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§ 8 JAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-67

(1) Die Studienzeit beträgt vier Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(2) 1Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. 2Während des Studiums ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird und sich jedenfalls auf das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht erstreckt.