Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1981, Az.: BVerwG 1 B 257.78
Ermessen der Ausländerbehörde; Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; Ehemann der Antragstellerin; Asylbewerber
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 257.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 28.10.1976 - AZ: X A 603.75
- OVG Berlin - 12.04.1978 - AZ: I B 16.77
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
- § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG
Fundstelle
- DVBl 1981, 775-776 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Ermessen der Ausländerbehörde bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ehemann der Antragstellerin Asylbewerber ist.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Mai 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Oktober 1976 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. April 1978 sind unwirksam.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und des Beklagten erledigt. Es ist daher einzustellen (§§ 92 Abs. 2, 125 Abs. 1, 141 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sind unwirksam (§ 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Danach hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde wäre wahrscheinlich zurückgewiesen worden, wenn sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hätte. Der Senat kann nämlich der Auffassung der Klägerin, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das angefochtene Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), nicht folgen.
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "in welchem Umfang das Ermessen der Ausländerbehörde im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 2 AuslG dadurch eingeschränkt ist, daß der Ehegatte des die Aufenthaltserlaubnis beantragenden Ausländers Asylbewerber ist". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß von dem Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG auf Grund einer angemessenen Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Ausländers Gebrauch zu machen ist und daß dieses Ermessen durch vorrangiges Verfassungsrecht, insbesondere durch die Grundrechte und die in ihnen verkörperte Wertordnung, begrenzt wird (BVerwGE 56, 254 [259 f.]; 59, 104 [108]). Darüber, wie sich das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG auswirkt, hätte das erstrebte Revisionsverfahren keinen Aufschluß bringen können. Denn die Klägerin hatte keinen Asylantrag gestellt. Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sie bei Rückkehr in ihr Heimatland gefährdet gewesen wäre oder daß ihre Rückkehr die Durchführung des Asylverfahrens ihres Ehemannes gefährdet hätte. Dagegen konnte sich die Klägerin auf das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, gilt Art. 6 Abs. 1 GG auch für Ausländer. Er gebietet, daß der Staat die nachteiligen Auswirkungen seiner Maßnahmen auf die Erhaltung von Ehe und Familie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt; andererseits dürfen und müssen die Belange der Allgemeinheit angemessen gewahrt werden. Deshalb vermittelt Art. 6 Abs. 1 GG nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis; vielmehr kann über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Konflikten zwischen Art. 6 Abs. 1 GG und anderen Belangen der Allgemeinheit nur im Wege einer Güter- und Interessenabwägung entschieden werden (BVerwGE 56, 246 [249 f.]; Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 55.75 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 18 = NJW 1980, 2657]). Es ist nicht zweifelhaft, daß diese Grundsätze auch für Ausländer gelten, die - wie die Klägerin - eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung mit einem Ehepartner begehren, der in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren betreibt. In diesen Fällen dürfen bei der Ermessensabwägung namentlich das öffentliche Interesse an einer Eindämmung des Zustroms von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland und der Umstand berücksichtigt werden, daß eine vorübergehende Trennung eines Asylbewerbers von seiner Familie nicht ohne weiteres unzumutbar ist. Das alles bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. auch OVG Berlin, Beschluß vom 16. August 1978, NJW 1978, 2471; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Oktober 1980, BWVPr 1981, 14 [15]). Im übrigen beurteilen sich die Fragen, welches Gewicht den einzelnen bei der Ermessensausübung zu beachtenden Umständen beigemessen werden darf und zu welchem Ergebnis eine sachgerechte Abwägung führen kann, nach den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles und entziehen sich deswegen einer grundsätzlichen, die Revisionszulassung ermöglichenden Bewertung. Aus denselben Gründen ergibt sich auch bei dem auf Duldung (§ 17 Abs. 1 AuslG) gerichteten Klagehilfsantrag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision konnte auch nicht zur Klärung der Frage zugelassen werden, "ob es zulässig ist, daß von einer unzuständigen Behörde bzw. einem unzuständigen Gericht in einem anhängigen Verfahren wegen der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten die Frage der Begründetheit des Asylgesuchs entschieden und zum Ausgangspunkt der Entscheidung genommen wird". Diese Frage wäre nämlich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich gewesen. Die tragende Ermessenserwägung in dem von der Klägerin angegriffenen Bescheid des Polizeipräsidenten in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Senators für Inneres besteht darin, daß der Ehemann der Klägerin bei negativem Ausgang des Asylverfahrens die Bundesrepublik Deutschland verlassen müsse und daß die Klägerin den Aus gang des Verfahrens in ihrem Heimatland abwarten könne. Beruhte die angefochtene Ermessensentscheidung der Behörde demnach nicht auf einer Beurteilung der Erfolgsaussichten des Asylantrags, so hing ihre Rechtmäßigkeit und hing auch der Erfolg der von der Klägerin erhobenen Bescheidungsklage nicht davon ab, ob die Ausländerbehörde im Rahmen eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis zur Nachprüfung eines Asylantrags befugt ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin weicht das angefochtene Urteil nicht von den in der Beschwardeschrift zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das angefochtene Urteil enthält keine Rechtssätze, die im Widerspruch zu diesen Entscheidungen stünden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach