Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1954, Az.: I ZR 239/52

Inbesitznahme eines Segelbootes durch Angehörige der britischen Besatzungsmacht; Vorliegen einer Amtspflichtverletzung; Anspruch auf Entschädigung für eine Besatzungsleistung ; Vorliegen einer irregulären Requisition

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1954
Aktenzeichen
I ZR 239/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 03.10.1952
LG Osnabrück - 26.09.1951

Fundstellen

  • BGHZ 13, 145 - 154
  • DB 1954, 537 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1954, 721 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 1321-1323 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

August K. in O., L.

Prozessgegner

Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in O., H. wall ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Sachanforderungen der Besatzungsmacht in der britischen Zone nach Formular 80 G begründen keine Kaufpreisforderung des Lieferanten.

  2. 2.

    Für den Anspruch auf Entschädigung wegen einer nach Formular 80 G erfolgten Requisition der Besatzungsmacht in der britischen Zone ist der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben (Zustimmung zu BGHZ 11, 43 (III. ZS) und 12, 52 (V. ZS)).

  3. 3.

    Für eine Verweisung an das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges nach § 81 BVerwGG ist dann kein Raum, wenn bei mehrfacher rechtlich und tatsächlich selbständiger Begründung des Klageanspruches der ordentliche Rechtsweg für einen der Klagegründe zulässig ist.

  4. 4.

    Bei Verweisung eines Rechtsstreits an das zur Entscheidung zuständige Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges kann der Bundesgerichtshof bereits über die Kosten der Rechtsmittel entscheiden (Zustimmung zu BGHZ 11, 43 (55, 56) und 12, 52).

In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr., Nastelski und Dr. Christoph
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3. Oktober 1952 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Osnabrück vom 26. September 1951 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Hannover - Kammer Osnabrück - verwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Im Frühjahr 1945 nahmen Angehörige der britischen Besatzungsmacht das auf dem D. bei O. stationierte Segelboot des Klägers "B." in Besitz. Der Kläger hat das Boot nicht zurückerhalten; es soll im Januar 1948 bei einem Brande zerstört worden sein.

2

Unter dem 12. April 1948 stellte die britische Besatzungsmacht ein Bestellungsformular 80 G aus, demzufolge das Segelboot zur Ablieferung an eine näher bezeichnete Dienststelle - angefordert wurde. Das Formular war an den Oberbürgermeister der Stadt O. adressiert und wurde dem Kläger, der darin als Lieferant angeführt worden war, von der Feststellungsbehörde der Stadt O. vorgelegt. Der Kläger hat das Formular unterzeichnet und eine Rechnung beigefügt, mit der er für das Boot nebst Zubehör 22.000 RM beanspruchte. Die Feststellungsbehörde hat daraufhin nach der FTA (Finanztechnische Anweisung) Nr. 39 für den Kläger zunächst eine Entschädigung von 15.705 RM = 1.570,50 DM errechnet, dann aber unter Berücksichtigung preisrechtlicher Gesichtspunkte eine Entschädigung von 1.200 RM = 120 DM festgesetzt und an den Kläger ausbezahlt.

3

Der Kläger ist der Auffassung, durch die Ausstellung und Unterzeichnung des Formulars 80 G sei ein Kaufvertrag über das Segelboot zustande gekommen, auf Grund dessen er als vereinbarten oder doch angemessenen Kaufpreis den Betrag von 22.000 RM habe verlangen können. Er hat diesen Betrag im Verhältnis 10:1 auf DM umgestellt, die geleistete Zahlung von 120 DM abgezogen und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 2.100 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 1949 zu verurteilen. Im zweiten Rechtszuge hat er weiter behauptet, die beteiligten Dienststellen hätten die Entschädigung willkürlich auf 1.200 RM herabgesetzt und sich damit einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht.

4

Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten.

5

Es hat ausgeführt, dem Kläger stehe keine Kaufpreisforderung, sondern lediglich ein Anspruch auf Entschädigung für eine Besatzungsleistung zu. Für diesen Anspruch sei der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben. Die Entschädigung sei im übrigen ordnungsgemäß nach der FTA Nr. 39 und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen festgesetzt worden.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Hilfsweise bittet er um Verweisung an das zuständige erstinstanzliche Verwaltungsgericht. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

I.

Die deutsche Gerichtsbarkeit ist für den geltend gemachten Anspruch, mit dem in erster Linie eine Vergütung für eine Besatzungsleistung begehrt wird, gegeben. Ob der Rechtsstreit im Sinne des Art. 2 Abs. b des AHK-Gesetzes Nr. 13 (ABl AHK S 54) eine Angelegenheit betrifft, die zu der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist, kann auf sich beruhen, da den deutschen Gerichten für Klagen dieser Art gegen ein Land der britischen Zone die Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die Anweisung Nr. 2 gemäß Gesetz Nr. 13 der AHK vom 26. September 1950 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreichs (ABl AHK S 619) allgemein erteilt worden ist. Ebensowenig stehen andere Bestimmungen des AHKGes Nr. 13 der Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Falle entgegen. Insbesondere gilt das für die Bestimmung in Art. 2 Abs. a des Ges Nr. 13, da der Rechtsstreit sich nur über die Höhe der vom Kläger beanspruchten Vergütung verhält, an deren vom Kläger beanstandeten Festsetzung aber weder die alliierten Streitkräfte noch die in Art. 1 a II des Ges Nr. 13 genannten Personen beteiligt gewesen sind (vgl. dazu auch BGHZ 11 S 43 [45]). Art. 3 Abs. 2 des Ges Nr. 13 ferner scheidet schon deshalb aus, weil das Berufungsgericht den Rechtsstreit im Hinblick auf diese Bestimmung der zuständigen Besatzungsbehörde vorgelegt, diese aber die Erteilung eines Bescheides abgelehnt hat, weil die Vorlegung nicht erforderlich gewesen sei (Kitteilung des Legal Department Land Commissioner's Office in Hannover v. 20. Juni 1952).

8

II.

Bei der formlosen Inbesitznahme des Segelboots des Klägers durch Angehörige der britischen Besatzungsmacht im Frühjahr 1945 handelte es sich ersichtlich um eine sogenannte irreguläre Requisition. Durch die Ausstellung des Formulars 80 G vom 12. April 1948 ist diese irreguläre Requisition nachträglich in eine reguläre umgewandelt und als solche anerkannt worden. Der vom Kläger geltend gemachte Vergütungsanspruch unterliegt daher den Rechtsgrundsätzen, die für die Entschädigung des Lieferanten bei regulären Requisitionen der britischen Besatzungsmacht gelten.

9

Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, der Auffassung des Klägers zu folgen, wonach Anforderungen der britischen Besatzungsmacht nach dem Bestellungsformular 80 G auf den Abschluß eines privatrechtlichen Kaufvertrages mit dem Lieferanten hingezielt hätten und dem Lieferanten aus seiner auf die Anforderung bewirkten Lieferung eine nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Kaufpreisforderung erwachsen sei. Die Anforderung von Sachlieferungen durch die Besatzungsmächte für ihren Bedarf geschieht grundsätzlich nach Requisitionsrecht, also nicht durch den Abschluß privatrechtlicher Kaufverträge mit dem Lieferanten (Rentrop, Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung Sp 21; OLG Celle MDR 1952, 362). Anforderungen mittels des - inzwischen durch das Formular 283 ersetzten (Teil I Ziff. 3 a der FTA Nr. 111 vom 19. März 1949, die vom 1. April 1949 ab an die Stelle der FTA Nr. 39 getreten ist - abgedruckt bei Rentrop a.a.O. Sp 485 ff -) Bestellungsformulars 80 G haben davon - jedenfalls soweit es sich um Sachanforderungen handelte - keine Ausnahme gemacht (Danckelmann-Kühne, Besatzungsschädenrecht S 48). Darüber lassen der Inhalt des Formulars 80 G und die Mitteilung des L. Department Land Commissioner's Office in H. vom 20. Juni 1952 entgegen der Meinung des Klägers keinen Zweifel. Das Formular 80 G enthält eine Forderung an eine deutsche Behörde, die darin verzeichneten Waren oder Leistungen zu liefern oder die Lieferung anzuordnen. Die deutsche Behörde hat den - gegebenenfalls von ihr auszuwählenden - Lieferanten unter Vorlage des Formulars anzuweisen, die verlangte Lieferung auszuführen. Der Lieferant erhält für seine Lieferung eine Vergütung, die in Ziff. 9 der Allgemeinen Anweisungen unter G "Entschädigungssumme" unter C "Gegenwert" (im englischen Text "compensation") genannt wird. Die Vergütung ist nach der FTA 39 von den Festsetzungsbehörden festzusetzen. Der Lieferant hat nach Ziff. 9 der vor erwähnten allgemeinen Anweisungen zwar das Recht, dem Formular eine Rechnung beizufügen. Die endgültige Entschädigungssumme braucht jedoch, wie es alsdann heißt, der Forderung auf dieser Rechnung nicht unbedingt zu entsprechen. Mit alledem ist die Annahme, daß die Sachanforderung nach Formular 80 G zum Abschluß eines privatrechtlichen Kaufvertrages - wenn auch unter Kontrahierungszwang für den Lieferanten - geführt habe, aus dem für den Lieferanten eine privatrechtliche Kaufpreisforderung erwachsen sei, nicht zu vereinbaren. Demgegenüber kann sich der Kläger mit Erfolg auch nicht auf den von Weber MDR 1950 S 403 inhaltlich mitgeteilten Runderlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen an die Feststellungsbehörden berufen. Dieser Runderlaß bezieht sich, soweit er für den vorliegenden Fall von Interesse ist, auf die Frage, ob es sich bei Ansprüchen aus regulären Requisitionen um Geldwert - oder um Geldsummenansprüche handele und Reichsmarkansprüche demzufolge im Verhältnis 1:1 oder im Verhältnis 10:1 auf DM umzustellen seien. Hierzu ist in dem Runderlaß nach der Mitteilung von Weber ausgeführt worden:

"Die Ansprüche aus regulären Requisitionen nach der FTA 111 (früher Nr. 39), für die ein Formblatt 283 (früher 80 G) ausgestellt werde, entständen aus Lieferungen oder Leistungen für die Bedürfnisse der Besatzungsmacht, nicht aus Handlungen der Besatzungsmacht, die, wenn sie von deutschen Personen begangen würden, unerlaubte Handlungen darstellen und zum Schadensersatz verpflichten würden. Sie seien daher nicht Schadensersatzansprüchen, mit denen eine Wiederherstellung des früheren Zustandes gern. § 249 BGB gefordert werden könnte, sondern kaufrechtlichen Ansprüchen (Kaufpreisforderungen) gleichzustellen, also keine Geldwertansprüche, sondern Geldsummenansprüche, die der Umstellung 10:1 unterlägen".

10

Ersichtlich sollte mit diesen Ausführungen nur eine Grundlage für die umstellungsrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Ansprüche gesucht, nicht aber ausgesprochen werden, daß diese Ansprüche auch außerhalb des Umstellungsrechts wie Kaufpreisforderungen zu behandeln seien. Der Runderlaß geht denn auch davon aus, daß es sich bei Anforderungen nach Formblatt 80 G um Requisitionen, und zwar um reguläre Requisitionen gehandelt habe.

11

III.

Der vom Kläger verfolgte Vergütungsanspruch ist hiernach ein Anspruch auf Entschädigung für eine reguläre Requisition. Für einen derartigen Anspruch ist aber, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben.

12

Das Requisitionsrecht einer Besatzungsmacht beruht auf völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht; die Requisition ist ein Hoheitsakt der Besatzungsmacht auf völkerrechtlicher Grundlage (Danckelmann-Kühne, Besatzungsschädenrecht S 34). Auch der Entschädigungsanspruch, der, wie nunmehr allgemein anerkannt wird und insbesondere in Art. 52 HLKO niedergelegt worden ist, dem Lieferanten zugebilligt werden muß, geht auf das Völkerrecht zurück und ist somit öffentlich-rechtlicher Natur (OVG Lüneburg MDE 1950, 633; Luthe NJW 1950, 441). Betrifft der Rechtsstreit danach aber einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, so wäre der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG nur dann gegeben, wenn eine ausdrückliche Zuweisung an die ordentlichen Gerichte durch Gesetz erfolgt wäre oder eine gewohnheitsrechtliche Zuweisung angenommen werden könnte (BGHZ 1, 369 [378]; 9, 339). Das ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht der Fall.

13

Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten sei aus Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG herzuleiten. Der Klageanspruch sei auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung im Sinne dieser Bestimmung gerichtet. Diese Auffassung geht jedoch fehl.

14

Allerdings stellt sich im vorliegenden Falle die Requisitionsanforderung der Besatzungsmacht als ein Eingriff dar, der seinem Wesen nach die in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270 [280]) entwickelten Kennzeichen der Enteignung verwirklicht. Damit ist aber die Frage noch nicht entschieden, ob die Requisition eine Enteignung im Sinne der positivrechtlichen Norm des Art. 14 Abs. 3 GrundG bedeutet und deshalb für einen Streit über die Höhe der Entschädigung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Zu dieser Frage haben der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 5. November 1953 BGHZ 11, 43 - und der V. Zivilsenat in einem Urteil vom 22. Dezember 1953 - BGHZ 12, 52 - grundsätzlich Stellung genommen. Beide Senate haben die Frage in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Rechtslehre überwiegend vertretenen Meinung (vgl. die in dem Urteil des III. Zivilsenats angeführten Entscheidungen und Literaturstellen) verneint. Der erkennende Senat schließt sich dem an. Wenn Art. 14 Abs. 3 GrundG zur Entscheidung über die Höhe der Enteignungsentschädigung den Rechtsweg eröffnet, so wird dabei ein durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgter Eingriff eines deutschen Hoheitsträgers in das Eigentum vorausgesetzt. Der Enteignungsbegriff des Grundgesetzes wird allerdings nach der Rechtsprechung auch durch einen objektiv rechtswidrigen, also einen nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, jedoch schuldlosen, Einzeleingriff erfüllt (BGHZ 6, 270 [290]). Auch in diesem Falle muß es sich jedoch um einen auf hoheitlichen Befugnissen beruhenden Eingriff einer deutschen Stelle handeln, Requisitionen einer Besatzungsmacht könnten daher nur dann unter den positivrechtlich geregelten Enteignungsbegriff des Art. 14 Abs. 3 GrundG fallen, wenn der deutsche Gesetzgeber oder die Besatzungsmacht dies bestimmt hätten oder die Anwendung des Art. 14 Abs. 3 GrundG durch das Völkerrecht gefordert würde. Diese Voraussetzungen sind aber, wie der V. Zivilsenat a.a.O. in eingehenden Ausführungen dargelegt hat, nicht gegeben. Die Entscheidung des V. Zivilsenats betrifft zwar die Requisition eines Grundstücks seitens der britischen Besatzungsmacht. Für den vorliegenden Fall kann aber nichts anderes gelten. Insbesondere enthält die hier maßgebliche FTA Er 39 ebenso wie die für Requisitionen von Grundstücken geltende FTA Nr. 53 und die dazu ergangene "1. Anordnung" über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31. Januar 1951 (Abdruck bei Rentrop a.a.O. Sp 427 ff) nebst Durchführungsbestimmungen keine Bestimmung, aus der zu entnehmen wäre, daß für die Entschädigungsansprüche der ordentliche Rechtsweg hätte begründet werden sollen. Die Bestimmung des Art. 14 Abs. 3 S 2 über die Bemessung der Entschädigung und ebenso die in Abs. 3 S 4 gegebene Zuständigkeitsregelung beziehen sich ersichtlich nur auf Entschädigungsansprüche, die aus einem Eingriff hergeleitet werden, der von einem deutschen Hoheitsträger ausgeht. Für den mit der Klage verfolgten Entschädigungsanspruch, der sich auf eine Requisition gründet, für die diese Voraussetzung nicht gegeben ist, wird daher durch Art. 14 Abs. 3 S 4 GrundG der ordentliche Rechtsweg nicht eröffnet.

15

Die Ausführungen, mit denen die Revision diese Auffassung angreift, gehen zunächst dahin, daß zwar die Requisition als solche nach völkerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sei, die Festsetzung der Entschädigung jedoch nach deutschem Recht zu erfolgen habe und durch deutsche Verwaltungsbehörden vorgenommen werde, die dabei unabhängig von der Besatzungsmacht in eigener Zuständigkeit handelten. Dazu beruft die Revision sich insbesondere auf Ziff. 17 der FTA Nr. 111 und auf Ziff. 14 der FTA Nr. 99, die sich jedoch nicht auf Entschädigungen für Besatzungsleistungen, sondern auf Entschädigungen für Besatzungsschäden bezieht (inzwischen ersetzt durch das AHKGes Nr. 41 vom 8. Februar 1951 - ABl AHK 767) und daher im vorliegenden Falle nicht unmittelbar angewendet werden kann. In Ziff. 17 der FTA Nr. 111 heißt es allerdings, daß die Feststellungsbehörde die Forderung des Lieferanten zu prüfen und den ihm nach deutschem Recht zustehenden Betrag festzusetzen habe, und Ziff. 14 der FTA Nr. 99 ordnete an, daß die Kompensation für die erlittenen Schäden gemäß den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Kompensationsgesetzes festgesetzt werden sollten. Fällt aber nach deutschem Recht der durch eine Requisition erfolgende Eingriff in das Eigentum seinem Wesen nach nicht unter die Zuständigkeitsregelung in Abs. 3 Satz 4, so kann diese besondere Zuständigkeit auch nicht durch die Verweisung auf die allgemeinen Grundsätze des deutschen "Kompensationsgesetzes" begründet werden. Die Revision nimmt weiter auf das Gutachten Bezug, das Prof. Dr. von M. in dem Rechtsstreit III ZR 379/51 erstattet hat. Dieses Gutachten geht in dem hier interessierenden Teil von der Voraussetzung aus, daß die Requisition durch die Besatzungsmacht nach deutschem Recht eine Enteignung im Sinne der positivrechtlichen Regelung des Art. 14 Abs. 3 GrundG sei, und behandelt im Anschluß daran die Frage, ob die Anwendung des Grundgesetzes und damit der Bestimmung des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 durch Vorschriften des Besatzungsrechts ausgeschlossen sei. Auf diese - von dem Gutachter verneinte - Frage kann es jedoch nicht ankommen, da, wie dargelegt, die Voraussetzung nicht gegeben ist, von der der Gutachter ausgeht. Wenn die Revision schließlich noch darauf verweist, daß in den Fällen, in denen sich eine Besatzungsanforderung nicht unmittelbar an den Lieferanten, sondern an eine deutsche Dienststelle richte und die deutsche Stelle alsdann ihrerseits - etwa auf Grund des Reichsleistungsgesetzes - die Inanspruchnahme der angeforderten Sache anordne, für den Entschädigungsanspruch der ordentliche Rechtsweg zulässig sei, mithin die Eröffnung des ordentlichen Rechtsweges davon abhänge, ob die Besatzungsmacht zufällig den einen oder anderen Weg eingeschlagen habe, so ist allerdings nicht zu verkennen, daß dieses Ergebnis nicht voll befriedigend ist. Wie aber schon der III. Zivilsenat a.a.O. S 55 und 56 ausgeführt hat, beruht die verschiedene Behandlung der Ansprüche hier auf wesensmäßigen Unterschieden. Im einen Falle handelt es sich um Eingriffe deutscher Hoheitsträger, die auf innerdeutschem Recht, im anderen Falle um Eingriffe der Besatzungsmacht, die auf Völkerrecht beruhen. Das unbefriedigende Ergebnis muß in Kauf genommen werden, solange das Rechtsgebiet der Besatzungsrequisitionen nicht zur Zuständigkeit der deutschen Gesetzgebung gehört, sondern für die Besatzungsbehörden ausdrücklich vorbehalten ist, um es infolgedessen an einer innerdeutschen Regelung der Entschädigung für Besatzungsrequisitionen fehlt.

16

Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist hiernach für den mit der Klage verfolgten Entschädigungsanspruchen verschlossen. Der Kläger hätte lediglich die Festsetzung der Entschädigung durch eine verwaltungsgerichtliche Klage angreifen können (OVG Lüneburg MDR 1950, 633; OVG Hamburg MDR 1953, 443 [OVG Hamburg 19.02.1953 - Bf II 314/52]; Bescheid der britischen Militärregierung nach Anlage 3 zur VO Er 165 - DV 1949, 416).

17

IV.

In zweiter Linie hat der Kläger die Klage auf § 839 BG gestützt und den Klagebetrag als Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung der an der Festsetzung der Entschädigung beteiligten Dienststellen beansprucht (Art. 34 GrundG). Das Berufungsgericht hat hierzu bemerkt, das tatsächliche Vorbringen des Klägers reiche nicht aus, um die Möglichkeit eines Anspruches aus Amtspflichtverletzung, für den der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre, darzutun. Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe, sofern es dem Kläger damit den ordentlichen Rechtsweg habe versagen wollen, den Begriff der Unbegründetheit der Klage mit dem der Unzulässigkeit verwechselt und, sofern es die Klage aus dem Gesichtspunkt des § 839 als unbegründet habe bezeichnen wollen, seiner Entscheidung unter Verletzung der § 551 Ziff. 7 ZPO eine unzureichende Begründung gegeben, auf wesentliche Behauptungen und Beweiserbieten des Klägers und Verletzung des § 286 ZPOübergangen.

18

Diese Rügen sind nicht begründet.

19

Da, wie dargelegt, der Entschädigungsanspruch im ordentlichen Rechtswege nicht verfolgt werden kann, ist für die Höhe der Entschädigung allein die Festsetzung durch die Feststellungsbehörden maßgebend. Die Unzulässigkeit der richterlichen Nachprüfung eines Verwaltungsaktes - als solcher ist die Festsetzung der Entschädigung durch die Festsetzungsbehörden anzusehen - durch die Zivilgerichte schließt zwar die Möglichkeit nicht aus, Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB geltend zu machen. Zu prüfen ist in solchen Fällen aber, ob das Klagebegehren wirklich als die Verfolgung eines derartigen Schadensersatzanspruches aufgefaßt werden kann oder ob die Bestimmung des § 839 BGB als Klagegrundlage nur herangezogen wird, um den dem Kläger nicht genehmen Verwaltungsakt zu beseitigen und auf diese Weise einen Erfolg zu erreichen, zu dessen Herbeiführung der Rechtsweg nicht offen steht. Das unterscheidende Kennzeichen wird dabei durch die Prüfung gewonnen, ob ein Sachverhalt dargelegt wird, der in seinen tatsächlichen Zusammenhängen, die Behauptungen des Klägers als richtig unterstellt, sämtliche Merkmale des § 839 als gegeben ausweist (RGZ 164, 15 [25]; 154, 135 [151-154] mit weiteren Nachweisen). Nur unter diesen Voraussetzungen ist die Verfolgung des Anspruchs vor den ordentlichen Gerichten möglich.

20

Die Meinung der Revision, die vom Berufungsgericht gegebene Begründung hätte dazu führen müssen, die Klage, soweit sie auf § 839 BGB gestützt werde, als unbegründet abzuweisen, und das Berufungsgericht sei einem Rechtsirrtum unterlegen, wenn es auch insoweit eine Abweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges habe aussprechen wollen, geht hiernach fehl. War der Klagevortrag in dem angegebenen Sinne nicht hinreichend substantiiert, so durfte die Klage insoweit, als sie auf § 839 BGB gestützt worden ist, nicht als unbegründet abgewiesen werden. Die Abweisung mußte hier ebenfalls deshalb erfolgen, weil der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben war. Demgemäß hat das Berufungsgericht denn auch, wie nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen nicht zweifelhaft sein kann, eine derartige Prozeßabweisung ausgesprochen.

21

Die damit gestellte Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht das tatsächliche Vorbringen des Klägers unter dem Gesichtspunkt des § 839 BGB nicht als genügend substantiiert angesehen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision zu bejahen. Der Kläger hat sich darauf beschränkt, zu behaupten, die beteiligten Dienststellen seien bei der Festsetzung der Entschädigung "ganz willkürlich" vorgegangen und hätten seine auf 22.000 RM ausgestellte Rechnung "ganz rechtswidrig" auf 1.200 RM herabgesetzt. Seiner Rechnung hätten Angebote von Segelwerften zugrunde gelegen; es sei ein Mittelpreis eingesetzt worden. Auch seien hier wie in sonstigen Fällen von Anforderungen der Besatzungsmacht nach Formular 80 G Verhandlungen mit der Feststellungsbehörde geführt worden. Niemals seien die Preise, ohne ihn zu fragen, willkürlich eingesetzt worden. Dieses Vorbringen reicht in der Tat nicht aus, um die Merkmale des § 839 BGB als gegeben auszuweisen. Insbesondere ist weder ersichtlich, inwiefern die Anwendung preisrechtlicher Vorschriften und der dadurch bedingte Rückgriff auf den Anschaffungspreis für das Jahr 1939 Willkürmaßnahmen dargestellt hätten, hoch enthält das Vorbringen tatsächliche Behauptungen, die, als richtig unterstellt, zu der Annahme führen könnten, daß die Beamten der Festsetzungsbehörde bei der Ermittlung der Anschaffungspreise und der darauf gegründeten Festsetzung der Entschädigung willkürlich oder unter Mißbrauch ihres Ermessens vorgegangen seien. Daß die Feststellungsbehörde der Stadt O. mit dem Kläger anfangs auf der Grundlage der von ihm ausgestellten Rechnung "verhandelt" hat und der Kläger vor der endgültigen Festsetzung der Entschädigung nicht befragt worden ist, vermag für sich allein die Annahme einer Amtspflichtverletzung der beteiligten Beamten nicht zu rechtfertigen. Deshalb ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf das Beweiserbieten des Klägers "über das damals im Verkehr mit den englischen Dienststellen übliche Verfahren bei Geschäften, die zur Anwendung des Formulars 80 G führten", nicht eingegangen ist.

22

V.

Die Revision konnte hiernach den mit ihren Anträgen erstrebten Erfolg nicht haben. Indessen durfte sie auch nicht zurückgewiesen werden. Zwar ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht gegeben. Dem Kläger ist aber auf Grund der Generalklausel der MRVO Nr. 165 in der britischen Zone der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet, soweit er den Klageantrag damit begründet, daß ihm eine höhere als die festgesetzte Entschädigung zustehe, im Grunde also die Festsetzung der Entschädigung auf 120,- DM angegriffen wird. Deshalb war der Rechtsstreit gemäß § 81 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes entsprechend dem in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrage des Klägers an das zuständige Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges zu verweisen. Dem steht nicht entgegen, daß die Klage auch auf § 839 BGB gestützt worden ist. Denn auch durch die Heranziehung dieses Klagegrundes ist nach dem Gesagten der ordentliche Rechtsweg nicht eröffnet worden. Wenn allerdings der Sachvortrag des Klägers eine sachliche Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 839 BGB und damit insoweit eine Sachentscheidung ermöglicht hätte, wäre für die Verweisung kein Raum, und zwar auch dann nicht, wenn die Klage insoweit als unbegründet hätte bezeichnet werden müssen. Insoweit handelt es sich nicht nur um die Geltendmachung eines anderen rechtlichen Gesichtspunktes, vielmehr mußte zur Begründung der Klage aus § 839 BGB auch ein anderer Sachverhalt behauptet werden. Denn die Tatbestandsmerkmale des § 839 BGB decken sich ersichtlich nickt mit dem zur Begründung des Anspruchs auf Entschädigung wegen der Requisition des Bootes vorgetragenen Sachverhalt. Ob eine derartige Häufung von mehreren rechtlich und tatsächlich selbständigen Begründungen zu einem und demselben einheitlichen Klageantrag eine echte Klagenhäufung im Sinne des § 260 ZPO (Stein-Jonas, Anm. II A zu § 260 ZPO) darstellt oder nur die mehrfache Begründung desselben prozessualen Anspruchs bedeutet (Rosenberg, Lehrbuch, § 93 IV 2 d, § 88 II 3 a, vgl. auch BGHZ 9, 22 [27]), kann hier auf sich beruhen. Selbst dann, wenn man eine echte Klagenhäufung als gegeben annehmen wollte, wäre mit Rücksicht auf den einheitlich gestellten Klageantrag ebenso wie bei der Annahme einer mehrfachen Begründung desselben prozessualen Anspruchs (Rosenberg, aaO) ein Teilurteil übel einen der - Klagegründe nicht zulässig gewesen (Stein-Jonas, aaO). Daher hätte die Klage, soweit sie auf § 839 BGB gestützt worden ist, nicht etwa als unbegründet abgewiesen werden und die Verweisung des Rechtsstreits nur wegen des zweiten Klagegrundes erfolgen dürfen. Vielmehr hätte in diesem Falle gemäß § 303 ZPO durch Endurteil erkannt werden müssen und die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für jenen zweiten Klagegrund nur in den Entscheidungsgründen festgestellt werden können (vgl. dazu Rosenberg, Lehrbuch, § 33 II 2). Daß der Kläger versucht hat, den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Requisitionsentschädigung auch als Kaufpreisforderung zu rechtfertigen, steht der Verweisung nicht entgegen, da mit diesem Versuch für denselben Sachverhalt nur ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt zur Nachprüfung gestellt worden ist, der sich jedoch als irrig erwiesen hat. Die in § 81 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes vorgeschriebene Verweisung kann dadurch nicht ausgeschlossen werden.

23

Hiernach war unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen, wie geschehen, zu erkennen.

24

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens waren dem Kläger aufzuerlegen (§§ 97, 276 Abs. 3 S 2 ZPO; BGHZ 11, 43 [57-59]).

Wilde
Birnbach
Bock
Nastelski
Christoph