Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1991, Az.: BVerwG 5 C 15/87
BAföG; Förderungshöchstdauer; Ausbildungsrecht; Prüfungsrecht; Juristenausbildung in Hessen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 15/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 13.01.1987 - AZ: V/3 E 1591/85
Rechtsgrundlagen
- § 15 BAföG
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG F. 1984
- § 15 Abs. 4 BAföG F. 1984
- § 15 § 18 b Abs. 1 a BAföG F. 1984
- § 5 Abs. 1 Nr. 80 FörderungshöchstdauerV F. 1985
- § 5 Abs. 2 DRiG F. 1972
- § 8 HessJAG F. 1982
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 HessJAG F. 1982
- § 10 Abs. 2 HRG
- § 45 HessHG
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 88, 151 - 159
- DÖV 1991, 1021-1022 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1992, 366-368 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 1003-1005 (Volltext)
- NJW 1992, 2107 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 58-60 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Verordnungsgeber hat bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 4 BAföG den normativen Rahmen des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts zugrunde zu legen. Enthält dieser Vorgaben für die Prüfungsdauer, hat sich der Verordnungsgeber an ihnen und nicht an der Prüfungspraxis zu orientieren.
- 2.
Abweichungen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Praxis sind durch Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG härtemildernd aufzufangen.
- 3.
Unter Berücksichtigung des normativen Rahmens der Juristenausbildung in Hessen durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, daß mit der Festsetzung einer bundeseinheitlichen Förderungshöchstdauer von 9 Semestern den Jurastudenten in Hessen nicht gleichheitswidrig ein Semester zur freieren Studiengestaltung vorenthalten wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Schmidt und Dr. Rothkegel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Januar 1987 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für ihr 10. Fachsemester Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - über die Förderungshöchstdauer hinaus zusteht.
Die Klägerin begann ihr Studium im Wintersemester 1980/81 und erhielt bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer (März 1985) Ausbildungsförderung. Ihr Weiterförderungsantrag für das Sommersemester 1985 blieb beim Beklagten erfolglos.
Das Verwaltungsgericht Kassel dagegen hat durch Urteil vom 13. Januar 1987 den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für ihr im Sommersemester 1985 betriebenes Studium der Rechtswissenschaften Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu bewilligen. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:
Der Klägerin stehe nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BAföG Ausbildungsförderung auch für das 10. Fachsemester zu. Denn die Festsetzung der Förderungshöchstdauer für den Studiengang Rechtswissenschaften auf 9 Semester (§ 5 Abs. 1 Nr. 80 Förderungshöchstdauerverordnung) sei zumindest für das rechtswissenschaftliche Studium an hessischen Universitäten gleichheitswidrig um ein Semester zu kurz bemessen, weil der Verordnungsgeber das bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer für die Fachrichtungen an wissenschaftlichen Hochschulen über die Mindestausbildungsdauer hinaus generell hinzugefügte weitere Semester zur freieren Studiengestaltung hier nicht eingeräumt habe. Für eine freiere Studiengestaltung sei nämlich weder innerhalb der "Mindeststudiendauer" von 7 Semestern noch innerhalb der Prüfungszeit Raum. Angesichts der Gestaltung und Dauer des Prüfungsverfahrens vor dem hessischen Justizprüfungsamt könne ein Studienabschluß im 9. Semester nur unter ganz besonders günstigen Umständen und nur dann gelingen, wenn sich der Student unter Verzicht auf ein volles Semester schon während seines 8. Fachsemesters zur Prüfung melde. Das aber sei ihm nicht zuzumuten. Daß der Verordnungsgeber die Förderungshöchstdauer für den in Rede stehenden Studiengang nicht richtig festgesetzt habe, ergebe sich auch aus § 18 b Abs. 1 a BAföG. Denn diese Vorschrift liefe für Absolventen des Studienganges Rechtswissenschaften an hessischen Universitäten bei einer Förderungshöchstdauer von nur 9 Semestern leer. Selbst der Student nämlich, der sich nach der Mindeststudienzeit von 7 Semestern zum Staatsexamen melde, könne sein Examen nicht 4 Monate vor Ablauf des 9. Fachsemesters beendet haben. Der hiernach festzustellende Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei in der Weise zu beheben, daß der Klägerin durch richterlichen Spruch eine um 1 Semester erhöhte Förderungshöchstdauer eingeräumt werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegte Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage erreichen will. Er rügt die Verletzung von § 15 Abs. 2 BAföG und § 5 Abs. 1 Nr. 80 Förderungshöchstdauerverordnung. Er ist der Ansicht, daß die für das Studium der Rechtswissenschaften auch an hessischen Universitäten geltende Förderungshöchstdauer zu Recht auf 9 Semester festgesetzt sei; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Beklagten.
II.
Die unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegte Revision des Beklagten ist zulässig (vgl. § 134 Abs. 1 VwGO) und begründet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht insoweit, als es Studenten der Rechtswissenschaften in Hessen eine Förderungshöchstdauer von 10 Semestern zubilligt, auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Festsetzung der Förderungshöchstdauer für den Studiengang Rechtswissenschaften auf 9 Semester durch § 5 Abs. 1 Nr. 80 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577) - hier anwendbar in der Fassung der 6. FörderungshöchstdauerV-Änderungsverordnung (6. FörderungshöchstdauerVÄndV) vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1521) - auch für das rechtswissenschaftliche Studium in Hessen nicht um 1 Semester rechtswidrig zu kurz bemessen.
Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht davon aus, bei der Beurteilung, ob die Förderungshöchstdauer für den Studiengang Rechtswissenschaften in Hessen mit 9 Semestern ausreichend bemessen ist, seien auch "die durch langjährige Praxis vorgegebenen Prüfungszeiten zu berücksichtigen". § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier maßgebenden Fassung des 8. BAföG-Änderungsgesetzes vom 24. Mai 1984 (BGBl. I S. 707) ermächtigt den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter anderem für jede Hochschulausbildung die Förderungshöchstdauer unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu bestimmen. Auf eine langjährige Prüfungspraxis stellt die gesetzliche Ermächtigung nicht ab, sondern auf den normativen Rahmen des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts; er muß nach § 15 Abs. 4 BAföG Ausgangspunkt der Regelungen des Verordnungsgebers sein (vgl. BVerwGE 68, 20 <24 f.>). Enthält das Ausbildungs- und Prüfungsrecht normative Vorgaben für die Prüfungsdauer, hat sich der Verordnungsgeber deshalb an ihnen und nicht an den tatsächlichen, in langjähriger Prüfungspraxis herausgebildeten Prüfungszeiten zu orientieren.
Der Auftrag des Gesetzgebers, die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen besonders zu berücksichtigen, bindet den Verordnungsgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit an die formalen Regelungen des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts, als er die Förderungshöchstdauer für den einzelnen Studiengang nicht kürzer als die Mindeststudienzeit (unter Einschluß der Examenszeit) festsetzen darf (vgl. BVerwGE 68, 20 <25> sowie Beschluß vom 5. Juni 1990 - BVerwG 5 B 36.90 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 29>). Die neueren Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sehen entsprechend der durch das Hochschulrahmengesetz - HRG - vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) eingeführten bundesrechtlichen Vorgabe nicht mehr Mindeststudien-, sondern Regelstudienzeiten vor. Nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG sind dies die Studienzeiten, in denen in der Regel, eine entsprechende Gestaltung der Studienordnungen und des Lehrangebots vorausgesetzt, ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann. Soweit die früheren Mindeststudienzeiten durch Regelstudienzeiten abgelöst worden sind, bilden diese nunmehr den Ausgangspunkt der Regelungen des Verordnungsgebers über die Bestimmung der Förderungshöchstdauer; sie dürfen dann nicht unterschritten werden, wenn sie in ihrer Dauer der bisherigen Mindeststudien- und Examenszeit nach altem Recht entsprechen (vgl. Blanke in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl. <1. Lfg. Juli 1990>, Rdnr. 37 zu § 15 unter Hinweis auf die Begründung zur 6. FörderungshöchstdauerVÄndV, BR-Drucks. 238/85 S. 9 f.).
Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die Festsetzung einer Förderungshöchstdauer von 9 Semestern für Studenten der Rechtswissenschaften in Hessen, die wie die Klägerin ihr Studium im Wintersemester 1980/81 begonnen und ihr 9. Fachsemester im Winter 1984/85 absolviert haben, nicht zu beanstanden. Für diesen Studienjahrgang galt in Hessen eine Mindeststudienzeit von 3 1/2 Jahren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - in der insoweit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 <BGBl. I S. 713>; § 8 Abs. 1 Nr. 1 des hessischen Gesetzes über die juristische Ausbildung<Juristenausbildungsgesetz - JAG -> vom 12. März 1974<GVBl. I S. 157> = § 9 Abs. 1 Nr. 1 JAG in der Fassung vom 20. Januar 1982 <GVBl. I S. 34>). Das Verwaltungsgericht meint dagegen, eine Mindestausbildungszeit in dem Sinne, daß vor deren Ablauf eine Meldung zur Prüfung unzulässig sei, kenne weder das Deutsche Richtergesetz noch das hessische Juristenausbildungsgesetz. Es leitet diese Ansicht her aus § 5 a Abs. 1 Satz 1 DRiG in der Fassung des 3.Änderungsgesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995), der der Sache nach eine die Länder bindende (allerdings die Prüfungszeit nicht mit umfassende) Regelstudienzeit von 3 1/2 Jahren normiert (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/1108 S. 10 zu A. VI und S. 11 zu § 5 a DRiG), und dem inhaltlich gleichlautenden § 8 Abs. 1 Satz 1 JAG in der Fassung des 3. JAG-Änderungsgesetzes vom 29. Oktober 1985 (GVBl. I S. 175). Das verletzt Bundesrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG); denn diese Vorschriften galten für die Klägerin noch nicht. Das 3. DRiG-Änderungsgesetz ist zwar am 16. September 1984 in Kraft getreten (vgl. Art. 6), hat aber nicht Rechtsstudenten erfaßt, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten des 3. DRiG-Änderungsgesetzes aufgenommen hatten (vgl. Art. 3 Abs. 2 und 3 des 3. DRiG-Änderungsgesetzes); im Einklang damit ist in Art. 2 Abs. 1 des 3. JAG-Änderungsgesetzes die Geltung des § 8 JAG F. 1985 für Rechtsstudenten ausgeschlossen, die ihr Studium vor dem 15. September 1985 aufgenommen haben. Auf Landesrecht zurückzugreifen, das die Vorinstanz nicht angewendet hat, ist dem Revisionsgericht nicht verwehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 30.86 - <Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 47 = NJW 1990, 2768>). Die demnach für die Klägerin geltende Mindeststudienzeit von 7 Semestern wird von § 5 Abs. 1 Nr. 80 FörderungshöchstdauerV auch unter Berücksichtigung der für das erste Staatsexamen benötigten Zeit nicht unterschritten.
Ebensowenig hat der Verordnungsgeber Studenten der Rechtswissenschaften in Hessen gleichheitswidrig ein förderungsfähiges Semester vorenthalten. Wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgeführt, hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit dafür entschieden, jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule über die Mindestausbildungsdauer (gegebenenfalls unter Einschluß eines Examenssemesters) hinaus generell ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 -<FamRZ 1984, 104/105>, - BVerwG 5 C 26.82 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 14> und vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 15 S. 25 f. = FamRZ 1984, 105/106 = DöV 1984, 212/213> sowie BVerwGE 68, 20 <23> unter Bezugnahme auf die Begründung zu §§ 4 und 5 der FörderungshöchstdauerV in ihrer Ursprungsfassung<BR-Drucks. 483/72>; vgl. auch die Begründung zur 6. FörderungshöchstdauerVÄndV <a.a.O.>). Von diesem Regelungsprogramm ist der Verordnungsgeber dadurch, daß er auch für Studenten der Rechtswissenschaften in Hessen eine Förderungshöchstdauer von 9 Semestern festgesetzt hat, nicht gleichheitswidrig abgewichen.
Der hessische Landesgesetzgeber hat neben der Mindeststudienzeit von 3 1/2 Jahren durch das 2. JAG-Änderungsgesetz vom 17. Dezember 1981 (GVBl. I S. 453) mit Wirkung vom 24. Dezember 1981 eine Regelstudienzeit nach§ 45 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG - vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 319) von 4 1/2 Jahren eingeführt (§ 7 a = § 8 JAG F. 1982; zum Inkrafttreten vgl. Art. 4 Abs. 1 des 2. JAG-Änderungsgesetzes). Wortlaut und gesetzessystematischer Zusammenhang, in den der in Studienhalbjahren rechnende Gesetzgeber des Juristenausbildungsgesetzes (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz JAG F. 1982) die Regelstudienzeit gestellt hat, machen deutlich, daß ihrer Festsetzung das gleiche Berechnungsmodell (Mindestausbildungsdauer + 1 Verfügungssemester + 1 Examenssemester) zugrunde liegt, das der Verordnungsgeber für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer gewählt hat. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesmaterialien zu § 8 JAG F. 1982. In der Begründung zum 2. JAG-Änderungsgesetz wird nämlich ausgeführt, daß sich die Regelstudienzeit als Richtwert für eine anzustrebende mittlere Studiendauer zusammensetze aus der Mindeststudienzeit zuzüglich eines weiteren Studienhalbjahres und zuzüglich weiterer 6 Monate für die Durchführung der ersten juristischen Staatsprüfung (vgl. LT-Drucks. 9/5437 S. 9 zu Nr. 4). Die vom Landesgesetzgeber vorgegebene Regelstudienzeit ist nach § 45 Abs. 2 HHG u.a. maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung und des Prüfungsverfahrens.
Unter diesen Umständen war der Bundesverordnungsgeber davon entbunden, sich mit den konkreten Studienordnungen der einzelnen hessischen Universitäten und der tatsächlichen Examensdauer in Hessen auseinanderzusetzen. Er durfte sich vielmehr bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer am normativen Rahmen der Juristenausbildung in Hessen orientieren und davon ausgehen, daß mit der Festsetzung einer bundeseinheitlichen Förderungshöchstdauer für das rechtswissenschaftliche Studium von 9 Semestern auch den Jurastudenten in Hessen eine Förderungsdauer von 7 Semestern Mindeststudienzeit plus 1 Verfügungssemester plus 1 Examenssemester zukommt.
Der Verordnungsgeber war auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten, bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer für den Studiengang Rechtswissenschaften Abweichungen von den gesetzlichen Ausbildungsvorgaben, sei es in den Studienplänen oder in der Examensdauer, in den Blick zu nehmen und in differenzierenden Regelungen zu berücksichtigen. Denn im System des Förderungsrechts ist durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Vorsorge dafür getroffen, daß derartige Abweichungen nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Studienplanung und Examensvorbereitung des Auszubildenden führen, insonderheit den Auszubildenden nicht um wesentliche Teile des ihm zugebilligten Semesters zur freieren Studiengestaltung bringen. Sind nämlich derartige Auswirkungen zu besorgen, billigt der Senat in ständiger Rechtsprechung dem Auszubildenden einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und damit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu (vgl. BVerwGE 80, 290 <298> sowie Urteile vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 8 = FamRZ 1980, 1161/1162 f.>, vom 11. August 1983<a.a.O. S. 25 bzw. S. 106 f. bzw. S. 213> und vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 121.81 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 19> sowie Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 5 B 19.88 - <Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 12>).
Die Anwendung der nach dieser Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätze kann allerdings dazu führen, daß die Teilnehmer ganzer Prüfungskampagnen Ausbildungsförderungüber die Förderungshöchstdauer hinaus für die der Prüfung angemessene Zeit verlangen können. Entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht schließt dies jedoch die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht aus. Denn der Sinn dieser Vorschrift besteht u.a. gerade auch darin, wesentliche Diskrepanzen zwischen dem normativen Bild des Ausbildungsganges, das der Verordnungsgeber der Festsetzung der Förderungshöchstdauer zugrunde gelegt hat, und der Ausbildungs- und Prüfungspraxis durch eine gleichsam individuelle Verlängerung der Förderungshöchstdauer härtemildernd aufzufangen, wenn und soweit der Auszubildende die Verzögerungsgründe nicht zu vertreten hat. Das Bedürfnis hierfür kann sich - je nach Gestaltung des Prüfungsablaufs - auch bei einer ganzen Gruppe von Auszubildenden ergeben. Es wäre in diesen Fällen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, einem Auszubildenden die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nur deshalb zu versagen, weil der schwerwiegende Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht nur bei ihm, sondern bei einer ganzen Gruppe von Auszubildenden aufgetreten ist.
Dem Verordnungsgeber kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe es unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unterlassen, Jurastudenten in den Bundesländern, die im ersten juristischen Staatsexamen die Anfertigung einer Hausarbeit fordern, eine um zumindest 3 Monate längere Förderungshöchstdauer zuzubilligen, um dem größeren Zeitbedarf für Anfertigung und Korrektur der Hausarbeit Rechnung zu tragen. Von einer willkürlichen Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte könnte in diesem Zusammenhang nur dann gesprochen werden, wenn die Prüfungssysteme in den anderen Bundesländern, die keine Hausarbeit fordern, dem Kandidaten typischerweise und regelmäßig die volle Ausnutzung der in der Förderungshöchstdauer enthaltenen 8 Studiensemester erlauben würden. Das ist jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. z.B. die im Urteil vom 27. März 1980<a.a.O. S. 18 f. bzw. S. 1161 f.> dargestellte Prüfungspraxis mit Klausuren und Kampagnesystem in Rheinland-Pfalz).
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergibt sich schließlich auch nicht aus § 18 b BAföG, daß der Verordnungsgeber die Förderungshöchstdauer für Studenten der Rechtswissenschaften in Hessen um 1 Semester zu kurz bemessen hat. Zwar dürfte es unter der bis zum Jahre 1985 in Hessen praktizierten Gestaltung des Prüfungsverfahrens einem Studenten mit einer Mindeststudienzeit von 7 Semestern nur in den seltensten Fällen gelungen sein, seine Ausbildung einschließlich des ersten juristischen Staatsexamens 4 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer zu beenden (vgl. § 18 b Abs. 1 a BAföG). An der Berechtigung einer Förderungshöchstdauer von 9 Semestern läßt dies jedoch im Hinblick auf die normativen Vorgaben des Juristenausbildungsrechts in Hessen keinen Zweifel aufkommen. Auch im vorliegenden Zusammenhang kann es, wenn solche Vorgaben bestehen, nur auf diese und nicht auf die tatsächliche Prüfungspraxis ankommen.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen ganz oder teilweise als richtig. Die Klägerin kann die ihr vom Verwaltungsgericht für das Sommersemester 1985 dem Grunde nach zugesprochene Ausbildungsförderung auch nicht nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG beanspruchen. Auf Besonderheiten des Prüfungsverfahrens vor dem hessischen Justizprüfungsamt als schwerwiegenden Grund für dieÜberschreitung der Förderungshöchstdauer kann sich die Klägerin nicht berufen, weil dem die von ihr gewählte Studienplanung und Studiengestaltung entgegenstehen. Die Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht, wenn der Auszubildende innerhalb der als angemessen erachteten zusätzlichen Förderungszeit seine Ausbildung berufsqualifizierend abschließen kann (vgl. BVerwGE 57, 75 <78>; 80, 290 <292 ff.> mit weiteren Nachweisen). Das war bei der Klägerin ausgeschlossen. Selbst wenn man ihr in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zugestehen wollte, daß sie sich erst in dem vom Landesgesetzgeber für die Prüfung vorgesehenen 9. Fachsemester hätte zum Examen melden müssen, käme nach den tatsächlichen, auf der Auskunft des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom 11. Februar 1986 fußenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer längstens bis August 1985, dem vorletzten Monat ihres 10. Fachsemesters, in Betracht. Innerhalb dieser Zeit hätte die Klägerin ihr Staatsexamen nicht abschließen können. Denn ausweislich der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Förderungsakte hatte sich die Klägerin bei Stellung ihres Förderungsantrags im Februar 1985 noch nicht zur Prüfung angemeldet. Der nächstmögliche Meldetermin wäre deshalb erst im Mai 1985 gelegen, so daß ein Examensabschluß im Sommersemester 1985 ausgeschlossen war, vielmehr frühestens in der zweiten Hälfte des 11. Fachsemesters im Winter 1985/86 zu erwarten gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4 140 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO).