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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1958, Az.: III ZR 174/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1958
Aktenzeichen
III ZR 174/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 24.10.1955
OLG München - 29.05.1956

Fundstellen

  • MDR 1958, 411 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 709-710 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Freistaates Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,

Prozessgegner

den Grenzpolizeibeamten Georg K. in S., Z.,

Amtlicher Leitsatz

Gewohnheitsrechtsätze sind bei ihrer praktischen Anwendung dem Gesetzesrecht gleichzustellen. Ein Aufopferungsanspruch für Impfschäden ist auch für Bayern anzuerkennen.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 29. Mai 1956 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß lediglich die Kostenentscheidungen in dem angefochtenen Urteil und in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Oktober 1955, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 15. November 1955, abgeändert werden.

Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges hat das beklagte Land in Höhe von 2/3, der Kläger in Höhe von 1/3, die Kosten der Revisionsinstanz das beklagte Land in Höhe von 4/5, der Kläger in Höhe von 1/5 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die im Jahre 1950 geborene Tochter des Klägers wurde am 21. Mai 1951 gegen Pocken geimpft. Am 28. Mai 1951 bekam sie krampfartige Anfälle, die sich in den folgernden Tagen steigerten und zeitweilig zur Bewußtlosigkeit führten. Trotz sofortiger ärztlicher Hilfe verstarb die Tochter am 1. Juni 1951, und zwar infolge der Impfung, wie jetzt zwischen den Parteien unstreitig ist.

2

Der Kläger verlangt Ersatz der Krankheits- und Beerdigungskosten. Er hat zuerst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 581,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem März 1954 zu verurteilen.

3

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er ist der Ansicht, daß für einen Aufopferungsanspruch keine Rechtsgrundlage gegeben sei. Hilfsweise macht er geltend, daß die erst im Jahre 1955 eingereichte Klage verspätet erhoben worden sei.

4

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung des Anspruchs in Höhe von 30 DM - Friedhofsgebühr - stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zinsen erst ab 3. April 1955 zu zahlen sind. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Der Kläger hat die Klage in Höhe von 193,74 DM zurückgenommen und beantragt im übrigen Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

I.

Was die Zulässigkeit der Revision betrifft, so kann die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Revision schon auf Grund der Vorschriften der § § 547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO, 71 Abs. 3 GVG zulässig sei, möglicherweise nicht zutreffen. Nach § 71 Abs. 3 GVG ist es den Ländern nicht freigestellt, für alle Ansprüche gegen den Staat die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte zu begründen, vielmehr ist diese Ermächtigung auf bestimmte Fälle beschränkt. Es muß sich um "Ansprüche wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden" oder um "Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben" handeln. Bei Aufopferungsansprüchen der hier in Frage stehenden Art ist es aber möglicherweise so, daß der behördlichen Impfungsaufforderung nicht die Bedeutung eines Tatbestandsmerkmals für die Entstehung des Aufopferungsanspruchs beizulegen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. März 1957 - III ZR 212/55 -, NJW 1957 S. 948), sondern daß sich dieser Anspruch aus anderen Grundlagen ergibt und die im Einzelfall etwa vorhandenen "Verfügungen der Verwaltungsbehörden" nur etwas Nebensächliches darstellen. Einer Entscheidung der aufgeworfenen Frage bedarf es hier aber nicht. Das Berufungsgericht hat nämlich dem ausdrücklichen Begehren des beklagten Landes, eine Nachprüfung der Entscheidung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen, entsprochen, so daß sich die Zulässigkeit der Revision im vorliegenden Falle aus § 546 Abs. 1 ZPO ergibt.

6

II.

Begründet ist die Revision nicht.

7

1.)

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 202/56 - (vgl. NJW 1957 S. 1595) mit näherer Begründung dahin erkennt, daß ein Aufopferungsanspruch wegen Impfschaden auch für Fälle aus Bayern anzuerkennen sei. Daran ist auch bei Berücksichtigung der Ausführungen der Revision und der Kritik, die das erwähnte Urteil erfahren hat (vgl. Janssen in NJW 1957 S. 1595 f), festzuhalten.

8

a)

Was die von der Revision angegriffenen Grundlagen der Rechtsprechung des Senats zum Aufopferungsanspruch anbelangt, so muß folgendes hervorgehoben werden:

9

aa)

Ebenso wie bei der Anwendung des Gesetzesrechts ist auch auf dem Gebiete des Gewohnheitsrechts zwischen dem (abstrakten) Rechtssatz und seiner näheren Ausprägung (Konkretisierung), d.h. der Bestimmung seiner Anwendbarkeit auf die verschiedenen Lebensfälle, zu unterscheiden. Der Rechtssatz fußt auf dem Gewohnheitsrecht, seine nähere Ausfüllung dagegen obliegt der Rechtsprechung, die hierbei, weil sie "an Gesetz und Recht gebunden" ist (Art. 20 Abs. 3 GG), auch den anerkannten allgemeinen Auslegungsregeln und den Prinzipien, die die Rechtsordnung als solche beherrschen, Rechnung tragen muß. Der gewohnheitsrechtliche Rechtssatz ist "Gesetz" (vgl. Art. 2 EGBGB, § 12 EGZPO) und unterliegt schon aus diesem Grunde in der Rechtsanwendung derselben Behandlung wie ein Gesetzesrechtssatz.

10

Daß Gesetzesrechtssätze im Laufe ihrer Geltung eine Erweiterung auf Sachverhalte, die bisher überwiegend als nicht durch sie erfaßt angesehen wurden, erfahren haben - und ohne eine Gesetzesänderung allein deshalb, weil der Sinn des Gesetzes neu erkannt wurde, erfahren konnten -, ist bekannt - und anerkannt -. In gleicher Weise können auch gewohnheitsrechtliche Rechtssätze eine Erweiterung ihrer Anwendbarkeit erfahren. Die Meinung der Revision und der angeführten Kritik, die dahin zu gehen scheint, daß als gewohnheitsrechtlich sanktioniert nur das angesehen werden könne, was durch eine andauernde Übung in allen konkreten Einzelheiten des zu entscheidenden Falles bereits erfaßt worden ist, entbehrt einer Begründung. Gewohnheitsrechtliche Rechtssätze können vielmehr auch einen so weiten Inhalt haben, daß sie - wenn nicht schon unmittelbar, so doch mittels Anwendung entsprechend ihrem Grundgedanken - auch Fälle erfassen, von denen in der vorhergehenden Anwendung des Rechtssatzes angenommen wurde, daß sie nicht darunter fallen. Wandlungen in der Wertung eines Rechtssatzes sind beim Gewohnheitsrecht nicht weniger möglich als beim Gesetzesrecht.

11

Der Senat ist bei seiner Rechtsprechung zum Aufopferungsanspruch wegen Impfschaden davon ausgegangen, daß es schon seit langem dem offenbarten Willen der Gemeinschaft entspreche, daß "der Einzelne für ein ihm entgegen dem Gleichheitsgrundsatz im öffentlichen Interesse zugefügtes Sonderopfer eine billige Entschädigung erhalten soll" (vgl. das oben angeführte Urteil vom 6. Mai 1957, das sich seinerseits auf die Entscheidung des Senats in BGHZ 9, 83 bezieht). Im Gegensatz zu früheren Erkenntnissen hat er, unter näherer Darlegung der Gründe dafür, entschieden, daß diese Entschädigung nicht nur bei den unmittelbar das Eigentum betreffenden Opfern, sondern auch dann zu gewähren ist, wenn körperliche Schäden eingetreten sind, die sich in der Folge vermögensmäßig auswirken. Im Hinblick auf diese konkrete Anwendung des allgemeinen Rechtssatzes auf bestimmte Lebensfälle kann man durchaus davon sprechen, daß eine Entscheidung praktisch der "Schaffung eines neuen Rechtssatzes" nahe stehe, ohne daß hierdurch gesagt wurde, daß auch die Grundlage, aus der der konkrete Rechtssatz abgeleitet wird, als eine Neuschöpfung, nicht aber als bereits bestehendes Gewohnheitsrecht anzusehen sei. Das übersieht Janssen aaO, wenn er schreibt, die von ihm angegriffene Entscheidung enthalte - bei Berücksichtigung der Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 3. Dezember 1956, III ZR 107/55 (vgl. NJW 1957, S. 263) - "die einmalige Tatsache, daß der Senat eines Revisionsgerichts innerhalb von 5 Monaten sich widersprechende Wissenserklärungen über seine eigene, junge Rechtsprechung abgibt."

12

bb)

Soweit es um die Frage geht, ob ein Gewohnheitsrecht gegeben sei, ist zu beachten, daß für die Entstehung von Gewohnheitsrecht eine schon vorhandene Anerkennung des betreffenden Rechtssatzes durch eine ständige Rechtsprechung oder eine andauernde Übung der Behörden nicht unbedingt notwendig ist. Gewohnheitsrecht ist vielmehr das "durch einen allgemeinen, normalerweise durch Übung manifestierten Rechtsgeltungswillen der Gemeinschaft erzeugte Recht" (Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Band I § 38 I). Entscheidend ist also nur das Vorhandensein eines sich auf den betreffenden Rechtssatz beziehenden "manifestierten Rechtsgeltungswillens der Gemeinschaft". Die ständige Rechtsprechung oder fortdauernde Übung der Behörden führt lediglich zu einer "Festigung" des Gewohnheitsrechts; als eine Voraussetzung für seine Entstehung überhaupt kann sie schon deshalb nicht angesehen werden, weil es dann die Möglichkeit des Entstehens ursprünglichen Gewohnheitsrechts vor einer entsprechenden Gerichts- oder Behördenpraxis überhaupt nicht geben würde, was aber nach allgemeiner Ansicht unrichtig wäre.

13

b)

Wendet man das Gesagte auf die Verhältnisse in Bayern an, so kann man nicht davon sprechen, es sei nur ein "einziges auffindbares Urteil" (nämlich die in dem schon angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 6. Mai 1957 behandelte Entscheidung des BayObLG in "Deutsche Verwaltungsblätter" 1935 S. 320 ff) da, das den Aufopferungsanspruch als solchen anerkenne. Vielmehr muß man beachten, daß sich bereits diese Entscheidung selbst darauf beruft, daß sie nur eine in der Rechtsprechung seit langem anerkannte Regel anwende, und darf auch den Umstand nicht aus dem Auge lassen, daß die Entscheidung - etwas Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und auch von dem beklagten Land nicht geltend gemacht worden (vgl. § 293 ZPO) - nach ihrem Erlaß auch im Gebiete des beklagten Landes durchaus Zustimmung gefunden hat. Mehr kann man für das Vorhandensein eines Gewohnheitsrechts nicht verlangen.

14

Daß die erwähnte Entscheidung als solche nur einen Entschädigungsanspruch für einen Eingriff in das Eigentum betrifft, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Wäre es tatsächlich so, daß das für Bayern anzunehmende Gewohnheitsrecht nicht den umfassenden Inhalt des § 75 EinlALR, wie es der Senat in seiner Entscheidung in BGHZ 9, 85 ff für Hamburg angenommen hat, besitzt, sondern sich auf die Eigentumsentschädigung beschränkt, so müßte, wie schon oben dargelegt, nach dem Grundgedanken dieser gewohnheitsrechtlichen Norm geforscht und geprüft werden, ob nicht dieser eine gleiche Entschädigungspflicht auch bei den hier in Frage stehenden Impfschaden erheischt.

15

Die Frage stellen heißt sie bejahen. Die Rechtfertigung für die Eigentümerentschädigung kann nur darin liegen, daß der Eigentümer für sein besonderes Opfer, das er im Zuge der Betätigung der Gemeinschaft zur Förderung des Gemeinwohls auf sich nehmen mußte, einen angemessenen Ausgleich verdient. Eine vermögensmäßige Bereicherung der Gemeinschaft ist nicht erforderlich. Die Entschädigung für Impfschäden betrifft in ihrem Kern die geldlichen Aufwendungen, die der Erkrankte machen muß und bei seinem "Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" (Art. 2 Abs. 2 GG) auch durchaus machen darf, um den erlittenen Schädigungen im Rahmen des Möglichen zu steuern. Es ist nach dem gegenwärtigen Rechtsbewußtsein nicht denkbar, daß jemand, der durch die Betätigung der Gemeinschaft zu Aufwendungen zwecks Wiederherstellung seiner Gesundheit oder zwecks Erhaltung seines Lebens gezwungen wird, weniger schutzwürdig sein könnte als derjenige, der auf eine gleiche Weise lediglich einen Teil seines Vermögens einbüßt, ohne an seiner Gesundheit Schaden zu leiden. Im Gegenteil muß man sagen, daß beim Bestehen einer Pflicht zur Entschädigung einer bloßen Vermögenseinbuße die gleiche Pflicht noch mehr dann bestehen muß, wenn es um die Wiedergesundung oder Erhaltung der Restgesundheit und des Lebens geht; denn es ist "durchsichtig", daß das "Personeninteresse ... das Vermögensinteresse ... überragt" (Müller-Erzbach in JZ 1958 S. 50). Daß dies auch dem Rechtsgeltungswillen der Gemeinschaft im Gebiete des beklagten Landes entspricht, erscheint unzweifelhaft; "Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat" (Art. 3 Verfassung), seine "Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner" (Art. 99), "die Würde der Persönlichkeit ist in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege zu achten" (Art. 100), "die menschliche Arbeitskraft ist als wertvollstes wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige gesundheitliche Schädigungen geschützt" (Art. 167). Aus all diesen Bekenntnissen ergibt sich eine Einschätzung der Persönlichkeit, die auch im Entschädigungsrecht nicht ohne Wirkung bleiben kann.

16

Nach alledem muß der Senat auch nach der erneuten Überprüfung der Rechtslage an seiner Entscheidung festhalten, daß auch für Bayern ein Aufopferungsanspruch wegen Impfschaden kraft Gewohnheitsrechts anzuerkennen ist.

17

2.)

Auch soweit die anderen Fragen - Passivlegitimation des beklagten Landes, Erstreckung der Entschädigung auch auf die in § 844 BGB genannten Schäden, Beginn des "Fordernkönnens" - in Betracht kommen, bieten die Ausführungen der Revision keinen Anlaß zu einer Aufgabe der bisherigen Entscheidungen des erkennenden Senats. Die Fragen sind bereits in dem schon erwähnten Urteil vom 6. Mai 1957 und in dem in BGHZ 18, 286 ff veröffentlichten Urteil des Senats behandelt. Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

18

3.)

Ein Rechtsirrtum bei der Begründung des dem Kläger zugesprochenen Zinsanspruches ist nicht ersichtlich. Deshalb muß es bei dieser Nebenentscheidung verbleiben.

19

4.)

Nach der teilweisen Klagerücknahme sind lediglich die Entscheidungen der Vordergerichte im Kostenpunkt entsprechend den Vorschriften der § § 91, 97, 271 Abs. 3 Satz 2, 92 ZPO zu ändern. Die Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz ergibt sich aus den gleichen Bestimmungen.

Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Wolany Dr. Hußla