Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1983, Az.: BVerwG 5 C 50.81
Leistung von Ausbildungsförderung bei dem Besuch einer Hochschule grundsätzlich nur bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer; Hinzufügen eines weiteren über die Mindestausbildungsdauer (gegebenenfalls unter Einschluss eines Examenssemesters) hinausgehenden Semesters zur freieren Studiengestaltung; Berücksichtigung der Besonderheiten der Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für den Studiengang Soziologie an der Universität Marburg
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 50.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 09.12.1980 - AZ: V E 114/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1984, 104
Amtlicher Leitsatz
Der Normgeber der Förderungshöchstdauerverordnung verstößt gegen GG Art. 3 Abs. 1, wenn er bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer für den Studiengang Soziologie Besonderheiten der Diplomprüfungsordnung der Universität Marburg nicht berücksichtigt und damit für das Studium an dieser Universität die Förderung des sonst eingeräumten zusätzlichen, über die notwendige Mindeststudienzeit und Examenszeit hinausgehenden Studiensemesters versagt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der am 17. Juli 1953 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 1974/75 bis einschließlich Sommersemester 1976 Soziologie an der Philipps-Universität Marburg. Nachdem er zum Wintersemester 1976/1977 die Zulassung zum Studium der Psychologie in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstritten hatte, wechselte er an die Universität Trier und studierte dort bis einschließlich Sommersemester 1977 nur Psychologie. Im Wintersemester 1977/1978 kehrte er an die Philipps-Universität Marburg zurück. Neben seinem in Trier begonnenen Psychologiestudium nahm er an der Philipps-Universität Marburg das unterbrochene Soziologiestudium wieder auf.
Der Beklagte förderte das Soziologiestudium nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bis zum 31. März 1980, dem Ende des neunten Fachsemesters des Klägers. Am 4. Januar 1980 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für das Sommersemester 1980. Durch Bescheid vom 16. Januar 1980 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger hätte sich zur Diplom-Prüfung im Laufe des siebenten Fachsemesters melden können; dann sei ein Abschluß innerhalb von neun Semestern möglich gewesen. Gründe für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus seien nicht ersichtlich.
Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren Verpflichtungsklage erhoben, auf die das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt hat, dem Kläger für die Zeit von April bis September 1980 Ausbildungsförderung zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es bestünden Bedenken, ob die Festlegung der Förderungshöchstdauer für Soziologie in § 5 Abs. 1 Nr. 81 der Förderungshöchstdauerverordnung auf neun Semester für das Studium an der Philipps-Universität Marburg rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche. An dieser Universität richteten sich die Studiengänge Soziologie und Politologie nach der einheitlichen Prüfungsordnung vom 15. April 1967 mit einer am 19. Mai 1971 genehmigten Änderung. Die formalen Anforderungen seien für beide Studiengänge identisch. In materieller Hinsicht seien die Anforderungen für das Studium der Soziologie eher höher, wie der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsamtes bekundet habe. Unter diesen Umständen erscheine es nach Art. 3 GG bedenklich, wenn die Förderungshöchstdauer - zumindest für das Soziologiestudium an der Philipps-Universität Marburg - nicht auf zehn Semester festgesetzt worden sei, wie es allgemein für das Studium der Politologie gelte. Diese Bedenken könnten jedoch auf sich beruhen. Der Kläger habe jedenfalls deshalb einen Anspruch auf Förderung seines zehnten Fachsemesters, weil für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer um sechs Monate - wie im einzelnen dargelegt wird - ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gegeben sei. Daß der Kläger innerhalb der angemessenen Verlängerung seines Studiums bis September 1980 die Diplomprüfung nicht abgelegt habe, stehe dem Förderungsanspruch nicht entgegen. Der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage (BVerwGE 57, 75 undUrteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 = FamRZ 1980, 730) sei - wie ebenfalls näher ausgeführt wird - nicht zu folgen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will. Er meint, ein Förderungsanspruch sei nicht gegeben, weil der Kläger sein Studium nicht innerhalb der Zeit habe abschließen können, die für eine Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus angemessen gewesen sei.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, mit Zustimmung des Klägers unter Übergehung der Berufungsinstanz form- und fristgerecht eingelegte Revision des Beklagten ist zulässig (§ 134 Abs. 1 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß der Kläger Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. April 1980 bis zum 30. September 1980 beanspruchen kann.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier maßgebenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) - BAföG - wird Ausbildungsförderung bei dem Besuch einer Hochschule grundsätzlich nur bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer geleistet. § 15 Abs. 4 BAföG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen u.a. für jede Hochschulausbildung die Förderungshöchstdauer zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 81 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen - FörderungshöchstdauerV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 1047) beträgt die Förderungshöchstdauer im Studiengang "Sozialwissenschaften", zu denen auch der Studiengang "Soziologie" gehört, neun Semester. Diese einheitliche Regelung berücksichtigt nicht die Besonderheiten, die nach der Diplomprüfungsordnung für Soziologen und Politologen der philosophischen Fakultät der Philipps-Universität Marburg vom 15. April 1967 (Staatsanz. für das Land Hessen S. 860), geändert durch Erlaß vom 19. Mai 1971 (Amtsbl. des Kess. Kultusministers S. 465) - PO - für die Ausbildung des Klägers gelten. Das ergibt sich aus folgendem:
Nach der Begründung zu der von der Bundesregierung beschlossenen Förderungshöchstdauerverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) ist bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer für die Fachrichtungen (Studiengänge) an Wissenschaftlichen Hochschulen über die Mindestausbildungsdauer (gegebenenfalls unter Einschluß eines Examenssemesters) generell ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung hinzugefügt worden (vgl. BR-Drucks. 483/72, Anlage zum Schreiben des Bundeskanzlers vom 25. August 1972 an den Präsidenten des Bundesrats, Begründung zu §§ 4 und 5 S. 2). Einwendungen gegen diese allgemeine Handhabung bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer hat der Bundesrat nicht erhoben (vgl. BR-Drucks. 483/72, [Beschluß] vom 6. Oktober 1972). Muß danach davon ausgegangen werden, daß die Festsetzung der Förderungshöchstdauer für den Studiengang Soziologie (Sozialwissenschaften) in § 5 Abs. 1 FörderungshöchstdauerV auf neun Semester ein über die Mindeststudiendauer und das Examenssemester hinausgehendes Semester zur freieren Studienentfaltung enthalten soll, dann wird diese generelle Regelung den Absolventen dieses Studienganges an der Philipps-Universität Marburg nicht gerecht. Denn diesen wird ein über die Mindeststudiendauer und die Examenszeit hinausgehendes Studiensemester nicht eingeräumt. Unter der Voraussetzung, daß das Studium ordnungsgemäß, d.h. den Ausbildungsbestimmungen entsprechend durchgeführt worden ist, können sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PO Soziologiestudenten frühestens im Laufe des siebenten Semesters zur Prüfung melden. Da nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Meldetermine auf den 15. Juni und den 15. November eines jeden Jahres festgelegt worden sind, können die Themen für die Diplomarbeit jeweils nach oder gegen Ende der Vorlesungszeit des siebenten Semesters ausgegeben werden. Mithin ist die regelmäßig in einer Frist von sechs Monaten fertigzustellende Diplomarbeit (§ 5 Abs. 3 Satz 1 PO) etwa zum Ende des achten Semesters abzuliefern. Die Klausurarbeiten und die mündliche Prüfung beanspruchen die Zeit des neunten Semesters; denn sie finden in der Regel einmal im Semester statt und sollen innerhalb eines halben Jahres nach Annahme der Diplomarbeit, d.h. Ablieferung innerhalb der vorgeschriebenen Frist (Umkehrschluß aus § 5 Abs. 3 Satz 3 PO), abgeschlossen worden sein (§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PO). Daraus folgt, daß Soziologiestudenten an der Philipps-Universität Marburg, wenn auch für sie die in § 5 Abs. 1 Nr. 81 FörderungshöchstdauerV generell bestimmte Förderungshöchstdauer von neun Semestern gilt, ein die Mindeststudienzeit und die Examenszeit übersteigendes Semester zu ihrer freieren Studiengestaltung nicht eingeräumt worden ist. Da der Verordnungsgeber ein solches zusätzliches Studiensemester im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule zugebilligt und die vom üblichen abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in Wahrnehmung des ihm in der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 4 BAföG erteilten Auftrages, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, auch dann berücksichtigt hat, wenn insoweit auch nur an einer einzigen Ausbildungsstätte Besonderheiten bestehen, verstößt § 5 Abs. 1 Nr. 81 FörderungshöchstdauerV, soweit darin für den Studiengang Sozialwissenschaften (Soziologie) auch an der Philipps-Universität Marburg die Förderungshöchstdauer auf nur neun Semester festgesetzt worden ist, gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Verstoß kann indessen in der Weise behoben werden, daß den Absolventen des Studienganges Soziologie an der Philipps-Universität Marburg eine Förderungshöchstdauer von zehn Semestern eingeräumt wird. Denn der Verordnunggeber hätte der Eigentümlichkeit der für die Soziologiestudenten an der Philipps-Universität Marburg geltenden Prüfungsordnung durch eine entsprechende Sonderregelung Rechnung tragen müssen. Er hat nämlich bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer in § 5 Abs. 1 FörderungshöchstdauerV bei einzelnen Studiengängen nicht nur in ausdrücklich genannten Bundesländern, sondern sogar auch an bestimmten Hochschulen bestehende Abweichungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen von den sonst bundeseinheitlich geltenden berücksichtigt. So beträgt die Förderungshöchstdauer in der Fachrichtung katholische Theologie nach § 5 Abs. 1 Nr. 30 FörderungshöchstdauerV Fassung 1972 im allgemeinen zehn Semester, im Lande Bayern jedoch zwölf Semester (Nr. 31 a.a.O.) und in der Fachrichtung Biochemie im allgemeinen zehn Semester (Nr. 8 a.a.O.), an der Universität Tübingen jedoch elf Semester (Nr. 9 a.a.O.). Besonderheiten der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen allein an bestimmten Hochschulen wurden auch bei den späteren Änderungen der Förderungshöchstdauerverordnung berücksichtigt (vgl. die Änderungen des § 5 Abs. 1 FörderungshöchstdauerV in der Nr. 31 in der Fassung vom 5. August 1974 [BGBl. I S. 1861], in den Nrn. 37 a und 51 a in der Fassung vom 18. Juli 1977 [BGBl. I S. 1309] sowie in den Nrn. 16 b, 16 c und 42 a in der Fassung vom 25. Mai 1979 [BGBl. I S. 605]). Es spricht nichts dafür, daß der Verordnungsgeber gleichwohl die Förderungshöchstdauer für die Fachrichtung Sozialwissenschaftren (Soziologie) an der Philipps-Universität Marburg auf nur neun anstatt auf zehn Semester festgesetzt hätte. Deshalb ist der Kläger so zu stellen, als ob für den von ihm absolvierten Studiengang eine Förderungshöchstdauer von zehn Semestern bestimmt worden wäre.
Muß dem Kläger danach eine Förderungshöchstdauer von zehn Semestern eingeräumt werden, dann kann er Ausbildungsförderung auch für die Zeit seines zehnten Fachsemesters, d.h. vom 1. April 1980 bis zum 30. September 1980 beanspruchen. Mithin ist das angefochtene Urteil im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel