Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.06.1990, Az.: BVerwG 5 B 36.90
Antrag auf Ausbildungsförderung nach Überschreitung der Höchstförderungsdauer; Berücksichtigung der Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen der Hochschulen; Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.06.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 36.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 15.02.1990 - AZ: 14 A 85/87
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Februar 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger begehrt für das Wintersemester 1984/85, das elfte Fachsemester des von ihm im Studiengang Vermessungswesen betriebenen Studiums, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Zur Begründung dieses Begehrens berief er sich in seinem Förderungsantrag darauf, daß die Dauer des genannten Studiums nach der Diplom-Prüfungsordnung zehn Semester betrage und ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein weiteres Semester zur freien Studiengestaltung zustehe. Das Studentenwerk lehnte den Antrag ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Oberverwaltungsgericht - unter Aufhebung des stattgebenden Urteils erster Instanz - auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Klägers beruht das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf einer Abweichung von dem in der Beschwerde bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 - (FamRZ 1984, 104). In dieser Entscheidung hat der beschließende Senat anhand der damals maßgeblich gewesenen Diplom-Prüfungsordnung festgestellt, daß Soziologiestudenten an der Universität M. im Widerspruch zu den Vorstellungen, die der Verordnungsgeber bei Erlaß der Förderungshöchstdauerverordnung gehabt habe, ein die Mindeststudienzeit und die Examenszeit übersteigendes Semester nicht eingeräumt worden sei. Die einschlägige Regelung in der Förderungshöchstdauerverordnung verstoße deshalb, soweit darin für den Studiengang Sozialwissenschaften (Soziologie) auch der Universität M. die Förderungshöchstdauer auf nur neun Semester festgesetzt worden sei, gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Behoben werden könne dieser Verstoß dadurch, daß den Absolventen des Studiengangs Soziologie an der genannten Ausbildungsstätte eine Förderungshöchstdauer von zehn Semestern zugestanden werde (a.a.O. S. 105). Ein Rechtssatz des Inhalts, daß dem Auszubildenden die Möglichkeit zur freieren Studiengestaltung stets nur durch Zubilligung eines die Mindeststudienzeit und die Examenszeit übersteigenden zusätzlichen Semesters zu gewährleisten sei, läßt sich dieser Entscheidung entgegen der Annahme des Klägers nicht entnehmen. Davon geht auch das weitere Urteil des Senats vom 8. September 1983 - BVerwG 5 C 26.81 - (BVerwGE 68, 20) aus.
In diesem Urteil ist die Rechtsprechung u.a. in dem oben genannten Urteil vom 23. Juni 1983 bestätigt und fortgeführt worden. Dabei hat der Senat zwar im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im Ergebnis daran festgehalten, daß Auszubildenden im Studiengang Soziologie an der Universität M. ein weiteres Studiensemester zur freieren Studiengestaltung und damit eine Förderungshöchstdauer von zehn Semestern zuzubilligen seien (a.a.O. S. 25 f.). Klargestellt ist aber auch, daß der Umstand, daß die maßgebende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für dieses Studium eine Mindeststudienzeit (einschließlich der Examenszeit) von neun Semestern voraussetzt,
"allein nicht zwingend zur Folge haben (muß), daß entsprechend der generellen Übung, bei der Bemessung der Förderungshöchstdauer für Hochschulausbildungen ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung hinzuzurechnen, die Förderungshöchstdauer auf zehn Semester festzusetzen ist."
Daß nach § 15 Abs. 4 BAföG die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen besonders zu berücksichtigen sind, binde - so das Urteil weiter - den Verordnungsgeber lediglich insoweit, als er die Förderungshöchstdauer für die einzelne Universität nicht kürzer als die Mindeststudienzeit (unter Einschluß der Examenszeit) festsetzen dürfe. Es sei ihm indessen nicht zu verwehren, unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsinhalte zu überprüfen, ob entsprechend der allgemeinen Übung dem Auszubildenden auch ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen sei.
"Das könnte in Fällen verneint werden, in denen die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung selbst genügend Zeit für eine freiere Studiengestaltung vorsehen" (a.a.O. S. 25).
Angesprochen sind damit Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, die dem Auszubildenden die Möglichkeit zur freieren Studiengestaltung innerhalb der jeweils vorausgesetzten Mindeststudienzeit eröffnen. Wie schon dem Senatsbeschluß vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 69.87 - entnommen werden kann, ist von dieser Möglichkeit auszugehen, wenn die zeitliche Inanspruchnahme des Auszubildenden durch die nach der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung von ihm zu erbringenden Studienleistungen sich in einem solchen Rahmen hält, daß ausreichend Spielraum für eine freiere Studiengestaltung verbleibt. Ob dafür ein geschlossenes Semester, frei von Ausbildungsveranstaltungen des Fachstudiums, zur Verfügung steht oder ob sich das Zusatzsemester in Form von Freistunden auf die Fachsemester des Auszubildenden verteilt, wird im allgemeinen davon abhängen, wie dieser seine Ausbildung, vom Lehr- und Veranstaltungsangebot seiner Ausbildungsstätte her gesehen, im Einzelfall tatsächlich planen und durchführen kann. Für die rechtliche Beurteilung ist die Unterscheidung ohne Bedeutung. Auch eine "Stückelung" des Zusatzsemesters zur freieren Studiengestaltung, wie sie nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen und deshalb für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts im Fall des Klägers möglich ist, steht deshalb mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang.
Vor diesem Hintergrund hat die Rechtssache auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger an erster Stelle aufgeworfene Frage, ob der Zielsetzung der Förderungshöchstdauerverordnung, dem Auszubildenden an wissenschaftlichen Hochschulen durch Zubilligung eines die. Mindestausbildungsdauer einschließlich Examenssemester übersteigenden weiteren Semesters eine freiere Studiengestaltung zu ermöglichen,
"dadurch Rechnung getragen werden kann, daß ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung durch Addition freibleibender Zeiten über die gesamte Studiendauer hinaus errechnet"
wird, ist nach der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen. Inwieweit diese Rechtsprechung zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führen könnte, ist nicht ersichtlich. Es hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob Freistunden, die dem Auszubildenden nach der für ihn maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung verbleiben, in der Summe Gewicht und Zeitrahmen eines Zusatzsemesters erreichen. Ist letzteres der Fall - Gegenteiliges hat der Kläger für seinen Fall nicht geltend gemacht -, gebietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht, die Förderungshöchstdauer um ein solches Semester zu verlängern.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache läßt sich schließlich nicht damit begründen, daß geklärt werden müßte,
"ob dem gesetzgeberischen Zweck in obengenannter Weise Rechnung getragen werden kann, wenn Zeiten für die individuelle Studiengestaltung, die über die gesamte Ausbildung verteilt sind, ... nicht deutlich für diesen Zweck ausgewiesen sind."
Der Umfang an zeitlicher Inanspruchnahme durch die von ihm insgesamt geforderten Ausbildungsveranstaltungen ist dem Auszubildenden aufgrund der für ihn geltenden Ausbildungsvorschriften und der darauf beruhenden Studienpläne ebenso bekannt wie das davon abhängende Maß an Spielraum für eine freiere Studiengestaltung. Ein Bedürfnis dafür, Zeiten für eine individuelle Studiengestaltung als solche ausdrücklich auszuweisen, besteht mit Rücksicht darauf nicht. Auch davon ist der Senat schon in seinem oben angeführten Beschluß vom 25. August 1987 ausgegangen.
Die Kostenentscheidung folge aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Hömig