Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1985, Az.: BVerwG 5 C 121.81
Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus; Zumutbarkeit der Beendigung des Studiums vor Ablauf der Förderungshöchstdauer; Begriff des "schwerwiegenden Grundes" für die Verzögerung eines Studienabschlusses im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 121.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.08.1981 - AZ: 16 A 181/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1985, 185-186
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1981 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. November 1979 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zusteht.
Die Klägerin begann zum Wintersemester 1973/74 ein Studium für das Lehramt an Gymnasien. Die zehn Semester betragende Förderungshöchstdauer endete am 30. September 1978. Am 10. Januar 1978 - das war während des neunten Semesters - meldete sich die Klägerin bei dem für sie zuständigen Prüfungsamt Bochum zur ersten Staatsprüfung und erhielt am 1. April 1978 das Thema der Hausarbeit, für die ihr eine Bearbeitungszeit von vier Monaten zur Verfügung stand. Nach den Klausurterminen im September 1978 schloß sie die erste Staatsprüfung am 14. Dezember 1978 mit der letzten mündlichen Prüfung mit Erfolg ab.
Dem Antrag der Klägerin, ihr über die am 30. September 1978 endende Förderungshochstdauer hinaus bis einschließlich Dezember 1978 Ausbildungsförderung zu gewähren, lehnte der Beklagte ab. Er vertrat die Meinung, die Klägerin habe die Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu vertreten; es sei ihr zumutbar gewesen, sich bereits nach dem Vorlesungsende des achten Semesters zur Prüfung zu melden; dann habe sie die Prüfung Mitte des zehnten Semesters ablegen und damit ihr Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer beenden können.
Die dagegen erhobene Verpflichtungsklage hat das Oberverwaltungsgericht unter Abänderung des zugunsten der Klägerin ergangenen erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Von dem für die Klägerin zuständigen Prüfungsamt Bochum werde die erste Staatsprüfung nur zweimal im Jahr durchgeführt. Dabei seien für die Klägerin zwei Termine für eine Meldung zur Prüfung in Betracht gekommen. Sie habe sich im Juni 1977 während ihres achten Semesters oder im Januar 1978 während ihres neunten Semesters melden können. Im ersten Fall hätte sie die Ausbildung mit der letzten mündlichen Prüfung im April oder Mai 1978 und im zweiten Fall im November oder, wie tatsächlich geschehen, im Dezember 1978 beenden können. Es sei der Klägerin zumutbar gewesen, den früheren Meldetermin wahrzunehmen, um ihr Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abzuschließen. Die Ausbildung sei dann zwar bereits vier oder fünf Monate vor dem am 30. September 1978 liegenden Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen gewesen. Bei einer Förderungshöchstdauer von zehn Semestern sei das jedoch zumutbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie erreichen will, daß das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt wird. Sie ist der Meinung, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, sich bereits in ihrem achten Semester zur Prüfung zu melden und das Studium vier oder fünf Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig.
II.
Die Revision, über die der Senat im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Förderungsanspruch zu.
Die Klägerin hat die nach zehn Semestern, am 30. September 1978 abgelaufene Förderungshöchstdauer ihres Studiums aus schwerwiegenden Gründen überschritten. Ihr ist daher nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - in der hier anzuwenden Fassung des Vierten BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Ergänzung des vom Berufungsgericht angeführten Urteils vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - (Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 8) in einer späteren Entscheidung anerkannt, daß die Verzögerung des Studienabschlusses über die Förderungshöchstdauer hinaus dann auf einem schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG beruht, wenn es dem Auszubildenden nicht möglich oder nicht zumutbar war, zur Einhaltung der Förderungshöchstdauer einen früheren Prüfungstermin wahrzunehmen. Unzumutbar ist dies dann, wenn die Wahrnehmung eines früheren Prüfungstermins dazu geführt hätte, daß die Studienzeit, die dem Auszubildenden innerhalb der Förderungshöchstdauer zur Verfügung stand, nahezu vollständig um die Zeit der Lehrveranstaltungen eines Semesters verkürzt worden wäre (Urteil vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 15>). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hätte die Klägerin ihre Ausbildung vor Ablauf der Förderungshöchstdauer nur dann abschließen können, wenn sie sich spätestens im Juni 1977 - das war in ihrem achten Semester - zur ersten Staatsprüfung gemeldet hätte. Entsprechend den vom Prüfungsamt festgesetzten Prüfungsterminen hätte dies zur Folge gehabt, daß die letzte mündliche Prüfung, mit der das Studium beendet worden wäre, im April oder Mai 1978 stattgefunden hätte. Dieser Zeitpunkt hätte vier oder fünf Monate vor dem Ende der am 30. September 1978 abgelaufenen Förderungshöchstdauer gelegen. Die Klägerin hätte damit nahezu die vollständige Vorlesungszeit des Sommersemesters 1978, das als ihr zehntes Semester innerhalb der Förderungshöchstdauer lag, nicht mehr für ihre Ausbildung nutzen können. Das wäre für sie unzumutbar gewesen.
Mit der Festsetzung der Förderungshöchstdauer ist zwar nicht die Garantie verbunden, daß sie den Auszubildenden in jedem Fall voll zur Verfügung stehen muß. Schon aus organisatorischen Gründen wird es den Stellen, die für die Durchführung der Prüfungen zuständig sind, nicht möglich sein, die Prüfungstermine so festzusetzen, daß die Auszubildenden die Förderungshöchstdauer regelmäßig in vollem Umfang ausnutzen können (Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - a.a.O.). Eine etwaige Verkürzung der zur Verfügung stehenden Zeit muß sich jedoch in Grenzen halten. Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Wahrnehmung eines früheren Prüfungstermins dazu geführt hätte, daß die Ausbildung, wie im vorliegenden Fall, nahezu ein Semester vor Ablauf der Förderungshöchstdauer hätte abgeschlossen werden müssen.
Die Klägerin hätte auch nicht auf andere zumutbare Weise vermeiden können, daß sie ihre Ausbildung erst nach Ablauf der Förderungshöchstdauer abschloß. Wie das Berufungsgericht für das Revisionsverfahren bindend festgestellt hat, kam als Meldetermin für die erste Staatsprüfung nach dem zu früh liegenden Termin im Juni 1977 erst der im Januar 1978 liegende Termin in Betracht. Ihn hat die Klägerin wahrgenommen. Daß sie die letzte mündliche Prüfung erst im Dezember 1978 ablegen konnte, ergab sich für sie zwangsläufig aus den Erfordernissen des Prüfungsverfahrens und den vom Prüfungsamt festgesetzen Terminen. Die Klägerin hatte darauf keinen Einfluß. Sie hat es deshalb auch nicht zu vertreten, daß sie ihr Studium erst im Dezember 1978 und damit drei Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer abschließen konnte. Dies rechtfertigt die Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus bis einschließlich Dezember 1978. Auf die Revision der Klägerin ist deshalb das Urteil des Verwaltungsgerichts, das dem Klagebegehren entsprochen hat, wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel