Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1963, Az.: BVerwG III C 229.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 229.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 08.12.1959 - AZ: X b VGL Nr. 328/59
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG
- § 13 Abs. 3 LAG
- § 4 FG
- § 7 Satz 1 FG
- § 8 Abs. 1 Satz 2 FG
Fundstellen
- BVerwGE 16, 42 - 45
- AS XVI, 42
- IFLA 1965, 57
- MDR 1964, 177-178 (amtl. Leitsatz)
- Mtbl. BAA 1964, 296
- RLA 1964, 153
- ZLA 1963, 312
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Verhältnis von § 13 Abs. 1 zu § 13 Abs. 3 LAG.
- 2.
Ein Gegenstand, der in der Absicht erworben ist, ihn gewerblich zu nutzen, kann auch dann nicht als Teil eines Betriebsvermögens gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG angesehen werden, wenn die beabsichtigte Eröffnung des Betriebes aus kriegsbedingten Gründen unterblieben ist.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der bis zur Beendigung des Krieges den Beruf eines unselbständigen Maschinisten ausgeübt hat, begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens, der ihm nach seiner Darstellung durch Verlust des Motorschiffes "H." erwachsen ist. Er behauptet, dieses Schiff im Januar 1945 von dem Reeder S. in Rotterdam für 80.000 RM in der Absicht gekauft zu haben, es an die W. AG in Dortmund (WTAG) zu verchartern. Zwei Wochen später sei das Schiff, bevor es zur Registrierung nach Leer habe überführt werden können, von der Dienststelle der Deutschen Kriegsmarine in Groningen beschlagnahmt worden. Alle Nachforschungen nach dem Schiff seien ergebnislos geblieben. Es müsse deshalb angenommen werden, daß das Schiff durch Kriegshandlungen verlorengegangen sei.
Das Ausgleichsamt hat den Antrag des Klägers abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Landesverwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide gerichtete Klage durch Urteil vom 8. Dezember 1959 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen angeführt: Die Klage sei schon deswegen unbegründet, weil das Motorschiff nicht zum Betriebsvermögen des Klägers gehört habe. Der Kläger sei nicht Inhaber eines gewerblichen Betriebes gewesen. Seine Absicht, nach Registrierung des gekauften Schiffes einen gewerblichen Schiffahrtsbetrieb zu eröffnen, reiche nicht aus, um das Schiff als Betriebsvermögen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - zu bewerten.
Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision mit dem Antrage eingelegt,
das angefochtene Urteil und die zugrunde liegenden Bescheide aufzuheben,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger meint, daß der Verlust des Schiffes auch dann gemäß den Vorschriften des Feststellungsgesetzes festzustellen sei, wenn es noch kein Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gewesen sei. Das ergebe sich aus § 13 Abs. 3 LAG. Im übrigen könne es nicht zu seinen Lasten gehen, daß die Überführung des Schiffes nach Leer zum Zwecke seiner Registrierung und der Beginn des Gewerbebetriebes durch die Maßnahme der Deutschen Kriegsmarine verhindert worden sei.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. Die Beklagte stellt keinen Antrag.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der vom Kläger behauptete Verlust des Motorschiffes nur dann als Kriegssachschaden hätte festgestellt werden können, wenn das Schiff Betriebsvermögen des Klägers im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG gewesen wäre. Der Kläger beruft sich für seine gegenteilige Meinung zu Unrecht auf § 13 Abs. 3 LAG.
Nach den §§ 4, 7 Satz 1 des Feststellungsgesetzes - FG - ist ein Kriegssachschaden nur feststellungsfähig, wenn er an Wirtschaftsgütern und unter den Voraussetzungen eingetreten ist, die in § 13 LAG angeführt sind. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LAG sind die Wirtschaftsgüter abschließend genannt, deren Verlust, Beschädigung, Zerstörung und dergleichen einen Kriegssachschaden darstellt; Voraussetzung für dessen Anerkennung ist, daß der Schaden in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 "unmittelbar durch Kriegshandlungen" entstanden ist. Diese Voraussetzung wird durch die in § 13 Abs. 3 LAG getroffene Regelung für bestimmte Fälle ersetzt.
Als Kriegssachschaden gilt hiernach auch ein Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen, wenn er "auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind", erwachsen ist. Dem durch unmittelbare Kriegshandlungen entstandenen Schaden (§ 13 Abs. 1 LAG) wird also gemäß Abs. 3 der Schaden an entschädigungsfähigen Gegenständen im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt, der durch behördliche Maßnahmen erwachsen ist, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind. In dieser Gleichstellung von unmittelbar durch Kriegsereignisse entstandenen Schäden und solchen, die auf Grund der angeführten behördlichen Maßnahmen eingetreten sind, erschöpft sich die in § 13 Abs. 3 LAG getroffene Regelung. Hiergegen spricht nicht, daß in dieser Vorschrift von Schäden an "Sachen" und nicht von Schäden an "Wirtschaftsgütern" die Rede ist. In dem § 13 Abs. 3 LAG mußte der umfassendere Begriff der "Sache" verwendet werden. Mit dieser Vorschrift sollen nämlich nicht nur Schäden an den in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LAG genannten Wirtschaftsgütern, sondern auch solche Schäden erfaßt werden, die nach den im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LAG als Kriegssachschaden anzuerkennen sind, ohne allerdings feststellungsfähig zu sein.
Die Voraussetzungen, unter denen der Verlust des Motorschiffes "H." als Kriegs Sachschaden an Betriebsvermögen gemäß § 4 FG in Verbindung mit § 13 LAG festzustellen wäre, sind nicht gegeben.
Es soll zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß er das Motorschiff zu Eigentum erworben oder zumindest den Eigenbesitz an diesem Schiff erlangt hat. Daß das Motorschiff jedoch unter den in § 13 Abs. 3 LAG genannten Voraussetzungen (vgl. hierzu Urteil vom 24. Oktober 1958 - BVerwG IV C 355.57 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 13 LAG Nr. 40]) innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) verlorengegangen ist, hat der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht einmal glaubhaft gemacht. Schon deshalb hätte das Verwaltungsgericht die Klage gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 FG abweisen müssen, denn das Schiff ist nach den eigenen Erklärungen des Klägers nicht in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin eingetragen gewesen. Aber auch wenn mit dem Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der für den Kläger bestehenden Beweisschwierigkeiten davon ausgegangen wird, daß das Schiff im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) verlorengegangen ist, ist dem Kläger durch den Verlust kein Kriegssachschaden gemäß § 4 FG entstanden. Das Schiff hat nicht zum Betriebsvermögen des Klägers im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG gehört. Das hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden.
Nach der ständigen Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Begriff "Betriebsvermögen" in § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG voraus, daß ein Gewerbebetrieb bestanden hat (vgl. Urteile vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 153.59 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 13 LAG Nr. 67 mit weiteren Nachweisen]; vom 28. November 1962 - BVerwG V C 143.62 -). Die wirtschaftliche Betätigung, die der Kläger entfaltet hätte, wenn er unter Einsatz des Motorschiffes See-, Küsten- oder Binnenschiffahrt betrieben haben würde, gehört zum Verkehrsgewerbe. Ein Schiff, das innerhalb eines solchen Betriebes eingesetzt wird, ist ein wesentlicher Teil des Betriebsvermögens.
Der Kläger hat aber keinen Betrieb auf dem Gebiet des Verkehrsgewerbes gehabt. Er hatte durch den Erwerb des Motorschiffes lediglich eine der Voraussetzungen geschaffen, um einen solchen Betrieb zu eröffnen. Der Erwerb des Motorschiffes allein machte ihn auch weder zum Reeder im Sinne des § 484 des Handelsgesetzbuches noch zum Schiffseigner im Sinne des § 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes - BinnSchG -, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob das Motorschiff, das eine Tragfähigkeit von 280 t gehabt haben soll, ein Seeschiff oder ein Binnenschiff gewesen ist. Um Reeder oder Schiffseigner zu werden, ist es erforderlich, daß zumindest Vorbereitungen getroffen werden, um ein Schiff in den Seehandel einzusetzen oder es zur Binnenschiffahrt zu verwenden (vgl. Schlegelberger-Liesecke, Seehandelsrecht, 1959, Anm. 2 zu § 484; Vortisch-Zschucke, Erläuterungswerk zum Binnenschiffahrts- und Flößereirecht, 2. Aufl. 1953, Anm. 1 a zu § 1 BinnSchG). Solche Vorbereitungen hat der Kläger nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht getroffen. Die bloße Absicht, ein erworbenes Schiff in der genannten Weise zu verwenden, genügt in keinem Falle, um den Erwerber des Schiffes zum Reeder oder Schiffseigentümer zu machen (vgl. Schlegelberger-Liesecke und Vortisch-Zschucke a.a.O.). Deshalb kann es unerbörtert bleiben, ob die Auffassung des Klägers richtig ist, daß jeder Reeder oder Schiffseigner auch Inhaber eines gewerblichen Betriebes sei. Er - der Kläger - ist jedenfalls nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen und für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen durch den Erwerb des Motorschiffes "H." weder Reeder noch Schiffseigner geworden.
Die bloße Absicht des Klägers, einen Schiffahrtsbetrieb zu eröffnen, kann unter den hier obwaltenden Umständen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu führen, den Verlust des Motorschiffes als Kriegssachschaden zu bewerten. Zwar hat der IV. Senat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG IV C 4.60 - (RLA 1961 S. 154) entschieden, daß Maschinen, die ein Unternehmer gesammelt hatte, um einen Betrieb zu eröffnen, der dem gleichen Geschäftszweig angehört hätte, in dem er als Mitgesellschafter tätig gewesen war, auch dann als Betriebsvermögen anerkannt werden können, wenn es infolge von Kriegseinwirkungen nicht mehr zur Eröffnung des neuen Betriebes gekommen ist. Hier handelt es sich aber offensichtlich um einen Sonderfall; denn der IV. Senat hat in seinem Urteil vom 24. Januar 1958 - BVerwG IV C 183.56 - (Buchholz BVerwG 427.3 § 12 LAG Nr. 27) ausdrücklich herausgestellt, daß "die bloße Zweckbestimmung, einem noch zu errichtenden Betriebe zu dienen, nicht genügt, um den Verlust eines Wirtschaftsgutes als Teil eines Betriebsvermögens festzustellen". Diese Rechtsprechung hat der IV. Senat nicht aufgegeben. Der vorliegende Fall ist mit jenem Sonderfall nicht vergleichbar. Der Kläger ist bis zu dem Zeitpunkt, in dem der von ihm behauptete Verlust des Motorschiffes vermutlich eingetreten ist, weder Unternehmer in der Schiffahrtsbranche noch überhaupt Inhaber eines Gewerbebetriebes gewesen. Er war vielmehr in unselbständiger Stellung als Maschinist tätig. Unter diesen Umständen ist seine Absicht, mit einem im Januar 1945 in Holland erworbenen Schiff nach dessen Überführung und Registrierung in Deutschland einen gewerblichen Betrieb zu eröffnen, nicht ausreichend, um dieses Schiff als Betriebsvermögen zu bewerten. Daran ändert auch nichts, daß die Eröffnung des Betriebes aus Gründen unterblieben ist, die nach der Behauptung des Klägers nicht in seiner Person gelegen haben. Die Absicht, erstmalig einen Betrieb zu eröffnen, kann auch dann nicht dazu führen, daß die Betriebseröffnung fingiert wird, wenn sie aus kriegsbedingten Gründen unterblieben ist. Das Lastenausgleichsgesetz gewährt keinen Ausgleich für Vermögensschaden schlechthin, und es ist nicht mit dem Gesetz vereinbar, wirtschaftliche Chancen, die infolge der Kriegsereignisse nicht verwirklicht werden konnten, zu entschädigen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Anerkennung eines Existenzverlustes abgelehnt, wenn der in Verlust geratene Gegenstand eine Existenzgrundlage erst begründen sollte, aber noch nicht begründet hatte (vgl. Urteile vom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 14.53 - [BVerwGE 1, 152], vom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 15.54 - und vom 26. Januar 1956 - BVerwG III C 96.55 - [LA 1956 S. 105 = RLA 1956 S. 107]).
Im übrigen ist es sehr zweifelhaft, ob der Kläger bei Verwirklichung seiner Absicht, das Schiff nach der Überführung von Holland und Registrierung in Leer an die WTAG zu verchartern, einen Anspruch auf Schadensfeststellung gehabt haben würde, wenn das Schiff anschließend aus den in § 13 Abs. 3 LAG genannten Gründen verlorengegangen wäre. Hätte der Kläger - wofür sein bisheriger Vortrag spricht - das Motorschiff unbemannt gegen Entgelt der WTAG zur Verfügung gestellt, so wäre das Motorschiff im Zweifel nicht sein Betriebsvermögen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG gewesen, so daß der Verlust des Motorschiffes auch dann nicht feststellungsfähig gewesen wäre (vgl. Urteil vom 12. Oktober 1962 - BVerwG IV C 277.61 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.300 DM festgesetzt.
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Dr. Rösgen