die Abgeltung von Kriegsschäden durch Ersatzleistungen in Natur vorsahen; die obersten Reichsbehörden konnten insoweit nähere Bestimmungen treffen. Der Reichsminister des Innern hatte dazu in einem Erlaß vom 15. Mai 1942 (MBliV 1026) erklärt, daß das Reich die Kosten für die Errichtung behelfsmäßiger Baulichkeiten im Falle der kriegsbedingten Zerstörung von Gebäuden und Betriebsanlagen trage; wenn der Geschädigte die Bauten nicht selbst errichtete, sollte die untere Verwaltungsbehörde mit der Durchführung und Verwaltung der Bauten für das Reich die Gemeinden oder andere Stellen beauftragen; soweit die Baulichkeiten auf fremden Grundstücken errichtet würden, sollten diese auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommen werden. Die Zahlungen sollten als Kriegssachschäden gelten. Für die Überlassung der Behelfsunterkünfte für Wohnzwecke durfte lediglich ein Benutzungsentgelt zur Abgeltung der den Gemeinden für die Bewirtschaftung und Verwaltung entstehenden Kosten erhoben werden (Erlaß RMdI vom 25. Juni 1943 - MBliV 1058).
Durch weitere Erlasse vom 17. September 1942 bestimmte der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft folgendes: Behelfsunterkünfte seien nach Einheitstypen möglichst in Holzbau zu errichten; die zentrale Lenkung werde dem Reichskommissar für den sozialen Wohnungsbau übertragen, die örtliche Planung den Gemeinden. Die Durchführungsbestimmungen des Reichskommissars für den sozialen Wohnungsbau vom gleichen Tage enthielten u.a. folgende Bestimmungen: Gemeinden, die Behelfsunterkünfte für Bombenbeschädigte benötigten, hätten einen Antrag beim Gauwohnungskommissar zu stellen; die Gemeinden hätten die Bauplatzfrage zu klären und dabei möglichst auf baureifes Gelände zurückzugreifen; stehe den Gemeinden selbst geeignetes Gelände nicht zur Verfügung, so könne es auf Grund des RLG in Anspruch genommen werden; die Beschaffung und Errichtung der Behelfsunterkünfte erfolge durch ein gemeinnütziges Unternehmen, "die Bauhilfe". Die Behelfsunterkünfte verblieben im Eigentum des Reiches. Die Gesamtkosten der Beschaffung und Errichtung der Behelfsunterkünfte trage das Reich; die Gemeinden dürften weder hierdurch noch durch die Bewirtschaftung der Unterkünfte finanziell belastet werden; die Bewirtschaftung und Verwaltung der Unterkünfte sei Aufgabe der Gemeinden.
Ein späterer Erlaß über das Deutsche Wohnungshilfswerk vom 9. September 1943 (RGBl I 535) erstrebte die Errichtung von Behelfsheimen im Wege der privaten Selbsthilfe. Die ersten Durchführungsbestimmungen (MBliV 1943, 1794 ff) ließen die oben erwähnten Erlasse vom 17. September 1942 ausdrücklich unberührt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das Grundstück der Klägerin in Ausführung dieser Erlasse vom 17. September 1942 in Anspruch genommen, denn nach der ausdrücklichen Erklärung im Bescheid vom 10. August 1943 erfolgte die Inanspruchnahme zur Errichtung oder Lagerung von Wohnbaracken für Totalfliegergeschädigte und wurde die Baracke von der Bauhilfe geliefert sowie aufgestellt. Sie diente auch der Unterbringung von Fliegergeschädigten.
Die Maßnahme war also zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes sowie im Rahmen der dem Reich obliegenden und vom Reich den Gemeinden übertragenen Verwaltungsaufgaben getroffen.
b)
Die jetzigen Ansprüche sind auch aus dieser vor dem 1. August 1945 getroffenen Maßnahme noch entstanden:
§ 2 Nr. 4 AKG stellt nicht darauf ab, wann die Ansprüche entstanden, fällig oder begründet worden sind, sondern unterscheidet zwischen den "getroffenen Maßnahmen" und den "daraus entstandenen Ansprüchen". Die im Jahre 1943 getroffene Maßnahme, nämlich die Inanspruchnahme des Grundstücks begründete ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Daraus ergaben sich nach Ablauf gewisser Zeitabschnitte immer wieder neue Einzelansprüche auf Zahlung einer Vergütung; denn nach § 1 der 2. DVO zum RLG vom 31. März 1941 (RGBl I 180) war bei länger dauernden Nutzungsbeorderungen die Vergütung monatlich nachträglich zu zahlen. Die Erfassung des Grundstücks im Jahre 1943 ist also ein Umstand, der an der Entstehung des späteren Anspruchs mitgewirkt hat. Darüber hinaus ist nach Auffassung des Senats der Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die hier streitige Zeit im Jahre 1956 noch aus jener Maßnahme des Jahres 1943 "entstanden", und zwar aus folgenden Erwägungen:
Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz will nach Zweck, Entstehungsgeschichte und Wortlaut grundsätzlich Fälle der vorliegenden Art noch erfassen, in denen eine Gemeinde vor dem 1. August 1945 im Rahmen der Kriegsschädenbeseitigung ein Grundstück in Anspruch genommen, nach dem Kriege nicht zurückgegeben hat und in denen eine Nutzungsentschädigung für die Zeit nach diesem Stichtag verlangt wird. Die Kommunalklausel des § 2 Abs. 4 AKG ist gerade auf Wunsch der Kommunalverbände unter Abänderung des Grundgesetzes deshalb eingeführt worden, um die Folgen von Maßnahmen zu bereinigen, die die Gemeinden in Durchführung von Luftschutzaufgaben, zur Flüchtlingsunterbringung sowie zur Kriegsschäden- und Trümmerbeseitigung getroffen hatten. Zahlreiche Bestimmungen des Gesetzes lassen erkennen, daß es Fälle der vorliegenden oder ähnlicher Art treffen wollte:
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 erwähnt Ansprüche auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung für Grundstücke, die nach dem 31. Juli 1945 entstanden sind; die Vergütung nach § 26 RLG ist eine Enteignungsentschädigung. § 11 behandelt eingehend die Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, die "auf einem vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnis beruhen und für die Zeit nach dem 31. Juli 1945 geschuldet werden"; die Bestimmung regelt im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe diese Nutzungsentschädigungen zu erfüllen sind. § 20 Abs. 2 AKG ermöglicht eine endgültige Abwicklung weiter dadurch, daß die Klägerin das Recht erhielt, nach Ablauf eines Jahres die Herausgabe des Grundstücks zu verlangen, falls es nicht in der Zwischenzeit enteignet wurde; gleichzeitig entzog diese Bestimmung der Beklagten das Recht, sich auf die Inanspruchnahme aus dem Jahre 1943 zur Begründung eines Besitzrechts noch zu berufen.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner abschließenden Klärung, wann Ansprüche auf Nutzungsvergütung für das Jahr 1956 noch aus einer Kriegsmaßnahme entstanden, also im weiteren Sinne noch Kriegsfolgen sind. Denn jedenfalls ist diese für die Anwendung des § 2 Nr. 4 AKG notwendige enge Beziehung zwischen der Kriegsmaßnahme und dem späteren Anspruch dann zu bejahen, wenn die Kriegsmaßnahme für die Entstehung des späteren Anspruchs im üblichen Rechtssinne ursächlich ist. Ein solcher - adäquater - Ursachen Zusammenhang besteht, wenn die Kriegsmaßnahme nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der spätere Anspruch entfällt und der Ablauf der Dinge nicht ungewöhnlich, sondern adäquat ist. Dabei kommt es weniger auf die Rechtsverhältnisse der Baracke selbst an, weil die streitige Vergütung für die Inanspruchnahme des Grundstücks und nicht für die Benutzung der Baracke geschuldet wird. Denn die Beklagte hatte nur das Grundstück erfaßt und auf Grund eines besonderen Rechtstitels dieses Grundstück dem Eigentümer der Baracke weiter überlassen.
Die Inanspruchnahme eines Grundstücks im Kriege zur Aufstellung von Baracken zwecks Unterbringung von Fliegergeschädigten mußte notwendigerweise lange Zeit über die Beendigung des Krieges hinaus den Grundstückseigentümer belasten, weil es für die öffentliche Hand unmöglich war, alsbald nach Kriegsende die zahlreichen Bewohner derartiger Baracken anders unterzubringen. Gesetzliche Bestimmungen verboten sogar vorübergehend den Abbruch und die Zerstörung solcher Wohnbaracken (VO vom 6. Oktober 1949 - GVBl NRW 289; § 22 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 - BGBl. I, 97). Auch das waren Kriegsfolgen und deshalb der Verbleib der Baracken auf dem Grundstück kriegsbedingt. Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, daß die Baracke selbst im Laufe der Jahre nicht mehr unmittelbar der Beseitigung eines "kriegsbedingten Notstandes" und nicht mehr der Erfüllung von Reichsaufgaben diente. Denn § 2 Nr. 4 AKG verlangt nur, daß die ursprüngliche und fortwirkende Maßnahme damals der Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen von Reichsaufgaben gedient hatte. Das Kriegsfolgengesetz bleibt anwendbar, wenn die fortdauernde Inanspruchnahme des Grundstücks noch als Kriegsfolge zu betrachten ist.
Unerheblich ist es weiter, daß die Beklagte Ende 1955 die Beorderung förmlich aufhob, da die Vergütung bzw. Entschädigung nach § 26 RLG - wie bereits ausgeführt ist - auch für die Zeit geschuldet wird, in der die durch den Eingriff geschaffene nachteilige Lage in ihren Wirkungen tatsächlich bestehen bleibt. Dieser mehr oder weniger zufällige Zeitpunkt der förmlichen Aufhebung der Beorderung kann als Abgrenzung für die Anwendbarkeit des Kriegsfolgengesetzes nicht maßgeblich sein. Der erforderliche Zusammenhang mit der kriegsbedingten Notlage wäre möglicherweise unterbrochen und das Kriegsfolgengesetz nicht mehr anwendbar, wenn die Beklagte die ursprüngliche Beorderung förmlich durch eine neue Beorderung unter Angabe eines neuen Beorderungszweckes ersetzt hätte. Da nach der Rechtsprechung für die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes gleichwirkende tatsächliche Maßnahmen einer förmlichen Verfügung gleichstehen, müßte auch hier eine entsprechende tatsächliche Veränderung ausreichen. Das wäre etwa der Fall, wenn ohne Änderung oder Aufhebung der Beorderung alle Fliegergeschädigten ausgezogen wären und die Stadt die Baracke durch ein anderes Bauwerk ersetzt oder die Baracke zur Unterbringung einer städtischen Dienststelle, zur Errichtung eines Obdachlosenasyls oder sonst zur Erfüllung ihrer laufenden Verwaltungsaufgaben benutzt hätte. Es mag sein, daß dasselbe gilt, wenn nach und nach alle bombengeschädigten Mieter ausgezogen und Personen eingezogen wären, deren Raumbedarf nicht mehr durch den Krieg beeinflußt war. Dagegen wird man die Kriegsfolgen nicht schon in dem Augenblick als beendet ansehen, in dem die Finanzbehörde die Baracke veräußerte. Denn das Reich hatte es im Kriege übernommen, die Fliegergeschädigten in Behelfsheimen unterzubringen. Es hatte im Kriege den Gemeinden versprochen, die durch Beschaffung fremder Grundstücke entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Dieser Verpflichtung durfte sich die Reichsvermögensverwaltung nicht dadurch entziehen, daß sie die Baracken nach dem Kriege veräußerte und erklärte, sie sei an dem Verbleib der Baracken und an dem Schicksal ihrer Bewohner nicht mehr interessiert, also die Gemeinde zwang, sich dieser Barackenbewohner anzunehmen. Das wäre keine angemessene Lösung einer Kriegsfolgenfrage.
Im vorliegenden Fall ergeben die Feststellungen, daß bis zur Beseitigung der Baracke jedenfalls noch teilweise Familien in der Baracke wohnten, deren Wohnbedarf kriegsbedingt war und die dort während des Krieges oder kurz nachher als Bombenbeschädigte eingezogen waren. Die Beklagte hatte zwar gelegentlich Einweisungen zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit ausgesprochen, aber dabei nicht etwa die ganze Baracke als Asyl für Obdachlose benutzt, sondern nur die in der Baracke wohnenden Mieter vorübergehend in ihren Räumen belassen, weil die Baracke doch noch nicht entfernt werden konnte, solange noch weitere Mieter in der Baracke blieben. Diese gelegentlichen Einweisungen sind deshalb für die Anwendung des Kriegsfolgengesetzes nicht von Bedeutung. Jedenfalls war im vorliegenden Fall die fortdauernde Inanspruchnahme des Grundstücks so eng mit der früheren kriegsbedingten Notlage verknüpft, daß der für die Anwendung des Kriegsfolgengesetzes in § 2 Nr. 4 AKG erforderliche Zusammenhang mit den früheren Kriegsmaßnahmen noch zu bejahen ist.
3)
Danach unterliegt der hier geltend gemachte Anspruch dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz. Das hat zur Folge, daß eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zunächst gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Klägerin muß ihre Forderung nach § 26 AKG anmelden. Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe die Forderung zu erfüllen ist, obliegt nunmehr den Anmeldebehörden gemäß § § 26-29 AKG. Eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs ist erst nach einer ablehnenden Entscheidung der Anmeldestelle zulässig (§ 29 AKG).
Daraus folgt, daß das Berufungsgericht den Rechtsstreit mit der Kostenfolge des § 106 AKG hatte für erledigt erklären müssen. Es war nicht Aufgabe des Berufungsgerichts zu entscheiden, wie die Ansprüche in dem Verwaltungsverfahren des Kriegsfolgengesetzes zu erfüllen sind. Bis zur ablehnenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist weder eine Feststellungsklage zulässig, noch der Erlaß eines Grundurteils möglich, weil der Rechtsweg vorübergehend verschlossen ist.
4)
Die Klägerin trägt jetzt in ihrer Anschlußrevision vor, daß sie nach Aufhebung der Beorderung Ansprüche auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen habe, insbesondere Schadensersatz wegen Verzuges nach § § 985 ff BGB verlangen könne. Damit versucht sie Ansprüche in den Rechtsstreit einzuführen, die sie bisher nicht geltend gemacht hat; das ist im Revisionsverfahren unzulässig. Denn sie hat zuletzt eindeutig nur Ansprüche aus Enteignung nach Maßgabe des Reichsleistungsgesetzes zur Entscheidung gestellt. Im übrigen würden auch diese Ansprüche von § 2 Nr. 4 AKG erfaßt (BGHZ 29, 13/17).
Das weitere Vorbringen der Anschlußrevision ist unerheblich, da es sich nur mit der Frage befaßt, wie die Ansprüche nach dem Kriegsfolgengesetz zu erfüllen sind; die Entscheidung dieser Fragen ist zunächst Sache der Verwaltungsbehörden.
5)
Das weitere Vorbringen der Beklagten dahin, welche Ansprüche nach dem Kriegsfolgengesetz gegeben sind, bedarf ebenfalls keiner Erörterung.
6)
Das angefochtene Urteil, das den Rechtsstreit auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes für erledigt erklären mußte, hat stattdessen eine Sachentscheidung darüber getroffen, ob und welche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Grund des Kriegsfolgengesetzes zustehen. Diese Entscheidung muß auf die Rechtsmittel beider Parteien aufgehoben und es muß nunmehr ausgesprochen werden, daß sich der Rechtsstreit durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich dann aus § 106 AKG, da sich der Rechtsstreit erst jetzt durch das Kriegsfolgengesetz erledigt hat. § 106 AKG wäre nicht anwendbar, wenn das Berufungsgericht den Rechtsstreit für erledigt erklärt, aber die Parteien dagegen Rechtsmittel eingelegt hätten. Im vorliegenden Fall hat jedoch das Berufungsgericht den Prozeß nicht für erledigt erklärt, sondern - wie sich aus der Formel und den Gründen des Urteils ergibt - noch eine Sachentscheidung getroffen, wenn auch unter Berücksichtigung des Kriegsfolgengesetzes. Für derartige Fälle muß noch im Revisionsverfahren die Kostenregelung des § 106 AKG angewendet werden, zumal dafür die Anträge der Parteien nicht maßgeblich sind (BGHZ 29, 13).