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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.08.1984, Az.: BVerwG 1 B 159.83

Anforderungen an den aufenthaltsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie bei Asylbewerbern; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.08.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 159.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 22.02.1983 - AZ: 10 A 459.82
OVG Berlin - 16.08.1983 - AZ: 8 B 13.83

Fundstellen

  • BayVBl. 1985, 441-442
  • DVBL 1984, 1019-1020 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 1019-1020 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1984, 979-980
  • InfAuslR 1984, 269-271
  • NVwZ 1985, 50 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfSH/SGB 1985, 88-89

Amtlicher Leitsatz

Zur Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbers, dessen Ehegatte ein Asylverfahren noch betreibt.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. August 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Gielen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

I.

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger bei gemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

1.

Der Kläger wirft zunächst die Frage auf, "ob und in welchem Umfange die Ausländerbehörden bei der Betätigung des Ermessens die Nachwirkungen des Grundrechts gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu berücksichtigen haben". Dabei geht er davon aus, erfolglos gebliebenen Asylbewerbern stehe im Hinblick darauf, daß sie während der Dauer des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht haben, auch nach negativem Abschluß jenes Verfahrens aus Gründen des Asylrechts bei der Entscheidung über einen weiteren Aufenthalt ein besonderer Schutz zur Seite. Die aufgeworfene Frage erfordert keine revisionsgerichtliche Klärung:

4

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats steht Asylbewerbern des Grundrechtsschutzes aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG wegen regelmäßig ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens zu (BVerwGE 62, 206; vgl. jetzt §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 AsylVfG). Ist abschließend geklärt, daß der Ausländer nicht asylberechtigt ist, hat dagegen das Grundrecht auf Asyl für die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu treffende Entscheidung darüber, ob dem Ausländer vorübergehend oder dauernd ein weiterer Aufenthalt gestattet werden soll, keine Bedeutung. Aus dem Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers läßt sich nichts anderes herleite.

5

Das ist angesichts des Schutzzwecks des Grundrechts auf Asyl nicht zweifelhaft. Bei dem erwähnten Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers handelt es sich für den Ausländer erkennbar um ein bloß vorläufiges Recht, das ihn die Durchführung des Asylverfahrens sichern soll. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet aber nicht - ebensowenig wie etwa Art. 2 Abs. 1 GG - ein über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Versagung der Asylanerkennung hinausreichendes Bleiberecht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. November 1981 - 1 BvH 1171/81 -). Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Beschluß vom 20. August 1981 - BVerwG 1 CB 35.81 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 26 = InfAuslR 1981, 329).

6

Über den weiteren Aufenthalt des erfolglos gebliebenen Asylbewerbers ist, wenn nicht im Einzelfall die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG Platz greift, nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund einer angemessenen Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Ausländers zu entscheiden, (vgl. z.B. BVerwGE 56, 254 [259]). Dabei ist auch die Entwicklung der Lebensverhältnisse des Ausländers und seiner Familie während des möglicherweise langen Aufenthalts im Bundesgebiet zu berücksichtigen (vgl. dazuBeschluß vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 B 44.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 35 = NVwZ 1982, 559). Zu dem Gewicht der bei der Abwägung regelmäßig zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen hat der Senat bereits rechtsgrundsätzlich Stellung genommen (Urteile vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 34 = NVwZ 1982 632 [BVerwG 17.05.1982 - BVerwG 1 C 128.80];vom 15. Mai 1984 - BVerwG 1 C 59.81 -;Beschluß vom 20. August 1981 - BVerwG 1 CB 35.81 - a.a.O.). Die Beschwerde zeigt in dem hier erörterten Zusammenhang nicht auf, daß ein Revisionsverfahren zu grundsätzlichen Erkenntnissen führen könnte, die insoweit über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehen.

7

2.

Wegen der vom Kläger unter 1 b und c der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Frage könnt der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, inwieweit das Ermessen der Ausländerbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eingeschränkt ist, weil der Ehegatte des abgelehnten Asylbewerbers ein ihn zum Aufenthalt berechtigendes Asylverfahren betreibt und die gemeinsamen Kinder sich hier - gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erlaubnisfrei - aufhalten, bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, wie sich aus folgendem ergibt:

8

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß Art. 6 Abs. 1, 2 GG auch ausländische Ehen und Familien schützt und bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen gebietet, das öffentliche Interesse an der ausländerbehördlichen Maßnahme mit dem besonderen Interesse an der Erhaltung von Ehe und Familie nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips abzuwägen (vgl. z.B. BVerwGE 66, 268 [272]). In diesem Rahmen ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit angesichts des jeweiligen. Gewichts des gegen einen weiteren Aufenthalt des Ausländers sprechenden öffentlichen Interesses eine unter umständen vorübergehende Trennung der Ehegatten bzw. der Familie nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zumutbar ist. Diese Grundsätze gelten nicht nur dann, wenn ein Ehegatte den Zuzug zu seinem im Bundesgebiet ein Asylverfahren betreibenden Ehepartner erstrebt (vgl. dazuBeschluß vom 7. Mai 1981 - BVerwG 1 B 257.78 - DVBl. 1981, 775), sondern auch dann, wenn der Ehegatte ebenfalls ein Asylverfahren betrieben hat und nach dessen erfolglosem Abschluß ausreisen soll, obwohl das Asylverfahren seines Ehepartners noch nicht abgeschlossen ist. Mit Blick auf die in Art. 6 Abs. 1, 2 GG normierte verfassungsrechtliche Wertentscheidung zugunsten von Ehe und Familie und den Zweck eines daraus herzuleitenden aufenthaltsrechtlichen Schutzes ist es nicht zu beanstanden, wenn im vorliegenden Zusammenhang Ehegatten, deren Asylgesuch ohne Erfolg geblieben ist, in der Hegel nicht anders behandelt werden als solche, die den Zuzug zu ihrem als Asylbewerber im Bundesgebiet lebenden Ehegatten erstreben, politische Verfolgung für sich aber nicht geltend machen können (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluß vom 4. November 1983 - 2 BvR 1684/83 - NVwZ 1984, 166). Eine vorübergehende Trennung des Asylbewerbers von seiner Familie ist danach nicht ohne weiteres unzumutbar (Beschluß vom 7. Mai 1981 - BVerwG 1 B 257.78 - a.a.O.). Das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - (BVerwGE 65, 244) enthält keine davon abweichende Aussage. Es verlangt, in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem vorstehend Ausgeführten, daß bei der ausländerbehördlichen Entscheidung das Interesse des Asylbewerbers und seiner engsten Familie an einem gemeinsamen Aufenthalt berücksichtigt und dem Schutz von Ehe und Familie angemessen Rechnung getragen wird (a.a.O. S. 247). Das bedeutet, daß die in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geforderte Güter- und Interessenabwägung stattzufinden hat. Die Fragen, welches Gewicht den einzelnen bei der Ermessensausübung zu beachtenden Umständen beigemessen werden darf und zu welchem Ergebnis eine sachgerechte Abwägung führen kann, beurteilen sich nach den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls und entziehen sich deswegen in der Hegel einer grundsätzlichen, die Revisionszulassung ermöglichenden Bewertung (Beschluß vom 7. Mai 1981 - BVerwG 1 B 257.78 - a.a.O.).

9

3.

Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache ferner nicht wegen der Frage, "inwieweit das Ermessen der Ausländerbehörde durch Erwägungen in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG eingeschränkt ist." Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren voraussichtlich nicht stellen. Das Berufungsurteil enthält nämlich keine tatsächlichen Feststellungen des Inhalts, daß das Leben oder die Freiheit des Klägers im Falle einer Rückkehr in den Libanon aus einem der in § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG genannten Motive bedroht wäre. Der durch den Einmarsch israelischer Truppen entstandenen besonderen Lage im Libanon und den sich daraus ergebenden Gefahren für die dort lebenden Menschen hat der Beklagte Rechnung getragen, indem er die dem Kläger erteilte Abschiebungsandrohung, die nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien in dem Vorinstanzen nicht mehr Gegenstand dieses Verfahre ist, geändert hat. Es bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung, daß der Beklagte im Rahmen seines Ermessens nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht verpflichtet ist, die Situation im Libanon durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen, sondern in ihr ein lediglich vorübergehendes Hindernis für die Durchsetzung der Ausreisepflicht des Klägers erblicken darf.

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II.

Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Urteil des Berufungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

11

1.

Der Kläger rügt zunächst eine Abweichung von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. Mai 1981 - BVerwG 1 B 257.78 (a.a.O.) undvom 20. August 1981 - BVerwG 1 CB 35.81 - (a.a.O). Er ist der Ansicht, nach diesen Entscheidungen stünden einem weiteren Aufenthalt erfolglos gebliebener Asylbewerber Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht entgegen, so daß der Beklagte eine Ermessensabwägung hätte vornehmen müssen, was nicht geschehen sei.

12

Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten (abstrakten) Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht in den vorgenannten Beschlüssen nicht ausgesprochen, daß der weitere Aufenthalt eines erfolglos gebliebenen Asylbewerbers Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht beeinträchtige. Zu dieser Frage hat der Senat vielmehr in den Urteilenvom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 28.80 - (a.a.O.) undvom 15. Mai 1984 - BVerwG 1 C 59.81 - Stellung genommen. Zum anderen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht die Auffassung zugrunde gelegt, der weitere Aufenthalt eines abgelehnten Asylbewerbers sei regelmäßig aufgrund der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG Ausgeschlossen, sondern ist im Anschluß an dasSenatsurteil vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 - (a.a.O.) gerade vom Gegenteil ausgegangen. Es hat festgestellt, daß der Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen habe, und diese für rechtmäßig erachtet. Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer Ermessensentscheidung bejaht, beanstandet er lediglich, das Berufungsgericht habe die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum weiteren Aufenthalt abgelehnter Asylbewerber entwickelten und seinem Urteil zugrunde gelegten Rechtssätze auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht zutreffend angewendet. Damit ist jedoch eine Divergenz in dem angeführten Sinne nicht dargetan.

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2.

Auch eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - (a.a.O.) zeigt die Beschwerde nicht auf. Wie oben dargelegt worden ist, verlangt dieses Urteil die Berücksichtigung der ehelichen und familiären Belange des Asylbewerbers, besagt aber nicht, daß deswegen grundsätzlich dem Ehegatten und den Kindern eines Asylbewerbers schon während der Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht werden müßte. Das Berufungsgericht hat beachtet, daß die ehelichen und familiären Belange des sich im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhaltenden Asylbewerbers zu berücksichtigen sind, daraus aber kein Aufenthaltsrecht zugunsten des Klägers hergeleitet, weil ihm nach den Gegebenheiten des Falles eine vorübergehende Trennung zumutbar erschien. Darin liegt keine Abweichung von der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

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3.

Entsprechendes gilt bezüglich der Büge einer Abweichung von demUrteil vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 12.75 - (BVerwGE 59, 104). In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht, wie die Beschwerde zu Recht ausführt, u.a. dargelegt, das bei der behördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eröffnete Ermessen sei durch vorrangiges Verfassungsrecht einschließlich der Grundrechte und der in ihnen verkörperten Wertordnung begrenzt (a.a.O. S. 108). Davon ist das Berufungsgericht nicht mit einem widersprechenden Rechtssatz abgewichen. Vielmehr hat es erkannt, daß Art. 6 Abs. 1 GG dem Ermessen Schranken setzen kann. Es hat aber den Standpunkt vertreten, die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sei mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, Ehe und Familie zu schützen, vereinbar. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 12.75 - (a.a.O.) enthält keine Aussage, der dieses Erkenntnis des Berufungsgerichts widersprechen könnte.

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III.

Schließlich greift auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht durch. Das Beschwerdevorbringen zeigt das Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels nicht schlüssig auf. Der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe sein Vorbringen über die ihm im Libanon drohenden Gefahren, derentwegen der Beklagte in vergleichbaren Fällen derzeit von Abschiebungen absehe, nicht ernsthaft in Erwägung gezogen und gewürdigt. Indessen hat sich das Berufungsgericht, wie die Beschwerde auch einräumt, mit diesem Vorbringen befaßt. Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die vom Kläger vorgetragenen Umstände bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis zu prüfen, sondern habe ihre Berücksichtigung der Entscheidung über die Abschiebung und deren Androhung vorbehalten dürfen und dies schließlich auch getan. Soweit der Kläger diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beanstandet, rügt er die Verletzung materiellen Rechts, legt aber nicht dar, daß das Berufungsgericht sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen bzw. gewürdigt hätte.

16

IV.

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Gielen