Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.08.1983, Az.: BVerwG 5 C 95.81
Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus; Einbeziehung der Examenszeit in die Berechnung der Förderungshöchstdauer; Überschreitung der Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen; Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden Grundes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 95.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 22.10.1979 - AZ: 11 K 2973/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.05.1981 - AZ: 16 A 71/80
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 2 BAföG Fassung 1977
- § 15 Abs. 3 BAföG Fassung 1977
- § 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1977
- § 15 a Abs. 3 BAföG Fassung 1977
- § 5 Abs. 2 Nr. 7 FöHöchstdV
Fundstellen
- DÖV 1984, 212-213
- FamRZ 1984, 105-107
Amtlicher Leitsatz
Wird in jedem Semester nur eine Prüfung durchgeführt und kann diese aus einem Grunde, den der Auszubildende nicht zu vertreten hat, nicht bis zum verwaltungsmäßigen Ende dieses Semesters abgeschlossen werden, dann wird die Förderungshöchstdauer aus einem schwerwiegenden Grund überschritten, wenn die Wahrnehmung eines früheren Prüfungstermins dazu geführt hätte, daß die dem Auszubildenden mit der Festsetzung der Förderungshöchstdauer eingeräumte Studienzeit nahezu vollständig um die Zeit der Lehrveranstaltungen eines Semesters verkürzt worden wäre.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 1981 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin nahm zum Wintersemester 1974/75 das Studium für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule auf. Hierfür erhielt sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Prüfungsordnung sah ein "Studium von mindestens sechs Semestern" als Voraussetzung für die Teilnahme an der Ersten Staatsprüfung vor; die Förderungshöchstdauer betrug sieben Semester.
Die Klägerin beantragte im sechsten Semester mit Schreiben vom 23. Juni 1977 die Zuteilung eines Themas für die schriftliche Hausarbeit. Das Thema erhielt sie am 18. Juli 1977. Sie gab die Arbeit nach einer vom Prüfungsamt aus Krankheitsgründen genehmigten Verlängerung der Bearbeitungszeit am 26. September 1977 ab. Mit Schreiben vom 3. Januar 1978 - im siebenten Semester - beantragte die Klägerin die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung, die durch Bescheid des Prüfungsamtes vom 11. Februar 1978 ausgesprochen wurde. Nach einer Klausurprüfung am 14. Februar 1978 fanden am 13. März, 4. April, 11. April, 21. April und 5. Mai 1978 mündliche Prüfungen statt. In der Zeit vom 13. bis 20. April 1978 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Mit dem Tag der letzten mündlichen Prüfung war die Erste Staatsprüfung abgeschlossen; die Klägerin erhielt unter diesem Datum das Zeugnis mit der Gesamtnote "befriedigend bestanden".
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus bis zum 21. April 1978 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. April 1978 mit der Begründung ab, die generell für alle Studierenden geltende Festlegung der Prüfungstermine stelle keinen Ausnahmetatbestand der Förderungshöchstdauerregelung dar.
Im Widerspruchsverfahren beantragte die Klägerin zusätzlich, ihr wegen der krankheitsbedingten Verschiebung des letzten Prüfungstermines auf den 5. Mai 1978 auch für den Monat Mai 1978 Ausbildungsförderung zu gewähren. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 11. Juli 1978 zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Monate April und Mai 1978 erstrebt, stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe für die Monate April und Mai 1978 Ausbildungsförderung zu; denn sie habe die Förderungshöchstdauer, die mit Ablauf ihres siebenten Fachsemesters am 31. März 1978 geendet habe, aus schwerwiegenden Gründen überschritten.
Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer habe auf der Ausgestaltung der Lehramtsprüfung durch die Prüfungsordnung sowie auf der Festlegung der Prüfungstermine durch das Prüfungsamt beruht. Eine frühere Meldung zur Prüfung, bei der auch der Termin der letzten mündlichen Prüfung mit Gewißheit noch innerhalb der Förderungshöchstdauer gelegen hätte, sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen. Auch wenn der Empfänger von Förderungsleistungen in besonderem Maße zur zügigen und rationellen Durchführung seines Studiums verpflichtet sei, so bedeute dies jedoch nicht, daß der Auszubildende verpflichtet sei, nur mit Rücksicht auf die Gewährung von Ausbildungsförderung sich zu dem nach der Prüfungsordnung frühestmöglichen Termin zum Examen zu melden, obwohl die Förderungshöchstdauerverordnung eine weitere, im Hinblick auf die Examensnote und die berufliche Qualifikation förderliche Ausbildungszeit zugestehe.
Für die Abwägung im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung falle entscheidend ins Gewicht, daß die Klägerin wegen der besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens nur zwischen zwei für sie in Frage kommenden Prüfungsterminen habe wählen können. Die Erste Staatsprüfung sei nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an der Volksschule (Grund- und Hauptschule) - APO - nämlich nicht kontinuierlich abgehalten, sondern semesterbezogen nur zweimal im Jahr durchgeführt worden. Insofern sei für die Klägerin eine Meldung zum Examen im Sommersemester 1977, dem sechsten Semester, und im Wintersemester 1977/78, dem siebenten Semester, in Betracht gekommen. Die Zeitpunkte hierfür hätten festgelegen, weil der Prüfungskandidat nach § 11 Abs. 1 APO das Gesuch um Zulassung zur Prüfung sechs Wochen vor Ende der Vorlesungen des jeweiligen Semesters an das Prüfungsamt zu richten gehabt habe. Bei einer Wahl des Termins im siebenten Semester sei, wie es sich auch tatsächlich bestätigt habe, damit zu rechnen gewesen, daß die Förderungshöchstdauer um einen, höchstens um zwei Monate - die Erkrankung der Klägerin sei in diesem Zusammenhang außer Betracht zu lassen - habe überschritten werden können. Dem hätten jedoch bei der Wahl des früheren Zeitpunktes, im sechsten Semester, erheblich gewichtigere Nachteile für die Klägerin gegenübergestanden. Sie hätte nämlich nach § 10 Abs. 2 APO bereits vier Wochen vor dem Ende der Vorlesungen des fünften Semesters ein Thema für die schriftliche Hausarbeit beantragen und diese Hausarbeit noch vor Beginn des sechsten Semesters abgeben müssen. Bei dieser Terminierung wäre noch im sechsten Semester die Klausurarbeit geschrieben worden und hätte auch die erste mündliche Prüfung stattgefunden. Das letzte - sechste - Semester der nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ohnehin knapp bemessenen Mindeststudienzeit hätte der Klägerin also nicht mehr voll für die Ausbildung zur Verfügung gestanden. Angesichts dieser unterschiedlich gewichtigen Folgen und der ihr drohenden Nachteile sei die Wahl des früheren Termins der Klägerin nicht zuzumuten gewesen.
Auch die weitere, durch die Unterbrechung des Prüfungsverfahrens in der Zeit vom 13. bis zum 20. April 1978 eingetretene Verzögerung des Ausbildungsabschlusses habe auf einem schwerwiegenden Grund beruht, weil die Klägerin nach dem ärztlichen Attest des praktischen Arztes Dr. R. arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung der ergangenen Urteile und die Abweisung der Klage erreichen will. Nach seiner Ansicht hat das Berufungsgericht den Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 15 Abs. 3 BAföG nicht hinreichend berücksichtigt. Denn das sogenannte Kampagnesystem führe als solches allein nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Studienplanung und Examensvorbereitung für den einzelnen Auszubildenden. Dieser habe vielmehr seine Vorbereitungen an dem für ihn erkennbaren Prüfungsverfahren und den von den Prüfungsämtern festgelegten Terminen auszurichten. Es sei ihm zuzumuten, seine Ausbildung in der für ihn erkennbar kürzesten Zeit zu beenden. Da die Klägerin andere Gründe für ihre verspätete Meldung zum Examen nicht vorgebracht habe und diese auch sonst nicht ersichtlich seien, sei es ihr zuzumuten gewesen, den Prüfungstermin wahrzunehmen, der einen Ausbildungsabschluß noch innerhalb der Förderungshöchstdauer ermöglicht hätte.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für die Monate April und Mai 1978; denn sie hat die Förderungshöchstdauer, bis zu deren Ablauf für ein Hochschulstudium nach § 15 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) - BAföG - grundsätzlich nur Ausbildungsförderung geleistet wird, aus schwerwiegenden Gründen überschritten (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG).
Für das von der Klägerin betriebene Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ist die Förderungshöchstdauer in § 5 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) in der Fassung vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1309) auf sieben Semester festgesetzt worden. Das siebente Fachsemester der Klägerin endete am 31. März 1978, so daß die hier im Streit befindlichen Monate der Examenszeit nach dem Ende der Förderungshöchstdauer liegen.
Von der Förderungshöchstdauer wird nicht nur die Studienzeit, sondern auch die Examenszeit erfaßt. Das folgt aus dem Zusammenhang der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 15 a Abs. 3 BAföG. Nach § 7 Abs. 1 BAföG gehört zum Ziel der Ausbildung grundsätzlich der berufsqualifizierende Abschluß. Er wird in aller Regel durch eine Abschlußprüfung erreicht. Sie ist damit Bestandteil der förderungsfähigen Ausbildung, so daß die für die Prüfung erforderliche Zeit mit zur Dauer der Ausbildung gehört, für die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer geleistet wird. Nach § 15 a Abs. 3 BAföG ist für den berufsqualifizierenden Abschluß einer Hochschulausbildung der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils der Abschlußprüfung maßgebend.
Zur Frage, wann ein schwerwiegender Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer vorliegt, hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - (Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 = FamRZ 1980, 730) folgende Gesichtspunkte angeführt: Es können regelmäßig nur Gründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. Dabei müssen solche Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zweckes rechtfertigen. War es dem Auszubildenden möglich und zumutbar, die Verzögerung zu verhindern, kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht in Betracht. Eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Förderungszeit nicht.
Daß die Klägerin die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht bis zum Ende ihres siebenten Fachsemesters abschließen konnte, wurde durch ihr Verhalten und einen dementsprechenden Verlauf des Prüfungsverfahrens veranlaßt. Sie beantragte erst am 23. Juni 1977 ein Thema für die schriftliche Hausarbeit und gab - nach Zuteilung des Themas am 18. Juli 1977 - die Hausarbeit unter Bewilligung einer Nachfrist wegen Erkrankung am 26. September 1977 ab. Am 3. Januar 1978 beantragte sie die Zulassung zur Prüfung. Dem Terminplan für die Erste Staatsprüfung nach dem Wintersemester 1977/78 entsprechend war die Klausurarbeit am 14. Februar 1978 anzufertigen und wurden die mündlichen Prüfungen am 13. März, 4. April, 11. April, 21. April und 5. Mai 1978 durchgeführt.
Entgegen der Ansicht der Revision war es der Klägerin nicht zuzumuten, auch den letzten Prüfungsteil des Ersten Staatsexamens für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen noch innerhalb der Förderungshöchstdauer abzulegen. Nach den Vorschriften des Ersten Teils der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an der Volksschule (Grund- und Hauptschule) vom 29. August 1968 (Amtsbl. des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 307) - APO - und ihrer Handhabung durch die Prüfungsämter war zwar für die Klägerin der Abschluß der Prüfung zu Beginn ihres siebenten Fachsemesters erreichbar. Denn bei einer vorgeschriebenen Mindeststudiendauer von sechs Semestern (§ 2 Abs. 1 APO) kann der Kandidat vier Wochen vor Ende der Vorlesungen des fünften Semesters ein Thema für die schriftliche Hausarbeit beantragen (§ 10 Abs. 2 APO) und sechs Wochen vor dem Ende des sechsten Semesters um Zulassung zur Prüfung nachsuchen (§ 11 Abs. 1 APO). Wie einem Schreiben des Kultusministers des Landes ... das sich in der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Gerichtsakte befindet, zu entnehmen ist, beginnt der Prüfungszeitraum frühestens nach dem Ende des sechsten Semesters und endet frühestens in der ersten Woche des Monats Mai bzw. des Monats November eines Jahres. Werden Prüfungen nur zweimal im Jahr durchgeführt, und zwar in jedem Semester nur eine Prüfung, so bedeutet dies für den Auszubildenden nicht ohne weiteres eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Studienplanung und Examensvorbereitung. Ausschlaggebend ist insoweit vielmehr die gesamte ausnutzbare Zeit des Studiums und der Examensvorbereitung, die dem Auszubildenden bei einem solchen Prüfungssystem verbleibt (vgl.Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - [Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 8 = FamRZ 1980, 1161]). Aus den Besonderheiten der für die Klägerin geltenden Prüfungsordnung folgt jedoch, daß es ihr nicht zuzumuten gewesen ist, den danach frühestmöglichen Prüfungstermin wahrzunehmen, um ihre Ausbildung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen zu können. Denn die damit verbundene Verkürzung der ihr zur Verfügung stehenden Studienzeit wäre unvereinbar mit dem Zweck der vom Normgeber der Förderungshöchstdauerverordnung bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer für die einzelnen Studiengänge den Studenten zum Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses generell eingeräumten Förderungszeit.
Nach der Begründung zu der von der Bundesregierung beschlossenen Förderungshöchstdauerverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) ist bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer für die Fachrichtungen (Studiengänge) an Wissenschaftlichen Hochschulen über die Mindestausbildungsdauer (gegebenenfalls unter Einschluß eines Examenssemesters) generell ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung hinzugefügt worden (vgl. BR-Drucks. 483/72, Anlage zum Schreiben des Bundeskanzlers vom 25. August 1972 an den Präsidenten des Bundesrats, Begründung zu §§ 4 und 5 S. 2). Einwendungen gegen diese allgemeine Handhabung bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer hat der Bundesrat nicht erhoben (vgl. BR-Drucks. 483/72, [Beschluß] vom 6. Oktober 1972). Diese Grundsätze für die Bemessung der Förderungshöchstdauer hat der Normgeber auch bei den späteren Änderungen der Förderungshöchstdauerverordnung beachtet.
Zwar ist mit der Festsetzung der Förderungshöchstdauer nicht die Garantie verbunden, daß sie dem Auszubildenden in jedem Fall voll zur Verfügung stehen muß. Schon aus organisatorischen Gründen wird es den Stellen, die für die Durchführung der Prüfungen zuständig sind, nicht möglich sein, die Prüfungstermine in der Weise festzusetzen, daß die Auszubildenden die Förderungshöchstdauer regelmäßig in vollem Umfang ausnutzen können. In der Festsetzung der Prüfungstermine, die der Auszubildende nicht zu beeinflussen vermag, kann deshalb nicht schon dann ein schwerwiegender Grund für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer gesehen werden, wenn die Ausbildung danach noch vor dem verwaltungsmäßigen Ende des letzten Fachsemesters innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wird. Werden jedoch Prüfungen in jedem Semester nur einmal durchgeführt und führt die Wahrnehmung eines früheren Prüfungstermines dazu, daß die dem Auszubildenden mit der Festsetzung der Förderungshöchstdauer eingeräumte Studienzeit nahezu vollständig um die Zeit der Lehrveranstaltungen eines Semesters verkürzt wird, dann liegt darin eine so schwerwiegende Beeinträchtigung, daß es ihm nicht mehr zumutbar ist, sie in Kauf zu nehmen. Diese Voraussetzung ist nach den nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier erfüllt. Wenn die Klägerin nämlich gehalten gewesen wäre, bereits nach dem Ende der Vorlesungen ihres fünften Fachsemesters die schriftliche Hausarbeit anzufertigen sowie mit dem ersten Teil der Ersten Staatsprüfung, der Klausurarbeit, am Ende der Vorlesungszeit ihres sechsten Fachsemesters zu beginnen und die mündliche Prüfung am 7. November 1977 abzuschließen, dann hätte sie das in der für sie nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 FörderungshöchstdauerV geltenden Förderungshöchstdauer enthaltene, über die Mindeststudienzeit hinausgehende weitere Semester nahezu in vollem Umfange nicht zum Studium und zur Examensvorbereitung ausnutzen können.
Hatte es danach die Klägerin nicht zu vertreten, daß ihr Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden konnte, weil die Termine für die mündliche Prüfung erst im Monat April 1978 festgesetzt worden waren, so rechtfertigt dies die Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für diesen Monat. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die im Verlängerungszeitraum durch eine Erkrankung der Klägerin eingetretene weitere Verzögerung des Examensabschlusses als auf einem schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG beruhend erachtet (vgl.Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 111.79 - [Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 11 = FamRZ 1982, 544]), so daß die Klägerin auch für den Monat Mai 1978 Ausbildungsförderung beanspruchen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
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