Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1956, Az.: III ZR 257/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 257/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel
- OLG Schleswig - 24.06.1954
Rechtsgrundlagen
- Art. 134 GrundG
- § 26 RLG
Fundstellen
- DB 1956, 640 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1956, 673 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1956, 606 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1956, 605-606
Prozessführer
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Kiel,
Prozessgegner
1) Hans F., S., F.str. ...,
2) Ehefrau Gretel G., K., S.,
3) Gastwirt Otto F., P./Oberholstein,
4) Witwe Grete P., gesch. F. K., S.,
Amtlicher Leitsatz
Ist während des Krieges ein Grundstück zur Errichtung eines Luftschutzturms nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen worden, und wird diese Inanspruchnahme nach dem Zusammenbruch aufrecht erhalten, so ist in der britischen Zone die Bundesrepublik schon mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes in die aus dieser Inanspruchnahme entstandenen Rechte des Reiches eingetreten. Sie haftet daher auch mindestens vom 23. Mai 1949 an für die Nutzungsentschädigung aus dieser Inanspruchnahme.
Diese Entschädigung ist nur aus dem Nutzungswert des in Anspruch genommenen Grund und Bodens, nicht auch aus dem des Bauwerkes zu berechnen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Juni 1954 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger waren Miteigentümer des Grundstücks (446/448)/108 in K. Sie haben das Grundstück inzwischen an den Kaufmann Franz Ri. verkauft und übereignet, sich aber etwaige Entschädigungsansprüche aus der Nutzung des Grundstücks bis zum 31. Juli 1952 vorbehalten.
Im Jahre 1942 errichtete das Deutsche Reich (Luftgaukommando) auf der 372 qm großen Parzelle 447/108 einen Luftschutzturm. Es wurden damals Verhandlungen über den käuflichen Erwerb des ganzen Grundstücks durch das Reich geführt, die aber zu keinem Abschluß führten.
Nach dem Zusammenbruch nahm die Oberfinanzdirektion in Kiel das Bauwerk in Besitz, entfestigte es und vermietete es seit dem 1. September 1949 an den Kaufmann Franz Ri. für Lagerzwecke. Der Mietzins betrug bis zum 31. Juli 1952 monatlich 325,- DM. Die Oberfinanzdirektion zahlte den Klägern in der Zeit vom 1. September 1949 bis 31. Januar 1953 als Nutzungsentschädigung monatlich 10 % ihrer Mieteinnahmen, nämlich 32,50 DM, insgesamt 1.332,52 DM.
Eine Klage gegen das Deutsche Reich auf Herausgabe der Parzelle 447/108 wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. März 1952 abgewiesen.
Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 6.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie beanspruchen diesen Betrag als Nutzungsentschädigung für die Zeit vom Inkrafttreten des Grundgesetzes (23. Mai 1949) bis zum 31. Juli 1952, wobei sie eine monatliche Mindestentschädigung von 200 DM zugrundelegen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Auffassung, daß ihr nach § 14 UmstG, Art. 134 GrundG, § 5 Vorschaltgesetz vom 21. Juli 1951 (BGBl I 467) bis zum 21. Juli 1951 ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe, im übrigen bestreitet sie den Anspruch der Höhe nach.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 4.600 DM nebst 4 % Zinsen ab 8. September 1953 verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, soweit sie zu mehr als 1.043,18 DM verurteilt worden ist.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren in der Berufungsinstanz verfolgten Antrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß weder ein Kauf noch eine förmliche Enteignung des Grundstücks stattgefunden habe. Auch für eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz seien keine Anhaltspunkte gegeben. Es habe sich also bei der Inanspruchnahme des Grundstücks um einen enteignungsgleichen Eingriff gehandelt, der für die hier in Frage kommenden Ansprüche in der rechtswidrigen Vorenthaltung des Besitzes an dem Grundstück zu sehen sei. Hierfür hätten die Kläger eine Entschädigung zu beanspruchen und zwar auch für die Zeit vor. Erlaß des Vorschaltgesetzes, da die Oberfinanzdirektion in Kiel insolange das Grundstück für die Beklagte als den künftigen Vermögensträger treuhänderisch verwaltet habe.
2.
Das wird von der Revision teilweise mit Recht angegriffen.
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, es habe keine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz stattgefunden. Wenn auch Unterlagen über den Vorgang der Inanspruchnahme zum Teil fehlen, so ergibt sich doch aus dem festgestellten Sachverhalt, daß der Polizeipräsident in Kiel als örtlicher Luftschutzleiter im Frühjahr 1941 das Grundstück für Luftschutzzwecke in Anspruch genommen hat (Bl 1 d.A. des Luftgaukommandos). Für eine solche Inanspruchnahme kann abgesehen von einer förmlichen Enteignung, die hier nicht stattgefunden hat, nur eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz in Frage kommen (§§ 2, 5 Luftschutzgesetz, § 10 RLG i.Verb. mit dem Erlaß des RLM vom 29. Januar 1941 - abgedruckt bei Dassow u.a., Luftschutzrecht S. 344 -). Die Zuständigkeit des Polizeipräsidenten in Kiel für die Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz war gegeben. Die etwaige Nichteinhaltung der Schriftform nach § 23 RLG machte jedenfalls unter den hier gegebenen Verhältnissen die Inanspruchnahme nicht nichtig, auch wenn ein Dringlichkeitsfall nicht vorgelegen haben sollte. Auch die sachlichen Voraussetzungen waren gegeben. Es ist zwar richtig, daß nach dem o.a. Erlaß Inanspruchnahmen, die wie hier, eine Entziehung des Besitzes auf längere Zeit zum Inhalt haben, nur im Wege der förmlichen Enteignung oder des Kaufs durchgeführt werden sollten. Das Berufungsgericht übersieht aber, daß im vorliegenden Fall Kaufverhandlungen im Gange waren, eine völlige Eigentumsübertragung also angestrebt wurde; für einen solchen Fall kann aber die Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz als vorläufige Regelung für die Zwischenzeit sehr wohl als zweckmäßig angesehen werden. So ist auch in dem o.a. Erlaß unter B 2 c (aa) ausdrücklich ausgesprochen, daß die Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes auch in Betracht kommt, "als vorübergehende Maßnahme bis zur Beendigung des Enteignungsverfahrens". Für eine vorläufige Regelung bis zum Abschluß schwebender Kaufverhandlungen kann sinngemäß nichts anderes gelten.
Es ist somit davon auszugehen, daß das Grundstück seinerzeit rechtswirksam nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen worden ist. Diese Inanspruchnahme hat nach dem Zusammenbruch und der Entfestigung des Grundstücks rechtswirksam fortbestanden. Dem steht auch nicht entgegen, daß der ursprüngliche Zweck der Inanspruchnahme und ein ihre Fortdauer rechtfertigender Grund später möglicherweise entfallen sind. Solange die Inanspruchnahme nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, bleibt sie mindestens dann weiter bestehen, wenn, wie hier, weiterhin Rechte aus dieser Inanspruchnahme ausgeübt werden (vgl. hierzu auch BGHZ 18, 253 [259 ff]).
Die Kläger haben somit für die Entziehung ihres Besitzes, an dem Grundstück einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 26 RLG.
Diesem Anspruch steht auch nicht die Vorschrift des § 13 Abs. 3 LAG entgegen. Denn die Inanspruchnahme des Grundstücks zum Bau eines Luftschutzbunkers war eine allgemeine kriegsbedingte Maßnahme zum Schutze der Bevölkerung und keine Maßnahme, die im Zusammenhang mit einem konkreten kriegerischen Ereignis stand.
3.
Dieser Anspruch richtet sich auch entgegen der Auffassung der Revision gegen die Beklagte. Bedarfsstelle und Haftungsträger aus der Inanspruchnahme war ursprünglich das Deutsche Reich. Die Bundesrepublik hat aber vom Augenblick ihrer Konstituierung an die Inanspruchnahme des Grundstücks in derselben Weise wie das Reich fortgesetzt, über das Bauwerk "verfügt" und das Grundstück genutzt. Dabei ist es unerheblich, von welchem Zeitpunkt an die Nutzungen aus dieser Inanspruchnahme dem Haushalt der Bundesrepublik zugeflossen sind; denn es ist davon auszugehen, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - die Oberfinanzdirektion Kiel die Verwaltung des Bunkers von Anfang an für den ausgeübt hat, der als Vermögensträger hierfür in Frage kommt. Das war aber jedenfalls in der britischen Zone, in der eine Übertragung des Reichsvermögens auf die Länder nicht stattgefunden hat, schon ab 23. Mai 1949 und nicht erst ab Erlaß des Vorschaltgesetzes die Beklagte (vgl. BGHZ 3, 308).
4.
Das Berufungsgericht geht bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung davon aus, daß die Kläger nach § 946 BGB Eigentümer des Luftschutzbunkers geworden seien, die Nutzungsentschädigung daher nicht nur nach dem Nutzungswert des Grund und Bodens, sondern auch nach dem des Gebäudes zu berechnen sei.
Das wird von der Revision mit Recht angegriffen.
Die Entschädigung nach § 26 RLG kann nur für das verlangt werden, was den Klägern tatsächlich entzogen, also von ihnen geleistet worden ist. Das war aber nur die Hergabe des Grund und Bodens, nicht die Zurverfügungstellung eines von ihnen nicht errichteten Bauwerkes. Infolgedessen können die Kläger eine Entschädigung auch nur aus dem Nutzungswert des Grund und Bodens beanspruchen.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache ist, da die Berechnung der Entschädigung Sache des Tatrichters ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird nunmehr die Entschädigung der Kläger unter Zugrundelegung des reinen Bodenwertes des Grundstücks zu errechnen haben. Dabei wird auch die noch nicht entschiedene Frage zu prüfen sein, ob die Entschädigung nur für die Parzelle 447/108 mit 372 qm oder auch für die Parzelle 446/108 mit 99 qm, die nach Angabe der Kläger durch die Errichtung des Luftschutzturms für die Eigentümer völlig wertlos geworden sei, zu leisten ist. Von der berechneten Entschädigung ist dann der von der Beklagten für diese Zeit anerkannte und nicht mehr in die Berufungs- und Revisionsinstanz gelangte Betrag von monatlich 62,- DM (abzüglich bezahlter 32,50 DM) abzusetzen. Erforderlichenfalls wird schließlich noch zu prüfen sein, ob der Beklagten hinsichtlich der für die Zeit vom 1. August 1952 bis 31. Januar 1953 bezahlten 32,50 DM monatlich ein Recht der Rückforderung und damit der Aufrechnung zusteht, da die Kläger in dieser Zeit nach dem mit Ritter abgeschlossenen Kaufvertrag keinen Anspruch mehr auf die Nutzungsentschädigung hatten.
Schließlich ist noch zu bemerken: Es ist nicht erkennbar, ob schon früher eine verbindliche Feststellung des Nutzungswertes stattgefunden hat. Das Berufungsgericht wird auch das zu prüfen haben. Bejahendenfalls wird es aber auch noch zu prüfen und zu berücksichtigen haben, ob für den hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum sich der Nutzungswert des in Anspruch genommenen Grund und Bodens nicht wesentlich verändert hat.