Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1956, Az.: III ZR 107/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 107/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt (Main) - 03.03.1955
- LG Giessen - 20.10.1952
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1957, 263 (Volltext mit amtl. LS) "Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung"
- ZZP 1957, 349-351
Prozessführer
des Landes Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt,
Prozessgegner
den Postfacharbeiter Heinrich E. in F. in H., F.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann nicht gewährt werden, wenn das Berufungsgericht in einem Rechtsstreit wegen eines Aufopferungsanspruchs für Impfschaden dem Kläger zunächst das Armenrecht für die Berufung wegen Aussichtslosigkeit versagt hat, aber neun Monate später auf ein neues Gesuch deshalb bewilligt, weil nunmehr der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung einen Aufopferungsanspruch für derartige Fälle bejaht hat.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 3. März 1955 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Giessen vom 20. Oktober 1952 wird als unzulässig verworfen, soweit das Berufungsgericht darüber entschieden hat.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Entschädigung für Schäden, die ihm durch eine Schutzpoekenimpfung seiner am 25. April 1943 geborenen Tochter Margarethe entstanden sind. Diese Impfung hatte das Staatliche Gesundheitsamt in Friedberg, damals eine Reichsbehörde, auf Grund gesetzlichen Impfzwanges am 6. September 1944 durchgeführt. Das Kind leidet jetzt an schweren geistigen und körperlichen Gebrechen.
Der Kläger hat vorgetragen: Das Kind sei vor der Impfung völlig gesund gewesen und die jetzigen Leiden seien eine Folge der Impfung. Er habe dadurch erhebliche Mehraufwendungen gehabt. Das Land müsse ihm dafür aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung eine Entschädigung leisten.
Das beklagte Land hat bestritten, daß die Krankheit eine Folge der Impfung sei, und weiter ausgeführt: Das Land hafte nicht für Maßnahmen früherer Reichsbehörden. In Friedberg bestehe kein Gewohnheitsrecht, das für Schäden durch gesetzlich angeordnete, sachgemäß durchgeführte Impfungen einen Ersatz gewähre. Es hat ferner die Berechtigung der einzelnen Aufwendungen und ihre Höhe bestritten sowie die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger machte mit der Klage einen Teilbetrag von 1.000 DM nebst Zinsen geltend; der Beklagte erhob Widerklage auf Feststellung, daß dem Kläger auch weitergehende Ansprüche nicht zuständen. Das Landgericht wies die Klage durch Urteil vom 20. Oktober 1952 ab und gab der Widerklage statt. Das Oberlandesgericht versagte dem Kläger zunächst das für die Berufung nachgesuchte Armenrecht durch Beschluß vom 28. November 1952 wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung, weil § 75 Einl Preuss ALR in Friedberg (außerhalb Preussens) nicht gelte, es nach dieser Bestimmung auch bei gesetzlich angeordneten Impfungen keine Entschädigung gebe und das Land Hessen nicht für Impfungen durch Reichsbehörden hafte. Der Beschluß wurde vor Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils am 1. Dezember 1952 zugestellt und dem Beklagten die Rechtskraft des Urteils ab 5. Dezember 1952 bescheinigt.
Unter dem 4. Mai 1953 teilte der Anwalt des Klägers mit, daß der Bundesgerichtshof nach Presseveröffentlichungen für derartige Fälle einen Entschädigungsanspruch anerkannt habe; der Schriftsatz schloß mit der Bemerkung: "Unter diesen Umständen dürfte die Armenrechtsverweigerung für die Berufungsinstanz zu Unrecht erfolgt sein. Sobald die vorgenannte Entscheidung auch in der juristischen Literatur wiedergegeben sein wird, werde ich mir erlauben, auf die Sache zurückzukommen." Das Oberlandesgericht erforderte vom Bundesgerichtshof das Urteil und teilte den Leitsatz der Entscheidung vom 19. Februar 1953 (BGHZ 9,83) beiden Anwälten unter dem 28. Mai 1953 mit dem Zusatz mit: "Es wird anheimgestellt, Anträge zu stellen." Diese Verfügung ging dem klägerischen Anwalt am 2. Juni 1953 zu. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 1953, der bei dem Berufungsgericht am 26. Juni 1953 einging, beantragte der Kläger erneut das Armenrecht für die Berufung. Das Oberlandesgericht bewilligte nach Ablauf der Gerichtsferien dem Kläger das Armenrecht durch Beschluß vom 16. September 1953 und ordnete ihm einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt bei. Dieser legte am 29. September 1953 Berufung ein. Auf den gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag bewilligte das Berufungsgericht dem Kläger durch Beschluß vom 1. Oktober 1953 die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Die Berufungsbegründung ging am 14. Oktober 1953 ein.
Durch das jetzt angefochtene Teil- und Zwischenurteil änderte das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil, "soweit es über den Klageanspruch entscheidet", dahin ab, daß es den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte und sich die übrigen Entscheidungen vorbehielt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der das Land beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil das Berufungsgericht dem Kläger zu Unrecht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt habe. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision, die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist, ist begründet, weil das Berufungsgericht dem Kläger zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung durch besonderen Beschluß bewilligt hat (RGZ 167, 213; BGH MDR 1951, 732).
Der Kläger hat die Berufungsfrist versäumt. Nach § 233 ZPO war eine Wiedereinsetzung nur zulässig, wenn er durch unabwendbaren Zufall an der Einhaltung dieser Frist gehindert war. Ein solcher unabwendbarer Zufall ist die Armut einer Partei. Denn die arme Partei soll nicht schlechter stehen, als eine zahlungsfähige Partei. Deshalb gewährt ihr das Gesetz die Möglichkeit eines Armenrechtsgesuches und bei verspäteter Beiordnung eines Anwalts die Wiedereinsetzung. Versagt das Rechtsmittelgericht das Armenrecht wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung, dann entfällt dieses durch die Armut begründete Hindernis. Nach einer kurzen Überlegungszeit, die die Rechtsprechung regelmäßig auf zwei Tage bemißt (RGZ 141, 399; BGH LM Nr. 24 zu § 233 ZPO), beginnt nunmehr die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages durch den Berufungsanwalt zu laufen. Die arme Partei kann den Beginn dieser Frist nicht dadurch hinausschieben oder ihren Lauf verlängern, daß sie Gegenvorstellungen gegen die Versagung des Armenrechts erhebt. Denn die Bestimmungen über die Rechtskraft und die strengen Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen dienen der Befriedung. Wenn weitere Gesuche die Fristen verlängern würden, hätte es die arme Partei in der Hand, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO hinauszuzögern. Das wäre eine vom Gesetz nicht gewollte Besserstellung der armen Partei. Dahin ging die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (RGZ 117, 304; 141, 399; 149, 379; JW 1929, 3152; 1930, 3311; BGHZ 4, 55; BGH LM Nr. 24 zu § 233 ZPO; Nr. 31 zu § 233 ZPO = MDR 1953, 163; Nr. 1 zu § 234 ZPO; Nr. 6 zu § 234 ZPO = NJW 52, 743 [BGH 11.03.1952 - IV ZB 16/52]; Nr. 4 zu § 236 ZPO = NJW 52, 1335).
Bewilligt das Rechtsmittelgericht trotzdem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der armen Partei auf ein wiederholtes Gesuch das zunächst abgelehnte Armenrecht, dann hat das nach einhelliger Rechtsprechung auf die Frist des § 234 ZPO keinen Einfluß, wenn diese Armenrechtsbewilligung auf Grund neuer Tatsachen erfolgt. Die Rechtsprechung hat jedoch die Wiedereinsetzung gewährt, wenn der Partei das ursprünglich abgelehnte Armenrecht auf Gegenvorstellungen deshalb bewilligt wird, weil das Gericht auf Grund erneuter Prüfung und besserer Rechtseinsicht bei unverändertem Sachverhalt den ersten ablehnenden Beschluß als fehlerhaft erkannt und deshalb aufgehoben hatte. Der Fall liege nicht anders als wenn das Beschwerdegericht ein das Armenrecht versagenden Beschluß auf Beschwerde aufhebt (RGZ 149,379; RG JW 1930, 3312; JW 1935, 1493; dahingestellt in BGHZ LM Nr. 6 zu § 234 ZPO). Die Rechtsprechung hat sogar die Wiedereinsetzung für eine Partei bewilligt, die im ersten Rechtszug auf Grund eines Sachverständigengutachtens unterlegen war, das der Sachverständige nach Rechtskraft als offenbares Versehen berichtigt hatte; denn offenbare Unrichtigkeiten dürften nicht zum Recht erhoben werden (RGZ 159, 109).
Es kann hier dahingestellt bleiben, welche Bedeutung es hatte, daß der Kläger nach der ersten Versagung des Armenrechts die noch laufende Berufungsfrist nicht ausgenutzt hat und ob der Rechtsprechung über die besondere Wirkung eines Beschlusses zuzustimmen ist, der eine vorangegangene, das Armenrecht versagende Entscheidung berichtigt; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Rechtsprechung hat in diesen Entscheidungen stets betont, daß es sich dabei um Fälle handeln müsse, in denen das Gericht einen unrichtigen Beschluß auf Grund sorgfältigerer Prüfung berichtigt und eine als falsch erkannte Entscheidung durch die richtige ersetzt hat. Zwar entfällt regelmäßig das Hindernis der Armut durch die erste Entscheidung über das Armenrechtsgesuch, doch soll in der unrichtigen Beurteilung des Sachverhalts durch das Gericht ein neuer unabwendbarer Zufall liegen, weil das Gericht von vornherein richtig entscheiden mußte und das Gesuch unsachgemäß behandelt hat; darunter soll eine Partei nicht leiden (vgl. Rosenberg § 77 II 2 a). Im vorliegenden Falle liegt der Sachverhalt anders. Der erste ablehnende Beschluß entsprach der einhelligen jahrzehntelangen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Er enthielt nach dem Stand der damaligen Rechtsprechung keinen Fehler, kein Versehen und keine unrichtige Behandlung. Erst die spätere Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung führte zu dem neuen Entschluß des Berufungsgerichts, nunmehr die bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Das war kein Eingeständnis eines früheren Fehlers, sondern die Übernahme einer Fortentwicklung des Rechts durch das höhere Gericht. Die Entscheidung des Senates über die Zubilligung eines Aufopferungsanspruches auch bei Impfschäden (BGHZ 9, 83) entsprach in ihrer Begründung und Bedeutung mehr der Schaffung eines neuen Rechtssatzes und dem Erlaß eines neuen Gesetzes als der Aufdeckung und Berichtigung eines Fehlers. Denn die Entscheidung stützt sich auch darauf, daß bei der veränderten Auffassung über die Bedeutung der Grundrechte und nach der neuen Rechtsentwicklung über die Entschädigung von Sonderopfern des Einzelnen zugunsten der Allgemeinheit die Beschränkung der Entschädigungspflicht auf Vermögensrechte nicht mehr gerechtfertigt sei. Eine Gesetzesänderung oder die Aussicht darauf ist niemals als unabwendbarer Zufall für eine Wiedereinsetzung angesehen worden. Die Rechtsprechung hat auch nie anerkannt, daß etwa die abweichende Entscheidung eines höheren Gerichts in einer umstrittenen Rechtsfrage einen Grund dafür bildet, von der Frist des § 234 ZPO abzusehen; das kann noch weniger bei einem vollständigen Bruch mit einer gefestigten Rechtsprechung gelten. Die gegenteilige Auffassung würde die Gefahr mit sich bringen, daß die Vorschriften über Rechtsmittelfristen und damit über die Rechtskraft in weitem Umfange durch spätere Armenrechtsbewilligungen außer Kraft gesetzt werden könnten.
Die Wiedereinsetzung ist daher zu Unrecht gewährt, so daß die Berufung unter Aufhebung des angefochtenen Urteils als unzulässig zu verwerfen ist, allerdings nur, soweit das Berufungsgericht bisher über die Berufung entschieden hat; die weitere Entscheidung einschließlich der über die Kosten der Berufung muß dem Berufungsgericht vorbehalten bleiben.
Diese Entscheidung hindert aber die Geltendmachung des Aufopferungsanspruchs des Kindes nicht: Der Aufopferungsanspruch steht demjenigen zu, der das besondere Opfer für die Allgemeinheit erbracht hat, hier also dem Kind. Im bisherigen Rechtsstreit war Kläger der Vater, der im eigenen Namen eigene Ansprüche geltend gemacht hatte, die ihm deshalb zustehen sollten, weil er Aufwendungen für das verletzte Kind gemacht hatte. Das Kind kann ohne Rücksicht auf das bisherige Verfahren seinen Aufopferungsanspruch gegen das Land geltend machen. Die rechtskräftige Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit wirkt nicht gegen das Kind, weil es nicht Partei dieses Verfahrens war. Allerdings wird bei der Klage des Kindes zu prüfen sein, ob der Aufopferungsanspruch für die Vergangenheit durch die bisherigen Leistungen seiner Eltern berührt worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 91 ZPO.