Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.08.1988, Az.: BVerwG 5 B 19/88
Hinderung an der rechtzeitigen Teilnahme von Lehrveranstaltungen auf Grund einer späten hochschulrechtlichen Zulassung; Auswirkungen auf eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.08.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 19/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 18925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 24.11.1987 - VGH 7 S 2480/87
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 1988
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. November 1987 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.
Die grundsätzliche Bedeutung sieht der Beklagte in der Frage, ob es zu Lasten der Ausbildungsförderung und damit der Allgemeinheit geht, wenn ein Student nach dem vierten Fachsemester entgegen § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG die vorgeschriebene Bestätigung der Ausbildungsstätte, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, deshalb nicht vorlegen kann, weil er die Studiengangzulassung durch gerichtliche Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt erzwungen hatte, als wegen des an der Hochschule eingeführten Studienjahres eine rechtzeitige Teilnahme an für die Bestätigung notwendigen Praktika nicht mehr möglich war. Der hiermit angesprochene Problemkreis ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Es handelt sich um die Frage, ob die auf einer späten hochschulrechtlichen Zulassung zu einem Studiengang beruhende Hinderung an der rechtzeitigen Teilnahme von Lehrveranstaltungen als eine Tatsache angesehen werden kann, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigt, so daß das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen kann (vgl. § 48 Abs. 2 BAföG).
Von den die Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigenden Gründen des § 15 Abs. 3 BAföG kommen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen sind und an die das Revisionsgericht in einem künftigen Revisionsverfahren deshalb gebunden wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), allein die in der Nr. 1 genannten schwerwiegenden Gründe in Betracht. Als schwerwiegende Gründe können regelmäßig nur Gründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. Dabei müssen solche Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zweckes rechtfertigen. War es dem Auszubildenden möglich und zumutbar, die Verzögerung zu verhindern, kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht in Betracht. Eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Förderungszeit nicht (BVerwG, Urteil vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 15 S. 24 = FamRZ 1984, 105> m.w.N.). Im Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 113.79 - (BVerwGE 64, 168 <172>[BVerwG 22.10.1981 - 5 C 113/79]) hat der beschließende Senat bestätigend und ergänzend ausgeführt, die Tatsachen, die als schwerwiegende Gründe nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtserheblich sein könnten - und deshalb nach § 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage der Bescheinigung zu einem der voraussichtlichen Verlängerung der Förderungszeit entsprechenden späteren Zeitpunkt rechtfertigen könnten -, müßten in der Person des Auszubildenden selbst oder im Ausbildungsgang ihre Grundlage haben. Sie könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in dem Sinne ausbildungsbezogen seien, daß sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig fortzuführen, oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände des Ausbildungsganges berührten. Zu den berücksichtigungsfähigen Umständen des Ausbildungsganges können Besonderheiten der einschlägigen Prüfungsordnung und ihrer Handhabung durch die Prüfer oder Prüfungsämter gehören, wenn das Verlangen, die Abschlußprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer abzulegen, zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Studienplanung und Examensvorbereitung des Auszubildenden führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 8 = FamRZ 1980, 1161> und Urteil vom 11. August 1983 <a.a.O. S. 25>).
Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Ob es dem Kläger nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles möglich und zumutbar gewesen wäre, eine aufgrund der Besonderheiten des Studiengangs Humanmedizin an der Universität Ulm - Studienbeginn nur im Wintersemester - schon bei Aufnahme der Ausbildung absehbare spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer durch umsichtige Studienplanung und rationelle Durchführung des Studiums - etwa durch Beurlaubung während des Sommersemesters oder durch Studienaufnahme erst zum nächsten Wintersemester - zu vermeiden, ist eine Frage der Anwendung der oben dargestellten Grundsätze auf den Einzelfall und einer grundsätzlichen Klärung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.