Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1980, Az.: BVerwG 5 C 45.78
Ausbildungsförderung; Sammeltermine; Festsetzung der Prüfungstermine; Überschreitung der Förderungshöchstdauer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 45.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 06.03.1975 - AZ: 7 K 196/74
- OVG Rheinland-Pfalz - 24.01.1977 - AZ: 7 A 12/76
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 2 Nr. 1 BAföG Fassung 1971
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Fassung 1971
Fundstelle
- FamRZ 1980, 1161
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob die Festsetzung der Prüfungstermine (hier: Sammeltermine) einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer darstellen kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 1977 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt für sein inzwischen abgeschlossenes Jurastudium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzüber die Förderungshöchstdauer hinaus. Für das mit dem Sommersemester 1968 begonnene Studium hatte er zunächst Leistungen nach dem sog. "Honnefer Modell" und von Oktober 1971 an nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Der Kläger meldete sich am 18. Mai 1972, das war wahrend seines neunten Fachsemesters, zur ersten juristischen Staatsprüfung. Das teilte er mit Schreiben vom 9. Juli 1972 der Beklagten mit. Zugleich beantragte er, ihm bis zum Frühjahr 1973 weiterhin Ausbildungsförderung zu bewilligen, weil die abschließende mündliche Prüfung erfahrungsgemäß erst zu diesem Zeitpunkt stattfinde.
Das Land Rheinland-Pfalz hatte mit Beginn des Jahres 1971 für die erste juristische Staatsprüfung das sog. Kampagnesystem eingeführt. Danach wurden für die Prüfungskampagne I die schriftlichen Arbeiten (8 Aufsichtsarbeiten) regelmäßig in der ersten Hälfte des Monats März geschrieben und die mündlichen Prüfungen während der Monate Juni/Juli abgehalten. Für die Prüfungskampagne II lagen die Termine der schriftlichen Arbeiten im Monat September und die Termine der mündlichen Prüfungen im Monat Januar des darauf folgenden Jahres. Der Kläger hätte, um im Jahre 1972 die erste juristische Staatsprüfung bis zum Ende des Sommersemesters seines neunten Fachsemesters, abschließen zu können, sich bis zum 14. Januar 1972 zum Examen melden müssen. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen lagen in der Zeit vom 28. Februar bis zum 10. März 1972 und für die mündlichen Prüfungen in der Zeit vom 26. Juni bis 18. Juli 1972. Aufgrund seiner im Mai 1972 erfolgten Meldung nahm der Kläger an der Prüfungskampagne II teil. Die schriftlichen Arbeiten fertigte er im September 1972 an, und die mündliche Prüfung legte er im Januar 1973 ab.
Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist nach rechtskräftiger Entscheidung anderer Streitpunkte nur noch die Frage, ob der Kläger für die Monate Dezember 1972 und Januar 1973 Ausbildungsförderung beanspruchen kann. Die Beklagte lehnte das, zuletzt mit förmlichen Bescheid vom 7. August 1973, ab, weil ein schwerwiegender Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht vorliege.
Mit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger bezüglich des hier noch im Streit befindlichen Begehrens vor dem Verwaltungsgericht Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage zu diesem Streitpunkt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Für die Monate Dezember 1972 und Januar 1973, die nach Ablauf der neun Semester betragenden Förderungshöchstdauer lägen, könne der Kläger keine Förderungsleistungen beanspruchen. Es fehle an einem schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für das überschreiten der Förderungshöchstdauer, die auch die Examenszeit einschließe. Es sei für den Kläger zumutbar gewesen, sich bis zum 14. Januar 1972 zum Examen zu melden, um dann im Verlaufe des neunten Fachsemesters das Studium abzuschließen. Dadurch wäre er in seiner Examensvorbereitung gegenüber Jurastudenten, die ihre Staatsprüfung in anderen Bundesländern ablegten, nicht nennenswert benachteiligt gewesen. Bei den in anderen Bundesländern üblichen Prüfungsverfahren brauchten sich die Studierenden zwar erst nach Ablauf des achten Fachsemesters zum Examen zu melden, wenn sie noch innerhalb des zu fördernden neunten Fachsemesters ihr Studium abschließen wollten. Auch führe das sogenannte Kampagnesystem in Rheinland-Pfalz dazu, daß die Aufsichtsarbeiten bereits innerhalb der letzten fünf bis sechs Wochen des vorlesungsfreien Teils des achten Fachsemesters geschrieben werden müßten. Die hierin liegende Einschränkung für die Möglichkeit der Examensvorbereitung stelle aber keine nennenswerte Benachteiligung im Vergleich mit anderen Prüfungsverfahren und damit auch keinen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar. Ein Zeitraum von fünf bis sechs Wochen entspreche etwa zwei bis drei Prozent des im Rahmen der Förderungshöchstdauer üblicherweise für das Studium und die Examensvorbereitung zur Verfügung stehenden Zeitraums von acht Semestern. Da seit 1971 in Rheinland-Pfalz die Prüfungstermine nach dem Kampagnesystem festgesetzt worden seien, hätten sich die Studierenden jedenfalls seit diesem Zeitpunkt darauf einstellen können. Ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG liege auch nicht darin, daß die Prüfungskandidaten durch das Kampagnesystem dazu veranlaßt würden, mit ihrer Meldung zum Examen die erforderlichen Leistungsnachweise schon etwa einen Monat vor Ende des Vorlesungsbetriebs ihres achten Fachsemesters vorzulegen. Der Kläger habe nicht geltend gemacht, daß er sich noch in seinem achten Fachsemester um entsprechende Leistungsnachweise habe bemühen müssen; abgesehen davon entspreche es einem planmäßigen und geordneten Studium, die erforderlichen Leistungsnachweise bis zum Abschluß des sechsten, spätestens jedoch des siebten Fachsemesters zu erwerben. Schließlich fehlten auch sonstige Gründe für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer. Da es sich bei § 15 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BAföG um eine zwingende Rechtsregelung handele, könne der Kläger nicht eine Gleichbehandlung mit Studierenden verlangen, denen möglicherweise rechtswidrig Förderungsleistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt worden seien. Ohne Einfluß auf diese Frage sei auch, ob und in welchem Umfang der Kläger in der Vergangenheit Förderungsleistungen habe beanspruchen können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgt, für die Monate Dezember 1972 und Januar 1973 Förderungsleistungen zu erhalten.
Der Kläger macht geltend: Das Oberverwaltungsgericht habe den Begriff des schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG fehlerhaft ausgelegt. So sei unberücksichtigt geblieben, daß er - der Kläger -, wie bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht, erst bei seiner Anmeldung zur ersten juristischen Staatsprüfung von der tatsächlich zu erwartenden Prüfungsdauer erfahren habe. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Terminsübersichten über die Dauer des Prüfungsverfahrens seien ihm vorher nicht bekannt gewesen. Die Beklagte habe sie auch nicht bekanntgegeben. Er sei bei der Meldung zum Examen davon ausgegangen, bis Oktober 1972 die Prüfung abschließen zu können. Die außerordentlich lange Dauer des Prüfungsverfahrens habe er nicht zu vertreten. Das Berufungsgericht habe ferner die erhebliche Benachteiligung der rheinlandpfälzischen Jurastudenten durch das Kampagnesystem verkannt, die eintrete, wenn für die geringfügige Überschreitung der Förderungshöchstdauer ein schwerwiegender Grund nicht anerkannt werde. Zu berücksichtigen sei dabei, daß der Entschluß, sich zur Prüfung zu melden, für den Studenten die schwerwiegendste Entscheidung im Verlaufe des Studiums sei. Er müsse sein gesamtes Studium auf diesen Zeitpunkt ausrichten, weil bereits bei der Anmeldung zum Examen sein Kenntnisstand den Prüfungsanforderungen gewachsen sein müsse. Bei der Auslegung des Begriffs "schwerwiegender Grund" müsse ferner beachtet werden, daß zu der Zeit, zu der er die erste juristische Staatsprüfung abgelegt habe, die durchschnittliche Studiendauer der Jurastudenten an der Universität in Mainz 11,8 Semester betragen habe. Nicht ganz unberücksichtigt dürfe ferner bleiben, daß ihm in den ersten drei Semestern seines Studiums zu niedrige Förderungsleistungen gewährt worden seien. Er sei deshalb gezwungen gewesen, seinen Lebensunterhalt teilweise zu Lasten seines Studiums durch Aushilfsarbeiten zu verdienen.
Die Beklagte tritt dem entgegen und macht geltend: Auch wenn man anerkenne, daß das Kampagnesystem bei der Durchführung der juristischen Staatsprüfung eine gewisse Beeinträchtigung für die Studierenden mit sich bringe, so sei unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit die Beeinträchtigung nicht nennenswert und damit auch kein schwerwiegender Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer. Die Beeinträchtigung bestehe im Vergleich zu anderen Bundesländern allein darin, daß die Aufsichtsarbeiten bereits innerhalb der letzten fünf bis sechs Wochen des vorlesungsfreien Teils des achten Fachsemesters geschrieben werden müßten, wenn das Examen noch im Verlauf des neunten Semesters abgeschlossen werden solle. Das sei, wie das Oberverwaltungsgericht im einzelnen dargelegt habe, für die Studierenden nicht unzumutbar. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers komme es dabei nicht auf den noch früher liegenden Meldetermin an, weil auch in der Zeit danach noch eine weitere Examensvorbereitung möglich sei. Dem Kläger habe auch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich auf das Kampagnesystem einzustellen. Die Termine seien regelmäßig im Fachbereich durch Aushang bekanntgegeben worden. Bei gebotener Sorgfalt habe der Kläger die Termine kennen müssen. Unabhängig davon sei es ihm auch zumutbar gewesen, sich beim Justizprüfungsamt - etwa durch einen Telefonanruf - darüber zu informieren. Wie das Berufungsgericht schließlich ebenfalls zutreffend angenommen habe, sei rechtlich unerheblich, wie sich die Beklagte in gleichgelagerten Fällen verhalten habe und ob der Kläger in den Anfangszeiten seines Studiums zu geringe Förderungsleistungen erhalten habe.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen, von denen im Revisionsverfahren auszugehen ist, erlauben keine endgültige Entscheidung darüber, ob dem Kläger für die Monate Dezember 1972 und Januar 1973 der geltend gemachte Förderungsanspruch zusteht oder nicht.
Diese Frage beurteilt sich nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der anzuwendenden ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409). Danach wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Daß die hier im Streit befindlichen Monate der Examenszeit nach Abschluß der Förderungshöchstdauer liegen, nehmen alle Verfahrensbeteiligten zutreffend an. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 52 der Förderungshöchstdauerverordnung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076), die für das Studium der Rechtswissenschaften die Förderungshöchstdauer auf neun Semester festsetzt, ist für den Kläger maßgebend. Ein längerer, nach § 10 der Förderungshöchstdauerverordnung zu berücksichtigender Zeitraum kommt hier nicht in Betracht, weil die besonderen Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik und Berlin (West) - Honnefer-Modell -, nach denen der Kläger bis zum Inkrafttreten des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gefördert worden war, keine länger bemessene Förderungshöchstdauer (Teil D II) vorgesehen hatten. Nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, auf die das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich Bezug nimmt, ist ferner davon auszugehen, daß das neunte Fachsemester des Klägers am 30. September 1972 beendet war.
Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, daß von der Förderungshöchstdauer nicht nur die reine Studienzeit, sondern auch die Examenszeit erfaßt wird. Bereits vor der ausdrücklichen Klarstellung in § 15 a Abs. 3 BAföG, der durch das Zweite Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) eingefügt worden ist, ergab sich das aus dem Zusammenhang der §§ 7 Abs. 1 und 15 Abs. 2 BAföG. Nach § 7 Abs. 1 BAföG gehört zum Ziel der Ausbildungsförderung grundsätzlich der berufsqualifizierende Abschluß. Er wird in aller Regel durch eine Abschlußprüfung erreicht. Sie ist damit Bestandteil der förderungsfähigen Ausbildung, so daß die für die Prüfung erforderliche Zeit mit zur Dauer der Ausbildung gehört, für die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer geleistet wird.
Zur Frage, wann ein schwerwiegender Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer vorliegt, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 -, das zur Veröffentlichung bestimmt ist, folgende Gesichtspunkte angeführt: Es können regelmäßig nur Gründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. Dabei müssen solche Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zweckes rechtfertigen. War es dem Auszubildenden möglich und zumutbar, die Verzögerung zu verhindern, kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht in Betracht. Eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Studienzeit nicht.
Daß der Kläger die erste juristische Staatsprüfung nicht bis zum Ende seines neunten Fachsemesters abschließen konnte, wurde dadurch veranlaßt, daß er sich erst im Mai 1972 zum Examen gemeldet hat und entsprechend dem sog. Kampagnesystem im Lauf der Kampagne II die schriftlichen Arbeiten erst in der ersten Hälfte des September 1972 anfertigen und die mündliche Prüfung im Januar 1973 ablegen konnte. Der Kläger hätte das zu vertreten, wenn es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sich bereits bis zum 14. Januar 1972 zum Examen zu melden und damit die Prüfungstermine der Kampagne I wahrzunehmen.
Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zu folgen, daß das Kampagnesystem als solches für den Kläger keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Studienplanung und Examensvorbereitung bedeuten mußte. Zwar hätte er sich bereits bis zum 14. Januar 1972 zur Prüfung melden müssen, um seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen zu können. Das Kampagnesystem führte also zu einer Verkürzung der Zeit, die dem Kläger insgesamt innerhalb der Förderungshöchstdauer für Studium und Abschlußexamen zur Verfügung stand. Eine Beeinträchtigung hätte aber entgegen der Meinung des Klägers nicht schon darin gelegen, daß er sich bereits im Laufe des achten Fachsemesters zum Examen hätte melden müssen. Denn ausschlaggebend für die ausnutzbare Zeit des Studiums und der Examensvorbereitung ist nicht der Meldetermin, sondern der Termin für die Prüfungsarbeiten und die mündliche Prüfung. Da die schriftlichen Arbeiten erst vom 28. Februar bis zum 10. März 1972 anzufertigen waren, hätte dem Kläger die gesamte Zeit seines achten Semesters, in der Vorlesungen und Übungen abgehalten wurden, für die Examensvorbereitung zur Verfügung gestanden. Wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, waren die Aufsichtsarbeiten erst in der sich daran anschließenden vorlesungsfreien Zeit des achten Fachsemesters anzufertigen. Das liegt noch innerhalb des Zumutbaren. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine unzumutbare Beeinträchtigung auch nicht darin gesehen, daß der Kläger zur Wahrnehmung der Prüfungstermine innerhalb der Kampagne I sich darum bemühen mußte, bis zum Abschluß des siebten Fachsemesters die erforderlichen Leistungsnachweise zu erwerben. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird bei einer ordnungsgemäßen Planung des rechtswissenschaftlichen Studiums in aller Regel das achte Fachsemester nicht mehr zum Erwerb von Leistungsnachweisen benötigt. Der Kläger hat im gesamten Rechtsstreit nicht geltend gemacht, bei ihm sei eine andere Würdigung notwendig.
Eine echte Verkürzung der innerhalb der Förderungshöchstdauer liegenden Studienzeit war allerdings damit verbunden, daß der Kläger innerhalb der Kampagne I sein mündliches Examen spätestens bis zum 18. Juli 1972 hätte ablegen müssen. Die förderungsfähige Zeit seines neunten Fachsemesters hätte bis zum 30. September 1972 gereicht. Die darin liegende Beeinträchtigung ist jedoch nicht so schwerwiegend, daß es einem Auszubildenden nicht mehr zumutbar wäre, sie in Kauf zu nehmen. So ist zunächst in Rechnung zu stellen, daß mit der Festsetzung der Förderungshöchstdauer nicht die Garantie verbunden ist, daß sie dem Auszubildenden in jedem Falle voll zur Verfügung stehen muß. Schon aus organisatorischen Gründen wird es den Stellen, die für die Durchführung der Prüfungen zuständig sind, nicht möglich sein, die Prüfungstermine in der Weise festzusetzen, daß die Auszubildenden die Förderungshöchstdauer regelmäßig in vollem Umfang ausnutzen können. Zu fordern ist allerdings, daß im Bereich der Hochschulausbildung, für die die Semestereinteilung maßgebend ist und sich auch auf die Bemessung der Förderungshöchstdauer auswirkt (§ 15 Abs. 1 und 2 BAföG, § 8 der Förderungshöchstdauerverordnung), sich die Prüfungstermine an diesem Ablauf orientieren. Das ist jedoch bei dem hier zu beurteilenden Kampagnesystem noch in ausreichendem Maße der Fall. So mußten die Aufsichtsarbeiten erst nach Abschluß der Vorlesungszeit des Wintersemesters 1971/72 angefertigt und die mündliche Prüfung am Ende der Vorlesungszeit des Sommer Semesters 1972 abgelegt werden. Der Ablauf der Semesterzeiten wurde damit in gewissem Umfang berücksichtigt. Dem entspricht auch, daß für das gesamte Prüfungsverfahren ein Zeitraum von knapp fünf Monaten (28. Februar bis 18. Juli 1972) benötigt wurde. Die Zeit zwischen dem Ende der Anmeldefrist und dem Beginn der schriftlichen Arbeiten (14. Januar bis 28. Februar 1972) kann nicht der Prüfungszeit hinzugerechnet werden. Sie stand, wie bereits ausgeführt, den Prüfungskandidaten noch voll für die Examensvorbereitung zur Verfügung. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Kampagnesystem die Chancengleichheit im Vergleich mit den Prüfungskandidaten anderer Bundesländer in einer unzumutbaren Weise beeinträchtigt habe. Das käme nur dann in Betracht, wenn die Prüfungstermine in den anderen Bundesländern den Kandidaten regelmäßig die volle Ausnutzung der Förderungshöchstdauer erlauben würden. Das ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es läßt sich im Gegenteil auch hier sagen, daß schon organisationsmäßig die Prüfungstermine über einen längeren Zeitraum verteilt werden müssen und damit im Einzelfall auch vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer liegen können.
Ist somit davon auszugehen, daß nicht schon das Kampagnesystem als solches zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers geführt hätte und damit einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer hätte darstellen können, so hätte der Kläger die Verzögerung, die durch seine erst am 18. Mai 1972 erfolgte Meldung zum Examen eingetreten ist, doch nur dann zu vertreten, wenn ihm subjektiv vorwerfbar wäre, daß er sich damit für eine Teilnahme an der Prüfungskampagne I nicht rechtzeitig gemeldet hat. Diese Schlußfolgerung lassen die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu. So ergibt sich weder aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils noch aus dem Inhalt der beigezogenen Akten, daß der Kläger den Meldetermin gekannt hat. Im Berufungsverfahren hat das der Kläger ausdrücklich bestritten. Es ist auch kein Sachverhalt festgestellt, der die Folgerung zuließe, auf die mangelnde Kenntnis komme es nicht an, weil dem Kläger bei ordnungsgemäßer Examensvorbereitung der Meldetermin hätte bekannt sein müssen.
So muß zunächst berücksichtigt werden, daß das Kampagnesystem erst zu Beginn des Jahres 1971 eingeführt worden ist. Für die Zeit Anfang 1972, in der der Kläger sich zur Wahrnehmung der Prüfungstermine in der Kampagne I des Jahre 1972 zum Examen hätte melden müssen, wäre es verfrüht, allein vom Zeitablauf her davon auszugehen, daß die mit dem Kampagnesystem verbundenen Melde- und Examenstermine bei den Betroffenen allgemein bekannt gewesen seien. Eine solche Annahme müßte durch weitere Tatumstände gestützt werden. Von Bedeutung ist dabei vor allem die noch zu treffende Feststellung, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise das Justizprüfungsamt die Einführung des Kampagnesystems und die damit verbundene Umstellung der Melde- und Prüfungstermine den Examenskandidaten bekanntgemacht hat. Zu klären ist dabei auch, ob die Form der Bekanntmachung die Gewähr dafür bot, daß die Betroffenen davon Kenntnis erhalten konnten. Für den Fall, daß das Kampagnesystem zu einer erheblichen Umgestaltung des früher üblichen zeitlichen Prüfungsablaufs geführt haben sollte, - die bisherigen Feststellungen lassen eine Beurteilung in dieser Richtung nicht zu - wäre weiter zu erwägen, ob den Examenskandidaten eine hinreichend lange Zeit zur Verfügung gestanden hat, sich darauf einzustellen. Schließlich kann auch ohne nähere Feststellungen zu den angeführten Fragen der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dem Kläger sei anzulasten, daß er sich nicht rechtzeitig beim Justizprüfungsamt danach erkundigt habe, ob er für die Meldung zum Examen eine bestimmte Frist beachten müsse. Eine Pflicht, sich rechtzeitig zu informieren, würde nur dann bestehen, wenn Anhaltspunkte dafür festgestellt würden, daß dem Kläger die Einführung des Kampagnesystems und die Möglichkeit von Auswirkungen auf die Ausbildungsdauer hätten bekannt sein müssen.
Auf alle diese Fragen käme es allerdings dann nicht an, wenn bereits nach den tatsächlichen Umständen, die unabhängig von der Einführung des Kampagnesystems gegeben waren, für den Kläger hätte feststehen müssen, er werde die erste juristische Staatsprüfung nicht mehr innerhalb der für ihn geltenden Förderungshöchstdauer abschließen können, wenn er sich erst am 18. Mai 1972 zur Prüfung melde. Aber auch für eine derartige Schlußfolgerung reichen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht aus.
Eine weitere Sachaufklärung ist für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendig. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die Frage, ob ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer gegeben ist, nicht davon beeinflußt, ob die Beklagte in gleichgelagerten Fällen in rechtswidriger Weise das Bestehen eines solchen Grundes bejaht hat. Ebenfalls rechtlich unerheblich ist hier, ob der Kläger in der Anfangszeit seines Studiums eine höhere Förderungsleistung hätte beanspruchen können und ob die durchschnittliche Studienzeit im Fach Rechtswissenschaft an der M. Universität tatsächlich mehr als 11 Semester betrug.
Damit die noch notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Ermöglicht wird damit auch, den bisherigen Sachvortrag zu ergänzen.
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel